Urteil des LSG Hessen vom 08.10.2008

LSG HES: innere medizin, psychotherapeutische behandlung, anhaltende somatoforme schmerzstörung, psychiatrische behandlung, orthopädie, psychiatrie, neurologie, allergie, facharzt, behinderung

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Gericht:
Hessisches
Landessozialgericht
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 SB 82/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 69 SGB 9, § 48 SGB 10
Anspruch auf Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines
höheren Grades der Behinderung (GdB) hat.
Die 1954 geborene Klägerin, die bis zum November 2005 als selbstständige
Friseurin ein Geschäft betrieben hatte, stellte am 22. November 2005 einen
Änderungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht und gab folgende bei ihr
bestehende Gesundheitsstörungen an: 1987 Myokarditis, bleibende
Herzschwäche, Depressionen verbunden mit Migräne und Weinkrämpfen,
Erschöpfungszustände, Dauergelenkschmerzen - Rheuma (Schulter, Wirbelsäule,
Arme und Beine), bei geringer Belastung Brust- und Herzschmerzen, Atemnot,
stetige Schlafstörungen, Pollenallergie. Mit Bescheid vom 11. November 1992
hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 20 unter Berücksichtigung der
Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt: 1. Seelische
Beeinträchtigung. 2. Herzleistungsbeeinträchtigung.
Auf den Änderungsantrag der Klägerin wurden ärztliche Berichte bei dem
Internisten Dr. WB. vom 6. Dezember 2004, dem Facharzt für Innere Medizin -
Rheumatologie - Dr. E. vom 8. November 2005, dem Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin und Arzt für Innere Medizin Dr. H., I-Straße, vom
Dezember 2005 (Kurzentlassungsbericht) und vom 29. März 2006 (ausführlicher
Reha-Entlassungsbericht), dem Facharzt für Allgemeinmedizin F. vom 28. März
2006 und dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 3. April 2006
beigezogen.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2006 stellte der Beklagte bei der Klägerin aufgrund einer
wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen einen GdB von 30
fest, wobei er die Auswirkungen folgender Funktionsbeeinträchtigungen
berücksichtigte: Seelische bzw. psychische Störungen, Allergie, Wirbelsäulen-
Syndrom, Armbeschwerden, Herzbeschwerden. Die geltend gemachten
Gesundheitsstörungen einer rheumatischen Krankheit und Lungenkrankheit seien
nicht durch medizinische Befunde nachgewiesen. Dabei wurden folgende Einzel-
GdB-Werte zugrunde gelegt: Seelische bzw. psychische Störungen: Einzel-GdB 30,
Herzbeschwerden: Einzel-GdB 10, Wirbelsäulensyndrom/ Armbeschwerden: Einzel-
GdB 10, Allergie: Einzel-GdB 10. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 18.
Mai 2006 Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurden ärztliche Berichte des
Facharztes für Kardiologie V. vom 16. August 2005, des Arztes für Orthopädie Dr.
C. vom 24. August 2005, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 20.
September 2005 und 27. Juni 2006, der Hautärzte Dres. S. und LX. vom 27.
September 2005 und 8. Juni 2006, des Internisten/Rheumatologen B. vom 11.
Oktober 2005, der Fachärztin für Kardiologie Dr. VL. vom 19. Januar 2006 und des
Facharztes für Innere Medizin - Rheumatologie - Dr. E. vom 17. Mai 2006 zu den
Akten beigezogen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 wies der Beklagte
den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Dabei ging er nach
Auswertung der zusätzlich beigezogenen Befundberichte durch seinen
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Auswertung der zusätzlich beigezogenen Befundberichte durch seinen
versorgungsärztlichen Dienst davon aus, dass der Gesamt-GdB bei der Klägerin
nach wie vor mit 30 zu bewerten sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 9. August 2006 Klage beim Sozialgericht Kassel
(SG) erhoben. Nach ihrer Auffassung ist bei ihr ein wesentlich höherer GdB
festzustellen.
Das SG hat im Klageverfahren zahlreiche Behandlungs- und Befundberichte über
den Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt, nämlich der Augenärzte Dres. K.
und F. vom 4. September 2006, des Arztes für Orthopädie Dr. C. vom 18.
September 2006, des Dr. H., Neurochirurgisches Wirbelsäulenzentrum, vom 26.
September 2006, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 27.
September 2006, des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 28. September 2006,
des Facharztes für Allgemeinmedizin F. vom 4. Oktober 2006, der Fachärztin für
Anästhesie - Psychotherapie – C. vom 6. Oktober 2006 und des Facharztes für
Innere Medizin - Rheumatologie - Dr. E. vom 14. Oktober 2006. Mit Urteil vom 5.
November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen
hat es ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der „Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht“ (AHP) bei der Klägerin kein höherer GdB als 30
festzustellen sei. Die Gesundheit der Klägerin werde vor allem durch die
vorhandenen seelischen Störungen beeinträchtigt, die einen Einzel-GdB von 30
rechtfertigen würden. Bei der Klägerin liege ausweislich der insbesondere von Dr.
mitgeteilten und der im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik am Haussee
vom 29. März 2006 dokumentierten Befunde eine stärker behindernde seelische
Störung vor. Die Beeinträchtigungen der Klägerin auf seelischem Gebiet seien
hierbei mit einem GdB von 30 noch ausreichend bewertet, wobei zum einen der
wechselnde Verlauf dieser Beeinträchtigung berücksichtigt worden sei, zum
anderen, dass die kognitiven und intellektuellen Funktionen nicht gemindert seien.
Nach dem Entlassungsbericht der I Straße habe trotz der seelischen
Beeinträchtigungen für den allgemeinen Arbeitsmarkt ein vollschichtiges
Leistungsvermögen bestanden. Eine durchgängige intensive psychiatrische
Behandlung habe die Klägerin nicht in Anspruch genommen. Die weiteren
Beeinträchtigungen der Klägerin würden keinen Einzel-GdB von jeweils über 10
rechtfertigen. Dass im Hinblick auf die Hauterkrankung der Klägerin eine
Verschlechterung eingetreten sein könnte, sei nicht ersichtlich. Auf
orthopädischem Fachgebiet lägen ausweislich des Berichts von Dr. E. und des
Entlassungsberichts der I Straße keine höhergradigen
Funktionsbeeinträchtigungen vor. Sämtliche Gelenke seien hinsichtlich ihrer
Beweglichkeit unauffällig gewesen. Die Beschwerden im Bereich der Schulter, der
Knie- und Hüftgelenke seien noch nicht so ausgeprägt, dass nach den AHP Nr.
26.18 ein GdB von 20 angenommen werden könnte. Nach dem internistischen
Bericht der Dr. VL. vom 19. Januar 2006 habe eine Ergometerbelastung von 75
Watt ohne Zeichen einer Herzinsuffizienz durchgeführt werden können, so dass
nach Nr. 26.9 der AHP noch kein GdB von 20 festgestellt werden könne. Der
Blutdruck habe sich dabei im Normalbereich befunden. Der vom Beklagten auf der
Grundlage der einzelnen Beeinträchtigungen festgestellte Gesamtgrad der
Behinderung von 30 sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihr am 11. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.
Dezember 2007 Berufung eingelegt, mit der sie das Ziel der Feststellung eines
höheren GdB weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2007 aufzuheben und
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12. Mai 2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 zu verurteilen, bei ihr einen höheren GdB
als 30 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil sowie die angefochtenen Bescheide für
rechtmäßig. Der Senat hat im Berufungsverfahren Behandlungsberichte u. a. des
Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde D. vom 20. März 2007, der Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie K. vom 20. Februar 2008, des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 21. Februar 2008, des Facharztes für
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Neurologie und Psychiatrie Dr. vom 21. Februar 2008, des Facharztes für
Allgemeinmedizin F. vom 22. Februar 2008, des Arztes für Orthopädie Dr. C. vom
25. Februar 2008, des Facharztes für Orthopädie Dr. S. vom 26. Februar 2008, des
Dipl.-Psych. J. vom 27. Februar 2008, des Facharztes für Innere Medizin -
Rheumatologie - Dr. E. vom 10. März 2008, des Arztes für Innere Medizin Dr. G.
vom 15. April 2008 und des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und
Innere Medizin Dr. H., I-Straße, vom 16. April 2008 eingeholt. Die Befundberichte
sind in einer Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes des Beklagten
vom 30. Juli 2008 ausgewertet worden.
Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und
Richter zurückzuweisen, gehört worden.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird
auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung
gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung und ohne
Beteiligung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter entscheiden, weil er die
Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor gehört worden (§ 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 5. November 2007 ist rechtlich nicht zu
beanstanden. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Abänderung des Bescheids
vom 12. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2006 noch
auf Feststellung eines höheren GdB als bisher 30.
Nach den vom SG zutreffend dargestellten rechtlichen Voraussetzungen des
Sozialgesetzbuches (SGB IX) und der AHP, die in der Fassung von 2008
maßgeblich sind, wurden die Veränderungen im Gesundheitszustand der Klägerin
seit der letzten Feststellung des GdB mit Bescheid vom 11. November 1992 mit
einem GdB von 30 ausreichend bewertet, zu einem anderen Ergebnis führen auch
nicht die vom Senat im Berufungsverfahren eingeholten Befundunterlagen.
Hinsichtlich der Gesundheitsstörungen der Klägerin auf neurologischem und
psychiatrischem Fachgebiet wurde zu Recht von einem Einzel-GdB von 30
ausgegangen. Bei psychischen Störungen wird nach Nr. 26.3 AHP 2008 Seite 48
unterschieden zwischen leichteren psychovegetativen oder psychischen Störungen
(GdB 0 bis 20), stärker behindernden Störungen mit wesentlicher Einschränkung
der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (GdB 30-40) und schweren Störungen (z.
schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
(GdB 50-70) oder schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten (GdB 80-100).
Unter Anwendung dieser Kriterien ist der Einzel-GdB mit einem Grad von 30
ausreichend bemessen. Dies beinhaltet bereits die Bewertung als stärker
behindernde Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und
Gestaltungsfähigkeit. Für eine relevante Verschlechterung im streitbefangenen
Zeitraum, die eine Anhebung des GdB rechtfertigen würde, ergeben sich keine
ausreichenden Anhaltspunkte. Das Krankheitsbild auf psychiatrischem Fachgebiet,
das insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und depressive
Entwicklung (Dysthymie) beinhaltet, hat sich nach dem jüngsten Befund der
Fachärztin für Psychiatrie K. vom 20. Februar 2008 tendenziell unter
psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung gebessert.
Danach hat die Klägerin zwischenzeitlich eine Anstellung als Servicekraft in einer
Friseurfachschule gefunden. Bereits im Reha-Entlassungsbericht der Klinik am H.
vom 29. März 2006 war noch von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der
Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn auch mit qualitativen
Einschränkungen, ausgegangen worden. Im Februar 2008 hat eine
psychotherapeutische Behandlung begonnen (vgl. auch Behandlungsbericht des
Diplom-Psychologen J. vom 27. Februar 2008). Die in diesen Behandlungsberichten
geschilderten gesundheitlichen Störungen der Klägerin im Sinne von anhaltenden
multiplen Gelenkbeschwerden sowie Kopf- und Ganzkörperschmerzen,
Schlafstörungen, subdepressiver Stimmungslage mit ausgeprägtem Leidensdruck
und Antriebsminderung sind mit dem Einzel-GdB von 30 ausreichend erfasst. Auch
der Arzt für Neurologie und Dr. hat in seinem ärztlichen Bericht vom 21. Februar
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der Arzt für Neurologie und Dr. hat in seinem ärztlichen Bericht vom 21. Februar
2008 - bezogen auf die Vergangenheit - für den Behandlungszeitraum zwischen
September 2005 bis Juni 2007 im Hinblick auf das festgestellte depressive und
somatoforme Erkrankungsbild jedenfalls keine erheblichen Verschlechterungen
feststellen können. Die kognitiven und intellektuellen Funktionen waren bei seinen
Untersuchungen, zuletzt am 19. Juni 2007, normal. In der Zeit zwischen Juni 2007
und Dezember 2007 ist weder eine psychiatrische noch psychotherapeutische
Behandlung dokumentiert. Auch in der Vergangenheit ist lediglich eine kurzfristige
psychotherapeutische Behandlung im Zeitraum Juni und August 2006 (4
Sitzungen) dokumentiert (Bericht der Ärztin für Anästhesie - Psychotherapie – C.
vom 6. Oktober 2006).
Auch für die Herzbeschwerden kann kein höherer Einzel-GdB als 10 angenommen
werden. Nach Nr. 26.9 AHP 2008 Seiten 71,72 werden Herzerkrankungen ohne
wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen (keine Insuffizienzerscheinungen wie
Atemnot, anginöse Schmerzen) selbst bei gewohnter stärkerer Belastung (z. sehr
schnelles Gehen [7-8 km/h], schwere körperliche Arbeit), keine Einschränkung der
Sollleistung bei Ergometerbelastung mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 bewertet.
Erst Herzerkrankungen mit einer Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer
Belastung (z. forsches Gehen [5 6 km/h], mittelschwere körperliche Arbeit),
Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung
mit 75 W (wenigstens 2 Minuten) werden mit einem GdB von 20 bis 40 bewertet.
Objektivierbare dauerhafte Leistungseinschränkungen über die subjektive
Beschwerdesymptomatik hinaus sind auch nach den aktuelleren Befundunterlagen
nicht dokumentiert. Trotz Angabe kardialer Beschwerden konnte auch im jüngsten
kardiologischen Befundbericht des ambulanten Herzzentrums MF., Dr. A., vom 28.
November 2007 keine entsprechenden objektiven Befunde erhoben werden. Die
Untersuchungen mit Echokardiographie, Ruhe-EKG und Ergometrie bis 75 Watt
ergaben keine Auffälligkeiten. Eine Herzinsuffizienz ist auch nach früheren
kardiologischen Befundberichten wie der Dr. VL. vom 19. Januar 2006 nicht
nachgewiesen.
Die bei der Klägerin festgestellte Allergie ist mit einem Einzel-GdB von 10 ebenfalls
ausreichend bewertet. Der Arzt für Lungen und Bronchialheilkunde – Allergologie –
D. hat in dem im Berufungsverfahren beigezogenen Befundbericht vom 20. März
2007 eine allergische Rhinitis durch Pollen diagnostiziert. Ein Asthma war jedoch
nicht nachweisbar. Die Lungenfunktion hatte einen Normalbefund ergeben, eine
unspezifische Hyperreaktivität hatte nach Testabbruch durch die Klägerin nicht
nachgewiesen werden können. Auch durch diesen Befundbericht ist damit lediglich
die bereits bekannte Allergie nachgewiesen, jedoch keine höhergradigen
Beschwerden.
Ebenso wenig rechtfertigen die Wirbelsäulenbeschwerden/Armbeschwerden eine
höhere Bewertung als mit einem Einzel-GdB von 10. Wirbelsäulenschäden ohne
Bewegungseinschränkung oder der Instabilität rechtfertigen einen GdB von 0, mit
geringen funktionellen Auswirkungen (Verformung, rezidivierende oder anhaltende
Bewegungseinschränkung oder Instabilität geringen Grades, seltene und
kurzdauernd auftretende leichte Wirbelsäulensyndrome) einen GdB von 10. Erst
Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem
Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende und Wochen andauernde
ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) rechtfertigen einen GdB von 20 (Nr. 26.18
AHP 2008 116). Vorliegend kann noch nicht von Befunden ausgegangen werden,
die einen Einzel-GdB von mindestens 20 rechtfertigen. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem MRT vom 31. August 2006 mit dem Nachweis einer erosiven
Osteochondrose HW 5/6, nachdem die Beweglichkeit der HWS nach dem
Befundbericht des Dr. H., Neurochirurgisches Wirbelsäulenzentrum, vom 26.
September 2006 nur geringfügig von der Norm abwich. Auch die vom Senat im
Berufungsverfahren eingeholten Behandlungsberichte ergeben keine andere
Beurteilung. Zwar beschreibt der Facharzt für Orthopädie S. im
Behandlungsbericht vom 26. Februar 2008 eine Blockierung der HWS im Januar
2007, nach Infiltration war die Beweglichkeit jedoch wieder fast frei. Der Arzt für
Orthopädie Dr. C. gibt im Behandlungsbericht vom 25. Februar 2008 als Befund
einer MRT der HWS vom 9. Februar 2007 eine aktivierte Osteochondrose C5/6 mit
erheblicher Retrospondylose und grenzwertiger Spinalkanalstenose sowie
Neuroforamenstenose C5/6 an. Weiter beschreibt er eine rezidivierende
Schulterperiarthropathie mit zeitweise schmerzhafter Bewegungseinschränkung,
Spondylose C5/6 mit zeitweise schmerzhafter Bewegungseinschränkung der HWS
und Nacken-/Schulter-Beschwerden (ohne Angabe von Bewegungsausmaßen).
Zusammenfassend haben sich jedoch nach Dr. C. die objektiven Befunde im
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Zusammenfassend haben sich jedoch nach Dr. C. die objektiven Befunde im
Behandlungszeitraum 2005 bis 2008 bei der Klägerin nicht wesentlich verändert,
vielmehr hat sich die subjektive Beschwerdeempfindung verschlechtert. Eine
entzündlich-rheumatische Krankheit im Sinne der Nr. 26.18 AHP 2008 Seite 112 ist
durch die Befundberichte insbesondere auch der Rheumatologen nicht
nachgewiesen.
Hinsichtlich des aus den Einzel-GdB-Werten gebildeten Gesamt-GdB von 30 wird
auf die zutreffenden Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug
genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war nicht zuzulassen,
da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.