Urteil des LSG Hessen vom 29.09.2005

LSG Hes: verwirkung, hauptsache, entschädigung, rente, handbuch, vergütung, verjährung, unterliegen, vertreter, beitrag

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 29.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 2 RA 146/00
Hessisches Landessozialgericht L 5 B 148/05 R
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2005 geändert.
Die Kosten des gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstatteten Gutachtens des Prof. Dr. med. H. vom 3.
September 2001 werden bis zur Höhe des von dem Kläger eingezahlten Kostenvorschusses auf die Staatskasse
übernommen.
Der von dem Kläger eingezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Kosten für ein gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattetes Sachverständigengutachten
auf die Staatskasse zu übernehmen sind. Umstritten ist dabei insbesondere, ob der Anspruch auf Kostenübernahme
verwirkt ist, weil der entsprechende Antrag erst zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache gestellt worden ist.
Die Beteiligten stritten im Hauptsacheverfahren um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Im Verlaufe des Rechtsstreits wurde unter anderem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein fachärztliches
Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. med. H., dem Direktor der Neurochirurgischem Universitätsklinik B., vom 3.
September 2001 eingeholt. Nach Einholung von ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr. med.
H. vom 22. November 2001 sowie vom 4. Februar 2002 erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. März 2002
schließlich den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit an. Nach Annahme
dieses Anerkenntnisses stellte der zuständige Kammervorsitzende mit Schlussverfügung vom 19. April 2002 fest,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei.
Seitens der Staatskasse wurde sodann nach Abrechnung des vom Kläger für das gemäß § 109 SGG eingeholte
Gutachten eingezahlten Kostenvorschusses unter dem 6. Juni 2002 ein unverbrauchter Betrag in Höhe von 307,79
EUR an dessen Prozessbevollmächtigten zurückgezahlt.
Am 14. Mai 2004 stellte der Kläger schließlich den hier maßgeblichen Antrag, die von ihm für das von Prof. Dr. med.
H. erstattete Gutachten verauslagten Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Dies lehnte das Sozialgericht
Kassel durch Beschluss vom 14. Juli 2005 mit der Begründung ab, dass der Kostenübernahmeanspruch im Hinblick
auf die mehr als zwei Jahre nach Erledigung der Hauptsache erfolgte Antragstellung verwirkt sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Juli 2005 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts am 19. August 2005
Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde unter dem 30. August 2005 nicht abgeholfen und die
Antragsache am 5. September 2005 dem Hessischen Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 14. Juli 2005 ist aufzuheben. Die Kosten des gemäß § 109 SGG
erstatteten Gutachtens des Prof. Dr. med. H. vom 3. September 2001 sind bis zur Höhe des von dem Kläger
eingezahlten Kostenvorschusses auf die Staatskasse zu übernehmen, weil das Gutachten einen wesentlichen Beitrag
zur Sachaufklärung geleistet und zur Erledigung des Rechtsstreits maßgeblich beigetragen hat.
Die Beteiligten gehen zutreffenderweise davon aus, dass das Gericht über die endgültige Kostentragungspflicht
hinsichtlich der vorgeschossenen Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Sachverständigengutachten auf Antrag
nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Eine Übernahme der Kosten auf die Staatskasse kann dabei regelmäßig,
nur dann in Betracht kommen, wenn das gemäß § 109 SGG erstattete Gutachten für die gerichtliche Entscheidung
Bedeutung gewonnen und die Aufklärung des Sachverhalts objektiv gefördert hat. Dass diese Voraussetzungen im
vorliegenden Fall erfüllt sind, wird auch vom Vertreter der Staatskasse nicht in Zweifel gezogen.
Allein der Umstand, dass der Antrag des Klägers auf Kostenübernahme erst mehr als zwei Jahre nach Erledigung des
Rechtsstreits in der Hauptsache gestellt worden ist, führt noch nicht zum Verlust des Anspruchs. Denn der Antrag auf
Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse ist nicht an die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen
gebunden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), wonach der Anspruch
eines Zeugen oder Sachverständigen auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten
bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird, ist auf den
Kostenübernahmeanspruch aus § 109 SGG nicht anwendbar (so bereits zum früheren § 15 Abs. 2 des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen
Verfahrens, Kap. III Rdnr. 103).
Entgegen der – im Beschluss des Sozialgerichts aufgegriffenen – Rechtsansicht des Vertreters der Staatskasse kann
eine Verwirkung des Kostenübernahmeanspruchs im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
Das Rechtsinstitut der Verwirkung setzt unter anderem voraus, dass ein Anspruch entstanden ist und fortbesteht,
vom Berechtigten jedoch über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wird. Der Anspruch auf Kostenübernahme
gegen die Staatskasse aus § 109 SGG entsteht jedoch erst mit der Entscheidung des Gerichts über die endgültige
Kostentragungspflicht. Ansprüche, die noch nicht entstanden sind, können indes bereits aus Gründen der
Denkgesetze keiner Verwirkung oder Verjährung unterliegen.
Ob die zur Verwirkung entwickelten Grundsätze (z.B. unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung)
auf den hier gegebenen Fall der verspäteten Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über die
Kostentragungspflicht übertragbar sind, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Denn zur Überzeugung des
Senats sind im Verhalten des antragsberechtigten Klägers (außer der mehrjährigen schlichten Untätigkeit) keine sog.
Umstandsmomente erkennbar, aufgrund derer seitens der Staatskasse der berechtigte Eindruck hätte erweckt werden
können, der Kläger habe sich seines Rechts auf Stellung eines Kostenübernahmeantrags endgültig begeben. Wenn
ein Antrag – wie im Falle der Kostenübernahmeentscheidung aus § 109 SGG – an keine gesetzlichen Fristen
gebunden ist, dann kann die verzögerte Ausübung dieses Antragsrechts jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer
Umstände keine rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Auswirkungen nach sich ziehen.
Diese Entscheidung kann gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde nicht angefochten werden.