Urteil des LSG Hessen vom 25.02.1980

LSG Hes: erwerbstätigkeit, vollrente, arbeitsunfall, teilrente, unfallfolgen, vermittlungsfähigkeit, meinung, hessen, begriff, alter

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.02.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3b U 90/77
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 728/79
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. April 1979 abgeändert. Die Klage
gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 1978 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erhöhung der dem Kläger als Teilrente gewährten Verletztenrente auf die Vollrente
gemäß § 587 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der im Jahre 1924 geborene Kläger war als Facharbeiter bei einem Tief- und Straßenbauunternehmen beschäftigt.
Aufgrund eines am 29. April 1975 erlittenen Arbeitsunfalls gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. Dezember
1976 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. für die Zeit vom 12. Juli 1976
bis zum 7. September 1976 und um 40 v.H. für die Zeit ab 8. September 1976. Mit Bescheid vom 14. April 1977
setzte sie die Rente ab 1. Juni 1977 auf 30 v.H. unter gleichzeitiger Feststellung der Dauerrente herab. Als Folgen
des Arbeitsunfalls bezeichnete sie:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts; geringe Muskelminderung am rechten
Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich; ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel
sowie Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Oberschenkels.”
Zugleich entschied sie, die Herzbeschwerden und peripheren Durchblutungsstörungen sowie das Schulter-Arm-
Syndrom mit Epicondylitis rechter Ellenbogen ständen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall.
Den am 29. Dezember 1976 gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1976 eingelegten Widerspruch des Klägers wies
die Beklagte unter Einbeziehung des Dauerrentenbescheides vom 14. April 1977 mit Widerspruchsbescheid vom 21.
Juli 1977 zurück.
Gegen diesen am 22. Juli 1977 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 15. August 1977 Klage bei dem
Sozialgericht Fulda (SG) erhoben (S-3b/U-90/77).
Da der Kläger nicht mehr in der Lage war, seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Maschinenführer fortzusetzen,
kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 15. Juli 1976 zum 20. August 1976. Auf Aufforderung der
Beklagten meldete sich der Kläger am 23. August 1976 beim Arbeitsamt B. H. arbeitslos. Er bezog seitdem
Arbeitslosengeld und im Anschluß daran Arbeitslosenhilfe. Das Versorgungsamt F. erkannte bei ihm mit Bescheid
vom 17. März 1978 eine MdE von 60 v.H. nach § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) an und stellte als
Behinderungen fest:
"In Außendrehstellung fest knöchern durchbauter Oberschenkelbruch rechts, geringe Muskelminderung am rechten
Unter- und Oberschenkel bei Muskeldefekt im Adduktorenbereich, ausgedehnte Narben am rechten Oberschenkel
sowie nach Transplantatentnahme an der Streckseite des linken Unterschenkels, mittelgradige
Innenohrschwerhörigkeit beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes und beider Hüft- und Kniegelenke,
Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen.”
Nachdem das Arbeitsamt B. H. (AA) der Beklagten unter dem 21. Dezember 1977 mitgeteilt hatte, daß die
Vermittlungsaussichten für den Kläger auch im Hinblick darauf, daß er inzwischen durch das Versorgungsamt F. als
Schwerbehinderter anerkannt worden sei, weiterhin ungünstig erschienen und man aufgrund des erheblich
eingeschränkten Leistungsvermögens nicht absehen könne, ob und ggfs. wann es nochmals möglich sein werde, den
Kläger wieder beruflich einzugliedern, lehnte die Beklagte eine Erhöhung der Teilrente auf die Vollrente gemäß § 587
RVO mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1978 ab. Der Kläger sei nicht nur vorübergehend ohne
Arbeitseinkommen. Es sei nicht absehbar, ob und wann er noch einmal in das Berufsleben eingegliedert werden
könne.
Gegen diesen am 28. Februar 1978 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 20. März 1978 Klage bei dem
SG erhoben (S-3b/U-31/78).
Das SG hat beide Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 10.
April 1979 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Februar 1978 verurteilt, dem Kläger vom 23.
August 1976 ab die Vollrente zu zahlen. Im übrigen hat es die Klagen gegen die Bescheide vom 8. Dezember 1976
und 14. April 1977 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1977 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat
das SG zu dem Anspruch gemäß § 587 RVO ausgeführt: Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz infolge des Unfalles
und der dadurch bedingten gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigung verloren. Die Beklagte halte § 587 RVO nur
deshalb für unanwendbar, weil sie der Meinung sei, diese Vorschrift könne nur dann angewandt werden, wenn der
Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen sei. Das AA habe sich seit August 1976 vergeblich um eine
Vermittlung bemüht. Die Kammer halte eine Prognose, daß der Kläger auf absehbare Zeit nicht mehr zu vermitteln
sei, dennoch nicht für zulässig. Der Kläger habe bis zu dem Unfall einen qualifizierten Arbeitsplatz innegehabt. Daß er
nunmehr nicht vermittelt werden könne, liege an der derzeitigen Arbeitsmarktlage, die im Zonengrenzgebiet für
behinderte Arbeitnehmer nur wenige Arbeitsmöglichkeiten biete. Jede Veränderung der Arbeitsmarktlage,
insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die Rückkehr in das
Arbeitsleben ermöglichen.
Gegen dieses ihr am 5. Juni 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27. Juni 1979 Berufung beim Hessischen
Landessozialgericht eingelegt.
Sie führt aus, das Verfahren vor dem SG leide an wesentlichen Mängeln, auf denen das Urteil auch beruhe. Das SG
habe seine Entscheidung nicht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens getroffen. Es habe unberücksichtigt
gelassen, daß der Kläger bereits seit dem 12. Juli 1976 ohne Arbeitseinkommen sei und daß die zahlreichen
Auskünfte des AA die Annahme rechtfertigten, er werde auch auf nichtabsehbare Zeit ohne Arbeitseinkommen
bleiben. Diese Auskünfte des AA und die Tatsache, daß der Kläger inzwischen über 3 1/2 Jahre lang ohne
Arbeitseinkommen sei, erweise die Rechtmäßigkeit ihres Bescheides vom 23. Februar 1978. Außerdem sei der
Sachverhalt völlig unzureichend aufgeklärt, wenn man von der Rechtsmeinung des SG ausgehe. Für dessen Ansicht,
jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde
dem Kläger die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, fehle die geringste Tatsachenfeststellung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. April 1979 abzuändern und die Klage gegen den
Bescheid vom 23. Februar 1978 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, die Berufung sei gemäß § 145 Nr. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) unzulässig.
Zum einen betreffe sie auch eine vorläufige Rente und zum anderen handele es sich gemäß § 145 Nr. 4 SGG um die
Neufeststellung von Dauerrenten wegen Änderung der Verhältnisse. Der von der Beklagten gerügte Verfahrensmangel
liege nicht vor. Die Feststellung des SGG, daß ihm jede Veränderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere die
Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, die Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichten, deckten sich mit
den Ermittlungen und Feststellungen des AA. Im übrigen sei das angefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich
zutreffend.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Unfallakten und
Berufshilfeakten der Beklagten, der Leistungsakten und der Vermittlungskarte des AA über den Kläger, der
Rentenakten der Landesversicherungsanstalt Hessen über den Kläger, der Gerichtsakten des Sozialgerichts Fulda in
dem Rechtsstreit des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen (S 2b/J-89/77), die sämtliche
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt.
Sie betrifft für die Zeit vom 23. August 1976 bis zum 31. Mai 1977 eine vorläufige Rente (§ 1585 Abs. 1 RVO) und ab
1. Juni 1977 nach dem Charakter der umstrittenen Leistung – einem neben der MdE-bestimmten Verletztenrente
rechtlich gesondert zu beurteilenden Bestandteil der nach § 587 RVO als Vollrente zu gewährenden Leistung – die
Neufeststellung einer Dauerrente wegen Änderung der Verhältnisse (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 1969 – 2 RU
84/68 – in SozR Nr. 18 zu § 145 SGG). Somit liegen die Berufungsausschließungsgründe der Nummern 3 und 4 des §
145 SGG vor.
Die an sich nicht statthafte Berufung ist aber nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, da die Beklagte mit Erfolg wesentliche
Verfahrensmängel des SG rügt, die das angefochtene Urteil möglicherweise beeinflußt haben. Zu Recht macht sie
geltend, daß das SG die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) überschritten und von seiner
Rechtsauffassung aus die richterliche Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt hat.
Für die Beurteilung, ob das Verfahren vor dem SG an einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 150 Nr. 2 SGG
leidet, ist von der Rechtsmeinung des SG auszugehen.
Hierzu stellt der Senat anhand der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils fest, daß das SG nach der von
ihm für erforderlich gehaltenen Argumentation im Anschluß an die Meinung der Beklagten und in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des BSG zusätzlich zu dem Ursachenzusammenhang mit dem Arbeitsunfall einen
vorübergehenden Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit als Anspruchsbegründung nach § 587 RVO voraussetzte
(vgl. BSG in BSGE 32, 161, 164; SozR 2200 § 587 Nr. 2; Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 –). Ausgehend
davon überprüfte es die insoweit verneinende Ansicht der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit und kam zu der
Schlußfolgerung, die Tatsachen des Verfahrensergebnisses rechtfertigten nicht diese anspruchsverneinende Ansicht.
In diesem Sinne ist der Satz aus den Entscheidungsgründen zu verstehen, die Kammer halte eine Prognose, daß der
Kläger auf absehbare Zeit nicht zu vermitteln sei, dennoch – nämlich trotz der vergeblichen Vermittlungsbemühungen
des AA – nicht für zulässig.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß das SG bei seiner Entscheidung die Grenzen der
freien Beweiswürdigung gemäß § 128 SGG verletzt hat, als es die von ihm zugrunde gelegten
Anspruchsvoraussetzungen des § 587 RVO für erfüllt ansah. Diese Schlußfolgerung des SG wird durch das
Gesamtergebnis des Verfahrens, wie es ihm bereits vorlag, nicht gerechtfertigt. Außerdem sind die angeführten
Entscheidungsgründe denkgesetzlich unzulässig und für bestimmte, zur Entscheidung herangezogene tatsächliche
Ausgangspunkte fehlen jegliche Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen, zu denen sich das SG nach seiner
Rechtsauffassung hätte gedrängt fühlen müssen; letzteres verletzt die Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG.
Hierzu ist folgendes festzustellen: Der im Jahre 1924 geborene Kläger übte bis zu dem schweren Arbeitsunfall am 29.
April 1975 als Facharbeiter den Beruf eines Maschinenführers aus. Wesentlich bedingt durch den Unfall war er bis
zum 11. Juli 1976 arbeitsunfähig und seitdem nicht mehr erwerbstätig. Wegen der Unfallfolgen kündigte sein
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 20. August 1976. Von diesem Zeitpunkt an war er andauernd und
ununterbrochen ohne Arbeitseinkommen. Am 23. August 1976 hatte sich der Kläger arbeitslos gemeldet. Seitdem
bezog er Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Der Arbeitsamtsarzt hielt ihn am 16. September 1976
für fähig, täglich acht Stunden lang noch leichte körperliche Arbeiten zu ebener Erde, abwechselnd im Stehen, Sitzen
und Umhergehen ohne Belastung durch schweres Heben, Tragen oder Ziehen zu verrichten. Trotz wiederholter
Vermittlungsversuche gelang es dem AA nicht, dem Kläger einen Arbeitsplatz zu vermitteln, den dieser ausfüllen
konnte. Durch Bescheide des Versorgungsamts F. vom 9. November 1977 und 17. März 1978 gemäß § 3 SchwbG
wurde ihm zunächst eine MdE von 50 v.H. und sodann eine solche von 60 v.H. zugebilligt. Dementsprechend führte
das AA den Kläger als arbeitslosen Arbeitsuchenden bei seiner Vermittlungsstelle für Schwerbehinderte. Das AA teilte
der Beklagten dazu wiederholt mit, daß es sich bei dem Kläger um einen sehr schwierigen Vermittlungsfall handele.
Aufgrund der bei ihm bestehenden erheblichen Gesundheitseinschränkungen sei nicht abzusehen, ob und ggfs. wann
es nochmals möglich sein werde, ihn beruflich wieder einzugliedern. Unter dem 5. Januar 1979 teilte das AA dem
Kläger mit, aufgrund seiner erheblichen Gesundheitseinschränkungen und der nur geringen arbeitsamtsärztlich
bestätigten Belastbarkeit seien die Aussichten, ihn nochmals beruflich wieder einzugliedern, nicht sehr günstig.
Weitere Schwierigkeiten ergäben sich noch durch die geringe berufliche Mobilität und durch sein Lebensalter von fast
55 Jahren. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Beklagten ausweislich ihrer beigezogenen
Verwaltungsakten und den beigezogenen Akten des AA. Sämtliche Akten lagen dem SG bereits vor. Zum Zeitpunkt
der Entscheidung des SG am 10. April 1979 war der Kläger insgesamt fast vier Jahren aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden, seit zwei Jahren und neun Monaten arbeitsfähig aber nicht erwerbstätig und seit zwei Jahren, sieben
Monaten und zwanzig Tagen ohne Arbeitseinkommen. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der Gerichts- und
Verwaltungsakten der Beklagten.
Die Antwort auf die rechtserhebliche Frage, ob der Verletzte nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist, d.h., ob
er nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen wird, hängt jedenfalls dann, wenn der Verletzte nach dem Arbeitsunfall noch nicht wieder erwerbstätig
gewesen ist, auch wesentlich von dem Zeitraum ab, in dem er inzwischen tatsächlich ohne Arbeitseinkommen
gewesen ist. Wesentlich entscheidend sind außerdem sein gesamter Gesundheitszustand, sein Alter, seine berufliche
Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage. Alle diese, im vorliegenden Fall bereits durch die Beklagte und das AA
ermittelten Tatsachen hat das SG diesbezüglich in seinen Entscheidungsgründen ungewürdigt gelassen. Vor allem
hat es den wesentlichen Zeitraum der Arbeitseinkommenslosigkeit des Klägers von zwei Jahren, sieben Monaten und
zwanzig Tagen einfach übergangen, um ohne Auseinandersetzung damit auf eine nur vorübergehende
Einkommenslosigkeit zu erkennen. Es hat darüber hinaus denkgesetzlich unzulässig die Frage nach der Absehbarkeit
der Einkommenslosigkeit gleichgesetzt mit der Frage nach der Vermittlungsfähigkeit des Klägers durch das AA. Mit
einem weiteren unbegründeten und durch das Gesetz nicht gedeckten gedanklichen Schritt hat es diesem Begriff der
Vermittlungsfähigkeit nicht nur unmittelbare tatsächliche Voraussetzungen, sondern auch mittelbare, und damit
theoretische Voraussetzungen zugeordnet. Eine solche Verfahrensweise ist nicht zulässig. Zum einen ist es
allgemeinkundig, daß Arbeitsvermittlungen und die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch ohne Mithilfe
des AA tatsächlich erfolgen können, so daß es weder zwingend noch gerechtfertigt ist, die Begriffe
"arbeitseinkommenslos” und "arbeitsamtsseitige Vermittlungsfähigkeit” gleichzusetzen. Zum anderen ist es zudem
unlogisch, in Bezug auf die Absehbarkeit des Zustandes der Arbeitseinkommenslosigkeit auf einen theoretisch
gefaßten Begriff der Vermittlungsfähigkeit abzustellen in dem Sinne, daß nur derjenige auf nicht absehbare Zeit ohne
Arbeitseinkommen ist, der auch bei einer nur theoretisch möglichen Änderung der Arbeitsmarktlage, insbesondere
trotz der theoretisch denkbaren Einrichtung eines für ihn geeigneten und offenen Arbeitsplatzes, nicht zu vermitteln
sein würde. Und schließlich wird die seiner Meinung nach ausschlaggebende Unterstellung des SG, jede Veränderung
der Arbeitsmarktlage, insbesondere die Einrichtung von Schwerbehindertenarbeitsplätzen, würde dem Kläger die
Rückkehr in das Arbeitsleben ermöglichen, durch keine entsprechenden Tatsachenfeststellungen gestützt. Gerade
dazu hätte sich das SG nach seiner Rechtsauffassung gedrängt fühlen müssen.
Die somit zulässige Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage, die Teilrente auf die Vollrente zu
erhöhen, stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch gemäß §
587 Abs. 1 RVO steht dem Kläger nicht zu, weil er nicht nur vorübergehend ohne Arbeitseinkommen ist. Zu Recht
vertritt die Beklagte die Meinung, daß es nicht abzusehen ist, wenn der Kläger wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen wird.
Hierzu ist weiter festzustellen, daß der Kläger inzwischen 55 Jahre alt ist. Außer den Unfallfolgen mit einer MdE um
30 v.H. leidet er nach den Feststellungen des Versorgungsamts F. an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit
beiderseits, Arthrose des rechten Ellenbogengelenkes sowie beider Hüft- und Kniegelenke, Hals- und
Lendenwirbelsäulensyndrom und Blutdruckerniedrigung mit Kreislaufstörungen bei einer Gesamt-MdE um 60 v.H.
gem. § 3 SchwbG. Dadurch und wegen einer fortschreitenden Cerebralsklerose kann er nach der Bescheinigung
seines behandelnden Arztes J. R., B. H. vom 12. Oktober 1979 (Bl. 44 der Akte des SG Fulda – S-2b/J-89/77 –)
weder seinen früheren Beruf ausüben noch sich einer erfolgreichen Umschulung unterziehen und andere angelernte
Tätigkeiten ausüben. Unter arbeitsamtsärztlichen Gesichtspunkten ist er noch fähig, Vollzeitarbeiten in geschützten
Räumen zu verrichten, bei denen er die Körperhaltung wechseln und mindestens die Hälfte der Arbeitszeit sitzen
kann; er ist auch in der Lage, leichte Gegenstände bis zu 5 kg zu heben und zu tragen. Bei Benutzung eines eigenen
Personenkraftwagens ist ihm zuzumuten, einen bis zu 30 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsplatz
einzunehmen (Arbeitsamtsgutachten Dr. N., E., vom 24. August 1978).
In B. H.-H. gehört ihm ein Eigenheim, in dem er zusammen mit seiner Ehefrau wohnt. Dreieinhalb Jahre lang ist es
bisher weder ihm selbst noch dem AA gelungen, daß er wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Aussichten dafür
sind angesichts der Gesundheitsstörungen, des Alters, der Arbeitsmarktlage in und um B. H. und der geringen
beruflichen sowie persönlichen Mobilität des Klägers nicht günstig, wie ihm auch das AA unter dem 5. Januar 1979
mitteilte.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß die Voraussetzungen des § 587 Abs. 1 RVO nicht
erfüllt sind, nach denen der Träger der Unfallversicherung die Teilrente auf die Vollrente zu erhöhen hat, solange der
Verletzte infolge des Arbeitsunfalls ohne Arbeitseinkommen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
27. August 1969 – 2 RU 195/66 – in BSGE 30, 64 ff., Beschluss vom 2. Mai 1979 – 2 BU 245/78 – mit zahlreichen
Nachweisen), der sich der Senat nach eigener Überprüfung bereits angeschlossen hat (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 8.
November 1978, L-3/U-1296/77 –; Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78), ist der Leistungsanspruch nach § 587
Abs. 1 RVO nicht bereits dann begründet, wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und dem
Verlust des Einkommens des Verletzten gegeben ist. Die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr auf Fälle
beschränkt, in denen der Verletzte nur für eine vorübergehende Zeit unfallbedingt arbeitseinkommenslos ist. Für
Verletzte hingegen, deren Einkommenslosigkeit in ihrer Dauer nicht absehbar ist, gilt diese besondere Regelung nicht.
Letzteres trifft nach den getroffenen Feststellungen auf den Kläger zu. Das BSG hat in seinen Urteilen vom 27.
August 1969 (2 RU 195/66, a.a.O., und 2 RU 164/66 in BG 1970, 276) jedenfalls einen Zeitraum von rund fünf Jahren
als nicht mehr absehbare Zeit für eine weitere, seit dem Unfall nicht aufgenommene Erwerbstätigkeit angesehen. Im
übrigen hat es die Frage noch nicht entschieden, welcher Zeitraum ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände
grundsätzlich bei erfolglosen Arbeitsvermittlungsversuchen nicht mehr als absehbare Zeit im Sinne von § 587 Abs. 1
RVO anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1978 2 RU 55/78 –). Der erkennende Senat hat auch bei einer
Arbeitseinkommenslosigkeit von über vier Jahren eine solche Unabsehbarkeit festgestellt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom
8. November 1978 – L-3/U-1296/77 –). Dagegen hat er eine knapp zweijährige Zeit ohne Arbeitseinkommen als noch
nicht ausreichend angesehen, den Anspruch nach § 587 Abs. 1 RVO auszuschließen. Dabei hat er dargelegt, daß
sich in seinem Rechtsstreit die maßgebende Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit nach dem Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung bemißt (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 23. Mai 1979, L-3/U-1426/78 mit weiteren Nachweisen).
Für die entscheidende Frage, ob der Verletzte nach den Umständen des Einzelfalles in absehbarer Zeit trotz seiner
Unfallfolgen wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, können zwei Fallgruppen gebildet werden. Die eine Gruppe
umfaßt alle diejenigen Verletzten, die nach der Zeit der Arbeitseinkommenslosigkeit zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung eine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen haben oder nachweisbar zu einem bestimmten
Zeitpunkt wieder aufnehmen werden. Für diese Gruppe, zu der der Kläger nicht zählt, läßt es der Senat ausdrücklich
offen, welcher Zeitraum der Einkommenslosigkeit noch absehbar gewesen ist.
Der Kläger gehört zu der zweiten Gruppe derjenigen Verletzten, die seit dem Arbeitsunfall in der Vergangenheit und in
der Gegenwart ohne Arbeitseinkommen sind, wobei sie auch für die Zukunft keinen konkreten, für sie bereitstehenden
Arbeitsplatz nachweisen können. Wenn bei solchen Verletzten der gesamte Gesundheitszustand, das Alter, die
eingeschränkte berufliche Mobilität und die allgemeine Arbeitsmarktlage nicht überwiegend dafür sprechen, daß sie in
absehbarer Zeit doch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, dann sind diese Gründe des Einzelfalles in
Verbindung mit einer bereits zurückgelegten Zeit reiner Arbeitseinkommenslosigkeit von mehr als drei Jahren die
Rechtfertigung dafür, den Zustand der Arbeitseinkommenslosigkeit nicht mehr als nur vorübergehend zu bewerten.
Das trifft in vollem Umfang auf den Kläger zu. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände seines Einzelfalles zur
Abschätzung der tatsächlichen Dauer seiner Einkommenslosigkeit. Dementsprechend ist seine Eignung für noch nicht
einmal geschaffene Sonderarbeitsplätze unerheblich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2
SGG.