Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

LSG Hes: rechtsverordnung, verkündung, zulage, ergänzung, ermächtigung, rechtsgrundlage, rente, abgrenzung, erwerbsfähigkeit, rechtsnorm

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.02.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen
Hessisches Landessozialgericht L 8 V 913/68 VK
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. August 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1922 geborene Kläger, der zunächst insbesondere wegen Verlustes des linken Unterschenkels, Verwachsungen
des linken Zwerchfells und Herzmuskelschadens und Restlähmung des linken Armes nach Granatsplitterverletzung
der rechten Kopfseite mit Schädelprellung Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von
100 v.H. (vgl. Bescheid vom 23.6.1951) und ab 1. Februar 1963 die gleiche Rente bei hirnorganischen eine völlige
Erwerbsunfähigkeit begründenden Ausfallserscheinungen bezog (Bescheid v. 26.6.63), erhielt gemäß Bescheid vom
27. Juni 1963, unter Zugrundelegung einer Punktzahl von 180 Punkten, ab 1. Februar 1963 eine
Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II.
Am 11. Juni 1965 beantragte der Kläger, die Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III zu gewähren. Er machte
geltend, daß der Verlust des linken Unterschenkels bei ihm nunmehr nach der Neufassung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz (BVG) mit einer MdE von 60 v.H. festzusetzen sei, da eine
ungenügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke vorliege. Der Beklagte stellte daraufhin aufgrund
einer neuen Punktbewertung für den Schaden am linken Bein, wobei er jetzt von einer MdE von 60 v.H. ausging, mit
Bescheid vom 18. Januar 1966 die Schwerstbeschädigtenzulage auf die Stufe III neu fest. Mit Bezug auf die neue
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 30 BVG (vgl. Bundesanzeiger Nr. 19 vom 29.1.1965) gewährte er die höhere Zulage
ab 1. Februar 1965, als dem Monat, in dem die Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Der Kläger widersprach dem
Bescheid mit der Begründung, daß die Erhöhung der Zulage schon ab 1. Januar 1964 zu gewähren sei; die Änderung
der Verwaltungsvorschriften sei infolge des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (2. NOG) (BG Bl. I
S. 101) notwendig geworden. Der Beklagte half dem Widerspruch in seinem Bescheid vom 29. April 1966 nicht ab. Er
führte dazu aus, daß in entsprechender Anwendung des Artikel 82 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 3 Abs. 1
des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BG Bl. 1950 S. 23) die
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 30 BVG mit dem 14.ten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft getreten sei, an dem
das Verkündungsblatt ausgegeben wurde. Ausgabedatum des Bundesanzeigers Nr. 19 sei der 29. Januar 1965
gewesen; das Inkrafttreten falle somit in den Februar 1965; erst von diesem Zeitpunkt ab könne sich die Erhöhung der
MdE auf die daran anknüpfenden Schwerstbeschädigtenzulage auswirken.
Der Kläger erhob Klage. Er machte wiederum geltend, daß sein Anspruch sich auf das 2. NOG (BG Bl. I S. 101) und
auch auf die Rechtsverordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 BVG in der Fassung vom 17. Juli 1964 stütze, die
begehrte Rente ihm daher ab 1. Januar 1964 gewährt werden müsse. Der Beklagte erwiderte, daß weder das 2. NOG
noch die Rechtsverordnung vom 17. Juli 1964 Bestimmungen über Punktzahlen enthalte, diese Vorschriften daher
nicht vorrangig vor der Verwaltungsvorschrift Nr. 4 seien. Das Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bestimme
sich unabhängig vom Gesetz; es müsse entsprechend den allgemeinen Bestimmungen bei Rechtsverordnungen
gehandhabt werden.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. August 1968 ab. Es führte aus, daß es sich hier nicht um
rechtliche Änderungen der Schwerstbeschädigtenzulage durch das 2. NOG oder die Rechtsverordnung vom 17. Juli
1964 handele. Die Neuregelung der Mindesthundertsätze sei allein in der Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1965
erfolgt. Nach dem Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 sei diese Bestimmung
der Verwaltungsvorschrift im Februar 1965 wirksam geworden. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil
zugelassen.
Gegen dieses dem Kläger am 20. August 1968 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung, die mit Schriftsatz
vom 9. September 1968 am 10. September 1968 bei Gericht eingegangen ist.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung der zugrunde liegenden Bescheide
den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1964 Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe III zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Auf den weiteren wesentlichen Inhalt der Renten- und Gerichtsakten wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die durch Zulassung zulässige Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden konnte (§§ 153, 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist nicht begründet. Das
Sozialgericht Gießen hat mit dem angefochtenen Urteil zu Recht die Klage auf Vorverlegung des Beginns der
Schwerstbeschädigtenzulage III auf den 1. Januar 1964 abgewiesen.
Als Rechtsgrundlage für die Frage des Beginns des Anspruchs des Klägers könnte das 2. NOG nur in Betracht
kommen, wenn es neue Rechtsnormen über Mindesthundertsätze für Beschädigungen enthielte und damit auch den
Anspruch auf Schwerstbeschädigtenzulage gesetzlich neu geregelt hätte. Nur in einem solchen Falle könnte
möglicher Zeitpunkt des Beginns der höheren Schwerstbeschädigtenzulage des Klägers der 1. Januar 1964 sein, da
das 2. NOG, wenigstens mit seinen Hauptbestimmungen, zu diesem Termin in Kraft getreten ist (vgl. Artikel VI § 5
des 2. NOG). Das 2. NOG enthält jedoch Bestimmungen dieser Art nicht. Hinsichtlich der Mindesthundertsätze
enthält es, wie bereits das BVG in der Fassung vom 1. Oktober 1950, unverändert die Ermächtigung an die Regierung
bzw. Verwaltung, "für erhebliche äußere Körperschäden Mindesthundertsätze festzulegen”. Der Anspruch auf
Schwerstbeschädigtenzulage selbst wird im 2. NOG nur durch Ergänzung von zwei weiteren Stufen dieser Zulage und
eine veränderte Abgrenzung des beteiligten Personenkreises neu geregelt; es handelt sich dabei also um
Bestimmungen, die sich auf die Mindesthundertsätze in keiner Weise auswirken.
Rechtsgrundlage für die begehrte Vorverlegung der Schwerstbeschädigtenzulage kann ebensowenig auch die
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5 des BVG vom 17. Juli
1964 (BG Bl. 1964 I S. 485 ff.), die ebenfalls am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, sein. Denn auch hier finden sich
keine Bestimmungen über veränderte Mindesthundertsätze oder auf ihnen beruhende Vorschriften über eine Änderung
des Anspruches auf Schwerstbeschädigtenzulage. Der Anspruch des Klägers ist allein nach der neuen
Verwaltungsvorschrift Nr. 4 zu § 30 BVG – in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (AV) zur Änderung der AV
zum BVG 23. Januar 1965 – zu beurteilen. Diese Vorschrift, die auf der angeführten Ermächtigung zur Festlegung von
Mindesthundertsätzen beruht, hat, auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundessozialgerichts vom 26. November 1968 Az.: 9 RV 262/66) nicht den Charakter einer behördeninternen
Verwaltungsvorschrift, sondern den einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm. Damit gelten hinsichtlich des
Inkrafttretens der durch diese Verwaltungsvorschrift begründeten Rechtsansprüche die die Rechtsverordnungen
betreffenden Bestimmungen. Rechtsverordnungen aber treten 14 Tage nach Ablauf des Ausgabetages des
Verkündungsblattes, in dem sie veröffentlicht sind, in Kraft (vgl. Bundesgesetz über die Verkündung von
Rechtsverordnungen vom 30.1.50 a.a.O.) Daraus folgt: Ausgabedatum des Bundesanzeigers 1965 Nr. 19, der die
geänderten Verwaltungsvorschriften mit der Vorschrift Nr. 4 enthält, ist der 29. Januar 1965. Diese Vorschrift ist 14
Tage später, also im Februar 1965 in Kraft getreten. Als frühester Beginn der auf diese Vorschrift gegründeten
Ansprüche kommt damit der 1. Februar 1965 in Betracht. Der Beklagte aber hat dem Kläger den Anspruch von
diesem Zeitpunkt ab bewilligt. Für einen früheren Beginn sind daher die Voraussetzungen nicht gegeben.
Die Berufung ist zurückzuweisen, das Urteil ist zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.