Urteil des LSG Hessen vom 15.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.03.1974 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 113/73
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. November 1972 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den von dem Kläger besuchten Lehrgang zur
Vorbereitung auf die Prüfung als Industriemeister Kosten nach § 45 AFG zu übernehmen.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger, der eine abgeschlossene Lehre als Maschinenschlosser hat und von Oktober
1962 bis April 1963 in diesem Beruf abhängig beschäftigt war, besuchte von April 1963 bis Januar 1970 weiterbildende
Schulen, an denen er am 20. Januar 1970 die Reifeprüfung ablegte. In den Zeiten der Schulferien arbeitete der Kläger
nach seinen Angaben zwischen 1965 und 1970 insgesamt etwa zehn bis zwölf Monate in einer Schlosserei. Im
Sommersemester 1970 nahm er an der J. Universität in F. in der Abteilung für Erziehungswissenschaften,
Fachrichtung Sonderpädagogik das vierjährige Studium für das Lehramt an Sonderschulen auf. Daneben besuchte er
vom 23. November 1971 an den zweijährigen Lehrgang des Berufsfortbildungswerkes der Industrie- und
Handelskammer F. zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung, dessen Unterricht zweimal wöchentlich
dienstags und sonnabends stattfand und insgesamt zehn Wochenstunden betrug.
Zur Durchführung des Studiums seines Sohnes als Sonderschullehrer erhielt der Vater des Klägers vom
Landeswohlfahrtsverband Hessen eine Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes. Außerdem
erklärte sich der Landeswohlfahrtsverband Hessen durch Bescheid vom 10. August 1972 bereit, die
Ausbildungskosten für den von dem Kläger besuchten Industriemeisterlehrgang im Rahmen der Erziehungsbeihilfe
nach § 27 BVG zu übernehmen.
Am 4. Juni 1971 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Förderung der Teilnahme an Maßnahmen der
beruflichen Fortbildung für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung. An Förderungsleistungen
machte er Fahrtkosten für die Fahrt von F. nach F., Kosten der Krankenversicherung, Lehrgangsgebühren und Kosten
für Lernmittel geltend.
Durch Bescheid vom 16. Februar 1972 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger
stehe zur Zeit als Student in einem Ausbildungsverhältnis, und soweit Antragsteller während der Berufsausbildung an
einer Bildungsmaßnahme teilnähmen, sei davon auszugehen, daß derartige Lehrgänge die Ausbildung verbreitern oder
vertiefen und nicht der Fortbildung zuzuordnen seien. Es sei nicht Aufgabe der Fortbildungsförderung, Lücken der
Ausbildung im Hinblick auf den späteren beruflichen Ansatz des Auszubildenden zu schließen. Der Widerspruch des
Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1972).
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Beklagte zu verurteilen, ihm die beantragten Kosten für die Teilnahme an dem
Industriemeisterlehrgang zu erstatten. Zur Begründung trug er vor, bei der von ihm besuchten Maßnahme handele es
sich um berufliche Fortbildung im Sinne von § 41 AFG; denn sein Bestreben sei es, den von ihm erreichten Beruf des
Schlossers nach Abschluß seines Studiums auf einer höherwertigen Stufe, beispielsweise als Ausbilder in
Schlosserwerkstätten sozialer Institutionen, auszuüben. Die Erreichung des Meisterstatus, den er durch die
Bildungsmaßnahme anstrebe, stelle einen beruflichen Aufstieg dar. Der Meisterkurs sei auch nach § 43 Abs. 1 Nr. 5
AFG zu fördern, da er durch ihn zu einer Ausbildungskraft herangebildet werde. Mit der Aufnahme seines Studiums
habe er sich nicht von seiner früheren beruflichen Tätigkeit gelöst; denn auch nach Abschluß seines
Universitätsstudiums werde er den Schlosserberuf unter Verwendung der durch das Studium erworbenen
pädagogischen Kenntnisse in Werkstätten sozialer Institutionen einsetzen, um den Schlosserberuf gefährdeten
Jugendlichen und ähnlichen Personengruppen zugänglich zu machen.
Durch Urteil vom 14. November 1972 gab das Sozialgericht Fulda der Klage statt. In den Entscheidungsgründen
führte es aus, bei dem Besuch des Lehrgangs handele es sich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung; denn
der Kläger erstrebe mit seiner Teilnahme einen beruflichen Aufstieg und gleichzeitig die Anpassung und Erweiterung
seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen des Maschinenschlossers. Der Kläger erfülle die
persönlichen Voraussetzungen einer Förderung durch die Beklagte, und die Teilnahme an dem Meisterlehrgang sei
auch unangefochten nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes als zweckmäßig anzusehen. Der Übergang vom
Facharbeiter zum Meister könne nicht als Berufswechsel anerkannt werden. Obwohl das Hochschulstudium des
Klägers begrifflich berufliche Ausbildung sei, unterfalle nicht zwangsläufig das gesamte berufliche Fortkommen des
Klägers gleichfalls dem Begriff der Ausbildung. Studium und Meisterlehrgang gingen vielmehr selbständig
nebeneinander her, wenngleich sie andererseits sich wechselseitig ergänzten.
Gegen das ihr am 12. Januar 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Februar 1973 schriftlich beim Hessischen
Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, zwischen dem Studium des Klägers, das
schon begrifflich der beruflichen Ausbildung zuzuordnen sei, und dem zusätzlich angestrebten Abschluß als
Industriemeister bestehe unter Berücksichtigung der in diesem Fall gegebenen besonderen Situation ein enger
Zusammenhang. Daher gingen Studium und Meisterlehrgang nicht selbständig nebeneinander her, sondern es müsse
davon ausgegangen werden, daß mit der Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Industriemeisterprüfung die sich in Form des Studiums vollziehend Ausbildung zum Sonderschullehrer verbreitert bzw.
vertieft werde. Selbst wenn man aber den Meisterkurs als berufliche Fortbildung ansehe, käme eine Förderung durch
die Beklagte deshalb nicht in Betracht, weil einerseits der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdeganges
handwerkliches Fachwissen, manuelle Geschicklichkeit und technisches Verständnis für die Art und Verwendung von
Geräten und Maschinen bereits mitbringe, andererseits des Lehramt an Sonderschulen und sonstigen Einrichtungen
üblicherweise nur durch eine schulische Ausbildung erreicht werde. Die Ablegung der Industriemeisterprüfung sei
somit im Hinblick auf das eigentliche Bildungsziel nicht als notwendig anzusehen. Die für diesen Bildungsgang
anfallenden Kosten seien daher nicht notwendig im Sinne von § 45 AFG
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. November 1972 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, die Annahme der Beklagten, sein Bildungsziel sei der Beruf des
Sonderschullehrers, sei falsch. Sein Berufsziel sei es, als beruflicher Ausbilder bei behinderten Jugendlichen zu
wirken. Mit seinem Studium bezwecke er, die pädagogische Qualifikation für diesen Personenkreis, der eine spezielle
pädagogische Betreuung benötige, zu erwerben. Daher müsse sein Studium als Teil der Meisterausbildung betrachtet
werden; denn nur durch den Besuch der Universität könne er zur Zeit die von ihm genannte Zielgruppe benötigen
speziellen pädagogischen Kenntnisse erwerben.
Über die Zulassungsvoraussetzungen des Industriemeisterlehrgange ist bei dem Berufsfortbildungswerk F. der
Industrie- und Handelskammer F. eine amtliche Auskunft eingeholt worden, auf die verwiesen wird (Blatt 44 der
Gerichtsakten).
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten und die Leistungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen
Verwaltungsakten des Landeswohlfahrtsverbands Hessen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere liegen die in § 144 Abs. 1 SGG aufgezählten
Gründe eines Ausschlusses der Berufung nicht vor. Die Kosten nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die
streitbefangen sind, sind wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum, der länger als dreizehn Wochen (drei Monate)
dauert.
Die Berufung ist auch begründet.
Zwar handelt es sich bei dem von dem Kläger besuchten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung
im Verhältnis zu dem von ihm erlernten Beruf eines Maschinenschlossers um eine Maßnahme der beruflichen
Fortbildung im Sinne von § 41 Abs. 1 AFG. Aus den Funktionsbild des Industriemeisters ergibt sich nämlich daß
dieser über die in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten hinaus weitere
Fähigkeiten der betrieblichen Menschenführung, der Disposition und Betriebsorganisation sowie ein erweitertes
fachliches Können und Wissen aufweisen muß. Ziel der Maßnahme ist es demnach, berufliche Kenntnisse und
Fertigkeiten zu erweitern und einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Der Lehrgang setzt darüber hinaus nach
Ziffer II 7 der Prüfungsordnung für Industriemeisterprüfungen entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung in
einem anerkannten Ausbildungsberuf, zu der noch eine weitere mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit kommen
muß, oder eine angemessene Berufserfahrung, die durch eine mindestens achtjährige praktische Tätigkeit
einschlägiger Art nachgewiesen wird, voraus.
Der Kläger erfüllt jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung. Nach § 7 Abs. 1 der Anordnung des
Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und
Umschulung (A FuU) vom 18. Dezember 1969, die von der Beklagten als autonomes Satzungsrecht gemäß § 39 Satz
1 AFG erlassen worden ist, werden Personen, die sich beruflich fortbilden wollen, gefördert, wenn sie 1. eine für das
Erreichen des Fortbildungszieles notwendige abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung
oder beides haben, 2. eine die Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründende Beschäftigung ausgeübt
haben oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen und die Voraussetzungen der §§ 36 und 42 2. Halbsatz AFG
erfüllen.
Aus § 7 A EU ergibt sich, daß die Förderung einer Maßnahme nicht nur voraussetzt, daß diese die Legaldefinition der
beruflichen Fortbildung, wie sie in § 41 Abs. 1 AFG enthalten ist, erfüllt, sondern die Maßnahme muß sich auch in der
Person des Teilnehmers als eine berufliche Fortbildung darstellen. Ob dies der Fall ist, kann nicht losgelöst von dem
Berufsweg und den beruflichen Absichten des Maßnahmeteilnehmers beurteilt werden.
Die von dem Kläger im Jahre 1970 begonnene Hochschulausbildung mit dem Ziel, die erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Sonderschulen abzulegen, stellte sich gegenüber dem von dem Kläger zuvor erlernten und ausgeübten
Beruf des Maschinenschlossers als Übergang in eine Ausbildung zu einer anderen beruflichen Tätigkeit dar; denn der
Sonderschullehrer übt gegenüber dem Maschinenschlosser eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt aus (Hess.
Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen vom 7. Juni 1971, Hess. GVBl. 1971
Seiten 157 –162). Zu der Aufnahme des Studiums der Sonderpädagogik bedarf es lediglich der Hochschulreife, nicht
aber einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer angemessenen
Berufserfahrung, wie sie in § 41 Abs. 1 AFG als begriffliche Voraussetzung der beruflichen Fortbildung vorgeschrieben
ist. Die Entscheidung des Klägers, eine Berufsausbildung als Sonderschullehrer durchzuführen, wurde durch seine
Teilnahme an dem Lehrgang als Industriemeister nicht berührt. Der Kläger setzte nämlich während des
Maßnahmebesuches sein Hochschulstudium fort. Aus der fachlichen Stellungnahme des Leiters des
Erziehungswissenschaftlichen Seminars, Prof. R., vom 26. April 1971 gegenüber dem Maßnahmeträger ergibt sich,
daß der Besuch des Industriemeisterlehrganges das Studium des Klägers ergänzen und vertiefen sollte, um dem
Kläger nach Abschluß seiner Ausbildung als Sonderschullehrer Einsatzmöglichkeiten an Leiter von Lehrwerkstätten
für gefährdete Jugendliche, von Fürsorge- und Lehrlingsheimen, bei der Arbeitslehre in Gesamtschulen und
Sonderschuleinrichtungen, der Unterrichtung in Berufssonderschulen, Jungenstrafanstalten sowie deren pädagogische
Leitung zu eröffnen Hochschulstudium und Besuch des Lehrganges müssen daher auf Grund der Berufsziele, die der
Kläger mit dem Besuch des Lehrgangs verfolgte, als ein einheitlicher Bildungsgang betrachtet werden. Das hat zur
Folge, daß eine Förderung des Industriemeisterlehrganges durch die Beklagte voraussetzt, daß die Ausbildung des
Klägers zum Sonderschullehrer durch die Beklagte gefördert werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall.
Die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen,
wird von der Bundesanstalt bei Vorliegen der Voraussetzungen einer beruflichen Umschulung im Sinne von § 47 Abs.
1 Satz 1 AFG gefördert. Das achtsemestrige Studium als Sonderschullehrer kann jedoch schon deshalb nicht von der
Beklagten gefördert werden, weil eine über drei Jahre andauernde Umschulungsmaßnahme nicht – auch nicht
teilweise – gefördert werden kann (Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. März 1973, Az.: 7 RAr 12/72). Nach § 47
Abs. 3 Satz 2 AFG soll die Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme in der Regel nur gefördert werden, wenn
diese nicht länger als zwei Jahre dauert. Hierzu wird in § 6 Abs. 1 Satz 3 A FuU bestimmt, daß die Teilnahme an
Maßnahmen, die bei Vollzeitunterricht zwei Jahre übersteigen, nur gefördert wird, wenn die Förderungsdauer drei
Jahre nicht überschreitet. Da das Hochschulstudium als Sonderschullehrer nach § 3 Satz 2 des Hessischen
Gesetzes über das Lehramt an öffentliche Schulen in der Fassung vom 30. Mai 1969 (Hess. GVBl. 19 S. 101)
mindestens vier Jahre dauert, ist eine Förderung durch die Beklagte ausgeschlossen, ohne daß der Senat zu
entscheiden brauchte, ob es sich bei dem Studium des Klägers überhaupt um eine Umschulungsmaßnahme handelt
und ob der Kläger Arbeitsuchender im Sinne des § 47 AFG ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zuzulassen da die Frage, inwieweit Bildungsmaßnahmen während
einer zweiten Berufsausbildung, die sogleich an die erste Berufsausbildung anknüpfen, von der Beklagte gefördert
werden können.