Urteil des LSG Hessen vom 05.12.2003

LSG Hes: arbeitslosenhilfe, vergleich, aufrechnung, bestreitung, verfügung, auszahlung, unterhaltsleistung, sozialhilfeleistung, anzeige, unverzüglich

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.12.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 2/15 AL 49/98
Hessisches Landessozialgericht L 10 AL 462/02
Bundessozialgericht B 11 AL 21/04 R
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. März 2002 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die teilweise Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung für den Zeitraum vom 11. Februar
1995 bis zum 22. Oktober 1995 und die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattung von
7.486,50 DM.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin war bis zum 31. Dezember 1994 als Postinspektorin zur Anstellung bei der D.
AG im Beamtenverhältnis tätig. Sie beantragte mit Wirkung zum 1. Januar 1995 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe
(Alhi) und teilte mit, sie lebe seit dem 1. September 1993 von ihrem Ehemann J. A. dauernd getrennt. Die Beklagte
bewilligte ihr vom 2. Januar 1995 bis zum 22. Oktober 1995 Alhi unter Zugrundelegung des zuvor erzielten
Bruttoarbeitsentgelts von monatlich 3.913,58 DM in Höhe von wöchentlich 286,20 DM.
Vom 23. Oktober 1995 bis zum 29. Januar 1996 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld. Im Anschluss daran erhielt sie
erneut bis zum 8. April 1996 Alhi. Durch Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 19. Dezember 1995 wurde die Ehe
der Klägerin rechtskräftig geschieden.
Mit einer am 19. April 1996 bei der Beklagten eingegangenen Überleitungsanzeige teilte der Beigeladene der
Beklagten mit, er habe der Klägerin vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. April 1996 Sozialhilfe in Höhe von 843,00 DM
gewährt, deren Erstattung er gegenüber der Beklagten geltend mache. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung
ab, die Anzeige sei erst nach Anweisung der Leistung eingegangen.
Am 24. Februar 1997 bat die Klägerin die Beklagte um Prüfung einer eventuellen Zurückzahlung der ihr für die Zeit
vom 2. Januar 1995 bis zum 3. November 1995 gezahlten Alhi durch ihren früheren Ehemann und legte das Protokoll
des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 1997 in ihrer
Familiensache gegen ihren früheren Ehemann vor. In dem in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich heißt es u.
a. unter 1.: "Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung des Trennungsunterhaltes einen Betrag von
10.000,00 DM zu zahlen. Betroffen ist der Unterhaltszeitraum bis 19. Dezember 1995 entsprechend dem
angefochtenen Urteil."
Soweit infolge der Sozialhilfeleistungen an die Klägerin der Unterhaltsanspruch auf das Sozialamt übergegangen ist,
ist der Unterhalt an das Sozialamt zu leisten. Die Klägerin verpflichtet sich, eine entsprechende Erklärung des
Sozialamtes herbeizuführen, und dem Beklagten vorzulegen. Vorher soll der Anspruch nicht fällig sein ". Beginn des
Unterhaltszeitraumes war der 11. Februar 1995.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Anspruch auf Unterhaltsleistungen gegen
ihren früheren Ehemann sei bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, so dass sich die Alhi um die Höhe
dieses Anspruchs mindere. Die Klägerin habe jedoch glaubhaft erklärt, die Unterhaltsleistungen tatsächlich nicht
erhalten zu haben, so dass ihr die Alhi ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrages gewährt werde. Die Gewährung der
Alhi habe sie mit Schreiben gleichen Datums dem Leistungspflichtigen angezeigt.
In dem Schreiben der Beklagten an den früheren Ehemann der Klägerin vom selben Tage heißt es, durch die Anzeige
der Beklagten gehe der Anspruch der Klägerin gegen ihn in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge
der Nichtberücksichtigung der von ihm zu gewährenden Unterhaltsleistung entstanden seien oder entstehen, auf den
Bund, vertreten durch die Bundesanstalt für Arbeit, über. Der frühere Ehemann der Klägerin teilte daraufhin der
Beklagten mit, er habe bereits den Trennungsunterhalt von 10.000,00 DM gezahlt.
Die Beklagte forderte daraufhin die Klägerin durch Bescheid vom 31. Oktober 1997 auf, an sie für die Zeit vom 11.
Februar 1995 bis zum 22. Oktober 1995 einen Betrag von 8.164,10 DM zu zahlen. Infolge der Anrechnung des
Getrenntlebensunterhalts von 10.000,00 DM werde der Anspruch der Klägerin auf Alhi für die Zeit vom 11. Februar
1995 bis zum 22. Oktober 1995 teilweise in Höhe von 224,00 DM wöchentlich aufgehoben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, von dem ihr zustehenden
Trennungsunterhalt habe die Beigeladene 2.433,63 DM auf sich übergeleitet aufgrund der von ihr in der Zeit von Juli
1995 bis Dezember 1995 gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt, so dass ihr, der Klägerin nur 7.566,37 DM geblieben
seien, die sie erhalten habe. Dieses Geld habe sie bereits verbraucht, so dass sie weiterhin auf Sozialhilfe
angewiesen sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1997 zurück. In den
Gründen heißt es, der der Klägerin mit Vergleich vom 28. Januar 1997 für die Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 19.
Dezember 1995 zuerkannte Trennungsunterhalt von 10.000,00 DM sei bei der Alhi als Einkommen für diesen Zeitraum
in Höhe von 8.164,10 DM anzurechnen. Insoweit handele es sich um eigenes Einkommen der Klägerin in der Zeit
ihres Alhi-Anspruchs. Da in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes
vorlagen, insoweit eine wesentliche Änderung eingetreten sei, sei die Entscheidung über die Bewilligung der Alhi in
Höhe von 8.164,10 DM aufzuheben, da sich durch die Anrechnung des Einkommens der Anspruch auf Alhi mindere.
Daraus ergebe sich nach § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Erstattung der zuviel erhaltenen Alhi.
Soweit die Klägerin vortrage, aufgrund des Vergleiches seien bereits 2.433,63 DM auf das Sozialamt übergeleitet
worden, so sei hierzu festzustellen, dass Sozialhilfe gegenüber der Alhi nachrangig sei und damit auch der
Unterhaltsanspruch zunächst in voller Höhe auf die Alhi anzurechnen sei. Soweit im Bescheid vom 31. Oktober 1997
ein Anspruchsübergang angeführt sei, so werde ein solcher nicht geltend gemacht.
Mit ihrer vor dem Sozialgericht Darmstadt erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Während des Klageverfahrens reduzierte die Beklagte durch die Berücksichtigung der Lebens- und
Rechtschutzversicherung der Klägerin ihre Erstattungsforderung auf den Betrag von 7.486,50 DM. Der anzurechnende
Betrag mindere sich um 2,95 DM auf 34,50 DM pro Werktag. Für die 217 Werktage vom 11. Februar 1995 bis zum 22.
Oktober 1995 seien das 7.486,50 DM (Schriftsatz der Beklagten vom 6. Februar 2002).
Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, die Beklagte habe gewusst, dass sie in Scheidung lebte und
Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann rechtshängig gemacht habe. Der Sachbearbeiter der Beklagten habe ihr
ausdrücklich erklärt, die Zahlung von Alhi erfolge unabhängig vom Einkommen ihres Ehemannes. Die Beklagte habe
es unterlassen, eventuelle Unterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann auf sich überzuleiten. Von den
überwiesenen 7.566,37 DM habe sie drei Monate gelebt und den Umzug in eine andere Wohnung bezahlt. Ihr
Unterhaltsanspruch sei teilweise auf den Beigeladenen übergegangen und könne daher nicht als Einkommen bei der
Alhi angerechnet werden. Außerdem habe sie aufgrund der erhaltenen 7.566,37 DM Ansprüche gegen den
Beigeladenen auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Umzugskostenerstattung in diesem Umfang verloren, was in
gleichem Umfang einkommensmindernd zu berücksichtigen sei. Sie erkläre deshalb mit diesem
Schadensersatzanspruch die Aufrechnung gegen die von der Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung.
Mit Urteil vom 8. März 2002 hat das Sozialgericht Darmstadt der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen
hat das Gericht ausgeführt, aufgrund der besonderen Umstände des Falles handele es sich bei dem nachträglich
ausgezahlten Trennungsunterhalt nicht um zusätzliches Einkommen der Klägerin, weil sowohl der zugrunde liegende
Unterhaltsanspruch als auch die tatsächliche Unterhaltsleistung nicht zu einer echten Nettovermehrung des
Vermögens der Klägerin geführt hätten und darum für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung
gestanden hätten. Sinn und Zweck des § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei darauf angelegt, nur solche
Vermögenszuflüsse als Einkommen zu berücksichtigen, die zu einer echten Nettovermehrung des Vermögens führten
und darum für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen würden. Vermögenszuflüsse, die von
Anfang an oder rückwirkend mit einer entsprechenden Rückzahlungspflicht verbunden seien, seien nicht als
Einkommen anzusehen. Soweit die Klägerin für die Zeit von Juli 1995 bis Dezember 1995 von dem Beigeladenen
Sozialhilfeleistung bezogen habe, sei ihr Unterhaltsanspruch mit Entstehung kraft Gesetzes in Höhe von 2.433,63 DM
auf den Beigeladenen übergegangen. In dieser Höhe sei dem Beigeladenen wegen der von ihm erbrachten
Sozialhilfeleistungen auch tatsächlich aus dem nachträglich gezahlten Trennungsunterhalt befriedigt worden, weshalb
der Klägerin insoweit kein Vermögenszuwachs habe entstehen können. Aber auch soweit der Klägerin der
Trennungsunterhalt nachträglich in Höhe von 7.566,37 DM zugeflossen sei, habe dies zu keiner echten
Nettovermehrung ihres Vermögens geführt, weil sie in gleichem Umfang Anspruch auf Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz ab 1. Mai 1997 verloren habe. Denn der Beigeladene habe hierzu die bis dahin gezahlte Hilfe
zum Lebensunterhalt in Höhe von zuletzt monatlich 976,80 DM zuzüglich Wohngeld in Höhe von 366,00 DM
eingestellt und die Klägerin zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf den erhaltenen Betrag in Höhe von 7.566,37 DM
abzüglich ihres Schonvermögens in Höhe von 3.000,00 DM verwiesen. Ferner habe der Beigeladene im Hinblick auf
dieses Vermögen auch die Übernahme von Umzugskosten abgelehnt. Dem der Klägerin zugeflossenen
Unterhaltsanspruch stehe daher spiegelbildlich ein Verlust von Ansprüchen gegen den Beigeladenen gegenüber,
weshalb eine nochmalige Berücksichtigung als Einkommen bei der Alhi in der Zeit vom 11. Februar 1995 bis 22.
Oktober 1995 nach Sinn und Zweck des § 138 AFG ausgeschlossen sei.
Gegen das ihr am 3. April 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2002 Berufung eingelegt. Zur
Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe, wer bedürftig sei. Bedürftig sei
ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreite oder
bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreiche. Einkommen im Sinne
der Regelung über die Arbeitslosenhilfe seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen,
die von Dritten beansprucht werden können. Abzusetzen seien die auf das Einkommen entfallenden Steuern,
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen und privaten
Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und
Höhe angemessen seien und die notwendigen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Einkommen seien zunächst alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Ansprüche eines Arbeitslosen
könnten bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie festständen und realisierbar seien. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Einkommensbegriff in der Arbeitslosenhilfe
eigenständig gestaltet und insbesondere von der Beachtung steuerlicher Gesichtspunkte unabhängig. In zwei mit dem
vorliegenden Rechtsstreit gleich gelagerten Fällen, in denen der Ehegatte eines Arbeitslosen verpflichtet gewesen sei,
an seinen Ehegatten aus erster Ehe Unterhalt zu zahlen, habe das BSG die Frage, ob der Teil des Einkommens, der
dem Arbeitslosen nicht zufließe bzw. aufgrund sonstiger Regelungen an Dritte zu zahlen sei, bei der
Bedürftigkeitsprüfung außer Betracht bleiben könne, ausdrücklich verneint. Bei der Klägerin bewirke die Überweisung
eines Teils der Unterhaltsleistungen an das Sozialamt eine Veränderung ihres Vermögensstandes, weil sie in dieser
Höhe die Schulden der Klägerin beim Sozialamt mindern würden. Die an das Sozialamt überwiesenen
Unterhaltsleistungen gehörten zum Einkommen der Klägerin im Sinne des § 138 Abs. 2 AFG. Unbeachtlich sei für die
Rechtsnatur der Leistung, dass die Klägerin wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs nicht über sie verfügen
könne. Dies entspreche auch dem Gesetzeszweck; Arbeitslosenhilfe solle dazu dienen, den Unterhalt des
Arbeitslosen zu bestreiten. Würde man der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts folgen und den an das
Sozialamt gezahlten Betrag unberücksichtigt lassen, würde die Arbeitslosenhilfe zur Tilgung von Schulden dienen und
somit zweckwidrig verwendet werden.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. März 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, in der Argumentation der Beklagten liege ein
gedanklicher Fehler. In ihrer Berufungsbegründung mache die Beklagte Ausführungen dazu, dass Abzüge, die zur
Bezahlung von Schulden gemacht würden, grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Der gedankliche Fehler liege
darin, dass die Beklagte annehme, dass die Klägerin beim Sozialamt Schulden gehabt hätte, was nicht richtig sei.
Richtig sei vielmehr, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang stattgefunden habe, der von dem Beigeladenen dann
auch realisiert wurde. Aufgrund des Forderungsübergangs bei Erbringung der Sozialleistungen durch den Beigeladenen
sei die Klägerin nicht Anspruchsinhaberin der Forderung geworden, der Klägerin also insoweit der ausgehandelte
Vergleichsbetrag mit ihrem geschiedenen Ehemann gar nicht zugeflossen. Der verbleibende Betrag von 7.566,37 DM
sei der Klägerin von ihrem geschiedenen Ehemann zwar als rückständiger Unterhalt überwiesen worden, wirtschaftlich
habe dem aber entgegengestanden, dass der Beigeladene sich insoweit von Sozialleistungsverpflichtungen frei
gesagt habe. Dies habe die Klägerin aus zwei Gründen akzeptieren müssen: Zum einen sei ihr bei Beantragung der
Arbeitslosenhilfe ausdrücklich vom Sachbearbeiter der Beklagten erklärt worden, dass die Zahlung von
Arbeitslosenhilfe unabhängig vom Einkommen des Ehemannes erfolge. Zum anderen hätte sie der Beklagten mit
Schreiben vom 24. Februar 1997 den Vergleich mit ihrem geschiedenen Ehemann bekannt gegeben. Hätte die
Beklagte ebenso wie der Beigeladene unverzüglich reagiert und einen Forderungsübergang geltend gemacht, hätte der
Beigeladene die Sozialhilfeleistung nicht mit Ablauf des 30. April 1997 eingestellt und hätte auch die Umzugskosten
übernommen. Hätte wider Erwarten, womit die Klägerin nicht rechnete, der Beigeladene sich nicht entsprechend dem
vorstehenden Verhalten, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihr Recht gegenüber dem Beigeladenen zu
verfolgen. Es sei also die Säumigkeit auf Beklagtenseite gewesen, die die Klägerin habe annehmen lassen, dass
alles rechtens sei, insbesondere, dass der Beigeladene die Klägerin auf den von ihrem Ehemann erhaltenen Betrag
von 7.566,37 DM verweise und deshalb Sozialleistungen einstelle. Durch die Säumigkeit der Beklagten sei ihr ein
Schadensersatz in Höhe des jetzt von der Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruchs entstanden. Mit diesem
Schadensersatzanspruch werde gegen den von der Beklagten geltend gemachten angeblichen Rückzahlungsanspruch
die Aufrechnung erklärt.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Beigeladene trägt vor, der Anspruch auf Sozialhilfe sei gegenüber dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nachrangig.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe auf den Beigeladenen kraft Gesetzes
übergegangen, so dass dieser Betrag, der durch den Beigeladenen vorgeleistet worden sei, zu Recht aus dem
Vergleichsbetrag von 10.000,00 DM an den Beigeladenen abgeführt worden sei. Der restliche Unterhaltsbetrag in Höhe
von 5.766,37 DM, der am 10. März 1997 an die Klägerin zur Auszahlung gekommen sei, sei aufgrund der bis zu
diesem Zeitpunkt unterlassenen Überleitungsanzeige seitens der Beklagten zu Recht an die Klägerin gezahlt worden.
Vor diesem Hintergrund habe er, der Beigeladene, die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zukunft zu Recht eingestellt.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der Vorsitzende gemäß § 154 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) anstelle des Senats entscheidet.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11. Februar 1995 bis zum 22.
Oktober 1995 teilweise aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung von 7.486,50 DM verlangt.
Aufgrund des am 28. Januar 1997 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs hatte die Klägerin gegenüber ihrem
früheren Ehemann für die Zeit vom 11. Februar 1995 bis zum 19. Dezember 1995 einen Anspruch auf
Trennungsunterhalt in Höhe von 10.000,00 DM erworben, der nach Befriedigung des Ersatzanspruchs des
Beigeladenen in Höhe von 7.566,37 DM an die Klägerin zur Auszahlung kam. Insoweit war in den tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Bewilligungsbescheide der Beklagten vorgelegen hatten, eine
wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten. Der
Bewilligungsbescheid der Beklagten war mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufzuheben, da die Klägerin durch
den Erwerb des Anspruchs auf Trennungsunterhalt Vermögen erzielt hatte, das zur Minderung ihres
Arbeitslosenhilfeanspruchs geführt haben würde (§§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, 152 Abs. 3 AFG). Bei Einkommen
oder Vermögen, das auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, gilt als Zeitpunkt der Änderung der
Verhältnisse der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 AFG war als Einkommen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 2 AFG der
auf den Zeitraum vom 11. Februar 1995 bis zum 22. Oktober 1995 entfallende Teil des Trennungsunterhalts zu
berücksichtigen; denn Einkommen im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitslosenhilfe sind auch
Geldleistungen, die von Dritten beansprucht werden können, soweit sie feststehen und zu realisieren sind. Dabei darf
der Teil des Einkommens, der aufgrund von anderweitigen Rechtsvorschriften etwa im Wege eines Ersatzanspruchs
anderer öffentlicher Leistungsträger an Dritte zu zahlen ist, bei der Bedürftigkeit nicht außer Ansatz gelassen werden.
Das AFG enthält insoweit in § 138 Abs. 2 eine abschließende und in sich vollständige Regelung, welche Abzüge im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen werden dürfen.
Nach § 50 Abs. 1 SGB X war die Klägerin verpflichtet, der Beklagten die erbrachte Leistung, die in der geltend
gemachten Höhe nicht zu beanstanden ist, zu erstatten.
Die von der Klägerin erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Säumigkeit der Beklagten kann
schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil die Voraussetzungen einer Säumigkeit nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.