Urteil des LSG Hessen vom 11.05.1983

LSG Hes: arbeitslosenhilfe, freibetrag, bedürftigkeit, selbstbehalt, witwenrente, eigenbedarf, eltern, leistungsanspruch, gesundheitsschaden, einkünfte

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.05.1983 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden S 5 Ar 11/81
Hessisches Landessozialgericht L 6/1 Ar 170/82
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1981 aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Arbeitslosenhilfe. Umstritten ist dabei insbesondere
die Frage, inwieweit die der Mutter des Klägers zustehende Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
(BVG) bei der Feststellung des Umfangs der Bedürftigkeit des Klägers in der Zeit ab Oktober 1980 zu berücksichtigen
ist.
Der Kläger ist 1951 geboren. Er hat einen im Jahre 1953 geborenen Bruder. Der Vater des Klägers ist 1971
verstorben. Die Mutter des Klägers ist Frau W. Frau ist am 1914 geboren. Aus ihrer Ehe mit E. (geb.1912) sind drei
Kinder hervorgegangen. Keines der Geschwister des Klägers war 1980 gegenüber Frau unterhaltsberechtigt. E. ist
1945 in russischer Kriegsgefangenschaft verstorben. Frau bezieht als Hinterbliebene von E. vom Versorgungsamt
eine Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Der Kläger war zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 26. September 1980 Vermessungsreferendar im
Landesvermessungsamt. Das eingegangene Beamtenverhältnis auf Widerruf endete durch die Ablegung der großen
Staatsprüfung.
Am 1. Oktober 1980 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosenhilfe. Durch
Bescheid vom 31. Oktober 1980 wurde diese Arbeitslosenhilfe in Höhe von 213,58 DM wöchentlich bewilligt. Ermittelt
wurde dieser Betrag aufgrund eines wöchentlichen Arbeitsentgelts von 590,00 DM, das zu einem ungekürzten
Leistungssatz von wöchentlich 221,40 DM führte. Dieser Betrag wurde im Rahmen der durchgeführten
Bedürftigkeitsprüfung um einen sogenannten Anrechnungsbetrag gekürzt. Der Anrechnungsbetrag seinerseits war
aufgrund der regelmäßigen Gesamteinkünfte der Mutter im Jahre 1980 in Höhe von 1.435,50 DM ermittelt worden.
Diese Gesamteinkünfte setzten sich zusammen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente sowie einer Witwenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 315,60 DM bzw. 699,90 DM sowie einer Witwen-Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz in Höhe von monatlich 420,00 DM. Von diesem Betrag von 1.435,50 DM wurde zur
Ermittlung des Anrechnungsbetrages ein monatlicher Freibetrag von 1.300,00 DM abgesetzt und von dem
übersteigenden Betrag von 135,50 DM ein Viertel – also 33,80 DM – im Monat berücksichtigt. Umgerechnet auf die
Woche ergab sich damit ein Anrechnungsbetrag von 7,82 DM.
Gegen die Einbeziehung der Witwengrundrente in die Einkünfte seiner Mutter bei der Feststellung seiner Bedürftigkeit
richtete sich der vom Kläger gegen den Bescheid vom 31. Oktober 1980 eingelegte Widerspruch. Durch
Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1981 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen.
Am 30. Januar 1981 hat der Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden dagegen Klage erhoben. Er hat vorgetragen, zwar
sei zur Ermittlung der Höhe seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seiner Mutter grundsätzlich das Einkommen des
Unterhaltspflichtigen heranzuziehen. Hinsichtlich dieses Einkommens habe das Arbeitsförderungsgesetz indes einen
eigenen Einkommensbegriff geschaffen. Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz würden danach gemäß §
138 Abs. 3 Nr. 5 Arbeitsförderungsgesetz nicht als Einkommen angesehen. Demzufolge müsse auch bei der
Ermittlung seines Unterhaltsanspruchs und damit des Umfangs seiner Bedürftigkeit die von seiner Mutter bezogene
Grundrente unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf den von der Beklagten eingeräumten Freibetrag könne
demzufolge bei ihm nicht mehr von einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter ausgegangen
werden, so daß die vorgenommene Kürzung der ihm zustehenden Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt sei.
Mit Urteil vom 11. Dezember 1981 hat das Sozialgericht Wiesbaden der Klage stattgegeben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 31. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Januar 1981
verurteilt, dem Kläger die Arbeitslosenhilfe ab 1. Oktober 1980 ohne Anrechnung der seiner Mutter gewährten
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem eindeutigen
Wortlaut der Regelung des § 138 Arbeitsförderungsgesetz – AFG – gelte eine Grundrente nach dem
Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen, welches im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechnet werden
könne. Dies sei unabhängig davon, ob die Grundrente vom Arbeitslosen selbst oder von einem ihm zum Unterhalt
verpflichteten Dritten bezogen werde. Für eine derartige Differenzierung biete das Gesetz keinen Anhalt. Auch der
Sinn und Zweck des § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG spreche gegen die Nichtanrechenbarkeit der Grundrente. Es sei insoweit
nicht ersichtlich, weshalb dem Unterhaltsverpflichteten der Schutz der Nichtanrechenbarkeit nicht zugute kommen
solle, wohl aber dem Arbeitslosen, wenn er selbst Bezieher einer Grundrente nach dem BVG wäre. Die Berufung
gegen dieses Urteil hat das Sozialgericht Wiesbaden zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 28. Januar 1982 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. Februar 1982 eingegangene
Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Grundrente der Mutter des Klägers müsse bei der pauschalierenden
Ermittlung des dem Kläger zustehenden Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Das Sozialgericht habe insoweit
übersehen, daß im Rahmen der §§ 137, 138 AFG lediglich die Bedürftigkeit des Arbeitslosen und das hierbei zu
berücksichtigende Einkommen im Hinblick auf die Arbeitslosenhilfegewährung geregelt würden, nicht aber die
Rechtsbeziehungen des Arbeitslosen zu Dritten. Deshalb sei § 138 Abs. 3 Nr. 5 AFG nur dort anzuwenden, wo das
AFG selber den Begriff des Einkommens als Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung verwende. Bei der
Ermittlung des dem Arbeitslosen zustehenden Unterhaltsanspruchs sei dagegen ausschließlich vom bürgerlich-
rechtlichen Unterhaltsanspruch der §§ 1602, 1603 BGB auszugehen. Diese Bestimmungen hinderten die
Einbeziehung der der Mutter des Klägers zustehenden Grundrente nach dem BVG im Rahmen der angewandten
Pauschalregelung nicht.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Dezember 1981 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Er ist der Auffassung, das Arbeitsförderungsgesetz stelle
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unter besonderen Schutz. Das Arbeitsförderungsgesetz
unterscheide insoweit nicht zwischen der Grundrente des Arbeitslosen selbst und der seines Unterhaltsverpflichteten.
Hätte der Gesetzgeber einen solchen Unterschied machen wollen, so wäre dies sicher im Gesetz verankert worden.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Arbeitsamt Wiesbaden St.-Nr. XXXXXX) und die
weiterhin beigezogene Leistungsakte des Versorgungsamtes Hildesheim (G.Z. XYXYXY), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das
Sozialgericht statthaft (§§ 150 Abs. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht kein höherer Arbeitslosenhilfeanspruch zu. Insbesondere konnte
die Arbeitslosenhilfebemessung nicht unter Außerachtlassung der von der Mutter des Klägers bezogenen Witwen-
Grundrente nach dem BVG erfolgen. Vielmehr war diese Rente in vollem Umfang bei der Ermittlung des dem Kläger
gegenüber seiner Mutter zustehenden Unterhaltsanspruchs im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG
vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Die Höhe der Arbeitslosenhilfe richtet sich, neben dem zugrunde zulegenden Bemessungsentgelt, nach dem Grad der
gegebenen Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Dabei ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung das Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, einschließlich der Leistungen, die er von
Dritten erhält oder beanspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 AFG anzurechen ist; Unterhaltsansprüche gegen
Verwandte zweiten oder entfernteren Grades scheiden bei der Berücksichtigung aus. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist
das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines minderjährigen
unverheirateten Arbeitslosen insoweit zu berücksichtigen, als es jeweils 75,– DM in der Woche übersteigt, ein Betrag
der sich im Falle weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Angehörigen um weitere Beiträge erhöht.
§ 138 Abs. 1 AFG unterscheidet insoweit also zwischen dem Einkommen des Arbeitslosen selbst, sowie dem
Einkommen seines Ehegatten und dem Einkommen der Eltern des minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen
einerseits und dem bestehenden Leistungsanspruch des volljährigen Arbeitslosen gegenüber Dritten andererseits. Nur
auf den erstgenannten Personenkreis findet demzufolge bei der anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung der
eigenständige Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 und Abs. 3 AFG Anwendung, der insoweit auch die
Nichtberücksichtigung der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz normiert. Demgegenüber ist der
Leistungsanspruch des volljährigen Arbeitslosen gegenüber Dritten – dies läßt sich unschwer bereits aus dem
Wortlaut des § 138 Abs. 1 AFG entnehmen – diesem eigenständigen Einkommensbegriff des § 138 Abs. 2 und Abs. 3
AFG nicht zuzuordnen. Hinsichtlich derjenigen Leistungen, die der volljährige Arbeitslose von Dritten beanspruchen
kann und die nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG bei der anzustellenden Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind,
sieht das Gesetz insoweit keinen generellen Ausschluß der Anrechenbarkeit von Grundrenten nach dem BVG vor
(Hennig/Kühl/Heuer, Anm. 3 a zu § 138 AFG). Daß beim eigenen Einkommen des Arbeitslosen die Einbeziehung der
Grundrente außer Betracht bleibt, – während diese Anrechenbarkeit bei dem Dritten, der gegenüber dem Arbeitslosen
leistungsverpflichtet ist, jedenfalls nicht von vornherein durch das AFG ausgeschlossen wird – ist keinesfalls in sich
widersprüchlich, sondern das Ergebnis unterschiedlicher Lösungsansätze für zwei verschiedene Sachverhalte und
damit insbesondere auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Allein entscheidungserheblich ist demnach bei der Prüfung des Leistungsanspruchs gegenüber Dritten im Sinne von §
138 Abs. 1 Nr. 1 AFG, in welcher tatsächlichen Höhe ein solcher Anspruch des Arbeitslosen besteht.
Auch für Unterhaltsansprüche des Arbeitslosen – sicher die wichtigste Fallgestaltung der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG
erwähnten Leistungsansprüche – führt dies zur Notwendigkeit von deren konkreter Ermittlung. Im Falle des Klägers ist
die Beklagte dabei – im Ergebnis – von wöchentlichen Unterhaltsansprüchen in Höhe von 7,82 DM ausgegangen und
hat diesen sogenannten Anrechnungsbetrag von der dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Arbeitslosenhilfe
abgezogen. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Zumindest in dieser Höhe stand dem Kläger ein
Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Arbeitslosigkeit ab Oktober 1980 zu.
Die Mutter des Klägers ist diesem gegenüber seit dem fraglichen Zeitpunkt nach §§ 1601 ff BGB unterhaltspflichtig
geworden. Sie war unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte und ihrer sonstigen Verpflichtungen (§ 1603 Abs. 1
BGB) als imstande anzusehen, dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfügte – die
Arbeitslosenhilfe ist ihrerseits gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtungen subsidiär – Unterhalt zumindest in
der Höhe zu gewähren, die die Beklagte auf die dem Kläger dem Grunde nach zustehende Arbeitslosenhilfe
angerechnet hat.
Darüber, wie der Unterhaltsbedarf des Arbeitslosen und der Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit zu ermitteln sind, enthält das Arbeitsförderungsgesetz keine eigenständige Regelung. Soweit im
Einzelfall keine Titulierung des Unterhaltsanspruches erfolgt ist, geht die Beklagte deshalb im Rahmen der
durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung von einem vermuteten Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten aus, den sie
der Ermittlung des Anrechnungsbetrages zugrunde legt. Die Beklagte hat dazu im Erlaßwege Richtlinien aufgestellt,
die die Festlegung eines bestimmten monatlichen Freibetrages des Unterhaltsverpflichteten vorsehen – für das Jahr
1980 wurde dieser Freibetrag auf 1.300,00 DM festgesetz (Dienstblatt der Bundesanstalt für Arbeit 202/80 vom
21.8.1980) – und die zugleich regeln, daß die nach Abzug des Freibetrag es von den Gesamteinkünften verbleibende
Summe zu einem Viertel auf den Tabellensatz der Arbeitslosenhilfe aus der entsprechenden Leistungsgruppe
angerechnet wird. Soweit bei Anwendung dieser, einer Verwaltungsvereinfachung mit dem Ziel der Gleichbehandlung
dienenden Regelung (Hess. LSG, Urt. v. 27.10.1980 – L-10/1 Ar-538/79) im Ergebnis bei der nach § 138 AFG
durchzuführenden Bedürftigkeitsprüfung keine höheren als die beim Arbeitslosen tatsächlich bestehenden
Unterhaltsansprüche zugrunde gelegt werden, ist diese pauschalierende Verfahrensweise nicht zu beanstanden.
Auch im Falle des Klägers liegt eine solche Überschreitung bestehender Unterhaltsansprüche nicht vor.
Durchaus zu Recht ist die Beklagte bei ihrer Berechnung von einem Gesamteinkommen der Mutter des Klägers von
1.435,50 DM ausgegangen, aufgrund dessen der Unterhaltsanspruch des Klägers zu ermitteln ist. Insbesondere war
danach neben der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die
Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz in Höhe von 420,00 DM monatlich, in vollem Umfang bei der
Ermittlung des dem Kläger zustehenden Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
Ob die nach dem BVG zu zahlende Grundrente bei demjenigen, der selbst Gesundheitsschaden nach § 1 BVG infolge
einer militärischen oder militärähnlichen Dienstverrichtung erlitten hat, bei dessen Unterhaltsverpflichtungen seinen
Einkünften zugerechnet werden kann – in der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird diese Frage in unterschiedlicher
Weise beantwortet (für eine volle Anrechnung z.B. OLG München, ZfSH 1979, S. 309; gegen eine Einbeziehung OLG
Stuttgart, BehindR 1979, S. 84; für eine differenzierte Zurechnung unter Außerachtlassung des konkreten Mehrbedarfs
des Geschädigten vgl. BGH, NJW 1981, S. 1313) – kann dabei vorliegend dahingestellt bleiben. Denn um einen
solchen Fall handelt es sich bei der der Mutter des Klägers zustehenden Witwenrente gerade nicht. Vielmehr bezieht
die Mutter des Klägers die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Hinterbliebenenrente aufgrund des
Schädigungsfolgebedingten Todes ihres Ehemannes. Während die dem durch konkrete Gesundheitsschaden
Beeinträchtigten gewährte Rente nicht in erster Linie die Aufgabe hat, den allgemeinen Lebensunterhalt des
Beschädigten und seiner Familie sicherzustellen (BSGE 30, S. 21 ff), sondern den Beschädigten ideell für den Verlust
seiner körperlichen Integrität entschädigen und gleichzeitig diejenigen Mehraufwendungen ausgleichen soll, die ihm
infolge der Schädigung in allen Lebenslagen gegenüber einem gesunden Menschen erwachsen (BSGE a.a.O.) und
sich im Hinblick darauf beim Beschädigten selbst eine zumindest teilweise Außerachtlassung der gezahlten
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bei der Ermittlung der Höhe seiner Unterhaltsverpflichtungen
durchaus rechtfertigen läßt, treten diese Zwecke bei der Witwen-Grundrente weitgehend in den Hintergrund. Hier ist
vielmehr die Eigenschaft einer für den regelmäßigen Lebensunterhalt bestimmten Leistung als Ausgleich für den
Verlust bestehender gesetzlicher Unterhaltsansprüche (BSG SozR AVAVG § 150 Nr. 6) von ausschlaggebender
Bedeutung. Die Witwen-Grundrenten sind insoweit nicht Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden (BVerfGE
17, S. 38 ff), so daß ein Außer acht lassen dieser Rentenart nach Auffassung des Senats bei der Ermittlung
bestehender Unterhaltsansprüche nicht gerechtfertigt ist.
Soweit die Beklagte dabei, ausgehend von den Nettoeinkünften der Mutter des Klägers in Höhe von 1.435,80 DM, im
Ergebnis einen Freibetrag von 1.402,– DM zugrunde gelegt hat – unmittelbar angerechnet werden von der Beklagten
monatlich lediglich 33,80 DM – liegt auch dieser Betrag deutlich über demjenigen Selbstbehalt, der im Jahre 1980 von
den Zivilgerichten bei der Ermittlung bestehender Unterhaltsansprüche angewendet worden ist. Der sogenannte
angemessene Selbstbehalt gegenüber Volljährigen nach § 1603 Abs. 1 BGB wurde für das Jahr 1980 nach den vom
Oberlandesgericht Hamm aufgestellten unterhaltsrechtlichen Leitlinien (NJW 1980, S. 1108) in Höhe von monatlich
1.100,– DM angenommen, wobei diese der Rechtsprechung zugrundeliegenden Leitlinien ihrerseits deutlich über den
Ansätzen des Selbstbehalt es liegen, die etwa in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (NJW 1980, S. 107) sowie
den weiteren von den Oberlandesgerichten aufgestellten Leitlinien (OLG Schleswig, NJW 1980, S. 754, OLG Köln,
NJW 1980, S. 1271) enthalten sind.
Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Wiesbaden war nach alledem die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG).