Urteil des LSG Hessen vom 25.03.1981

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.03.1981 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 9 Kr 78/78
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 1380/79
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. September 1979 sowie
der Bescheid der Beklagten vom 28. März 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1978
aufgehoben.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin Krankengeld in Höhe von 9.236,80 DM wegen
gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt zurückfordern kann.
Die 1917 geborene Klägerin war seit Juli 1950 bei der beklagten Ersatzkasse mit Anspruch auf höheres Krankengeld
in der Klasse 520 versichert, die für Angestellte vorgesehen ist, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsverdienstgrenze
(JAV) in der Krankenversicherung übersteigt. Sie war als kaufmännische Angestellte beschäftigt, u.a. vom 1. April
1973 bis 31. Mai 1974 bei der Firma L. M. und Söhne GmbH mit einem monatlichen Gehalt von 1.950,– DM brutto und
vom 1. Juni 1974 bis 30. September 1974 bei der Firma G. E. mit einem Monatsentgelt zwischen 2.126,– DM und
2.500,– DM brutto. Vom 25. März 1974 bis 31. Mai 1974 war die Klägerin wegen eines Tumors im 3. Finger der linken
Hand und ab 17. September 1974 wegen eines Myocardschadens, eines Tumors und Knochenprozesses im linken
Oberschenkel, Venenstauung im linken Bein, Hochdruck und psycho-vegetativer Erschöpfung arbeitsunfähig
krankgeschrieben. Sie bezog von der Beklagten jeweils nach Wegfall der Lohnfortzahlung durch die genannten
Arbeitgeber Krankengeld in Höhe eines in den Versicherungsbedingungen (VB) bestimmten Prozentsatzes des
Höchstgrundlohns (§ 180 Abs. 1 Reichsversicherung Ordnung – RVO), und zwar für die Zeit vom 6. Mai bis 31. Mai
1974 in Höhe von 1.456,– DM und vom 1. Oktober 1974 bis 3. Juni 1975 und 24. Juli 1975 bis 16. März 1976 in Höhe
von 7.780,80 DM, insgesamt 9.236,80 DM. Vom 4. Juni bis 23. Juli 1975 erhielt sie zu Lasten der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld. Diese bewilligte ihr durch Bescheid vom 3. August
1976 ab 1. Dezember 1975 aufgrund des auf Veranlassung der Beklagten gestellten Antrags Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Der für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 16. März 1976 in Höhe von 956,80 DM monatlich
zuerkannte Rentenbetrag wurde gem. § 183 RVO an die Beklagte ausgezahlt.
Seit 1. März 1972 bis 30. Juni 1977 war die Klägerin daneben als Personalsachbearbeiterin für die Firma G. F. in F.
mit einer schwankenden Vergütung zwischen 613,– DM und 1.168,– DM brutto im Monat tätig. Bis Oktober 1975
wurden von der Firma Lohnsteuer und Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Aufgrund einer im Juni 1977
durchgeführten Betriebsprüfung stellte die beigeladene Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) F. gegenüber der Firma
F. die Versicherungspflicht der Klägerin gem. § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO ab Beendigung der Hauptbeschäftigung bei der
Firma G. E. – 1. Oktober 1974 – fest und forderte Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung in Höhe
von insgesamt 5.209,04 DM nach. Klage dagegen wurde nicht erhoben.
Durch Bescheid vom 27. Dezember 1977 verlangte die Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar
1973 bis 16. März 1976 Krankengeld in Höhe von insgesamt 13.141,74 DM wegen des gleichzeitigen Bezugs von
Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit für die Firma F. zurück. Auf den Widerspruch der Klägerin beschränkte sie durch
Änderungsbescheid vom 28. März 1978 die Rückforderung auf die Zeit vom 6. Mai bis 31. Mai 1974, 1. Oktober 1974
bis 3. Juni 1975 und 24. Juli 1975 bis 16. März 1976 und der Höhe nach auf insgesamt 9.236,80 DM. Im übrigen wies
sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1978 als unbegründet zurück, weil die Klägerin bei der
Firma F. in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe und in den o.a. Zeiträumen der
Anspruch auf Krankengeld in Höhe des erzielten Arbeitsentgelts nach §§ 189 RVO, 15 Abs. 13 Buchst. b der VB
geruht habe. Die Rückforderung sei auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben
gerechtfertigt.
Die gegen den am 5. Mai 1978 zugestellten Widerspruchsbescheid am 17. Mai 1978 erhobene Klage der Klägerin, mit
der sie gelten machte, daß ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden und sie sich
zumindest darüber in einem schuldlosen Irrtum befunden habe, hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt/Main durch Urteil
vom 21. September 1979 abgewiesen. Infolge der Entscheidung der Beigeladenen stehe auch im Verhältnis zur
Klägerin rechtsverbindlich fest, daß die Tätigkeit für die Firma F. eine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen
sei. Ein gutgläubiger Verbrauch des empfangenen Krankengeldes scheide im Falle der Klägerin aus, weil sie als
Personalsachbearbeiterin und anhand der Höhe des ihr neben dem Arbeitsentgelt gewährten Krankengeldes habe
erkennen müssen, daß eine Überzahlung bzw. eine ungerechtfertigte Doppelleistung vorliege.
Gegen das ihr am 1. November 1979 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. November 1979 Berufung eingelegt.
Sie macht weiterhin geltend, zur Firma F. in einem freien Mitarbeiterverhältnis, nicht aber in einem Arbeitsverhältnis
gestanden zu haben, was überdies auch nicht rechtsverbindlich durch die Beigeladene festgestellt worden sei. Im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sei die Firma F. auch verpflichtet gewesen, die Beiträge in das
Versicherungsnachweisheft einzutragen, was bis heute nicht geschehen sei.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. September 1979 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 28. März 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1978 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stimmt der Auffassung der Beklagten zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen
Akteninhalt, insbesondere auf den der Kassenakte der Beklagten, der Akten der Beigeladenen betreffend G. F. sowie
der Akten der BfA, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) eingelegte Berufung der Klägerin konnte der
Senat trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die ordnungsgemäß
erfolgte Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (vgl. § 110 Abs. 1 SGG) und das persönliche Erscheinen der
Klägerin sich nach den Umständen des Falles als entbehrlich erwies. Die Berufung ist zulässig, da sie
Krankengeldansprüche für einen Zeitraum von über 13 Wochen/3 Monaten (6. Mai bis 31. Mai 1974, 1. Oktober 1974
bis 3. Juni 1975, 24. Juli 1975 bis 16. März 1976) sowie die Rückerstattung von Leistungen von jeweils mehr als
1000,– DM betrifft, so daß Berufungsausschließungsgründe nicht eingreifen (§§ 144 Abs. 1 Nr. 2, 149 SGG; vgl.
Bundessozialgericht – BSGE 34, 29). Das gilt auch soweit die Beklagte im angefochtenen Bescheid für die auf einem
anderen Versicherungsfall beruhende Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 6. Mai bis 31. Mai 1974 das teilweise Ruhen des
Anspruchs auf Krankengeld festgestellt hat. Angesichts der Identität der Streitfrage und der Gleichartigkeit der
Leistungen ist insoweit eine Zusammenrechnung mit den nachfolgenden Leistungen ab 1. Oktober 1974 möglich.
Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 1978 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1978 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des SG zur
Rückzahlung von Krankengeld in Höhe von 9.236,80 DM nicht verpflichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein
eigenständiger, von den materiellen Rechtsvorschriften losgelöster Rechtsgrund für die Krankengeldgewährung in
Gestalt von bindend (§ 77 SGG) gewordenen und nur unter den Voraussetzungen des § 1744 RVO abänderbaren
Leistungsbescheiden vorhanden ist (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 183 Nr. 19; Urteil des Senats vom 24. September
1980 – L 8 Kr 1413/78; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.–9. Aufl., Stand: April 1980, Bd. II, Seite 382
i und h) oder ob das Krankengeld nur "schlicht” gewährt wurde (vgl. u.a. BSGE 25, 280; 32, 52). Denn auch zur –
teilweisen Beseitigung einer Leistungsbewilligung mit der Qualität eines Verwaltungsaktes ist die Beklagte schon
deshalb nicht berechtigt, weil die Krankengeldgewährung im wesentlichen dem objektiven Recht entspricht und auch
nicht teilweise – nämlich ab 1. Dezember 1975 – aus einem zur Rückforderung berechtigenden Grunde zu Unrecht
erfolgte.
Die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten und deren leistungsrechtliche Zuständigkeit war während des
gesamten Streitzeitraums gegeben. Soweit infolge der Aufgabe der für die Versicherungsberechtigung maßgebenden
Vollzeittätigkeit als Angestellte hinsichtlich der Tätigkeit für die Firma F. Versicherungspflicht und mangels wirksamer
Befreiung (vgl. § 517 RVO) die Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse (§ 225 RVO) begründet worden ist,
hatte dies lediglich eine bei Ersatzkassen abweichend von § 312 Abs. 1 RVO zulässige Doppelmitgliedschaft zur
Folge (vgl. § 507 Abs. 3 und 519 RVO; BSGE 34, 203; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Kommentar, Stand
April 1980, Anmerkung 3 § 312 und 4. 1 zu § 518) ohne Auswirkungen auf die Leistungsverpflichtung der Beklagten; §
212 RVO gilt im vorliegenden Fall nicht (vgl. §§ 507 Abs. 4, 523 RVO). Daß im Streitzeitraum Arbeitsunfähigkeit
vorlag, d.h. die Klägerin wegen Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, ihren Zustand zu verschlimmern, fähig war,
ihrer bisher in der Hauptsache ausgeübten Vollzeitbeschäftigung als kaufmännische Angestellte nachzugehen, ist
zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig und ärztlicherseits mehrfach auf Veranlassung der Beklagten überprüft
und attestiert worden. Die Vollzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte ist als Maßstab für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vor allem nicht durch die nach den Feststellungen der Beigeladenen auf ca. 10
Stunden wöchentlich begrenzte, trotz der Erkrankung weiter ausgeübte Nebentätigkeit als Personalsachbearbeiterin
für die Firma F. beseitigt worden. Zwar muß sich der Versicherte u.U. ausnahmsweise auf eine andere, seinem
Gesundheitszustand entsprechende Beschäftigung verweisen lassen, wenn er diese aus freien Stücken tatsächlich
aufnimmt mit der Folge, daß die Arbeitsunfähigkeit nunmehr nach dieser neuen Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSGE
32, 18). Ein solcher Sachverhalt kann bei der Klägerin aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie die
Tätigkeit bei der Firma F. schon langjährig, nämlich seit 1972, zusätzlich neben ihrer Vollzeittätigkeit als
kaufmännische Angestellte wahrgenommen hat und insoweit der Grundsatz im Vordergrund steht, daß das nach der
RVO zu gewährende Krankengeld das Risiko der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit in der bisher ausgeübten
Erwerbstätigkeit bzw. in der (den) zuletzt ausgeübten Beschäftigung(en) nach Art und Umfang abdecken soll (vgl.
dazu auch Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen, Breithaupt 1980, 180).
Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten ruhte der Anspruch auf Krankengeld für den infolge
Arbeitsunfähigkeit in der Hauptbeschäftigung der Klägerin nach Wegfall der Lohnfortzahlung eingetretenen Lohnausfall
auch nicht wegen des gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt aus der Nebentätigkeit bei der Firma F. in der jeweils
erzielten Höhe. Die auch für freiwillig (weiter-)versicherte Mitglieder von Ersatzkassen geltende Bestimmung des §
189 RVO (vgl. § 507 Abs. 4 RVO; BSGE 33,69) und der damit wörtlich übereinstimmende § 15 Abs. 13 Buchstabe b
der VB Beklagten, in der ab 1. Oktober 1974 geltenden Fassung (zuvor § 15 Abs. 9 VB), wonach der Anspruch auf
Krankengeld ruht, wenn und soweit der Versicherte während der Krankheit Arbeitsentgelt erhält, greifen hier nicht ein.
Für die Zeit ab 1. Dezember 1975 kann sich die – teilweise – Rechtswidrigkeit der Krankengeldgewährung schon
deshalb nicht unmittelbar als Rechtsfolge dieser Vorschriften ergeben, weil der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld
mit diesem Tage wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit durch einen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bereits endete (§ 183 Abs. 3 Satz 1 RVO; vgl. BSG SozR § 183 RVO Nr.
6; SozB 2200 § 183 Nr. 25) und also mangels Bestehens nicht (mehr) zum Ruhen gebracht werden konnte (vgl.
Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand September 1980, Teil II/1, Anm. 2 b und c zu § 189, Seite
17/433); um einen Krankengeldanspruch für die Nebentätigkeit der Klägerin, auf den u.U. § 183 Abs. 4 RVO
anwendbar sein könnte, geht es nicht. Die für die Zeit ab 1. Dezember 1975 allein mit Rücksicht auf den Wegfall des
Rechtsgrundes für die Leistung gem. § 183 Abs. 3 Satz 1 RVO nicht gegebene Rückforderungsmöglichkeit (vgl. §§
507 Abs. 4, 183 Abs. 3 Satz 3 RVO, § 15 Abs. 15 Satz 3 VB) läßt sich aber auch unter dem Gesichtspunkt einer
unabhängig davon bestehenden ungerechtfertigten Bereicherung nicht aus § 189 RVO, § 15 Abs. 13 Buchstabe b VB
herleiten und kann sich wegen der übrigen Streitzeiträume gleichfalls nicht – unmittelbar – auf diese Regelungen
stützen. Dabei kann offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des SG zutrifft, daß die Feststellung der Tätigkeit für die
Firma F. als – versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis durch die beigeladene AOK im Bescheid vom 29.
September 1977 auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung (§ 77 SGG) erlangt hat, obgleich dieser Bescheid
nach den Akten der Beigeladenen und dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin nur der Firma F. nicht aber der
Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn selbst wenn die Krankenversicherungspflicht zwischen der Klägerin und der
Beigeladenen tatsächlich und mit Tatbestandswirkung für das Verhältnis der Klägerin zur Beklagten (vgl. dazu Urteil
des BSG vom 26. Juli 1979 – 8 b RK 5/78 –; SozR 2200 § 381 Nr. 5) entschieden oder jedenfalls nach näherer
Überprüfung zu bejahen wäre, scheidet eine Berücksichtigung des ggf. als Arbeitsentgelt zu wertenden Einkommens
der Klägerin aus der Tätigkeit bei der Firma F. nach § 189 RVO aus.
Anrechenbares Arbeitsentgelt nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich nur die Leistung des Arbeitgebers an den
Versicherten, die sich als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung des Versicherten im Rahmen desjenigen
Beschäftigungsverhältnisses darstellt, aufgrund dessen der Anspruch auf Krankengeld begründet wird (vgl. auch
Brackmann, a.a.O., Bd. II Seite 434 b und 562 q; Peters, a.a.O., Teil II/1, Anm. e zu § 189, S. 17/435; BSGE 19,
161) oder die jedenfalls nach Art und Zielsetzung geeignet und bestimmt ist, den durch die Krankheit eingetretenen
Lohnausfall in der gleichen Weise wie das Krankengeld ganz oder teilweise zu ersetzen. Es kann sich insoweit
regelmäßig nur um Arbeitsentgelt handeln, das dem Versicherten aus der fortbestehenden, wegen Arbeitsunfähigkeit
aber nicht oder z.B. nur zeitlich eingeschränkt ausübbaren Beschäftigung oder aus einer stattdessen freiwillig – neu –
aufgenommenen, die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigenden Tätigkeit zufließt (vgl. für diesen Fall LSG
Niedersachsen, Breithaupt 1980, 180). Die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus einer krankheitsbedingt zeitlich
eingeschränkten neuen Beschäftigung rechtfertigt sich dabei grundsätzlich daraus, daß das Gesetz weder eine Teil-
Arbeitsunfähigkeit noch ein Teil-Krankengeld kennt und die Leistung deshalb, z.B. für alle Arbeitnehmer –
einschließlich der nichtversicherungspflichtigen Angestellten, die nicht Mitglied einer Ersatzkasse sind – auf der Basis
des gesamten, im Bemessungszeitraum regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts der dafür geleisteten Arbeitsstunden
sowie der sich aus dem Inhalt den Arbeitsverhältnisses ergebenden wöchentlichen Arbeitszeit berechnet wird (vgl. §
182 Abs. 4, 5 und 6 RVO). Übt der Versicherte im Zeitpunkt der Erkrankung bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls
mehrere Beschäftigungen aus und tritt infolge der Krankheit Arbeitsunfähigkeit nur hinsichtlich einer der
Beschäftigungen ein, so kann die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes in der anderen, weiterhin durchgeführten und
rechtlich völlig unabhängigen (Neben-)tätigkeit den Anspruch auf Krankengeld hingegen nicht ganz oder teilweise zum
Ruhen bringen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – schon längere Zeit neben der
Hauptbeschäftigung (Vollzeitbeschäftigung) regelmäßig eine Zweitbeschäftigung ausgeübt wird, die Berufs- und
Erwerbssituation des Versicherten sowie sein Lebensstandard gerade durch das Nebeneinander beider Tätigkeiten
bestimmt wird und die Nebentätigkeit nach krankheitsbedingtem Verlust der Hauptbeschäftigung umfangmäßig nach
Zeit und Entgelt praktisch unverändert fortgeführt wird. Eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift für "während” der
Arbeitsunfähigkeit erzieltes Arbeitsentgelt schlecht hinstellt § 189 RVO und die sich in seinen Grenzen bewegende
Bestimmung der VB der Beklagten nicht dar. Dies folgt einmal aus dem Sinn und Zweck des § 189 RVO und dem
Wesen des Krankengeldes. Dieses besteht darin, dem Arbeitnehmer bei unverschuldeter Krankheit in einem
bestimmten prozentualen Verhältnis den Lebensstandard zu sicheren, den er sich als Gesunder durch seine Arbeit
sichern könnte. Das Krankengeld hat insoweit Lohnersatzfunktion (vgl. BSGE 36, 59; Urteil vom 10. November 1977 –
3 RK 11/76). Zweck des § 189 RVO ist es dementsprechend, Doppelleistungen nach dem Arbeitsrecht und der
Krankenversicherung mit derselben Zielsetzung, d.h. für die versicherte, infolge Arbeitsunfähigkeit aber weggefallene
Arbeitstätigkeit zu verhindern (vgl. BSGE 19, 161). Dieser Zweck ist bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten
(Brackmann, a.a.O., Bd. II, Seite 434 b). Danach bestimmt sich die Anrechenbarkeit von Arbeitsentgelt aber auch
nach dieser weggefallenen Arbeitstätigkeit bzw. nach dem darin erreichten Verdienst und nicht nach dem
Krankengeldsatz. Die Lohnersatzleistung selbst kann nur im Verhältnis zu einer anderen Lohnersatzleistung aus
öffentlichen Kassen Maßstab in der Weise sein, daß der Versicherte nach Anwendung der Ruhensvorschrift nicht
schlechter gestellt ein darf (vgl. für einen solchen Fall BSGE 44, 226 mit der Einschränkung "zumindest”). Für § 189
RVO, in den des letztlich um die Berücksichtigung von Eigenleistungen des Versicherten geht, ist demgegenüber
entscheidend, ob das Krankengeld über den durch den Versicherungsfall hervorgerufenen Bedarf, über den durch die
Arbeitsunfähigkeit verursachten Einkommensverlust hinaus zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht
bzw. ob er mit dem Krankengeld mehr erhält, als er bei vollem Arbeitsentgelt hätte (vgl. Urteil des BSG vom 10.
November 1977 – 3 RK 11/76; vgl. auch Peters, a.a.O. Teil II/1, Anm. 2 a zu § 189 S. 17/431). Dieser Gedanke,
lediglich ungerechtfertigte zusätzliche Vorteile gegenüber der vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegebenen
Verdienstsituation zu verhindern, entspricht die auch noch für § 189 RVO in der hier anzuwendenden Fassung
heranziehbare Rechtsprechung des BGG, wonach – in einem einheitlichen – Beschäftigungsverhältnis – teilweise
fortgezahltes Arbeitsentgelt als Zuschuß zu werten ist, soweit es zusammen mit dem Krankengeld das tatsächliche
Nettoarbeitsentgelt des Versicherten im Bemessungszeitraum nicht übersteigt (vgl. BSGE 18, 236; Urteil vom 10.
November 1977 – 3 RK 11/76; Peters, a.a.O., Anm. 3 zu § 189, S. 17/438; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 434 e).
Insoweit bleibt immer ein nicht anrechnungsfähiger Betrag, wenn das zuletzt bezogene Nettoarbeitsentgelt die
Beitrags- und Leistungsbemessungsgrenze §§ 182 Abs. 9, 180 Abs. 1 Satz 3 RVO übersteigt. Auch die
Krankengeldgewährung bei Mehrfachbeschäftigten mit sich an der dargelegten Lohnersatzfunktion der
Versicherungsleistung orientieren. Die für die Nebentätigkeit der Klägerin gezahlte Vergütung war aber nach Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit ebensowenig wie in der Zeit davor dazu bestimmt oder in der Lage, den Gehaltsverlust der Klägerin
aus ihrer vollschichtigen Beschäftigung auszugleichen. Er gewährleistete gemeinsam mit dem Krankengeld nur den
Lebensstandard der Klägerin, den sie schon zuvor durch ihre Arbeitsleistung hatte und kann für das der Klägerin
gewährte Krankengeld mithin keine "Doppelleistung” sein, die § 189 RVO verhindern soll. Daß dieses ungekürzt zu
gewähren war, wird dabei zusätzlich durch die Berechnungsvorschriften für das Krankengeld verdeutlicht. Denn für
seine Bemessung ist im Falle der Mehrfachbeschäftigung bei Eintritt von Arbeit Unfähigkeit nur in einer Beschäftigung
grundsätzlich auch nur das in dieser Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitsentgelt, die
entsprechend geleisteten Arbeitsstunden und die maßgebliche Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen (§ 182 Abs. 4
und 5 RVO). Bei Arbeitnehmern, die im Bemessungszeitraum mit ihrem Arbeitsentgelt die Beitrags- und
Leistungsbemessungsgrenze, d.h. 75 v.H. der in der Rentenversicherung der Arbeiter geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§§ 182 Abs. 9, 180 Abs. 1 i.V.m. § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO), nicht übersteigen, liegen die
Auswirkungen der Nichtberücksichtigung einer zweiten Beschäftigung als Geld- und Zeitfaktor und die auch daraus
herzuleitende Konsequenz auf der Hand, daß Arbeitsentgelt aus einer für die Bemessung des Krankengeldes nicht
berücksichtigungsfähigen, rechtlich selbstständigen Beschäftigung das für die Arbeitsunfähigkeit in der anderen
Beschäftigung zu leistende Krankengeld nicht nach § 189 RVO mindern kann. Für die nichtpflichtversicherten
Mitglieder einer Ersatzkasse, für die die den Umfang der Leistungen maßgeblich festlegenden
Satzungsbestimmungen die Berechnung des Krankengeldes pauschal und gleichbleibend nach dem Höchstgrundlohn
(§ 180 Abs. 1 RVO) vorsehen (vgl. § 15 Abs. 8 VB) kann nichts anderes gelten, auch wenn sich der Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit in der Zweitbeschäftigung hier z.B. nicht mehr leistungssteigernd auswirken könnte. Bei der
Festsetzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe der Leistungs-/Beitragsbemessungsgrenze, die
von diesen Versicherten mit ihrem JAV ja überschritten wird, handelt es sich nur um ein Element der
Regellohnberechnung. Es ändert nichts daran, daß Grundlage der Beitrags- und Leistungsbemessung auch hier der
tatsächliche Verdienst des Versicherten ist, und auch nichts daran, daß das Krankengeld, gleichgültig ob es im
Einzelfall nach dem Regellohn, Grundlohn oder Höchstgrundlohn zu berechnen ist, immer der Sicherung des vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsentgelt erworbenen und voraussichtlich ohne Arbeitsunfähigkeit
beibehaltenen Lebensstandards dient. Der Fortbezug von Verdienst aus der Nebentätigkeit bei der Fa. F. durch die
Klägerin neben dem Krankengeld für die Hauptbeschäftigung steht dabei dem Wesen des Krankengeldes
ebensowenig entgegen, wie der anders als nach früherem Recht nunmehr ohne Kürzung ermöglichte gleich zeitige
Bezug von Krankengeld aus einer anderen Versicherung oder von Zuschüssen des Arbeitgebers zum Arbeitsentgelt
(vgl. § 189 Satz 2 RVO). Damit hat der Gesetzgeber anerkannt, daß Leistungen der Krankenversicherung auch als
Teilausgleich bzw. als Sockel mit der Aufstockung durch höhere oder bessere Leistungen infolge Eigenversorgung zu
gewähren sind (vgl. Peters, a.a.O., Teil II/1 Anm. 1 zu § 189, S. 17/431). Gleiches gilt entsprechend im Verhältnis
von zwei selbständigen Beschäftigungen zueinander wenn eine davon trotz Krankheit mit Arbeitsentgeltzahlung
fortgesetzt werden kann. Sie sind, wenn sie bei der Leistungsbemessung nicht grundsätzlich beide Berücksichtigung
finden könnten, insgesamt gesondert zu betrachten. (Vgl. dazu für die das Übergangsgeld betreffende Bestimmung
des § 560 Abs. 1 S. 1 RVO BSGE 37, 189; 36, 98; Brackmann, a.a.O., Bd. II, S. 562 q, r, v,).
Nach alledem hat die Beklagte, unabhängig davon, ob der Verdienst der Klägerin aus der Tätigkeit bei der Fa. F.
rechtlich Arbeitsentgelt ist oder nicht, zu Unrecht eine Anrechnung auf das der Klägerin gewährte Krankengeld
vorgenommen. Die Berufung mußte deshalb Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160
Abs. 2 SGG.