Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.07.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 343/71
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1971 sowie der
Bescheid vom 22. September 1970 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes am 21. Januar 1970 die
Leistungen aus der Unfallversicherung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
III. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Verfahrenskosten zu erstatten.
V. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung nach dem Tode ihres Ehemannes, des Landwirts G. H. (H.). Dieser hat am 21. Januar 1970 in der
Nähe seines Hofes den auf einem vereisten Feldweg steckengebliebenen Pkw des U. M. (M.) mit Hilfe seines
Traktors ein Stück angezogen. Nach dem H. dann in Rückwärtsgang wieder weggefahren war, stürzte er mit dem
Traktor nach etwa 60 m eine Böschung hinunter und verunglückte dabei tödlich. M. war in der Nacht vorher mit einer
Begleiterin auf den Feldweg gefahren. Als er nach etwa 1 Stunde wieder wegfahren wollte, drehten die Räder durch.
Nachdem sein Versuch, den Pkw mit Hilfe eines Mietwagens wieder flott zu machen, mißlungen war, bat er den
Fahrer dieses Wagens, ihm jemand zur Hilfeleistung zu schicken. Dieser benachrichtigte den H., der von M. für seine
Tätigkeit 20,– DM erhielt.
Die Klägerin wandte sich zunächst an die Land- und Forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft D., die jedoch die
Gewährung einer Unfallentschädigung mit Bescheid vom 4. März 1970 ablehnte, weil kein wesentlicher
Zusammenhang zwischen dem versicherten landwirtschaftlichen Unternehmen und der Tätigkeit, die zum Tode des H.
geführt habe, gegeben sei. Dieser Bescheid ist rechtsverbindlich geworden.
Auch die Beklagte lehnte es ab, der Klägerin eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu
gewähren. Mit Bescheid vom 22. September 1970 hat sie die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 539
Abs. 1 Nr. 9 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht Darmstadt am 17. Oktober 1970 Klage erhoben, die mit
Urteil vom 17. Februar 1971 abgewiesen worden ist. Bei der Tätigkeit des H. habe es sich nur um eine Art Pannenhilfe
gehandelt. Die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO lägen nicht vor, weil für M. keine schleunige Hilfe
erforderlich gewesen sei. Auch habe er weder einen moralischen noch rechtlichen Anspruch auf Hilfe gehabt.
Gegen das ihr am 2. März 1971 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. März 1971 Berufung eingelegt. Entgegen der
Ansicht des Sozialgerichts habe ein Unglücksfall im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO vorgelegen, denn M. sei
nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug ohne fremde Hilfe auf dem plötzlich vereisten Feldweg fortzubewegen.
Dadurch sei eine Gefährdung erheblicher Sachwerte entstanden. Da H. in dieser Situation Hilfe geleistet habe, sei er
nach der genannten Bestimmung bei der Beklagten gegen Unfall versichert gewesen.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1971 sowie den angefochtenen Bescheid vom
22. September 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes
die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt u.a. aus, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung seien nur solche Tatbestände gestellt,
derentwegen gem. § 330 c des Strafgesetzbuches (StGB) bei unterlassener Hilfeleistung eine Bestrafung zu erfolgen
habe, so daß es auf die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung ankomme. Danach sei eine Sachgefahr nur dann als
ausreichend anzusehen, wenn die Voraussetzungen einer Gemeingefahr vorlägen. M. habe sich nicht in einer
Notsituation befunden, denn er habe am nächsten Morgen einen Abschleppdienst beauftragen können. Auch sei kein
erheblicher Sachwert gefährdet gewesen.
Die durch Beschluss vom 14. Januar 1972 beigeladene Berufsgenossenschaft für Fahrzeugshaltungen, Hamburg,
trägt folgendes vor: Die Frage, ob auch der private Pkw-Besitz eine Unternehmenstätigkeit darstelle, sei noch nicht
verbindlich geklärt. In diesen Fällen genüge es aber nicht, daß eine Tätigkeit dem "Unternehmen” diene. Vielmehr
müsse es sich um eine Tätigkeit handeln, die typischerweise sonst von Personen verrichtet zu werden pflege, die zu
dem bedienten Unternehmen in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ständen. Die
Tätigkeit müsse dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich sein. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person gegen
Arbeitsunfall versichert sei, die wie ein nach § 539 Abs. 2 RVO Versicherter tätig werde, dürften die besonderen
Verhältnisse des "Unternehmens” nicht unberücksichtigt bleiben. Es komme demnach darauf an, ob gerade in dem
betroffenen "Unternehmen” nach dessen Struktur und den dort geltenden Gepflogenheiten auch ein abhängig
beschäftigter Arbeitnehmer die fragliche Tätigkeit hätte ausüben können. Im vorliegenden Falle komme es darauf an,
ob die notwendige Hilfeleistung ohne das Eingreifen des H. von einem in abhängiger Stellung Beschäftigten des M.
hätte ausgeführt werden können. Nur dann sei dessen Tätigkeit dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich. Dies sei
aber bei der Tätigkeit des H. nicht der Fall gewesen. Das Herausziehen des privaten Pkw’s des M. wäre unter keinen
Umständen von einer Person vorgenommen worden, die zu dem privaten Kraftfahrzeughalter in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte. Dies folge schon daraus, daß M. niemals vor oder nach dem Unfall
persönlich abhängige Kraftfahrer für seine private Kraftfahrzeughaltung beschäftigt habe bzw. beschäftigen werde.
Ferner habe H. keine Arbeit verrichtet, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sei. Für
die Anwendung der Bestimmung des § 539 Abs. 2 RVO sei kein Raum, wenn, wie im vorliegenden Fall, der in einem
fremden Unternehmen Helfende mit seiner Arbeitsverrichtung selbst als Unternehmer tätig werde. Selbst wenn private
Kraftfahrzeughalter Personal beschäftigten, würde es unter keinen denkbaren Umständen bei Tätigkeiten eingesetzt,
wie H. sie für M. ausgeführt habe.
Die Beigeladene beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar
1971 zurückzuweisen soweit sie in Anspruch genommen wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten, der Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt S
Js 433/70 und der Gerichtsakte wird Bezug genommen.
Die Beteiligtem haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2
SGG).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gegen die Beklagte, weil ihr Ehemann an den Folgen eines Arbeitsunfalles verstorben ist (§§ 548, 547 RVO).
Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO in Verbindung mit § 655 Abs. 2 Nr. 3 f. RVO.
Nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger
Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen. Im vorliegenden Fall bestand zwar keine Gemeingefahr
oder Not, jedoch handelte es sich um einen "Unglücksfall”. Wann ein solcher vorliegt, ist dieser Bestimmung nicht zu
entnehmen. Sie gleicht dem Wortlaut nach zwar der des § 330 c SGB, jedoch kann der Auffassung der Beklagten
nicht gefolgt werden, gleichen. Unglücksfälle im Sinne des § 330 c StGB sind plötzlich eintretende Ereignisse, die
erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen hervorrufen oder hervorzurufen drohen (vgl. Schoenke/Schröder,
Komm. zum StGB, 11. Auflage, Anm. 3 zu § 330 c).
Demgegenüber ist die in BGHSt 2, 150 vertretene Auffassung, ein Unglücksfall im Sinne des § 330 c StGB sei ein
plötzliches Ereignis, das erhebliche Schaden an Personen oder Sachen anrichte und weiteren Schaden zu
verursachen drohe, zu eng. Ein Unglücksfall liegt auch dann vor, wenn noch kein Personen- oder Sachschaden
eingetreten ist, aber jederzeit einzutreten droht, z.B. wenn ein Kind auf eine Fensterbank klettert und jeden Augenblick
abzustürzen droht oder wenn ein an einem Flußufer stehender Pkw in kurzer Zeit vom steigenden Hochwasser
weggeschwemmt werden kann (vgl. auch Teutsch, Die Sozialversicherung, 1947, S. 125 VII). In Bezug auf § 330 c
StGB wird hierzu die Auffassung vertreten, daß eine Sachgefahr nur ausnahmsweise und zwar lediglich bei gemeiner
Gefahr in Betracht kommen könne, weil sonst jedermann gegen Sachbeschädigungen, Diebstähle usw. einzuschreiten
hätte, wofür kriminalpolitisch kein Bedürfnis bestehe (vgl. Schoenke/Schröder a.a.O., Anm. 3 zu § 330 c).
Demgegenüber ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Begriff des Sachschadens in § 539 Abs. 1 Nr. 9 a
RVO – seine Erheblichkeit vorausgesetzt – im weitesten Sinne zu verstehen (so auch Teutsch a.a.O. S. 124). Denn
hier besteht ein soziales Bedürfnis, jedem der es unternimmt, einen erheblichen Sachwert bei einem Unglücksfall
sicherzustellen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung angedeihen zu lassen. Insoweit liegt also – entgegen
der Ansicht der Beklagten – keine Kongruenz der §§ 539 Abs. 1 Nr. 9 RVO und 330 c StGB vor, zumal letztere
Bestimmung ihrem Charakter als Strafvorschrift gemäß eng auszulegen ist (so auch Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, S. 474 a, allerdings ohne Begründung; anderer Ansicht: Bayr. LSG in Breithaupt 1961, S. 610,
ebenfalls ohne Begründung).
Im vorliegenden Fall war für M. bereits dadurch ein Schaden entstanden, daß er seinen Pkw auf dem inzwischen
vereisten Feldweg auch mit Hilfe eines herbeigeholten Mietwagens nicht wieder fahrbar machen konnte (so auch
Teutsch, a.a.O., S. 124 IV 5). Ferner drohte ihm ein weiterer Sachschaden, wenn er seinen Pkw unbeaufsichtigt auf
dem Feldweg stehen gelassen hätte: Es bestand insbesondere die Gefahr, daß er einschneite und dann zunächst
nicht mehr weggefahren werden konnte sowie aufgebrochen oder beschädigt wurde. Auch versperrte er den schmalen
Feldweg und konnte von einem anderen Fahrzeug angefahren werden. Diese Möglichkeit eines drohenden erheblichen
Vermögensschadens reicht aus, um den Tatbestand eines Unglücksfalls im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO zu
erfüllen. Nach der Verkehrsanschauung war es daher für M. verständlich und geboten, den Pkw sogleich wieder
fahrbar zu machen. H., der sich zu diesem Zwecke mit seinem Traktor eingefunden hatte, handelte also zur
Verhütung eines weiteren, möglicherweise erheblichen Sachschadens. Ein fahrbarer Pkw stellt grundsätzlich einen
erheblichen Vermögenswert dar, auch wenn es sich, wie hier, um ein älteres Modell handelt. Es ist dem
Hilfeleistenden in einem solchen Fall nicht zuzumuten, hierüber zunächst Ermittlungen anzustellen, wenn er seinen
Beistand berechtigterweise für erforderlich halten darf (vgl. Brackmann a.a.O.). Der Umstand, daß M. auch einen
Abschleppdienst hätte beauftragen können, steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – dem Vorliegen eines
Unglückfalles nicht entgegen. Jeder Kraftfahrer wird in einer solchen Situation die nächstbeste Hilfsmöglichkeit in
Anspruch nehmen. M. hatte zu diesem Zweck den Fahrer des Mietwagens, der ihm nicht helfen konnte, gebeten, ihm
ein stärkeres Motorfahrzeug zu schicken. H. hatte mit seinem Traktor den Pkw des M. auch wieder fahrbar gemacht
und damit wirksam Hilfe geleistet. Wie gefährlich die Situation für M. war, geht ferner daraus hervor, daß er nach einer
kurzen Fahrtstrecke mit seinem Pkw von dem vereisten Wege abkam und erneut liegen blieb, wie sich aus den in der
polizeilichen Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern und seinen Angaben bei der polizeilichen Vernehmung ergibt,
und H. mit seinem Traktor von dem Wege abstürzte.
Da somit der Tatbestand des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO erfüllt ist, war die Beklagte, wie geschehen, dem Grunde nach
zu verurteilen, der Klägerin die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.
Dagegen ist der gegen die Beigeladene gerichtete Klageanspruch nicht begründet. Dies wäre nach § 539 Abs. 2 RVO
nur dann der Fall, wenn H. bei seiner Hilfeleistung für M. "wie ein nach Abs. 1 dieser Vorschrift Versicherter” tätig
geworden wäre, und zwar müßte es sich zunächst um eine dem Unternehmen des M. dienende und seinem
mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit gehandelt haben (vgl. BSG 5, 168, 171; Lauterbach, Gesetzliche
Unfallversicherung, Anm. 1 a) zu § 539). Die Tätigkeit des H. entsprach zwar dem Willen des M., denn dieser hatte
ihm mit dem Herausziehen seines Wagens aus dem Eisloch beauftragt. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis
gegenüber dem Unternehmer, wie es sich aus einem Arbeitsverhältnis ergibt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2
RVO nicht erforderlich (vgl. BSG 5, 168, 173; Lauterbach, Anm. 101 b) zu § 539). Ebensowenig bedarf es eines
wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses des Helfenden gegenüber dem Unternehmer (vgl. BSG a.a.O.; Lauterbach
a.a.O.). Jedoch war M. kein Unternehmer i.S. der Unfallversicherung. Die früher von der Beigeladenen vertretene
Ansicht, private Pkw-Besitzer seien Unternehmer, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend (vgl. Urteil des LSG
Nordrhein-Westfalen vom 12.9.1967, L 5/U 209/64). Zwar ist "Unternehmer” bei nicht gewerbsmäßigem Halten von
Fahrzeugen, wer das Fahrzeug hält (§ 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO). Jedoch muß ein "Unternehmen” vorliegen, also eine
planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet
sind, und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgerichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 20. Dezember 1961, 2 RU
136/60). Diese Voraussetzungen liegen bei einem privaten Pkw-Besitzer grundsätzlich nicht vor und waren
insbesondere bei dem damals 23-jährigen M. nicht gegeben. Im übrigen erfordert die Anwendung des § 539 Abs. 2
RVO, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach üblicherweise von in dem Unternehmen beschäftigten
Personen im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird (vgl. Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung Bd. II S. 476 d bis h; BSG 5, 168, 174; 29, 159, 160). Diese Voraussetzung ist hier jedoch
ebenfalls nicht erfüllt. Daß H. selbständiger Unternehmer war, steht einem Beschäftigungsverhältnis zwar nicht
entgegen, denn auch ein selbständiger Unternehmer kann wie ein Beschäftigter für einen anderen Unternehmer tätig
sein, sofern er nicht die Tätigkeit im Rahmen seines eigenen Unternehmens verrichtet (vgl. Lauterbach, Anm. 102
Abs. 1 zu § 539); H. zog den Pkw des M. außerhalb des Rahmens seines landwirtschaftlichen Unternehmens an.
Diese Tätigkeit wäre aber niemals von einem im Unternehmen des M. Beschäftigten verrichtet worden. Hierzu würde
diesem schon das zum Abschleppen eines Pkw notwendige Gerät, z.B. ein Schlepper, Lkw oder Traktor gefehlt
haben. Es hätte sich hierbei um eine dem üblichen Beschäftigungsverhältnis wesensfremde Tätigkeit gehandelt (vgl.
BSG 29, 159, 160; Lauterbach, Anm. 101 d) zu § 539). Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf
Versicherungsleistungen gemäß § 539 Abs. 2 RVO gegen die Beigeladene.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.