Urteil des LSG Hessen vom 21.03.1997

LSG Hes: anhörung, verwaltungsakt, behörde, sozialleistung, beendigung, obliegenheit, belastung, aufhebungsvertrag, arbeitslosigkeit, rechtsgrundlage

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.03.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt S 15 Ar 122/95
Hessisches Landessozialgericht L 10 Ar 148/96
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 wird
zurückgewiesen.
II. Auf die Klage der Klägerin wird der Bescheid der Beklagten vom 9. April 1996 aufgehoben. Im übrigen wird die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen Erstattungsbescheide, die die Beklagte auf der Grundlage des § 128 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erlassen hat.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der Pharmaindustrie. Bei ihr war seit dem 26. Januar 1964 bis zum 31. Januar 1994
der am 24. Oktober 1935 geborene (Sch.) als Sachbearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde im Rahmen
einer Frühpensionierungsregelung durch Aufhebungsvertrag vom 24. August 1993 gegen Zahlung einer Abfindung in
Höhe von 54.500,– DM zugunsten des Arbeitnehmers beendet. Am 3. Januar 1994 meldete sich Sch. arbeitslos und
beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 28. Februar 1994 stellte die Beklagte den Eintritt
einer Sperrzeit gemäß § 119 AFG vom 1. Februar 1994 bis zum 25. April 1994 fest. Anschließend gewährte die
Beklagte dem Sch. aufgrund Leistungsverfügung vom 1. März 1994 Arbeitslosengeld in Höhe von 546,– DM
wöchentlich, nachdem Sch. die Möglichkeit des erleichterten Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 105 c AFG in
Anspruch genommen hatte. Seit dem 1. November 1995 bezieht er eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Nachdem die Beklagte der Klägerin Gelegenheit gegeben hatte, zu der beabsichtigten Geltendmachung eines
Erstattungsanspruches gemäß § 128 AFG Stellung zu nehmen, teilte sie ihr durch Bescheid vom 12. September 1994
mit, die Klägerin sei dazu verpflichtet, der Bundesanstalt für Arbeit das an ihren ehemaligen Arbeitnehmer gezahlte
Arbeitslosengeld sowie die hierauf entfallenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ab 26.
April 1994 für längstens 624 Tage zu erstatten. Umstände für den Nichteintritt der Erstattungspflicht gemäß § 128
Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–7 bzw. Abs. 2 Nr. 2 a AFG seien nicht ersichtlich. Trete hinsichtlich der festgestellten
Erstattungspflicht eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ein, werde darüber in
einem besonderen Bescheid entschieden. Die fällig werdenden Erstattungsbeträge würden jeweils in gesonderten
Abrechnungsentscheidungen – bezogen auf den kalendermäßig abgelaufenen Zeitraum von 3 Monaten seit der
Entstehung des Erstattungsanspruchs – mitgeteilt.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. Oktober 1994 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
30. Dezember 1994 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin erhob daraufhin am 27. Januar 1995 Klage zum Sozialgericht Darmstadt. Sie machte geltend, die
Erstattungspflicht komme nicht zum Tragen, da der Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 4 AFG gegeben sei.
Im übrigen berief sie sich auch auf den Befreiungstatbestand des § 128 Abs. 1 Ziff. 7 AFG.
Im Verlaufe des Klageverfahrens teilte die Beklagte der Klägerin sodann mit, die Klägerin habe für den
Abrechnungszeitraum vom 26. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 insgesamt 29.088,10 DM (Arbeitslosengeld
19.565,– DM, Beiträge zur Krankenversicherung 5.766,02 DM und Beiträge zur Rentenversicherung 3.756,48 DM) zu
erstatten (Bescheid vom 15. Februar 1995).
Durch Urteil vom 24. Oktober 1995 hat das Sozialgericht den Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995
aufgehoben und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge aus § 24 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X).
Gegen dieses der Klägerin und der Beklagten jeweils am 23. Januar 1996 zugestellte Urteil richtet sich die von der
Beklagten am 9. Februar 1996 und von der Klägerin am 16. Februar 1996 bei dem Hessischen Landessozialgericht
eingelegte Berufung.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß es sich bei Abrechnungsbescheiden lediglich um eine gesetzliche
Umsetzung des nach Anhörung ergangenen Grundbescheides handele. Eine wiederholte Anhörung sei deshalb nicht
erforderlich. Eine vorherige Mitteilung der für den Erstattungsbetrag maßgeblichen Berechnungskriterien im Rahmen
eines erneuten Anhörungsverfahrens könne auf die Abrechnungsbescheide auch keinen Einfluß haben, da die
Klägerin nicht dazu in der Lage sei, zu diesen Angaben fundiert Stellung zu nehmen.
Mit weiterem, während des Berufungsverfahrens erteilten, Bescheid vom 9. April 1996 machte die Beklagte auch die
Erstattung für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis zum 31. Oktober 1995 in Höhe von insgesamt 38.719,28 DM geltend.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern, die Berufung der
Klägerin zurückzuweisen sowie die Klage, auch hinsichtlich des Bescheides vom 9. April 1996, in vollem Umfange
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 abzuändern sowie den
Bescheid der Beklagten vom 12. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember
1994 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. April 1996 aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen.
Sie macht geltend, aus dem Gesetzeswortlaut des § 128 AFG lasse sich herleiten, daß Aufhebungsverträge einer
sozial gerechtfertigten Kündigung gleichstünden. Es bestehe die dringende Notwendigkeit, eine ausgewogene
Altersstruktur bei der Belegschaft zu gewährleisten. Zu Unrecht gehe schließlich das Sozialgericht lediglich von einer
Amtsermittlungspflicht bei der Erstellung des Grundlagenbescheides aus.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung beider Beteiligter ist zulässig, denn sie ist jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft
(§§ 143, 151, 146 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Das Urteil des
Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Oktober 1995 ist im Ergebnis zu bestätigen, weil sich der Bescheid der Beklagten
vom 27. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 als rechtmäßig
erweist. Der Abrechnungsbescheid vom 15. Februar 1995 sowie der Abrechnungsbescheid vom 9. April 1996 sind
demgegenüber rechtswidrig.
Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Abrechnungsbescheide vom 15. Februar 1995 und vom 9. April 1996 gemäß §
96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klage- bzw. des Berufungsverfahrens geworden sind. Nach der genannten Vorschrift
wird, wenn nach Klageerhebung der Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt wird, auch der neue
Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Entsprechendes gilt für das Berufungsverfahren (§§ 153 Abs. 1, 96 Abs.
1 SGG). Über den Bescheid vom 9. April 1996 hatte der Senat zwar – anders als über den Bescheid vom 15. Februar,
1995 – nicht als Berufungsgericht (§ 143 SGG), wohl aber auf den Antrag der Klägerin vom 18. April 1996 –
erstinstanzlich zu entscheiden.
Daß die Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 9. April 1996 den früheren Bescheid vom 12. September 1994 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 abändern, ist angesichts der weiten Auslegung des
§ 96 Abs. 1 SGG (vgl. Meyer-Ladewig, § 96 Rdnrn. 4 und 5) nicht zu bezweifeln. Die Vorschrift erfaßt auch
Verwaltungsakte, die – ohne daß sie sich auf den Streitgegenstand im engeren Sinne beziehen – ein
Dauerschuldverhältnis konkretisieren und das streitige Rechtsverhältnis für einen nach Erlaß des
Grundlagenbescheides weiteren Zeitraum regeln (vgl. BSGE 34, 255).
Der Bescheid vom 12. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1994 beruht
auf der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Neufassung des § 128 AFG. Danach ist der Arbeitgeber der Bundesanstalt
für Arbeit gegenüber zur Erstattung des Arbeitslosengeldes verpflichtet, wenn der Arbeitslose, der Arbeitslosengeld
erhält, bei ihm mindestens 720 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war, diese Beschäftigung innerhalb einer
Frist von vier Jahren vor dem Tag der Arbeitslosigkeit lag und der arbeitslose frühere Arbeitnehmer zwischen 58 und
65 Jahren alt ist. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung sind nicht ersichtlich. Das
Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 23. Januar 1990; BVerfGE, 81, 156) hält es für zulässig, daß bei einem
einvernehmlichen Ausscheiden von Arbeitnehmern ab Vollendung des 56. Lebensjahres der Arbeitgeber die
Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu erstatten hat. Der damit verfolgte gesetzgeberische Zweck, die sog.
Frühverrentung zu verhindern, sei legitim, um eine vermehrte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und
Rentenleistung zu verhindern. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hält das Bundesverfassungsgericht die
Erstattungszahlungen für zumutbar, weil der Arbeitgeber für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein
verantwortlich sei. Dies bedeutet, daß die Verantwortungsgemeinschaft, die mit dem Arbeitsverhältnis entstanden ist,
diese Belastung des Arbeitgebers rechtfertigt. Der Arbeitgeber hat durch den Abschluß der Ausscheidensvereinbarung
die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß Arbeitslosengeld beansprucht und damit das Sozialversicherungssystem
belastet wird. Zu den vom Gesetzgeber beachteten verfassungsrechlichen Vorgaben zählt insbesondere nunmehr
auch, daß zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Erstattungspflicht nach § 128 AFG das Fehlen eines Anspruchs
des Arbeitslosen auf eine anderweitige Sozialleistung gehört (§ 128 Abs. 1 Satz 2 AFG).
Das Fehlen der Voraussetzungen für den Bezug einer anderen Sozialleistung, bei deren Zuerkennung ein Anspruch
auf Auszahlung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestehen würde, hat die Beklagte in bezug auf den
Bescheid vom 29. September 1994 in ausreichender Weise festgestellt und damit der ihr obliegenden
Amtsermittlungspflicht (§ 20 SGB X) genügt. Die Bundesanstalt für Arbeit hat – ausgehend von den Angaben des
Sch. im Antrag auf Arbeitslosengeld – keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs auf eine anderweitige
Sozialleistung gefunden. Auch die Angaben des ehemaligen Arbeitnehmers der Klägerin lassen nicht den Schluß zu,
er erfülle die Voraussetzungen für eine der in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2–4 AFG genannten Leistungen oder für eine
Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nur bei insoweit bestehenden Zweifeln wäre aber die Beklagte zu weitergehenden
Ermittlungen verpflichtet gewesen. Insbesondere ist sie nicht in jedem Falle dazu verpflichtet, sowohl den
Arbeitslosen, den Arbeitgeber und die Sozialversicherungsträger zu befragen. Dies wäre angesichts der der Beklagten
obliegenden Massenverwaltung kaum praktikabel und entspräche auch nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Denn
im Regierungsentwurf der Neuregelung des § 128 AFG ist ausdrücklich festgelegt, daß die Bundesanstalt für Arbeit
eine weitergehende Feststellungspflicht nur dann treffe, wenn begründete Anhaltspunkte für einen anderen
Sozialleistungsanspruch sprächen. Die Voraussetzungen, etwa für die Erwerbsunfähigkeit des Arbeitslosen, seien
deshalb nicht in jedem Falle zu prüfen; es genüge, wenn sie im Zusammenhang mit der Prüfung des
Arbeitslosengeldes getroffen würden (BT-Drucks. 12/3211, S. 25). Für gesundheitliche Einschränkungen in der Person
des ehemaligen Arbeitnehmers hat schließlich auch das Bundesverfassungsgericht eine besondere Ermittlungspflicht
nur dann für geboten erachtet, wenn diesbezügliche Anhaltspunkte gegeben sind (BverfGE a.a.O., 203).
Die Klägerin ist auch nicht aufgrund eines der übrigen in § 128 Abs. 1 Satz 2 AFG genannten Tatbestandes von der
Erstattungspflicht ausgenommen. Weder ist das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 56. Lebensjahres des Sch.
beendet worden noch hat die Klägerin nachgewiesen, daß einer der Fälle des Absatzes 1 Satz 2 Nrn. 1–7 von § 128
AFG gegeben ist. Die Klägerin beruft sich zwar auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AFG, wonach die Erstattungspflicht
entfällt, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet hat. Außerdem
beruft sie sich auf § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AFG, der die Erstattungspflicht ausschließt, wenn der Arbeitgeber bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist oder mit sozialer Auslauffrist zu kündigen. Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt. Das
zu Sch. bestehende Arbeitsverhältnis wurde nicht durch sozial gerechtfertigte Kündigung beendet, sondern durch
einen Aufhebungsvertrag. Außerdem ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sein soll. Ihr Interesse an der Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur
jedenfalls rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorliegenden
gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes. Auch wenn Arbeitnehmer im
Rahmen eines Sozialplans "freigesetzt” werden, so beseitigt dies nicht die die Erstattungspflicht begründende
Verantwortung des Arbeitgebers für die Freisetzung des Arbeitnehmers und damit für die Aufwendungen der
Arbeitslosenversicherung. Dies gilt in jedem Fall dann, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend – aus
gesundheitlichen Gründen nicht daran gehindert ist, die von ihm, vertraglich übernommene Arbeit auf Dauer zu
verrichten.
Die Erstattungspflicht ist auch nicht nach § 128 Abs. 2 Nr. 2 AFG entfallen. Es ist nämlich nicht nachgewiesen, daß
die Erstattung für die Klägerin eine unzumutbare Belastung bedeuten würde, weil durch die Erstattung der Fortbestand
des Unternehmens oder die nach Durchführung des Personalabbaus verbleibenden Arbeitsplätze gefährdet werden.
Wenn die Klägerin – wie vorliegend – in der Lage gewesen ist, Abfindungen zu zahlen, kann auch erwartet werden,
daß sie ihrer Erstattungspflicht nach § 128 AFG nachkommt. Die "Freisetzung” älterer Arbeitnehmer mag zwar
geeignet sein, die Arbeitsplätze der jüngeren Arbeitnehmer der Klägerin zu sichern. Dies rechtfertigt die Anwendung
der 2. Alternative des Absatzes 2 von § 128 AFG jedoch nicht. Erst wenn die nach Durchführung des Personalabbaus
verbleibenden Arbeitsplätze durch die Erstattung des Arbeitslosengeldes gefährdet wären, könnte die die Klägerin
grundsätzlich treffende Erstattungspflicht entfallen. Dieser Ursachenzusammenhang zwischen Erstattung einerseits
und Arbeitsplatzgefährdung andererseits ist aber nicht nachgewiesen.
Die Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 9. April 1996 erweisen sich demgegenüber als rechtswidrig.
Gemäß § 42 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – (SGB X) kann derjenige, gegen den
ein Verwaltungsakt erlassen worden ist, der in seine Rechte eingreift, dessen Aufhebung – allein, deshalb –
beanspruchen, wenn und weil die nach § 24 SGB X erforderliche Anhörung unterblieben und bis zum Abschluß des
Vorverfahrens (§§ 78 ff. SGG) oder, falls ein solches nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage nicht nachgeholt
worden ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X). Diese – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfenden
– Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor, weil die Beklagte die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen Obliegenheit
weder vor Erlaß des Abrechnungsbescheides vom 15. Februar 1995 noch vor Erlaß des Abrechnungsbescheides vom
9. April 1996 angehört hat. Die Beklagte hätte der Klägerin vor Erlaß der Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 9.
April 1996 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X Gelegenheit geben müssen, sich zu den für diese Entscheidung erheblichen
Tatsachen zu äußern. Keiner Darlegung bedarf, daß die genannten Bescheide Verwaltungsakte sind, die in die Rechte
der Klägerin (Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) eingreifen (Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 26. September 1995, L-10/Ar-1093/94 (A)). Demgemäß war die vorherige
Anhörung "erforderlich” (§ 42 Satz 2 SGB X), hätte die Beklagte die Klägerin also mit der Erstattungsforderung nicht
überraschen dürfen.
Entgegen ihrer im Berufungsverfahren vorgetragenen Auffassung war die Beklagte auch nicht befugt, die streitigen
Bescheide vom 15. Februar 1995 und vom 9. April 1996 ohne vorherige Anhörung zu erlassen. Die vorherige
Anhörung soll und muß dem Adressaten der Verwaltungsentscheidung ausreichende Gelegenheit geben, durch sein
Vorbringen zum entscheidungserheblichen Sachverhalt jedenfalls das letzte Wort der Verwaltung zur Sache zu
beeinflussen. Hierzu ist es notwendig, daß der Verwaltungsträger die entscheidungserheblichen Tatsachen dem
Betroffenen in einer Weise unterbreitet, daß er sie als solche erkennen und sich zu ihnen – gegebenenfalls nach
ergänzenden Antragen bei der Behörde – sachgerecht äußern kann.
Die Beklagte hat jedoch der Klägerin bis zum Beginn des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht nicht mitgeteilt, auf
welche Tatsachen sie die Entscheidung, sie müsse ab 26. April 1994 einen Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt
77.807,38 DM entrichten, gestützt hat. Sie hat sich darauf gestützt, der Klägerin ihre Rechtsauffassung mitzuteilen,
die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 128 AFG. Erforderlich wäre hingegen gewesen, der Klägerin alle
entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen, also alle Tatsachen, aus denen sie auf der Grundlage ihrer
Rechtsansicht vom Inhalt der Regelung des § 128 AFG die in den streitigen Bescheiden vom 15. Februar 1995 und
vom 9. April 1996 verlautbarte Rechtsfolge ableiten wollte bzw. hergeleitet hat.
"Entscheidungserheblich” im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X sind nämlich alle Tatsachen, die zum Ergebnis der
Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d.h. auf die sich die Verwaltung zumindest auch gestützt hat. Ist jedoch
– vorliegend erfolgte die Akteneinsicht durch die Klägerin am 9. November 1994, während die genauen
Berechnungsgrundlagen der Abrechnungsbescheide seitens der Beklagten erst am 15. Februar 1995 erstellt wurden –
den der Klägerin bekannten Verwaltungsvorgängen überhaupt nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachen die
Behörde ausgegangen ist, beurteilt sich die Entscheidungserheblichkeit von Tatsachen grundsätzlich nach Art und
Inhalt des Verwaltungsaktes, den die Behörde erlassen hat bzw. zu erlassen beabsichtigt.
Beurteilungsmaßstab dafür, welche Tatsachen für den Verwaltungsakt erheblich sind, ist also die Rechtsauffassung
der Behörde über den Inhalt des anzuwendenden materiellen Rechts.
Dementsprechend liegt eine Verletzung der Anhörungspflicht (§ 41 Abs. 1, § 42 Satz 1 SGB X) immer vor, wenn der
Verwaltungsträger auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung seiner gesetzlichen Obliegenheit
zur Anhörung nicht folgerichtig nachkommt, etwa eine Tatsache, auf die es nach seiner eigenen Rechtsansicht für die
Entscheidung objektiv ankommt, für nicht entscheidungserheblich hält. So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die
Beklagte war und ist der Rechtsauffassung, sie müsse von der Klägerin den geltend gemachten Erstattungsbetrag in
Höhe von insgesamt 77.807,38 DM auf der Rechtsgrundlage des § 128 AFG fordern. Auf der Grundlage dieser
Rechtsauffassung ist es nicht zweifelhaft, daß es für die Entscheidung der Beklagten, den oben genannten
Erstattungsbeitrag in zwei getrennten Abrechnungsbescheiden geltend zu machen, objektiv erheblich war, ob sowohl
ab dem 26. April 1994 als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Abrechnungsbescheide vom 15. Februar 1995 und
vom 9. April 1996 die Tatsachen vorlagen, von denen nach § 128 AFG eine Erstattungspflicht in der geltend
gemachten Höhe abhängt.
Gleichwohl hat sie keine dieser Tatsachen als "entscheidungserheblich” im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X angesehen,
jedenfalls der Klägerin keine Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äußern.
Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Klägerin selbst in anderen Verfahren zur gleichen Problematik unter
Beifügung der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes inklusive Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge vor
Erlaß der jeweiligen Abrechnungsentscheidung dem betreffenden Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
hat. Mithin kann sie sich vorliegend nicht darauf berufen, die Anhörung bleibe eine "bloße Förmelei”.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG vorliegen; die Rechtssache hat
grundsätzliche Bedeutung.