Urteil des LSG Hessen vom 25.05.2009

LSG Hes: vergütung, gebühr, einzelnes mitglied, widerspruchsverfahren, durchschnitt, vergleich, fahrtkosten, verwaltungsverfahren, leistungskürzung, erlass

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.05.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 5 AS 252/07 ER
Hessisches Landessozialgericht L 2 SF 50/09 E
I. Der Feststellungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und der
Vergütungsfeststellungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 werden geändert. Die aus der
Staatskasse zu zahlende Vergütung des im Rechtsstreit S 5 AS 252/07 ER beigeordneten Beschwerdegegners
(Rechtsanwalts) wird auf 539,07 EUR festgesetzt.
II. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung des im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung (SG Marburg, S5 AS 252/07 ER - J. SCH. u.a./. Landkreis QA.-QA.) nach den
Vorschriften der Prozesskostenhilfe beigeordneten Beschwerdegegners ( Rechtsanwalts). Gegenstand des
Ausgangsverfahrens war die Rechtmäßigkeit der Kürzung der Regelleistung nach § 20 SGB II für den in
Bedarfsgemeinschaft mit J. SCH. lebenden K. TH. Für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 29 Februar 2008 um 100 %
(312,- EUR). Zur Bedarfsgemeinschaft gehörte auch der 2002 geb. Minderjährige D. SCH. Gegen den
Kürzungsbescheid vom 29. Oktober 2007 hatte der Beschwerdegegner bereits mit Schriftsatz vom 8. November 2007
Widerspruch erhoben und dann mit Prozessvollmacht der J. SCH. und des K. TH. und Schreiben vom 24 November
2007 beim Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Im Termin am 19. Dezember
2007 (Dauer von 9:30 Uhr bis 9:58 Uhr) wurde die Streitsache durch Vergleich erledigt und den Antragstellern
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdegegners bewilligt.
Mit seiner Kostenrechnung vom 20. Dezember 2007 machte der Beschwerdegegner folgende Gebühren nach VV RVG
geltend:
Verfahrensgebühr 3102 250,- EUR Mehrvertretungszuschlag (3 Auftraggeber) 1008 150,- EUR Terminsgebühr 3106
200,- EUR Einigungsgebühr 1006 190,- EUR
Fahrtkosten 7003 33,- EUR Abwesenheitsgeld 7005 20,- EUR
Umsatzsteuer 7008 auf 863,- 163,97 EUR - Summe 1.026,97 EUR
================================================
Der Kostenbeamte kürzte am 10. Juni 2008 die Gebühr auf insgesamt 622,37 EUR, davon
Verfahrensgebühr 3102 115,- EUR Erhöhung für weitere Personen 1008 70,- EUR Terminsgebühr 3006 135,- EUR
Einigungsgebühr 190,- EUR
Die weiteren Kostenansätze (Pauschalsatz Telefon, Fahrtkosten, Abwesenheitspauschale) wurden übernommen, die
Mehrwertsteuer mit insgesamt 99,37 EUR berechnet.
Zur Begründung wurde ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG sei die beantragte Gebühr
unbillig. In der Gesamtschau habe es sich um ein Verfahren gehandelt, das merklich unter dem Durchschnitt
gegenüber gleich gelagerten Fällen in der Sozialgerichtsbarkeit liege. Nach den Kriterien des § 14 RVG - vorliegend
bei einem Verfahren nach § 86 b SGG - könne mangels ausdrücklicher Regelungen im RVG bei Rahmengebühren mit
einer Quote von 2/3 der Regelgebühr als angemessene Gebühr ausgegangen werden.
Der Beschwerdegegner wandte sich dagegen mit Schreiben vom 3. Juli 2008. Nach seiner Auffassung habe es sich
um ein insgesamt durchschnittlich schwieriges Verfahren gehandelt. Neben der Antragsschrift hätten vor dem
Verhandlungstermin am 19. Dezember 2008 unter Zeitdruck (da Eilverfahren) zwei weitere Schriftsätze vorbereitet und
gefertigt werden müssen. Es könne auch nicht generalisierend davon ausgegangen werden, im Eilverfahren fände nur
eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage mit erheblich verringerter Ermittlungstiefe statt. Vorliegend habe
infolge der Mittellosigkeit der Antragsteller die begehrte Eilentscheidung die Hauptentscheidung praktisch
vorweggenommen und ersetzt. Zudem sei nach Ansicht der Antragsteller eine sofortige Hilfe von wesentlich größerer
Bedeutung als eine Abhilfe nach einem zeitraubenden Hauptsacheverfahren. Dass ein Beweisantritt durch Vorlage
einer eidesstattlichen Versicherung an Stelle von Zeugenanschriften die Fertigung des Eilantrages erleichtern solle,
könne nicht nachvollzogen werden. Derartige gesetzliche Beweiserleichterungen im Eilverfahren seien nicht
gleichbedeutend mit weniger anwaltlichem Aufwand. Auswirkungen könnten Beweiserleichterungen bestenfalls im
Rahmen der Terminsgebühr entfalten. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall, weil das Gericht im Termin die
Antragstellerin und deren Lebensgefährten ausführlich angehört habe. Ebenso wenig sei eine Kürzung der
Vergleichsgebühr gerechtfertigt, da sich durch den Vergleich nicht nur das Eilverfahren, sondern auch zugleich das
Widerspruchsverfahren erledigt habe. Unrichtig sei zudem die Ansicht, dass 3103 VV RVG anzuwendenden sei. Diese
Ansicht widerspreche dem Wortlaut des § 17 Nr. 1 RVG, wonach Eilverfahren und Hauptsacheverfahren zwei völlig
verschiedene Angelegenheiten seien (Hinweis auf SG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2007, S. 25 SF 34/06). Der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half der Erinnerung nicht ab.
Durch Beschluss vom 10. Dezember 2008 änderte das Sozialgericht den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni
2008 und setzte weitere 232,05 EUR an Gebühren und Auslagen fest. Im Übrigen wies es die Erinnerung zurück. Das
Gericht hielt eine (erhöhte) Verfahrensgebühr von der 339,- EUR, eine Terminsgebühr von 160,- EUR und eine
Einigungsgebühr von 155,- EUR für angemessen. Bei der Bemessung der Gebühren sei einerseits zu berücksichtigen
gewesen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller eher unterdurchschnittlich seien. Auch
Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit entsprächen noch nicht ganz dem Durchschnitt. Zwar sei Gegenstand
des Eilverfahrens eine erhebliche Leistungskürzung (um 100 %), es habe jedoch keine übermäßig komplexe
Rechtslage vorgelegen. Auch der anwaltliche Arbeitsaufwand, die Fertigung von jeweils drei mehrseitigen
Schriftsätzen, werde als weitgehend durchschnittlich eingeschätzt. Durch den vorher eingelegten Widerspruch hätten
sich keine allzu umfangreichen Synergieeffekte ergeben, da die Ausführungen im Rahmen des Eilverfahrens schon
wegen der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit deutlich über den Vortrag im Rahmen des Widerspruchsverfahrens
hinausgegangen seien. Da die vom Beschwerdegegner bestimmten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % auch nur
knapp überschritten, seien sie unverbindlich. Der Bemessung seien daher die tatsächlich angemessenen Gebühren
zugrunde zu legen. Zu den drei Gebühren seien unstreitig die geltend gemachten Auslagen und die auf den
Gesamtbetrag entfallende Mehrwertsteuer (136,42 EUR) aufzurechnen. Dies ergebe den Betrag von 864,42 EUR, von
dem lediglich 622,37 EUR bisher ausgezahlt worden seien.
Gegen den ihm am 15. Dezember 2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008
Beschwerde erhoben, die unter dem 24. März 2009 begründet wurde. Das Sozialgericht habe die aus der Staatskasse
zu zahlende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts mit 854,32 EUR zu hoch festgesetzt; schon die
Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit 622,37 EUR sei überhöht. Das vorliegende Verfahren berühre mehrere
grundsätzliche Fragen. Streitig seien im Wesentlichen die Anwendung (Anwendbarkeit) Nr. 3103 VV RVG für das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als - gegenüber einem Hauptsacheverfahren - eigene Angelegenheit,
- die Einordnung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in das System der sozialgerichtlichen
Betragsrahmengebühr i. S. des § 3 Abs. 1 RVG im Verhältnis zu einem Hauptsacheverfahren vergleichbaren
Gegenstands; dies unter besonderer Berücksichtigung des Wesengehalts - etwa der Vorläufigkeit bzw. der zeitlich
begrenzten Wirkung -eine mit dem einstweiligen Rechtsschutz angestrebten Entscheidung als ein grundsätzlich die
Gebühren senkendes Element i. S. des § 14 RVG im allgemeinen,
- die Bemessung der Betragsrahmengebühren im vorliegenden Einzelfall,
- die Heranziehung der Erhöhungsvorschrift nach Nr. 1008 VV für die Verfahrensgebühr bei einem Streit um
Leistungen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. von Mitgliedern einer solchen Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38
SGB II.
Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsauffassung in einem umfangreichen Schriftsatz vom 24. März 2009 dargelegt,
dem ein Beschluss vom 8. Januar 2009, Hess. LSG L 5 SF 154/08 B beigefügt war. Auf das Vorbringen wird wegen
weiterer Einzelheiten Bezug genommen. Die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere Tage- und
Abwesenheitsgeld des beigeordneten Rechtsanwalts, seien dem Grunde nach unstreitig und würden - unter
entsprechender Anpassung der Umsatzsteuer - der Höhe nach nicht bestritten. Die aus der Staatskasse zu zahlende
Vergütung werde - ohne Anerkennung einer einzelnen Gebührenposition in genannter Höhe - hergeleitet aus der
Prozessgebühr VV 3103 115,- EUR Terminsgebühr VV 3106 135,- EUR Einigungsgebühr VV 1006 130,- EUR
Entgeltpauschale VV 7001 20,- EUR Fahrtkosten VV 7003 33,- EUR Abwesenheitsgeld VV 7005 20,- EUR
Umsatzsteuer 19% VV 7008 86,07 EUR - Summe 539,07 EUR
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Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß), die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des beigeordneten
Rechtsanwalts für die Tätigkeit im Rechtsstreit S 5 AS 252/07 ER unter Abänderung des Feststellungsbeschlusses
des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses des
Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 auf 539,07 EUR festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Auffassung des Beschwerdeführers zu dem Verhältnis der RVG VV Nr. 3102 und 3103 werde weiterhin
entgegengetreten. Es handele sich bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und dem
Hauptsacheverfahren um zwei voneinander unabhängige, völlig unterschiedliche Streitgegenstände, wie auch der
Bestimmung des § 17 Nr. 4 RVG entnommen werden könne. Auch wenn man insoweit der Entscheidung des
Sozialgerichts Lüneburg vom 18. April 2007, S 25 SG 34/06 nicht folgen wolle, gebe der Gesetzeswortlaut der RVG-
VV Nr. 3103 eindeutig vor, dass das Verwaltungsverfahren bzw. das Vorverfahren "vorausgegangen" sein müsse.
Dies könne nur bedeuten, dass das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren auch abgeschlossen sein müsse. Erst
dann könne überhaupt ein Synergieeffekt eintreten. Gerade in Sozialrecht sei es häufig der Fall, dass zunächst zur
Fristwahrung das Einlegen eines Widerspruchs erfolge und erst dann sämtliche für ein Eilverfahren zur Abwendung
einer Notlage notwendigen Informationen beschafft würden. Die gegenteilige Rechtsauffassung des
Beschwerdeführers beinhalte eine Gesetzesauslegung contra legem. Dies betreffe auch die Ausführungen zu einer
generellen Absenkung der Gebührenrahmen im Eilverfahren um 1/3 wegen Vorläufigkeit der Regelung, wie dies früher
bei § 116 BRAGO in umstrittener Weise geschehen sei. Eine derartige pauschalierende Absenkung der
Rahmengebühren in Eilverfahren sei dem RVG fremd und auch nicht im Rahmen einer Novellierung in das Gesetz
übernommen worden. Bei der Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 3 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 S. 1 RVG seien vielmehr alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei Ausgangspunkt stets die
Mittelgebühr sei. Wenn - wie vorliegend - eine abschließende Regelung im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung
in vollem Umfang vorwegnehme, sei eine Reduzierung des Gebührenrahmens um 1/3 wegen eines Eilverfahrens nicht
zu rechtfertigen. Hinsichtlich der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren werde auf die Ausführungen im
angegriffenen Beschluss verwiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob höhere Rahmengebühren deshalb anzusetzen
sind, weil sich mit dem Eilverfahren und dem hierin abgeschlossenen Vergleich auch das Widerspruchsverfahren
erledigt habe. Ausgehend von einem Gebührenrahmen der RVG VV Nr. 3102 sei zutreffend ein knapp unter dem
Durchschnitt liegendes Verfahren angenommen worden. Bei objektiver Betrachtungsweise sei vorliegend
festzustellen, dass Streitgegenstand die Sicherung eines untersten Existenzminimums und die Mindestversorgung
eines Kleinkind gewesen sei. Dies habe der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen. Die Einigungsgebühr von
155,- EUR sei angemessen und liege noch unter der Mittelgebühr der RVG-VV Nr. 1006. Die Ablehnung eines
Mehrvertretungszuschlages nach RVG-VV Nr. 1008 sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Befugnisse des Vertreters der
Bedarfsgemeinschaft, nämlich ausschließlich die Leistungen für die einzelnen Mitglieder zu beantragen und
entgegenzunehmen, habe der Gesetzgeber abschließend geregelt, so dass die Annahme einer irgendwie gearteten
Verfahrensstandschaft durch ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft weder verfahrensrechtlich noch
kostenrechtlich zu vertreten sei. Ebenso wenig kenne das SGB II den Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft. Vielmehr
sei nach geltender Rechtslage ein Vorgehen aller Bedarfsgemeinschaftsmitglieder erforderlich, um individualrechtliche
Ansprüche einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sicherzustellen. Unbeachtlich sei, aus welchem Grund die
Bedarfsgemeinschaft individuelle Rechte eines Mitglieds gemeinschaftlich vor Gericht geltend mache. Die vom
Beschwerdeführer vorgetragene Konstellation einer Leistungssperre bei Arbeitslosengeld-Bezug, bei der sich der
Betroffene alleine gegen die Sperre wenden müsse, verkenne die grundsätzlichen Gegensätze des Bezuges von
Arbeitslosengeld und SGB II- Leistungen. Durch die Regelung der RVG-VV Nr. 1008 würden Gebühren auch nicht
doppelt geltend gemacht. Bei der Festlegung der angemessenen Rahmengebühr nach § 14 RVG würde die
Mehrfachvertretung zunächst gar nicht berücksichtigt. Erst nachdem die Gebühren nach § 14 RVG unter
Außerachtlassung der Mehrfachvertretung festgelegt seien, werde der Mehrvertretungszuschlag hinzu addiert. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 2. April 2009 Bezug genommen.
Gründe:
II.
Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem der Berichterstatter das Verfahren
dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen hatte.
Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1,33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG zulässig; sie ist insbesondere statthaft.
Nach § 197 SGG wird die Höhe der nach §§ 193 Abs. 2 und 3 SGG bzw. 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §
162 Abs. 2 S. 1 VwGO zu erstattenden gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts vom Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts festgesetzt, unabhängig davon in welcher Instanz sie anfallen. Gegen
die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist nur das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben (§
197 Abs. 2 SGG). Die Erinnerungsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ist unanfechtbar (§ 197 Abs.2 SGG).
Die Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts kann nur dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein, wenn die
Höhe der zu erstattenden Kosten eines isolierten Widerspruchsverfahrens nach § 63 SGB X Streitgegenstand des
Hauptsacheverfahrens sind oder - wie vorliegend - die Vergütung eines im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens
beigeordneten Rechtsanwalts Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sind (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 59 Abs. 2 S. 3
RVG). Die §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 RVG enthalten, ebenso wie das JVEG, gegenüber dem allgemeinen
Beschwerdeausschluss der §§ 172 ff SGG eigenständige und spezielle Rechtsbehelfsregelungen. Der beigeordnete
Anwalt hat danach einen eigenständigen Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse und ist nicht Beteiligter oder
Bevollmächtigter i.S.d. § 197 Abs. 1 SGG. Insofern findet § 197 Abs. 2 SGG keine Anwendung. Bezüglich der
Vergütung des Anwalts verdrängt der speziellere § 73a SGG den § 178 Satz 1 SGG (Thüringer LSG, Beschl. v.
16.01.2009 - L 6 B 255/08 SF; Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2008 - L 6 B 130/08 SF und Thüringer LSG, Beschl.
v. 29.04.2008 – L 6 B 32/08 SF in SGb 2008, 620 ff mit Anmerkung von Steinbach/Tabbara; LSG Schleswig-Holstein,
Beschl. v. 17.07.2007 - L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008 - L 20 B 7/08 AS; LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.01.2008 - L 1 B 35/07 AS und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.08.2007 - L
20 B 91/07 AS; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2008, § 73a Rn. 13f; a. A.: LSG Rheinland-
Pfalz, Beschl. v. 07.04.2008 - L 2 B 47/08 SB; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO
SF; LSG Berlin, Beschl. v. 28.02.2005 - L 9 B 166/02 KR; PL., SGb 2008, 621 ff. vgl. auch die Nachweise bei
Straßfeld, Vergütung von Rechtsanwälten in sozialgerichtlichen Verfahren - Teil I - in SGB 2008, 635 Einleitung).
Angesichts der unterschiedlichen Rechtsansichten bedarf es einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber,
wobei weitergehend überlegt werden sollte, ob Betragsrahmengebühren abgeschafft und durch Wertgebühren zu
ersetzen sind ... Vorliegend wurde die statthafte Beschwerde fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung eingelegt und der Beschwerdewert von 200 EUR ist auch überschritten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Vergütung des Beschwerdegegners ist auf insgesamt 539,07 EUR
festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das
Gerichtkostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der PKH beigeordneten
Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelt sich bei dem Ausgangsverfahren
um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG.
Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG) und die Höhe der Vergütung bestimmt sich
nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzlichen Vergütung, die er sonst vom Mandanten verlangen
könnte, aus der Staatskasse, soweit im 8. Abschnitt des RVG (§§ 44 bis 59) nichts anderes bestimmt ist. Er kann
dabei nach § 48 Abs. 1 RVG sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem
Wirksamwerden seiner Beiordnung ergeben. Die von ihm danach aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird
auf Antrag des Rechtsanwalts grundsätzlich (vgl. aber § 55 Abs. 2 RVG) vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1 S. 1 RVG). Dazu bestimmt gemäß § 3 Abs. 1 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren eine Gebühr im Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände, vor allen Dingen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem
Ermessen. Dafür sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Betragsrahmengebührenvorschriften nach Nr.
3102 VVG-RVG anzuwenden.
Nach der Struktur der Betragsrahmengebührenvorschriften enthält Nr. 3103 VV-RVG mit seinem gesenkten
Betragsrahmen eine vorrangige Sondervorschrift gegenüber Nr. 3102 (BT- Drs. 15/1971 S 212, zu Nr. 3103).
Voraussetzung für die Anwendung der Sondervorschrift ist, dass eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
vorangegangen ist. Dabei reichen Vorkenntnisse über den Sachverhalt im Sinne eines inneren - sachlichen und
zeitlichen - Zusammenhangs der Tätigkeiten aus, um durch die Bearbeitung einen Synergieeffekt für den
Rechtsanwalt anzunehmen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den ermäßigten Verfahrensgebührenrahmen
erfordern aber nicht, dass das Vorverfahren auch schon durch einen Widerspruchsbescheid zum Abschluss
gekommen ist (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2009, L 5 SF 154/08 R mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine vorgerichtliche Befassung (etwa im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens) in einem nachfolgenden, dadurch für den Prozessbevollmächtigten weniger aufwändigen
Gerichtsverfahren, gebührenmindernd berücksichtigt werden (siehe auch SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2009,
S 24 SF 180/09 R/F).
Vorliegend wurde vom Urkundsbeamten die angefallene Verfahrensgebühr zutreffend nach Nr. 3103 VV-RVG und
nicht nach der Nr. 3102 VV-RVG berechnet. Der Beschwerdegegner hatte durch die Bearbeitung des Widerspruchs
bereits Vorkenntnisse mit Synergieeffekt. Er hatte durch die vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
bereits Sach- und Rechtskenntnisse erworben und in Folge dessen im gerichtlichen Verfahren einen geringeren
Aufwand (vgl. Straßfeld, a.a.O., S. 637 m.w.N.). Vor dem Eilantrag war Widerspruch eingelegt und ein Antrag auf
einstweilige Anordnung angekündigt worden. Nach Nr. 3102 VV-RVG beträgt die Gebühr für Verfahren vor den
Sozialgerichten, in denen gemäß § 3 RVG Betragsrahmengebühren entstehen, 40 bis 460,- EUR; eine
Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV-RVG, wenn ein Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, beträgt 20 bis 320,-
EUR. Bei der Höhe der Betragsrahmengebühren kann in der Regel einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nicht dieselbe Wertigkeit zugemessen werden wie einem entsprechend gleichartigen Gegenstand eines
Hauptsacheverfahrens. So verlangt der Erlass einer einstweiligen Anordnungen nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher
Nachteile grundsätzlich die (nur)- summarische - Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache sowie die
Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung und deren Glaubhaftmachungen. Lediglich in Fällen
existenziell bedeutsamer Leistungen reicht eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus,
sondern dann ist anhand der Folgenabwägung zu entscheiden (siehe dazu Senatsbeschluss vom 24. April 2009, L 2 R
24/09 B ER). Der grundsätzlichen unterschiedlichen Wertigkeit gegenüber Hauptsacheverfahren ist nicht nur in
Verfahren mit Gebühren nach Gegenstandswert (wie bei den Gerichtskosten) Rechnung zu tragen, sondern sie hat
auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Betragsrahmengebühren Bedeutung. Für eine gebührenmäßige
Bevorzugung von Verfahren mit Wertgebühren gegenüber solchen mit dem Anwendungsbereich sozialrechtlicher
Betragsrahmengebühren gibt es dabei keine sachliche Grundlage. Die unterschiedliche Wertigkeit von
Hauptsacheverfahren und Eilverfahren mit Gebühren nach Gegenstandswert ist grundsätzlich auch bei Verfahren mit
Betragsrahmengebühren anzuwenden (vgl. den Streitwertkatalog der Sozialgerichtsbarkeit in NZS 2006, 350 ff.).
Bei der Bestimmung der Betragsgebühr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass damit die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts in einem Durchschnittsfall (durchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber, durchschnittlicher
anwaltlicher Aufwand, durchschnittliche Schwierigkeit, durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
durchschnittliches Haftungsrisiko) abgegolten wird. Der Durchschnitt ergibt sich dabei aus einem Vergleich mit den
sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Regelmäßig ist von der Mittelgebühr
auszugehen; mit ihr ist die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Regelfall immer dann angemessen bewertet, wenn sie
sich unter den in § 14 RVG genannten Gesichtspunkten nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Die
Bestimmung der Rechtsanwaltsvergütung muss nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Die Einhaltung des
pflichtgemäßen Ermessens ist gerichtlich überprüfbar (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 26. Januar 2009, L 2 SF
194/07 R mit weiteren Nachweisen). Ob das Leistungsbestimmungsrecht des Beschwerdegegners bei einem
Verfahren auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt (§§ 55, 56 RVG) entfällt (LSG Sachsen,
Beschluss vom 7. Februar 2008, L 6 B 33/08 AS-KO), bedarf angesichts der schon vom Urkundsbeamten
festgestellten Unbilligkeit der Bestimmung der Betragsrahmengebühren (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG) keiner weiteren
Diskussion.
Bei der Bemessung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz fällt neben der
Betragsrahmengebühr (Verfahrensgebühr) nach Nr. 3501 VV RVG noch eine Terminsgebühr nach Nr. 3515 VV RVG
an (vgl. u.a. Sächsisches LSG vom 3. Juli 2008, L 2 B 162/08 AS-KO). Entsprechend den Verhältnissen bei der
Erhebung von Gerichtskosten für Verfahren nach § 197a SGG bei den Gebührensätzen nach den Nrn. 7110/7120 und
7110/7210 sowie 7120/7220 KV-GKG, wonach sich einerseits für die Rechtsmittelinstanz höhere Gebühren im
Vergleich zum jeweiligen erstinstanzlichen Verfahren ergeben und andererseits in der jeweiligen Instanz für
Hauptsacheverfahren jeweils höhere Gebührensätze gegenüber den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur
Anwendung kommen, ist auch eine Anpassung der Betragsrahmengebühren für Verfahren der einstweiligen Anordnung
bei Anwendung der Betragsrahmen aus den Nummern 3102, 3103 oder 3106 VV-RVG erforderlich. Damit wird dem
grundsätzlichen Ungleichgewicht von Hauptsacheverfahren und Verfahren der einstweiligen Anordnung
gebührenrechtlich entsprochen. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Beschwerdeführers,
dass der vom Urkundsbeamten bei seiner Vergütungsfestsetzung angesetzte pauschale Bruchteil von zwei Dritteln
der Mittelgebühr gegenüber einem vergleichbaren Hauptsacheverfahren in der Regel geeignet ist, der
unterschiedlichen Wertigkeit der Verfahrensarten wirtschaftlich angemessen Rechnung zu tragen. Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich von vornherein lediglich auf eine vorläufige Regelung und auf eine
Regelung nur für einen begrenzten Zeitraum gerichtet (ebenso LSG NRW vom 29 Januar 2008, L 1 B 35/07;
ablehnend SG Duisburg S 10 AS 165/07 ER vom 14. Juli 2008: Keine pauschale Kürzung der Gebühren, sondern
einzelfallbezogene Entscheidung nach den Kriterien des § 14 Abs.1 RVG; weitere Nachweise zu dieser umstrittenen
Thematik bei Straßfeld, Vergütung von Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen Verfahren, SGb 2008, 705,707). Bei
einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist daher - anders als im Hauptsacheverfahren - generell nicht die
Mittelgebühr, sondern eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr des Betragsrahmens der Ausgangswert, der dann je nach
den Umständen des Einzelfalles anhand der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Kriterien anzupassen ist. Dabei sind die
Kriterien des § 14 RVG als gleichwertig zu bewerten. Wenn nicht einzelne Umstände die Gesamtsituation derart
prägen, dass die übrigen in ihrer Bedeutung zurückgedrängt werden, verbleibt es bei der auf 2/3 reduzierten
Mittelgebühr des Betragsrahmens als Verfahrensgebühr. Entsprechendes gilt bei den anderen anfallenden Gebühren
(Nr. 3106 VV-RVG oder 1006 VV-RVG). Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit nach Nr. 3103 VV-RVG eine
Verfahrensgebühr von rund 115,- EUR (bei Anwendung des Betragsrahmens von Nr. 3102 ergäben sich 165,- EUR).
Für eine Erhöhung dieser Gebühr gibt es vorliegend keinen Anlass. Die Umstände des Eilverfahrens geben keinen
Grund zu der Feststellung, dass es sich um ein überdurchschnittlich bedeutsames, umfangreiches oder schwieriges
Verfahren gehandelt hat. Der Hinweis, mit dem im Termin vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleich sei neben
dem Eilverfahren auch das Widerspruchsverfahren erledigt worden, berührt die Betragsrahmengebühren nicht. Für das
Widerspruchsverfahren war und konnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so dass auch insoweit kein
Vergütungsanspruch entstehen konnte. Streitgegenstand der einstweiligen Anordnung war die Rechtmäßigkeit der
gegen das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft K.TH. verfügten Leistungskürzung für drei Monate um jeweils 312, EUR
eines dem Grunde nach unstreitigen Leistungsanspruchs. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind
hier eher unter dem Durchschnitt anzusiedeln. Eine gebührenrechtliche Zuordnung als durchschnittliches Verfahren im
einstweiligen Rechtsschutz benachteiligt den Beschwerdegegner nicht.
Die Tatsache, dass es sich um eine Streitigkeit nach dem SGB II gehandelt hat, kann unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens für die oder den Mandanten grundsätzlich nicht besonders
gebührenrechtlich berücksichtigt werden, denn der um Leistungen im Bereich des SGB II prozessierende
Personenkreis ist regelmäßig in keiner besonders günstigen wirtschaftlichen Situation. Vielmehr ist wirtschaftliche
Enge bei diesem Personenkreis verfahrenstypisch. Die Rechtsauffassung, dass sich schlechte Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der vertretenen Partei bei der Festsetzung der Gebühren des im Wege der PKH beigeordneten
Rechtsanwalts gegen die Staatskasse innerhalb des Gebührenrahmens generell gebührenmindernd auswirken (so
noch BSG, Beschluss vom 22. Februar 1993, 14b/4 REg 12/91), entspricht nicht mehr dem Kriterienkatalog des § 14
Abs. 1 RVG, vielmehr dürfen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Würdigung der Gesamtumstände des
Einzelfalls nicht außer Betracht bleiben. Vorliegend haben aber die wirtschaftlichen Verhältnisse kein erhebliches
gebührenrechtliches Gewicht.
Bei Würdigung der Kriterien des § 14 RVG im Hinblick auf die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG begegnet der
vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag von 135,- EUR keinen Bedenken. Vorliegend ist von einem
Durchschnittsfall einer einstweiligen Anordnung auszugehen. Die Dauer des Termins von ca. 30 Minuten liegt zwar
deutlich unter dem vom LSG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 12. September 2006, L 1 B 329/SF SK, erwähnt im
Beschluss des LSG Thüringen vom 6. März 2008 - L 6 B 198/07 SF) ermittelten Durchschnittswert einer
Terminsdauer von circa 50 Minuten. Entsprechende statistische Unterlagen liegen für den Bereich der Hessischen
Sozialgerichtsbarkeit nicht vor, jedoch erscheint dieser Zeitaufwand verhältnismäßig hoch. Bei Berücksichtigung der
übrigen Gesamtumstände, die auch vom Beschwerdeführer anerkannt werden, ist im vorliegenden Fall eine
Terminsgebühr in Höhe von 135.- EUR vertretbar.
Auch bei der Einigungsgebühr (Nr. 1006 i.V.m. 1005,1000 VV-RVG) folgt der Senat der Auffassung von
Urkundsbeamten und Beschwerdeführer. Eine Einigung wurde im Ausgangsverfahren für eine Teilleistung (Aufhebung
der Sanktionen für zwei Monate) erzielt. Außerdem wurde das Widerspruchsverfahren mit erledigt, das aber nicht
Streitgegenstand gewesen ist, der von der PKH- Bewilligung mit umfasst wurde; dieser Teilaspekt kann daher bei der
Einigungsgebühr nicht berücksichtigt werden. Der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag in Höhe von 130 EUR -
circa 2/3 der Mittelgebühr - ist deshalb nicht zu knapp bemessen.
Eine Erhöhung der Gebühr wegen einer Tätigkeit für mehrere Auftraggeber kommt vorliegend nicht in Betracht. Ein
Anspruch auf Festsetzung von Erhöhungsbeträgen nach Nr. 1008 für zwei weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
besteht nicht. Der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II kommt für die Berechnung der Hilfe praktische
Bedeutung zu. Sie geht von der nahe liegenden Annahme aus, dass ihre Mitglieder gleichsam "aus einem Topf"
wirtschaften. Rechtlich bleibt es aber dabei, dass jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen eigenen Anspruch auf
Leistungen hat. In § 38 SGB II ist lediglich aus praktischen Gründen geregelt, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige -
der frühere Haushaltsvorstand - im Zweifel bevollmächtigt ist, für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu handeln
(Mrozinski in ZFSH/SGB 4/2004 S. 201; siehe auch Grühn, Verfahrensrecht, Bedarfsgemeinschaft und
Individualanspruch, SGb 2009 S.513). Vorliegend richtete sich der Eilantrag gegen eine Leistungskürzung bei dem
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft K.TH. und betraf dessen Individualanspruch auf eine Leistung nach dem SGB II.
Damit bestand kein Raum für Zuschläge zur Verfahrensgebühr.
Unter Berücksichtigung der unstreitigen Aufwendungen für Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Fahrtkosten berechnet
sich unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 und des
Vergütungsfestsetzung Beschlusses des Urkundsbeamten vom 10. Juni 2008 eine festzusetzende Gesamtgebühr
von
Prozessgebühr VV 3103 115,- EUR Terminsgebühr VV 3106 135,- EUR Einigungsgebühr VV 1006 130,- EUR
Fahrtkosten VV 7003 33,- EUR
Abwesenheitsgeld VV 7005 20,- EUR Entgeltpauschale VV 1006 20,- EUR Umsatzsteuer 19% VV 7008 86,07 EUR -
Gesamtsumme: 539,07 EUR ================================================
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).