Urteil des LSG Hessen vom 15.06.1994
LSG Hes: berufsausbildung, ddr, berufliche ausbildung, gleichstellung, umschulung, verordnung, eltern, arbeitsamt, verfügung, oberschule
Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.06.1994 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 1c Ar 161/91
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 801/93
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine von der Klägerin von
September 1990 bis Juli 1993 erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Bürokauffrau.
Die 1970 geborene Klägerin bestand am 3. Juli 1987 die Abschlußprüfung der 10 klassigen allgemeinbildenden
polytechnischen Oberschule Max Kunze in L.- - mit sehr gut, erlernte in der DDR den Beruf Facharbeiter für
Textiltechnik (Berufsnummer 00000), Spezialisierungsrichtung Stricker, in der Zeit vom 1. September 1987 bis 15.
Februar 1989 bei dem VEB Feinstrumpfwerk O. mit der Abschlußnote "gut” und arbeitete anschließend dort bis 13.
August 1990.
Am 7. August 1990 erfolgte ein Beratungsgespräch bei der Beklagten hinsichtlich einer neuen Ausbildung und das
Angebot einer Ausbildungsstelle bei Autohaus S. in S ... Dort absolvierte die Klägerin erfolgreich eine Ausbildung zur
Bürokauffrau in der Zeit von September 1990 bis Juli 1993.
Am 8. Oktober 1990 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von BAB.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1991 wies die Beklagte den Antrag ab und begründete dies u.a. damit, daß die Klägerin
bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung habe und BAB nur für die erstmalige Ausbildung gewährt werde nach §
3 Abs. 1 Anordnung Ausbildung (A-Ausbildung).
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Februar 1991 Widerspruch erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, bei ihrer
Ausbildung in der ehemaligen DDR handele es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf, deshalb sei ihr von
der Berufsberatung auch eine Ausbildungsstelle zur Bürokauffrau vermittelt worden. Zudem sei ihr vom Arbeitsamt S.
zugesichert worden, daß die richtige Berufsausbildung nicht am Geld scheitern solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 1991 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung
im wesentlichen ausgeführt, nach Art. 37 Abs. 3 des Einigungsvertrages und § 108 a Berufsbildungsgesetz (BBiG)
seien Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Facharbeiterberufe der früheren DDR den Gesellenprüfungen in
anerkannten Ausbildungsberufen nach dem BBiG gleichgestellt. Nach entsprechender Regelung des § 7 Abs. 2
Anordnung Fortbildung und Umschulung (A-FuU) liege eine erstmalige Ausbildung dann vor, wenn ein Berufsabschluß
in einem nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, zu dem die
Ausbildungszeit von mindestens 2 Jahren festgesetzt worden sei. Die Ausbildung der Klägerin in der ehemaligen DDR
habe zwei Jahre umfaßt.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. April 1991 Klage erhoben, mit der sie Aufhebung der Bescheide und Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung von BAB für die Ausbildung bei Firma S. begehrte. Sie hat im wesentlichen vorgetragen,
im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid habe ihre Ausbildung nur 1 1/2 und nicht 2 Jahre gedauert. Alle, die mit ihr
gelernt hätten, hätten auch nur eine Ausbildungszeit von 1 1/2 Jahren durchlaufen. Sie wisse nicht, warum ihre
Ausbildung nur 1 1/2 und nicht 2 Jahre gedauert hätte. Der von der Beklagten zitierte § 7 Abs. 2 A-FuU setze eine
Ausbildungszeit von mindestens 2 Jahren voraus, so daß die Voraussetzung des Art. 37 Abs. 3 des
Einigungsvertrages sowie § 108 a BBiG nicht erfüllt seien. Ihr sei im Arbeitsamt auch ausdrücklich dargelegt worden,
daß es sich bei ihr um keine abgeschlossene Ausbildung im Sinne der bundesdeutschen Gesetzgebung handele. Eine
Umschulung sei auch nicht in Betracht gekommen, da die Voraussetzungen (6 Jahre Berufspraxis) nicht gegeben
gewesen seien.
Die Beklagte hat vorgetragen, es komme allein darauf an, ob ein Berufsabschluß in einem nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens 2
Jahren festgesetzt sei. Die Ausbildung zur Facharbeiterin für Textiltechnik sei mit einer Dauer von 2 Jahren nach der
damals gültigen Verordnung über Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 geregelt gewesen. Die Klägerin habe die
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen; auf die Dauer der Berufsausbildung in tatsächlicher Hinsicht bzw. deren
Gleichwertigkeit mit einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieser zitierten Verordnung komme es
ausdrücklich nicht an. Während des Beratungsgespräches am 7. August 1990 habe die Klägerin ausdrücklich die
Vermittlung einer Ausbildungsstelle im Bürobereich gewünscht; förderungsrechtliche Anfragen habe es während
dieses Gespräches nicht gegeben.
Die Beklagte hat die Verwaltungsvorgänge einschließlich der Beratungsunterlagen vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Auskünfte des Bundesinstitutes für Berufsbildung, Berlin, vom 20. Mai 1992 und vom 10. März
1993 eingeholt.
Mit Urteil vom 9. Juni 1993 hat das Sozialgericht Fulda die angefochtenen Bescheide aufgehoben und der Klage in
vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach Art. 37 Abs. 3 des
Einigungsvertrages und § 108 BBiG sei die allgemeine Gleichstellung von Berufsausbildungen in der DDR mit denen
in der alten Bundesrepublik nicht von der Dauer der Berufsausbildung abhängig. Die Beklagte erkenne jedoch im
Rahmen der BAB bisher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 3 A-Ausbildung nur dann an, wenn ein
Berufsabschluß in einem Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens 2 Jahren festgesetzt
worden sei. Das müsse auch für Berufsausbildungen im östlichen Teil Deutschlands gelten. Wenn § 7 Abs. 2 AFuU
auch für die Bewohner der neuen Bundesländer als Voraussetzung für eine Fortbildung nur eine wenigstens 2-jährige
Berufsausbildung anerkenne, müsse § 3 A Ausbildung den Erwerb einer solchen Ausbildung vorsehen. In diesem
Sinne habe die Klägerin keinen Berufsabschluß auf der Grundlage einer Ausbildung im Sinne § 3 A Ausbildung; sie
sei lediglich 1 1/2 Jahre zur Strickerin ausgebildet worden. Nach der Verordnung über die Facharbeiterberufe vom 21.
Dezember 1984 (GBl. der DDR I, 1985, S. 25) sei für die Klägerin nach dem Besuch der 10-jährigen polytechnischen
Oberschule an sich eine Ausbildungszeit von 2 Jahren vorgesehen gewesen (Ord.Nr. 00000). Es sei nicht feststellbar,
aus welchen Gründen die Ausbildung von Anfang an nur mit 1 1/2 Jahren festgesetzt worden sei. Nach Auskunft des
Bundesinstituts für Berufsbildung habe die Ausbildung zur Strickerin vor Erlaß der Verordnung über die
Facharbeiterberufe lediglich 1 1/2 Jahre gedauert. § 7 der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die
Facharbeiterberufe vom 21. Dezember 1984 habe zwar in Abs. 1 vorgesehen, daß sich die Ausbildung vom 1.
September 1986 an nach den neuen Regelungen zu richten habe, Abs. 2 habe jedoch bestimmt, daß in den Anlagen
zur Durchführungsbestimmung ein späterer Beginn der Systematik festgelegt werden könne. Die in der Anlage 1
festgelegte Systematik der Facharbeiterberufe enthalte für den Beruf der Facharbeiter für Textiltechnik unter
Bemerkungen den Zusatz "ab 01.09.1989, davor siehe Anlage 2 c”. Die Anlage 2 c lege für Ausbildungen mit Beginn
1. September 1988 letztmalig eine Ausbildungszeit von 1 1/2 Jahren fest. Vor Ablauf der Übergangsregelung habe die
Ausbildung zur Strickerin generell 1 1/2 Jahre gedauert. Die Klägerin habe damit nicht den Berufsabschluß erworben,
für den eine Ausbildungszeit von 2 Jahren Voraussetzung gewesen sei. In § 3 Abs. 1 A-Ausbildung sei die Förderung
nur im Grundsatz auf die erste Ausbildung beschränkt, Ausnahmen seien möglich. Die Berufschancen der Klägerin
seien trotz der formalen Gleichstellung im Einigungsvertrag erheblich geringer gewesen, als die von Bewerberinnen
mit einer Ausbildung in den alten Bundesländern, gemessen an Inhalt und tatsächlichem Umfang der Ausbildung. Erst
bei Vorliegen der Voraussetzungen der Fortbildung und Umschulung führe die rechtliche Gleichstellung zu einer fairen
Einordnung der Klägerin in die Systematik des AFG.
Gegen das ihr am 21. Juli 1993 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 18. August 1993 Berufung eingelegt. Die
Beklagte trägt vor, § 108 a BBiG i.d.F. des Gesetzes zum Einigungsvertrag vom 23. September 1990 bestimme, daß
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und
Prüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 einander gleichstünden. Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BBiG seien in den
anerkannten Ausbildungsberufen Abschlußprüfungen durchzuführen; dem Prüfling sei ein Zeugnis auszustellen. Die
Gleichstellung von Berufsausbildungen in der ehemaligen DDR mit denen in der Bundesrepublik sei nicht von der
Dauer der Berufsausbildung abhängig. Die Beklagte gehe deshalb in ihrer Verwaltungspraxis davon aus, daß eine
abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne § 3 A-Ausbildung i.V. § 7 Abs. 2 a AFuU auch vorliege, wenn ein
Berufsabschluß in einem in Artikel des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannten Beruf erworben worden sei.
Auf die Dauer und Gleichwertigkeit der Berufsausbildung komme es nicht an. Die Klägerin habe am 15. Februar 1989
ihre Ausbildung zum Facharbeiter für Textiltechnik abgeschlossen und damit einen anerkannten Ausbildungsberuf
erlernt, so daß ein Anspruch auf BAB für ihre 2. Ausbildung zur Bürokauffrau nicht gegeben sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Juni 1993 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die im Termin am 15. Juni 1994 nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß, die Berufung
zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, ihre Ausbildung bei der Firma S. habe am 1. September 1990 begonnen und am 22. Juli 1993
mit Bestehen der mündlichen Prüfung geendet.
Die Klägerin hat Unterlagen über die Ausbildung in der DDR, sowie die erfolgreiche Ausbildung zur Bürokauffrau
vorgelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der
Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 9. Juni 1993 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
April 1991 ist rechtswidrig. Die Aufhebung durch das angefochtene Urteil erfolgte damit zu Recht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfen (BAB) nach § 40
Arbeitsförderungsgesetz (AFG).
Nach § 40 Abs. 1 AFG gewährt die Bundesanstalt Auszubildenden Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche
Ausbildung in Betrieben , soweit ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Anordnung der Bundesanstalt die
hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei einer beruflichen Ausbildung in Betrieben wird
eine Berufsausbildungsbeihilfe nur gewährt, wenn der Auszubildende
1) außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist und 2) die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus
nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Die Klägerin nahm in der streitbefangenen Zeit an einer beruflichen Ausbildung (i.S. des Berufsbildungsgesetzes –
BBiG –) in einem Betrieb teil, wohnte in S. auch außerhalb des Haushaltes ihrer Eltern (L.) und konnte die ca. 350 km
von L. bis S. nicht in angemessener Zeit zurücklegen. Der bei der Klägerin anzunehmende Bedarf konnte bei einer
angegebenen Miete von DM 300,– monatlich und einem monatlichen Bruttoeinkommen aus der Ausbildung von DM
555,– im ersten, DM 615,– im zweiten und DM 721,– im dritten Ausbildungsjahr nicht anderweitig vollständig zur
Verfügung stehen. Die nachgewiesenen Monatsnettoeinkommen im September 1990 des Vaters der Klägerin von DM
932,62 und der Mutter der Klägerin von DM 1.079,53 (bei Kurzarbeit und drohender Arbeitslosigkeit ab Januar 1991)
liegen zusammen noch unterhalb der Summe der Freibeträge nach § 16 Anordnung des Verwaltungsrats der
Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung vom 31. Oktober 1969 i.d.F. der
29. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1990 (A Ausbildung) in Höhe von DM 1.610,– für den Haushaltungsvorstand und
DM 430,– für den Ehegatten. Dabei kommt es auf die Frage nicht mehr an, ob die Klägerin dem Grunde nach
überhaupt einen Anspruch gegen ihre Eltern auf den sog. Ausbildungsunterhalt hat, nachdem sie bereits eine
Ausbildung in der DDR abgeschlossen hatte.
Es liegt auch eine nach § 40 AFG zu fördernde sog. erste Berufsausbildung vor. Die Definition des in § 40 AFG
verwendeten Begriffs "Ausbildung” ergibt sich erst aus dem Zusammenhang und in Abgrenzung mit dem Begriff der
"Fortbildung” (§ 41 ff. AFG) und dem Begriff "Umschulung” (§ 47 ff. AFG; vgl. Hennig-Kühl-Heuer, AFG,
Loseblattkommentar, Stand: Februar 1994, § 40 AFG, Rdnr. 28 bis 31 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).
Danach ist grundsätzlich nur die erste (abgeschlossene) Berufsausbildung zu fördern, da unter Berücksichtigung des
erreichten beruflichen Status eine folgende Ausbildung nur noch als Fortbildung (im erreichten Beruf) oder
Umschulung (in einen anderen Beruf) angesehen werden kann. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil
geht der erkennende Senat allerdings nicht davon aus, daß die Beschränkung der Förderung auf die erste Ausbildung
nur im Grundsatz erfolgt und davon Ausnahmen möglich sind. Da es sich um ein geschlossenes System der
Förderung handelt, kann eine Maßnahme immer nur entweder Fortbildung oder Umschulung oder erste Ausbildung
sein. Die Beklagte definiert in § 7 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die
individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 i.d.F. der Änderungsanordnung
vom 9. März 1990 (A FuU) eine abgeschlossene Berufsausbildung i.S. § 42 AFG, wenn ein Berufsabschluß in einem
nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben wurde, für den die Ausbildungszeit mit
mindestens zwei Jahren festgesetzt ist. Dem entspricht auch die Durchführungsanweisung 3.01 Abs. 4 zu § 3 A-
Ausbildung. Die Klägerin hat jedoch nur eine Ausbildung von 1 1/2 Jahren zur Strickerin absolviert (9/87–2/89). Die
Dauer dieser Ausbildung war nach dem seinerzeit geltenden Recht der DDR auch auf weniger als zwei Jahre, nämlich
nur 1 1/2 Jahre festgesetzt; insoweit verweist der erkennende Senat entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die
überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts (S. 5/6). Mangels einer vorausgehenden erstmaligen
Berufsausbildung entfällt die Förderungsfähigkeit der streitbefangenen Ausbildung nach § 40 AFG nicht. Daran ändert
die Regelung des Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 i.V. Gesetz zum Einigungsvertrag
vom 23. September 1990 (BGBl. II, S. 902) nichts. Soweit danach Prüfungszeugnisse nach der Systematik der
Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in
anerkannten Ausbildungsberufen einander gleichstehen, hat dies keine unmittelbare Auswirkung auf die von der
Beklagten aufgestellte Voraussetzung einer mindestens zwei Jahre dauernden beruflichen Ausbildung. Denn eine
rechtliche Gleichstellung konnte die rein tatsächliche Zeitdauer einer früheren Ausbildung in der DDR nicht verlängern.
Eine i.S. des § 7 Abs. 2 A FuU zu kurze Ausbildung hat auch für Ausbildungen in den alten Bundesländern zur Folge,
daß eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorliegt und eine Förderung nur im Rahmen des § 40 AFG in Frage
kommt. Die von der Beklagten aus dem Einigungsvertrag abgeleitete Gleichstellung würde in Wirklichkeit zu einer
Ungleichbehandlung führen.
An dem gewonnenen Ergebnis ändert der mit Änderungsanordnung vom 8. März 1991 (in Kraft ab 1. Mai 1991)
eingefügte § 7 Abs. 2 a A FuU schon deshalb nichts, weil er erst nach Beginn der Ausbildung und nach Erlaß der
angefochtenen Bescheide in Kraft gesetzt wurde. Es brauchte deshalb nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte
durch diese Regelung in Verkennung der Reichweite der Gleichstellung der Berufsausbildungen in Art. 37 Abs. 3
Einigungsvertrag in unzulässiger Weise den Zugang zur Förderung der beruflichen Ausbildung für Antragsteller aus
den neuen Bundesländern erschwert hat (allerdings bei gleichzeitiger Besserstellung im Bereich der Fortbildung).
Der erkennende Senat setzt sich auch nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 23. Februar 1994 (L-6/Ar-1007/92),
da dort die in der DDR rechtlich festgelegte Ausbildungszeit zum Industrieschmied von zwei Jahren nur tatsächlich im
entschiedenen Einzelfall um 1 1/2 Monate unterschritten wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG.