Urteil des LSG Hessen vom 26.03.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 7 Ar 887/95
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 1387/95
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 1995 sowie
der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1995
aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie um die Rückzahlung von
Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger, geboren 1940, steht im Leistungsbezug der Beklagten und wird von dem Arbeitsamt betreut. Am 2.
November 1994 beantragte er die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe und gab als Anschrift: A. H. in T., an. Die
Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 14. November 1994 ab 25. November 1994 weiterhin
Arbeitslosenhilfe in Höhe von 253,80 DM wöchentlich. Dieser Leistungsanspruch des Klägers wurde mit Bescheid
vom 16. Januar 1995 nach der Leistungsverordnung 1995 auf 261,– DM wöchentlich erhöht.
Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 1995 zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw.
seine berufliche Situation ein. Dieser Brief ging an die Beklagte am 5. Mai 1995 mit dem Vermerk der neuen Anschrift
des Klägers: S. in V., zurück.
Am 11. Mai 1995 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt erneut arbeitslos unter der Angabe seiner neuen Anschrift
in V ... Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 1. Juni 1995 weiter Arbeitslosenhilfe ab 9. Mai 1995.
Der Kläger teilte am 31.5.1995 mit, er sei seit dem 1. April 1995 umgezogen.
Mit Anhörungsschreiben vom 31. Mai 1995 machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass er in der Zeit
vom 1. April 1995 bis 6. Mai 1995 Leistungen bezogen habe, die ihm nicht zugestanden hätten. Er sei am 1. April
1995 umgezogen, ohne ihr dies mitzuteilen. Somit sei er für sie nicht mehr täglich erreichbar gewesen. Es sei deshalb
beabsichtigt, die Leistungsbewilligung vom 1. April 1995 bis zum 6. Mai 1995 aufzuheben. Dagegen trug der Kläger
vor, er sei wegen eines bei der Post hinterlegten Nachsendeantrages jederzeit erreichbar gewesen. Er habe den
Umzug auch nur nach und nach durchgeführt. Das Mietverhältnis in T. habe bis 31. Mai 1995 angedauert.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 30. Juni 1995 den Bescheid vom 14. November 1994 gem. § 48 SGB X vom 1.
April 1995 bis 6. Mai 1995 unter Hinweis auf §§ 103, 134 Abs. 4 AFG auf. Der Kläger habe damit Arbeitslosenhilfe in
Höhe von 1.348,50 DM nach § 50 SGB X zurückzuzahlen sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 359,35
DM gem. § 157 Abs. 3 a AFG zu erstatten.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 1995 als
unbegründet zurück und wies ergänzend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein bei
der Post gestellter Nachsendeantrag nicht zur Erhaltung der Verfügbarkeit ausreiche.
Dagegen hat der Kläger am 4. August 1995 Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Ergänzend hat er
vorgetragen, postalisch sei er unter beiden Anschriften erreichbar gewesen. Zugleich habe er einen Nachsendeantrag
bei der Post gestellt. Auch habe er sich in beiden Wohnungen während des Umzugs und der notwendigen
Renovierungsarbeiten aufgehalten.
Die Beklagte hat im wesentlichen auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht Kassel hat mit Gerichtsbescheid vom 23. November 1995 die Klage abgewiesen und ergänzend zur
Begründung ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, seinen zum 1. April 1995 begonnenen Umzug der
Beklagten zu melden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich das Sozialgericht anschließe,
müsse der Arbeitslose unter der der Beklagten bekannten Wohnanschrift täglich zu den üblichen Zeiten des Eingangs
der Briefpost angetroffen werden können. Ein Nachsendeantrag sei nicht ausreichend, da die Zustellung der Post am
gleichen Tag nicht gewährleistet sei. Mit der Residenzpflicht des Arbeitslosen werde dem Vorrang der Vermittlung vor
der Gewährung von Leistungen Rechnung getragen. Der Arbeitslose solle nur dann Leistungen erhalten, wenn er ohne
Verzögerung jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen könne. Daraus folge, dass der Arbeitslose für jeden Tag der
Leistungsgewährung der Vermittlung der Beklagten aktuell zur Verfügung stehen müsse, um die sofortige
Arbeitsvermittlung zu ermöglichen. Dem Kläger sei auch seine Mitteilungspflicht bekannt gewesen. Der Kläger sei seit
1967 wiederholt arbeitslos gewesen und habe mit seiner Unterschrift auf den Bewilligungsanträgen bestätigt, das
Merkblatt für Arbeitslose erhalten zu haben. Auch sei dem Kläger bekannt, dass er jede Veränderung seiner
Verhältnisse der Beklagten anzuzeigen habe. Damit stelle die Nichtbeachtung seiner Mitteilungspflicht eine grobe
Fahrlässigkeit i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X dar. Die Aufhebung der Bewilligung der Leistung habe gem. §
152 Abs. 3 AFG nicht in ihrem Ermessen gestanden.
Gegen den am 24. November 1995 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Dezember 1995 Berufung bei
dem Sozialgericht Kassel eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Entscheidung des Sozialgerichts Kassel
werde seinen besonderen persönlichen Lebensumständen nicht gerecht. Trotz des Nachsendeantrages sei ihm die
Post wechselnd unter der alten oder der neuen Anschrift zugestellt worden. Darüber hinaus treffe die
Arbeitsverwaltung selbst Vorkehrungen, indem sie auf den Briefumschlägen vermerke, dass bei Unzustellbarkeit der
Briefe diese an die neue Anschrift zu übersenden seien. Im übrigen habe die Leistungskürzung in seinem Fall
keinesfalls für 6 Wochen erfolgen dürfen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 1995 und den Bescheid der
Beklagten vom 30. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht Kassel habe mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend
entschieden.
Der Senat hat die Leistungsakte (Bd. II) der Beklagten beigezogen und eine Auskunft der AOK- vom 14. März 1997
eingeholt. Wegen der Einzelheiten der eingeholten Auskunft und des Vertrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Akte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist statthaft gem. § 151 Abs. 1 und 2; §§
143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist auch begründet.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 23. November 1995 und der Bescheid der Beklagten vom 30.
Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Juli 1995 waren aufzuheben. Die Aufhebung und
Rückforderung bewilligter und ausgezahlter Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum 6. Mai 1995 sowie
das Erstattungsverlangen der Krankenversicherungsbeiträge der Beklagten ist rechtswidrig.
Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe kann nicht auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X gestützt werden.
Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig
nicht nachgekommen ist. Diese Regelung hat durch den § 152 Abs. 3 AFG in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung
(BGBl. 1993 I S. 2353) insoweit eine Änderung erfahren, als der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X
vorliegen.
Eine wesentliche Änderung ist zum 1. April 1995 insoweit eingetreten, als der Kläger ab diesem Zeitpunkt bis zum 6.
Mai 1995 für das Arbeitsamt nicht erreichbar i.S.v. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Abs., § 134 Abs. 4 AFG gewesen ist.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besitzt gem. § 134 Abs. 1 Nr. 1 AFG nur derjenige, der u.a. der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung steht. Gem. § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung muss das Arbeitsamt den Arbeitslosen während der
üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost unter der benannten, für die Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgeblichen
Anschrift erreichen können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Kläger war für die Beklagte praktisch nicht
erreichbar. Die schriftliche Einladung der Beklagten vom 4. Mai 1995 zu einem Gespräch nach § 132 AFG erreichte
den Kläger unter der alten, der Beklagten allein bekannten Anschrift (A. H. 2 in T.) nicht. Die neue Anschrift hatte der
Kläger der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt. Der Kläger war damit postalisch für die Beklagte nicht
erreichbar (so auch im Ergebnis LSG für das Saarland Urteil vom 13.6.1996 Az. L1 Ar 1/96 in SGb 1996, 659).
Der Kläger wäre somit gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) verpflichtet gewesen, der
Beklagten zur Sicherstellung seiner Verfügbarkeit seine neue Anschrift zum 1. April 1995 sowie seinen Aufenthalt zur
Renovierung unter der alten Anschrift mitzuteilen. Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I hat derjenige, der
Sozialleistungen, wie die Arbeitslosenhilfe erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind
oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.
Die Stellung eines Nachsendeantrages ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Urteil vom
25.4.1990 Az.: 7 RAr 20/89 in SozSich 1991, 223) nicht ausreichend.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an.
Der Kläger ist dieser Mitteilungspflicht jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Der Kläger ist nach seinen Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat dieser
Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich nicht nachgekommen. Der Senat stützt seine Überzeugung auf die Erklärungen des
Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. Danach hatte der Kläger die Absicht, für die Beklagte unter beiden
Anschriften erreichbar zu sein und mit dem Nachsendeantrag wollte er es im Grunde ganz besonders richtig machen.
Dem Kläger kann auch keine grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden. Grob fahrlässig handelt nach der
Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzt. Bei der Beurteilung, ob dem Kläger eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist ein subjektiver
Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Dazu bedarf es der Feststellung der Tatsachen, aus denen sich eine grobe
Fahrlässigkeit herleitet (BSG Urteil vom 23. Juli 1996 – 7 RAr 14/96 m.w.N.).
Der Senat ist nach freier Beweiswürdigung (§ 128 SGG) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hinweise im
"Merkblatt für Arbeitslose” (Stand 1995) für den vorliegenden Fall nicht so deutlich ausfallen, dass bei Unkenntnis von
einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden könnte.
Zum einen stellen diese Hinweise nicht deutlich klar, dass ein faktisches Verbot für einen Nachsendeantrag bestehe
(so auch LSG für das Saarland Urteil vom 13.6.1996 Az. L 1 Ar 1/96 a.a.O.). Das Merkblatt enthält vielmehr lediglich
den Hinweis, dass ein Nachsendeantrag zur Sicherstellung der Verfügbarkeit im Falle des Wohnortswechsels nicht
ausreiche. Es müsste vielmehr zum anderen auch darauf hingewiesen werden, dass ein Nachsendeantrag praktisch
zum Wegfall der Verfügbarkeit führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.