Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

LSG Hes: busfahrer, unfallversicherung, einkauf, gasthaus, versicherter, versicherungsschutz, fahrbahn, kreuzung, gaststätte, entschädigung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.04.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1307/69
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 1969 wird
zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger, der Schichtführer A. I. und die Packerin E. K., wohnen in B., Kreis B., und sind bei der Fa. R. KG in F.-R.
beschäftigt. Sie legen üblicherweise den ca. 60 km betragenden Weg zur und von der Arbeitsstätte mit einem von
ihrer Arbeitgeberin angemieteten Bus zurück. Die hierfür benötigte Zeit beträgt mehr als 1 Stunde.
Am 14. Oktober 1966 hatten die Kläger Spätschicht, die um 13,35 Uhr begann und um 22,10 Uhr endete. Auf der
Heimfahrt hielt der Fahrer des Busses nach ca. 800 m auf Veranlassung der Kläger bei der Gaststätte "Z. Sch.”, die
an der Kreuzung der E. L.straße mit der B.straße liegt. Er parkte den Bus, nachdem er die E. L.straße befahren hatte,
in der B.straße etwa 40 m von der Kreuzung entfernt auf der rechten Straßenseite. Die Kläger gingen diese, von dem
Bus ebenfalls regelmässig für die Heimfahrt befahrene Straße zurück und wollten an der Kreuzung die E.straße
überqueren, um in die auf der anderen Straßenseite gelegene Gastwirtschaft zu gehen und dort für sich und zwei oder
drei andere Arbeitskameraden etwas zum Essen zu kaufen, u.a. gebratene Hähnchen. Nach dem Betreten der
Fahrbahn wurden sie von einem von rechts kommenden Pkw erfasst und erheblich verletzt.
Nachdem die Beklagte Ermittlungen angestellt und die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. beigezogen hatte,
lehnte sie mit zwei Bescheiden vom 27. März 1968 die Gewährung einer Unfallentschädigung mit der Begründung ab,
die Unfälle hätten sich nicht auf dem versicherten Heimweg sondern bei einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung
ereignet.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger am 25. April 1968 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben, das die beiden
Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Nachdem das Sozialgericht von der
Arbeitgeberin der Kläger eine Auskunft eingeholt (Bl. 33 GA) und den Busfahrer als Zeugen vernommen hatte (Bl. 47
GA), hob es mit Urteil vom 11. November 1969 die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 27. März 1968 auf
und verurteilte diese dem Grunde nach, den Klägern wegen der Arbeitsunfälle vom 14. Oktober 1966 Entschädigung
aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung führte es u.a. aus, zwar habe der von den
Klägern beabsichtigte Einkauf von Lebensmitteln keine versicherte Tätigkeit dargestellt. Der Versicherungsschutz
ergebe sich jedoch daraus, daß es sich um eine eingeschobene, kurzdauernde Tätigkeit gehandelt habe, durch die der
versicherte Heimweg nur unwesentlich unterbrochen und zumindest solange geschützt gewesen sei, als sich die
Kläger im Bereich der zum Heimweg zu benutzenden Straße befunden hätten.
Gegen das ihr am 22. Dezember 1969 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. Dezember 1969 Berufung eingelegt.
Sie trägt u.a. vor, das Sozialgericht habe verkannt, daß sich die Teilnahme der Kläger an dem von ihrer Arbeitgeberin
getragenen Verkehr mittels eines Werksbusses wesentlich von der Teilnahme am allgemeinen Verkehr unterschieden
habe. Die Kläger hätten sich während der gesamten Heimfahrt noch im sog. Betriebsbann befunden und seien hierbei
insbesondere auch noch den Anordnungen und Weisungen ihrer Arbeitgeberin unterstellt gewesen, die ein Aussteigen
aus dem Werksbus zu anderen Zwecken als den des endgültigen Verlassens am Wohnort der Beschäftigten verboten
gehabt habe. Die Kläger hätten daher durch ihr Aussteigen an der Gaststätte "Z. Sch.” eine Lösung vom Betrieb
herbeigeführt. Im übrigen habe das Sozialgericht auch übersehen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht an eine nur
unwesentliche Unterbrechung des versicherten Heimweges sondern um einen klar abgrenzbaren unversicherten
Abweg gehandelt habe weil die Kläger zunächst die etwa 40 m durchfahrene B.straße zurückgegangen seien, ehe sie
die E. L.straße überqueren konnten.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 11. November 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen u.a. vor, daß das Einkaufen von Speisen auf dem Heimweg nach der Beendigung der Spätschicht in einem
engen betrieblichen Zusammenhang gestanden habe. Im übrigen schließen sie sich den Ausführungen in dem
angefochtenen Urteil an.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (zwei Bände), der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt a.M. sowie der Gerichtsakte wird im übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht dem Grunde nach verurteilt, den Klägern aus
Anlaß des Ereignisses vom 14. Oktober 1966 die Leistungen aus der Unfallversicherung in gesetzlichem Umfang zu
gewähren, weil es sich um zwei sog. Wegeunfälle im Sinne der §§ 550 Satz 1, 548 Abs. 1 Satz 1 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) gehandelt hat.
Die Beklagte ist zu Unrecht der Auffassung, es habe sich bereits deshalb nicht um Wegeunfälle gehandelt, weil die
Kläger auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte sich im Rahmen eines Werksverkehrs noch im sog. Betriebsbann
befunden hätten. Während sie im Klageverfahren ausgeführt hatte, mit dem Verlassen des Busses aus rein
eigenwirtschaftlichen Gründen hätten die Kläger den Zusammenhang mit dem Betrieb unterbrochen, vertritt sie in der
Berufungsinstanz die Auffassung, hierdurch sei sogar eine Lösung vom Betrieb eingetreten, denn bei einer Teilnahme
an dem vom Werk getragenen Verkehr müßten weit strengere Bewertungsmaßstäbe bei der Beurteilung der
Betriebsbezogenheit der jeweiligen Tätigkeit angelegt werden. Die Beklagte hat es in der letzten mündlichen
Verhandlung dann zu Unrecht als entscheidend dargestellt, daß die Kläger bei der Heimfahrt im Werksbus im Sinne
des § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO nicht "am allgemeinen Verkehr” teilnahmen. Denn auch wenn ein Unternehmer einen
auf dem Weg zur Arbeitsstätte befindlichen Angehörigen seines Betriebes überfährt, so daß der
Unfallversicherungsträger zur Entschädigung dieses Wegeunfalles verpflichtet ist, wären dessen bürgerlich-rechtliche
Ansprüche nach § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO gegen den Unternehmer ausgeschlossen, weil ein wenn auch loser
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Betriebstätigkeit des Verletzten besteht. Die wesentlich mitwirkende
Ursache für das Unfallgeschehen ist in diesem Fall nicht die Teilnahme am allgemeinen Verkehr, sondern das
Bestreben des Arbeitnehmers, die Betriebsstätte zu erreichen, so daß der dadurch bedingten Verkehrsteilnahme nur
eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. Lauterbach, Komm. zur Unfallversicherung, Anm. 36 zu § 636 RVO).
Dadurch, daß keine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vorliegt, kann also ein Wegeunfall nicht ausgeschlossen
werden. Rechtserheblich für die Frage, ob es sich beim Weg von der Arbeitsstätte nach Hause um einen Wegeunfall
gehandelt hat, ist zunächst, ob der Arbeitnehmer die Außentür des Gebäudes verlassen hat, in dem sich sein
Arbeitsplatz befindet (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Oktober 1966, L-3/U – 523/6, abgedruckt bei
Breithaupt 1967 Heft 9; Urteil vom 28. Januar 1970, L-3/U – 582/69, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen 2 RU
70/70). An dieser Stelle und in diesem Zeitpunkt endet praktisch die betriebliche Tätigkeit und beginnt der Weg "von
dem Ort der Tätigkeit” im Sinne des § 550 RVO. Dabei ist es unerheblich, auf welche Weise der Versicherte den
Heimweg zurücklegt. Der Versicherungsschutz nach § 550 Satz 1 a.a.O. ist nur davon abhängig, daß sich der Unfall
beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte ereignet, nicht dagegen von der Art des hierfür
benutzten Verkehrsmittels (vgl. Urteil des BSG vom 28. Februar 1964, 2 RU 185/61). Um einen Weg von der
Arbeitsstätte – und nicht, wie die Beklagte meint, um eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1
RVO – handelt es sich also auch dann, wenn ein Versicherter hierzu einen ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Bus benutzt.
Der von den Klägern beabsichtigte Einkauf von Lebensmitteln auf der Heimfahrt stand jedoch – entgegen ihrer Ansicht
– in keinem rechtserheblichen Zusammenhang mit ihrer betrieblichen Tätigkeit. Abgesehen davon, daß das Essen
grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche unversicherte Tätigkeit darstellt (vgl. Urteil des BSG 2 RU 264/66), war die
Betriebsarbeit im Unfallzeitpunkt auch bereits beendet, so daß die Essensaufnahme nicht mehr der Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienen konnte und somit unter keinem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit
der Betriebstätigkeit stand.
Ob die Kläger unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung standen, hängt somit allein von der
Beantwortung der Frage ab, ob sie sich im Zeitpunkt des Unfalls noch auf dem "Weg von der Arbeitsstätte” befanden.
Die Beklagte meint, darin, daß die Kläger die B.straße vom Bus aus bis zum Erreichen der zuvor befahrenen E.
L.straße etwa 40 m zurückgegangen seien, liege nach Zielrichtung und Zweck ein Abweg vor, der den
Versicherungsschutz ausschließe.
Es kann keiner Zweifel unterliegen, daß die Kläger jedenfalls dann gegen Unfall gesetzlich geschützt gewesen wären,
wenn der Bus unmittelbar gegenüber dem Gasthaus "Z. Sch.” angehalten hätte und sie die E.straße auf dem
kürzesten Weg überqueren wollten. Nach der inzwischen gesicherten Rechtsprechung des BSG ist das Überqueren
der Fahrbahn auf dem Heimweg für das Weiterbestehen des Versicherungsschutzes auch dann unerheblich, wenn es
aus eigenwirtschaftlichen Gründen geschieht, und zwar selbst dann, wenn es sich um einen Kraftfahrer handelt der
sein Fahrzeug zuvor auf der rechten Straßenseite abgestellt hat, weil ein Versicherter wegen der Benutzung eines
bestimmten Verkehrsmittels nicht schlechter gestellt werden kann als ein Fußgänger, der den Heimweg jederzeit auf
der anderen Fahrbahnseite zurücklegen kann (vgl. Urteil des BSG vom 28. Februar 1964, 2 RU 185/61).
Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall nicht deshalb eine andere, weil der Busfahrer erst nach 40 m in der B.straße
angehalten hat. Wie er als Zeuge bekundete, hatte er dort geparkt, weil diese Straße weniger stark befahren ist und in
der E. L.straße gegenüber dem Gasthaus "Z. Sch.” tagsüber sogar Halteverbot besteht. Wesentlich ist, daß die
Kläger auf den Ort des Anhaltens keinen Einfluß hatten. Ebenso wie bei einem Versicherten aus der Benutzung des
eigenen Kraftfahrzeuges für sich allein keine einschränkenden Folgerungen hinsichtlich des Umfangs des
Versicherungsschutzes gegenüber einem Fußgänger hergeleitet werden können (vgl. BSG a.a.O.), darf dies auch
nicht bei Versicherten geschehen, die den Heimweg mit einem Bus zurücklegen und nur dort aussteigen dürfen, wo
der Busfahrer hält, der allein die Verantwortung für seine Fahrweise trägt. Hätten die Kläger etwa zu Fuß oder mit
einem eigenen Verkehrsmittel den Heimweg angetreten, so wären sie in der Lage gewesen, die E. L.straße sogleich
an der Unfallstelle zu überqueren ohne gezwungen gewesen zu sein, zuvor die B.straße zu begehen. Es kann
dahingestellt bleiben, ob ein versicherter Wegeunfall auch dann vorläge, wenn die Kläger noch in der B.straße
verunglückt wären. Da sich der Unfall auf der E. L.straße ereignet hat, waren sie jedenfalls gegen Unfall versichert,
denn sie würden die Unfallstelle auch dann betreten haben, wenn der Busfahrer unmittelbar gegenüber dem Gasthaus
"Z. Sch.” angehalten hätte.
Ebenso wie in dem Fall, der dem oben angezogenen Urteil des BSG zugrunde lag, ist die Verrichtung, welche die
Kläger in das Zurücklegen des Heimweges einschieben wollten, als geringfügig anzusehen. Wie der Zeuge K.
bekundet hat, hielt er öfters an dieser Stelle, damit einige Fahrgäste sich in der Gaststätte etwas zum Essen kaufen
konnten. Der Aufenthalt habe stets nur etwa 5–10 Minuten gedauert. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der
Einkauf von Lebensmitteln am Unfalltag länger gedauert hätte, ist davon auszugehen, daß die Kläger ohne den Unfall
die Heimfahrt schon nach kurzer Zeit wieder fortgesetzt hätten.
Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß die Arbeitgeberin der Kläger den Busfahrer mündlich angewiesen hatte, nicht zu
anderen Zwecken als zum Aussteigen am Wohnort der Beschäftigten anzuhalten, wie sie in ihrer Auskunft vom 10.
April 1969 mitgeteilt hat. Abgesehen davon, daß dieses Verbot nicht den Klägern gegenüber ausgesprochen worden
war, schließt auch ein verbotswidriges Handeln als solches das Vorliegen eines Arbeitsunfalles nicht aus (vgl. Urteil
des BSG 2 RU 194/66, SozR zu § 543 RVO a.F. Nr. 11).
Nach alledem stellte das Überqueren der Fahrbahn der E. L.straße durch die Kläger im Unfallzeitpunkt keine
wesentliche Unterbrechung des Heimweges dar, sondern stand mit dem Zurücklegen des Heimweges auch rechtlich
noch in ursächlichem Zusammenhang und war der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
Das Sozialgericht hat die Entschädigungspflicht der Beklagten zu Recht nur dem Grunde nach festgestellt (§ 130
SGG). Nach der Art der eingetretenen Verletzungen und der Dauer der Erwerbsunfähigkeit der Kläger haben diese
einen Anspruch auf eine der in § 547 RVO angeführten Leistungen, wenigstens in einer Mindesthöhe. Der Kläger I.
erlitt nämlich durch den Unfall Unterschenkelfrakturen links und rechts sowie eine Schädelprellung und die Klägerin K.
eine Unterschenkelfraktur rechts und ein erhebliches Schädelhirntrauma. Beide mußten längere Zeit stationär
behandelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.