Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

LSG Hes: wiedereinsetzung in den vorigen stand, wiederaufnahme des verfahrens, innere medizin, berufungsfrist, dystrophie, rechtsmittelbelehrung, post, berufungsschrift, gerichtsakte, ergänzung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.04.1976 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 281/75
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1925 geborene Kläger, der im März 1943 aus russischer Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt war, bezog
aufgrund der am 26. Januar 1953 durchgeführten medizinischen Untersuchung mit Bescheid vom 20. April 1953 eine
Rente nach dem Leistungsgesetz für Körperbeschädigte wegen Mangelernährungsfolgen ab 1. April 1948 bis 31. März
1950 nach einem Grade der Minderung der Erwerbefähigkeit (MdE) um 30 v.H. Danach ist die Dystrophie als abgeheilt
angesehen worden.
Im Mai 1966 beantragte er, nachdem die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik mit Bescheid
vom 9. Februar 1966 abgelehnt hatte, eine Lebererkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen, diese als
Schädigungsfolge festzustellen.
Unter Auswertung beigezogener Gutachten und Befundunterlagen, die im Auftrag der Berufsgenossenschaft der
Feinmechanik und Elektrotechnik und des Landesgewerbearztes im Hessischen Ministerium für Arbeit, Volkswohlfahrt
und Gesundheitswesen und des Sozialgerichts Frankfurt/Main erstattet worden waren, führte der Facharzt für innere
Medizin Dr. D. in dem innermedizinischen Gutachten vom 15. Januar 1969 aus, die Störung des Fettstoffwechsels mit
Verdacht auf Fettleber sowie der Kaskaden- und Reizmagen mit normalen Säurewerten seien keine
Schädigungsfolgen. Sie stünden mit dem Wehrdienst im zweiten Weltkrieg und der Dystrophie in Rußland in keinerlei
zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang.
Hiernach ergingen der ablehnende Bescheid vom 11. April 1969 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 1969.
Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger zurück.
Am 12. März 1973 stellte er einen erneuten Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente.
Nachdem Dr. G. die versorgungsärztliche Äußerung vom 4. Januar 1974 abgegeben hatte, stellte der Bescheid vom
17. Januar 1974 fest, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides lägen nicht vor, da mit dem
Antrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden seien, die zu einer anderen Entscheidung hätten
führen können. Über den gleichen Sachverhalt sei bereits mit Bescheid vom 11. April 1969 ablehnend entschieden
worden. Die Dystrophie in der Gefangenschaft sei längst wieder ausgeglichen. Auch die Gelbsucht sei folgenlos
abgeheilt. Es müsse daher bei der bindenden Entscheidung vom 11. April 1969 verbleiben.
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. März 1974).
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main hat der Kläger vorgetragen, die Leberstörungen gingen im
wesentlichen auf die früher anerkannt gewesenen Mangelernährungsfolgen zurück.
Der Beklagte hat dagegen ausgeführt, die jetzigen Stoffwechselstörungen seien schädigungsunabhängig entstanden.
Das Sozialgericht hat die Entlassungsgutachten der Landesversicherungsanstalt Hessen aus den Jahren 1970 und
1974 sowie Arztbriefe der Universitätsklinik G. beigezogen.
Mit Urteil vom 6. Januar 1975 hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, bei den
Gesundheitsstörungen des Klägers handele es sich um schädigungsunabhängig entstandene Leiden, wie das bereits
mit dem bindend gewordenen Verwaltungsakt vom 11. April 1969 festgestellt worden sei. Das hätten eindeutig die
Gutachten ergeben. An der bisherigen Beurteilung müsse daher festgehalten werden.
Dieses Urteil ist dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 24. Januar 1975 zugestellt worden. Er hat mit
Schriftsatz vom 24. Februar 1975, eingegangen beim Sozialgericht Frankfurt/Main am 26. Februar 1975, Antrag auf
Zulassung der Revision gestellt.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1975 hat das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen, daß die erforderliche
Zustimmungserklärung des Beklagten dem Antrag nicht beigelegen habe.
Mit Beschluss vom 11. März 1975 hat das Sozialgericht beschlossen, die Revision nicht zuzulassen, da dem Antrag
auf Zulassung die Zustimmungserklärung des Beklagten nicht beigefügt worden sei. Außerdem liege auch kein
Zulassungsgrund vor.
Die Zustimmungserklärung des Beklagten vom 11. März 1975 ist beim Sozialgericht Frankfurt/Main am 12. März 1975
eingegangen, das die Akten dem Hessischen Landessozialgericht vorgelegt hat. Der Kläger wiederholt mit seiner beim
Hessischen Landessozialgericht am 2. Mai 1975 eingegangenen Berufung im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen
und macht wiederum geltend, daß die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen Schädigungsfolgen seien.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975 auf zuheben und den Beklagten unter
Aufhebung des Bescheides vom 17. Januar 1974 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 1974 zu
verurteilen, hinsichtlich der Anerkennung des Leberschadens einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Die Berufung sei nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden. Der Kläger habe auch keine Gründe für eine etwaige
Wiederaufnahme des Verfahrens i.S. der Vorschriften der §§ 179 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgetragen.
Die Versorgungsakte mit der Grundlisten-Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider
Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des
Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist. Das Urteil des Sozialgerichts
Frankfurt/Main vom 6. Januar 1975, das mit vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist
ausweislich des Einlieferungsscheines am 24. Januar 1975 mittels eingeschriebenen Briefes an ihn zur Post gegeben
worden und gilt gem. § 4 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I, S. 379) mit
dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Das ist hier der 27. Januar 1975.
Gemäß 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat nach
Zustellung des Urteils. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Sie begann gem. § 64 Abs. 1 SGG am 27. Januar
1975 und endete nach Abs. 3 dieser Vorschrift am 27. Februar 1975. Beim Hessischen Landessozialgericht lag aber
erst am 2. Mai 1975 ein Schriftsatz des Klägers vor, der nach der Wortfassung und dem Gesamtinhalt als
Berufungsschrift anzusehen ist. Er ist damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.
Der beim Sozialgericht am 26. Februar 1975 eingegangene Schriftsatz, mit dem der Kläger die Zulassung der
Revision beantragt hat, kann nicht als Berufungsschrift gewertet werden. Denn mit dem darin geltend gemachten
Antrag wird eindeutig die Zulassung der Revision begehrt, die nach § 161 Abs. 1 SGG gegen Urteile des
Sozialgerichts anstelle der Berufung möglich ist. Das ist dem Kläger durch die dem Urteil beigegebene
Rechtsmittelbelehrung auch zur Kenntnis gebracht worden. Er hat sich darauf beschränkt, das Urteil mit der
sogenannten Sprungrevision anzufechten, jedoch dabei übersehen, daß es unter diesen Umständen der schriftlichen
Zustimmungserklärung des Beklagten bedurft hätte. Da es an diesem zwingenden Erfordernis fehlte, hat das
Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gem. § 161 Abs. 3 SGG zu Recht durch unanfechtbaren
Beschluss vom 11. März 1975 abgelehnt. Dadurch ist die Berufungsfrist nicht von neuem in Lauf gesetzt worden, da
dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Revision vom 24. Februar 1975 nicht die Zustimmungserklärung des
Beklagten beigefügt war. Das verlangt aber § 161 Abs. 3 SGG zwingend. Daß die Zustimmung nachträglich beim
Sozialgericht am 12. März 1975 eingegangen ist, ist dabei ohne Belang.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte dem Kläger nicht gewährt werden. Über die verschiedenen
Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ist der Kläger durch das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 6.
Januar 1975 ausreichend belehrt worden. Entschied er sich für die Sprungrevision, hätte er deren prozessuale
Erfordernisse beachten und vor allem die Zustimmung des Rechtsmittelgegners seinem Antrag auf Zulassung dieses
Rechtsmittels beifügen müssen. An die deswegen zu Recht erfolgte Ablehnung des Sozialgerichts, die nach § 161
Abs. 2 SGG unanfechtbar ist, ist der Senat gebunden. Da wegen der fehlenden Zustimmung des Rechtsmittelgegners
nach § 161 Abs. 3 SGG die Berufungsfrist nicht von neuem in Lauf gesetzt worden ist, konnte der Kläger eine solche
auch nicht versäumen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 67 SGG für eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand.
Nach alledem ist die erst am 2. Mai 1975 beim Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung verspätet und
mußte deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 158 Abs. 1 SGG), ohne daß auf die Sache selbst eingegangen
werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung des Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.