Urteil des LSG Hessen vom 21.01.2003
LSG Hes: härtefall, aussetzung, grenzwert, zustellung, fra, deckung, arztpraxis, hauptsache
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 21.01.2003 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 19 KA 3589/01
Hessisches Landessozialgericht L 7 KA 537/02
Der Antrag der Klägerin auf Verbindung dieses Rechtsstreites mit dem Rechtsstreit L 7 KA 536/02 wird abgelehnt.
Gründe:
I
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die von der Klägerin begehrten Härtefallzahlungen nach Leitzahl (LZ) 803
Abs. 3 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Beklagten für die Quartale III/97 und IV/97. Danach wurde der
Vorstand der Beklagten ermächtigt, auf Antrag in begründeten Härtefällen, die durch den Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM) und den HVM bedingt seien, dem Härtefall abzuhelfen. Die sich daraus ergebenden
Zahlungen gingen zu Lasten der Honorargruppe, der die Arztpraxis zugeordnet sei. Die Beklagte hat mit den
angefochtenen Bescheiden Härtefallzahlungen abgelehnt, das Sozialgericht die Klage mit Ur-teil vom 5. Dezember
2001 abgewiesen, da der vom Vorstand festgesetzte Grenzwert (des durchschnittlichen Fallwertrückganges) von 20%
noch nicht erreicht sei. In einem weiteren vor dem erkennenden Senat anhängigen Verfahren (L 7 KA 536/02), dessen
Verbindung die Klägerin begehrt, geht es um die Höhe des vertragsärztlichen Honorars der Klägerin ebenfalls für die
Quartale III/97 und IV/97 sowie für das Quartal II/98. Die Klägerin hat dort die Auffassung vertreten, dass ihr als
angemessenes Honorar für die erbrachten Leis-tungen neben der Deckung der Praxiskosten ein Arztlohn in Höhe von
DM 45.000 zustehe. Da in den streitbefangenen Quartalen Verluste eingetreten seien, habe sie gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Höhervergütung von ca. DM 88.000 für III/97 bzw. 90.000 für IV/97. Auch diese Klage hat das
Sozialgericht abgewiesen (Urteil vom 5. Dezember 2001).
II
Nach Ausübung des ihm zustehenden Ermessens ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, dass die von
der Klägerin begehrte Verbindung nach § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsge-setz (SGG) aus prozessökonomischen Gründen
abzulehnen ist. Eine Entscheidung über eine Härtefallregelung ist nachrangig einer gleichzeitig begehrten
Entscheidung über ein höheres Honorar für dasselbe Quartal. Denn, erst wenn die Höhe des Honorars endgültig
feststeht, kann abschließend geprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Sollte das Verfahren L 7 KA 536/02 für die
Klägerin zu dem begehrten höheren Honorar führen, könnte es geschehen (je nach der Höhe des sich dann
ergebenden Honorars), dass die Klägerin im Sinne der Härtefall-regelung keinen niedrigeren Fallwert gegenüber den
Vorjahresquartalen mehr hat. Damit wür-de der Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Härtefallzahlungen nach
Auffassung des erken-nenden Senats in der Hauptsache erledigt, ohne dass es noch der rechtlichen Klärung der Fra-
ge bedürfte, ob ein Grenzwert von 20% zu hoch angesetzt ist. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher nicht nur
die begehrte Verbindung abzulehnen, sondern es wird für die damit befassten Kammern des Sozialgerichts Frankfurt
am Main und den erkennenden Senat zu prüfen sein, ob bei den Rechtsstreiten wegen Härtefallzahlungen bei noch
anhängigen Rechtsstreiten wegen der Höhe des Honorars (betreffend die selben Quartale) nicht die Voraussetzungen
für eine Aussetzung nach § 114 Abs. 2 SGG vorliegen.
Hinsichtlich einer möglichen Aussetzung erhalten die Beteiligten hiermit die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier
Wochen nach Zustellung.