Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

LSG HES: tod, beitragsbefreiung, beitragspflicht, quelle, witwenrente, zivilprozessrecht, post, unternehmen, dokumentation, bfa

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 AL 269/70
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 2 Buchst a GAL vom
14.09.1965, § 34 Abs 1 GAL
vom 14.09.1965, § 34 Abs 5
GAL vom 14.09.1965, § 40
GAL vom 14.09.1965
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 24.
Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die 1902 geborene Klägerin ist die Witwe des am 16. März 1967 verstorbenen
Landwirts G. W.. Nachdem dieser ab 1. Oktober 1957 Beiträge der
Landwirtschaftlichen Alterskasse (Beklagte) geleistet hat wurde er auf seinen
Antrag mit Wirkung vom 1. Februar 1962 von der Beitragspflicht befreit, weil er für
mindestens 180 Kalendermonate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
entrichtet hatte. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält die
Klägerin eine Witwenrente nachdem sie (nach dem Tode ihres Ehemannes) als
nichtbeitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmerin bis zu der im April 1968
erfolgten Übergabe des Betriebs an ihren Sohn H. W. und dessen Ehefrau
selbständig tätig gewesen war. Den am 1. Oktober 1969 gestellten Antrag auf
Gewährung von landwirtschaftlichem Altersgeld lehnte die Beklagte durch
Bescheid vom 9. Oktober 1969 ab, da der Ehemann durch die Beitragsbefreiung
ab 1. Februar 1962 endgültig aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse
ausgeschieden sei.
Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom 24.
Februar 1970 ab. In den Gründen führt es im wesentlichen aus, der Klägerin stehe
kein Altersgeld als mithelfende Familienangehörige bzw. als Witwe eines
landwirtschaftlichen Unternehmers zu, da sie bis zum Tode ihres Ehemannes
Ehefrau (also nicht mitarbeitende Familienangehörige i.S. des § 38 GAL) eines
landwirtschaftlichen Unternehmers gewesen, ihr verstorbener Ehemann aber zu
Lebzeiten unwiderruflich aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse ausgeschieden
sei. Als selbständige Unternehmerin sei sie aber in der Zeit nach dem Tod ihres
Ehemannes (vom 1. April 1967 bis 31. März 1968) nicht zum Bezuge von
Altersgeld berechtigt, da sie nach Vollendung des 50. Lebensjahre infolge Bezuges
einer Rente aus der Angestelltenversicherung beitragsfrei gewesen sei.
Gegen das am 27. Februar 1970 per Einschreiben zur Post aufgelieferte Urteil hat
die Klägerin mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts
Marburg/L. am 20. April 1970 Berufung eingelegt und geltend gemacht, als
ständige, seit 1923 im Betrieb ihres verstorbenen Ehemannes mithelfende
Familienangehörige empfinde sie die Versagung des Altersgeldes als ungerecht.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 24. Februar 1970 sowie den
Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1969 aufzuheben und ihr das Altersgeld
ab Oktober 1969 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Wegen mangelnder gesetzlicher Voraussetzungen hält sie das Begehren der
Klägerin für unbegründet.
Auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten wird im übrigen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung, über die der
Senat trotz Ausbleibens der Klägerin auf Antrag der Beklagten sachlich
entscheiden konnte (§§ 127, 126 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung von Altersgeld zu Recht
abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenaltersgeld gem. § 34 Abs. 5 des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBl. I S 1449 – GAL 1965 –) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderungen und Ergänzung des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969 (BGBl. I, S. 1017) besteht schon
deshalb nicht, weil die Voraussetzung einer Beitragsleistung für die gesamte
Unternehmerzeit vom 1. Oktober 1957 bis zum Tode des Ehemannes im März
1967 nicht erfüllt ist und auch nicht mehr erfüllt werden kann. Hatte doch die
Beklagte den verstorbenen Ehemann der Klägerin auf dessen Antrag von der
Beitragspflicht mit Wirkung vom 1. Februar 1962 gem. § 9 Abs. 2 a GAL 1961
befreit. Da die Beitragsbefreiung unwiderruflich ist (vgl. § 14 Abs. 2 GAL) war der
Ehemann als Mitglied endgültig aus der Alterskasse ausgeschieden, so dass weder
er noch die Klägerin – als seine Witwe – einen Anspruch auf Altersgeld erwerben
konnten.
Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Altersgeld als landwirtschaftliche
Unternehmerin auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 GAL zu. Sie war nur für
die Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes vom 1. April 1967 bis 2. April 1968
landwirtschaftliche Unternehmerin und infolge Bezuges einer Rente von der BfA als
über 50-jährige gem. § 14 Abs. 3 GAL nicht beitragspflichtig zur Alterskasse
gewesen.
Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch nach § 40 GAL für
hauptberufliche mitarbeitende Familienangehörige. Nach § 38 Abs. 2 GAL gelten
als solche (nur) Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum
zweiten Grade sowie Pflegekinder, uneheliche Kinder und an Kindes Statt
angenommene Kinder eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des § 1
oder seines Ehegatten, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen
hauptberuflich tätig gewesen sind. Als Ehefrau eines landwirtschaftlichen
Unternehmers gehört die Klägerin aber zu keiner der im Gesetz aufgeführten
Personen, so dass ihr, unbeschadet ihrer langjährigen Tätigkeit im Betrieb des
Ehemannes, nach dieser Vorschrift eine Leistung nicht gewährt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.