Urteil des LSG Hessen vom 14.10.1998

LSG Hes: leistungsanspruch, arbeitsunfähigkeit, mitteilungspflicht, ausbildung, arbeitslosigkeit, rückforderung, krankengeld, androhung, ortsabwesenheit, meldung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.10.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 11 AL 1266/96
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 496/98
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit noch um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 30. April
1996 (bis 12. August 1996) während eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
Die 1976 geborene Klägerin nahm nach ihren Angaben von August 1992 bis Februar 1993 an einer Ausbildung zur
Floristin teil. Vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1995 absolvierte die Klägerin eine Ausbildung zur
Speditionskauffrau. Das Ausbildungsverhältnis wurde von der Klägerin gekündigt.
Mit Bescheid vom 6. November 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 6. September 1995 für
312 Tage in Höhe von DM 101,40 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 210,–, Leistungsgruppe A, keine Kinder). Auf
ein Anschreiben der Beklagten vom 7. Dezember 1995 teilte die Klägerin unter dem 20. Dezember 1995 mit, daß sie
seit dem 20. Oktober 1995 verheiratet sei, den jetzigen Namen führe und unter einer neuen Anschrift wohne. Auf eine
Einladung vom 19. Dezember 1995 zum 2. Januar 1996 teilte der Vater der Klägerin am 2. Januar 1996 mit, daß die
Klägerin ortsabwesend sei. Die Beklagte stellte die Leistungen zum 24. Dezember 1995 ein. Auf die persönliche
Meldung der Klägerin am 17. Januar 1996 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Januar 1996 Arbeitslosengeld
wieder ab 17. Januar 1996 noch für 198 Tage, nunmehr in Höhe von DM 100,80 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM
210,–, Leistungsgruppe A, keine Kinder).
Unter dem 6. Februar 1996 sprach der Arzt für Frauenheilkunde S., , ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1
MuSchG bis zum 26. Februar 1996 für die gesamte Berufstätigkeit als Angestellte aus.
Mit Schreiben vom 18. April 1996 holte die bayerische Grenzpolizei bei der Beklagten Auskunft über die Klägerin ein,
da die Staatsanwaltschaft Passau ein Strafverfahren wegen Leistungsbetruges wegen häufiger Reisen ins Ausland
eingeleitet habe. Die Klägerin solle sich seit März 1996 in Jugoslawien aufhalten. Unter dem 30. April 1996 sprach der
Frauenarzt S. bis zur ausdrücklichen Aufhebung ein erneutes Beschäftigungsverbot aus für die gesamte
Berufstätigkeit als Angestellte. Unter dem 30. Mai 1996 führte er in einem Attest aus, daß leider versäumt worden sei
(Organisationsfehler seinerseits), das Beschäftigungsverbot zu verlängern. Es sei bereits jetzt infolge der zugrunde
liegenden Störung klar, daß die Klägerin bis zur Niederkunft nicht mehr arbeitsfähig werde.
Als voraussichtlicher Entbindungstermin war im Mutterpaß der 23. September 1996 angegeben. Die Beklagte
speicherte als Leistungsende wegen Bezuges von Mutterschaftsgeld den 12. August 1996. Ausweislich des
Bescheides des Sozialamtes der Stadt Kassel vom 18. September 1998 ist das Kind (N.) am 3. September 1996
geboren.
Mit Wirkung vom 13. Mai 1996 (Montag) stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld ein. Die DAK beendete
zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft der Klägerin wegen Einstellung des Arbeitslosengeldes.
Nach (schriftlicher) Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juli 1996 die Bewilligung von
Arbeitslosengeld mit Wirkung ab 19. März 1996 auf, da die Klägerin Anspruch auf Krankengeld habe.
Hiergegen hat die Klägerin am 10. Juli 1996 Widerspruch erhoben, da das Beschäftigungsverbot der
Arbeitsunfähigkeit nicht gleichstehe und sie keinen Anspruch auf Krankengeld habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1996 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahin, daß die
Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld erst ab 30. April 1996 gelte. Im übrigen wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. In der Begründung führte die Beklagte aus, für die Zeit vom 6. Februar (Beginn des ersten
Beschäftigungsverbotes) bis zum 18. März 1996 habe die Klägerin zu Recht Arbeitslosengeld erhalten nach § 105b
AFG. Ab 19. März 1996 sei der 6-Wochen-Zeitraum erschöpft gewesen; ferner habe es wegen des
Beschäftigungsverbotes an der Verfügbarkeit gefehlt. Vom zweiten Beschäftigungsverbot ab 30. April 1996 habe die
Beklagte erst am 17. Juni 1996 erfahren. Die Klägerin sei ihrer Mitteilungspflicht insoweit mindestens grob fahrlässig
nicht nachgekommen, so daß die Bewilligung rückwirkend habe aufgehoben werden müssen, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
SGB 10 i.V. § 152 Abs. 3 AFG.
Hinsichtlich der Erstattung ergehe ein gesonderter Bescheid. Hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes vom 23. März bis
zum 9. April 1996 mit sich daraus ergebender fehlender Verfügbarkeit werde noch ein Aufhebungsbescheid ergehen.
Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 23. März bis
9. April 1996 auf und fordert insoweit DM 252,– zurück. Ferner hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld
für die Zeit vom 10. April bis 14. Mai 1996 auf, da die Klägerin sich nach dem Auslandsaufenthalt erst wieder am 15.
Mai 1996 gemeldet habe. Für diese Zeit habe die Klägerin DM 470,40 zu erstatten. Ab 15. Mai 1996 könne
Arbeitslosengeld nicht weitergezahlt werden, da die Klägerin wegen des Beschäftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung stehe. Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung seien für die Zeit vom 23.
März bis 11. Mai 1996 in Höhe von DM 174,58 zu erstatten, § 157 Abs. 3a AFG.
Hiergegen hat die Klägerin am 14. August 1996 Widerspruch eingelegt und u.a. vorgetragen, daß die Ortsabwesenheit
der Beklagten vorher mitgeteilt worden sei, sich dort wegen des Beschäftigungsverbotes aber niemand richtig
zuständig gefühlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1996 gab die Beklagte der Klägerin insoweit recht, als der zweite
Aufhebungszeitraum nicht mehr die Zeit vom 10. April 1996 bis zum 14. Mai 1996 umfaßte, sondern nur noch die Zeit
ab 30. April 1996. Dementsprechend verringerte sich die Erstattungsforderung hinsichtlich des Arbeitslosengeldes auf
DM 184,80 sowie hinsichtlich der Beiträge auf DM 105,56. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 5. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1996 hau die Klägerin
am 13. August 1996 (S-11 AL 1016/96), gegen den Bescheid vom 26. Juli 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. September 1996 hat die Klägerin am 2. Oktober 1996 (S-11 AL 1266/96) Klage
erhoben. Die Klägerin hat sich sowohl gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld während ihrer
Abwesenheit (Aufenthalt in Jugoslawien) gewandt, als auch gegen die Vorenthaltung von Arbeitslosengeld über den
30. April 1996 hinaus. Zu ersterem hat sie vorgetragen, daß sie sich rechtzeitig bei einer Beschäftigten des
Arbeitsamtes abgemeldet habe. Zu letzterem hat sie die Auffassung vertreten, daß der Anspruch aus § 11 MuSchG
auf Fortzahlung des Arbeitslohnes gegenüber dem Arbeitgeber bei Vorliegen eines Beschäftigungsverbotes im Falle
der Arbeitslosigkeit entsprechend gegen die Beklagte gerichtet sei, die Arbeitslosengeld weiter zu zahlen habe, auch
wenn die Arbeitslose wegen des Beschäftigungsverbotes tatsächlich nicht verfügbar sei.
Mit Urteil vom 19. Februar 1998 hat das Sozialgericht Kassel in den verbundenen Streitsachen die angefochtenen
Bescheide jeweils in der Fassung der Widerspruchsbescheide aufgehoben. In der Begründung hat es ausgeführt,
hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes der Klägerin vom 23. März bis 9. April 1996 sei erwiesen, daß die Klägerin ihre
Mitteilungspflicht nicht verletzt habe, da sie der Beklagten telefonisch vorher Mitteilung gemacht habe.
Hinsichtlich der Zeit ab 30. April 1996 habe die Klägerin einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Fall der
arbeitslosen Schwangeren, bei der ein ärztliches Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen
werde, sei hinsichtlich der leistungsrechtlichen Bewertung nach dem AFG durch gesetzliche Bestimmungen nicht
erfaßt. Ein solches Beschäftigungsverbot sei mit einer Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen, wie das
Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden habe. Während dieser Zeit habe die Schwangere einen nicht auf 6
Wochen beschränkten Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Mutterschutzlohn nach § 11 Abs. 1 MuSchG. Gegen die
Krankenkasse bestehe ein Anspruch gemäß § 13 MuSchG nur während der 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der
Entbindung, bzw. während Arbeitsunfähigkeit. Nach Auffassung der Beklagten würde eine arbeitslose Schwangere
infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG ihren Leistungsanspruch nach dem AFG verlieren,
keinen Krankengeldanspruch erwerben und sogar noch ihren Krankenversicherungsschutz und damit auch den
späteren Anspruch auf Mutterschaftsgeld verlieren. Die Verweisung auf Sozialhilfe stelle keine Alternative dar. Diese
offensichtliche Regelungslücke sei verfassungskonform dahin auszufüllen, daß die Beklagte bei Vorliegen eines
Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG der arbeitslosen Schwangeren die Leistungen weiter zu zahlen
habe und damit quasi in die Funktion des Arbeitgebers eintrete. Der besondere Schutzgedanken des MuSchG
erfordere dies. Vergleichbar seien die Regelungen der §§ 105a und 105 c AFG mit fehlender oder eingeschränkter
Verfügbarkeit.
Gegen das ihr am 13. März 1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9. April 1998 Berufung eingelegt, diese jedoch
auf die Zeit ab 30. April 1996 begrenzt.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin sei wegen des ärztlichen Beschäftigungsverbotes (§ 3 Abs. 1 MuSchG) objektiv
nicht verfügbar gewesen, so daß die Grundvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu verneinen seien,
§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AFG. Die Kosten eines Beschäftigungsverbotes trage bei bestehendem Arbeitsverhältnis
der Arbeitgeber. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sehe das MuSchG keine Leistungen vor. Es sei richtig, daß insoweit
eine Lücke hinsichtlich des Schutzes der Sozialversicherung bestehe, die jedoch nicht über die §§ 105a, 105b und
105c AFG geschlossen werden könne, da dort abweichende Sachverhalte geregelt würden.
Die Streitsache habe auch nach Inkrafttreten des SGB 3 noch grundsätzliche Bedeutung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19. Februar 1998 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Berufung ist auch zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 19.
Februar 1998 ist hinsichtlich der noch streitbefangenen Zeit nicht zu beanstanden.
Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 1996
ist zu Recht insoweit aufgehoben worden, als er die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom
30. April bis 12. August 1996 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von DM 184,80 (für die Zeit vom 30.4.
bis 12.5.1996) sowie eine Beitragserstattung für diese Zeit in Höhe von DM 105,56 betrifft. Hinsichtlich der
vorhergehenden Zeit (vor dem 30. April 1996) und der darauf entfallenden Rückforderung bzw. Beitragserstattung hatte
der erkennende Senat wegen der nur beschränkten Berufungseinlegung nicht zu entscheiden.
Die Beklagte hat ohne Rechtsgrund die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 30. April 1996 aufgehoben.
Die Klägerin hatte trotz des bestehenden Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 MuSchG weiterhin einen Anspruch
gegen die Beklagte auf Arbeitslosengeld. Zwar war durch das sich auf alle Angestelltentätigkeiten erstreckende
ärztliche Beschäftigungsverbot die Verfügbarkeit der Klägerin entfallen, §§ 100 Abs. 1, 103 Abs. 1 Nr. 1 AFG, da es
keine berufliche Einsetzbarkeit der Klägerin für die Dauer des Beschäftigungsverbotes mehr gab, jedoch führte dies
auch zur Überzeugung des erkennenden Senats – jedenfalls bei bestehendem Leistungsverhältnis – nicht zu einem
Wegfall des bestehenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zum Schutz der werdenden Mutter und des Kindes ist im
Wege der lückenfüllenden Auslegung die fehlende Verfügbarkeit (§ 103 Abs. 1 AFG) bei einem Beschäftigungsverbot
nach § 3 Abs. 1 MuSchG zu fingieren. §§ 105 a, 105b und 105c, sowie der Rechtsgedanke des § 11 Abs. 1 MuSchG
sind dabei heranzuziehen, ferner die Androhung einer Geldbuße bis zu DM 30.000,– zur Durchsetzung des
Beschäftigungsverbotes gegenüber dem Arbeitgeber in § 21 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG. Zur Vermeidung von
Wiederholungen verweist der erkennende Senat hinsichtlich der §§ 105a und 105c AFG auf die Gründe des
angefochtenen Urteils, § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend ist auszuführen, daß in § 105b AFG auch ohne Arbeitsunfähigkeit der Arbeitslosen bei Pflege oder
Betreuung eines (bereits geborenen) Kindes der Leistungsanspruch gegen die Beklagte trotz fehlender Verfügbarkeit
fortbesteht. Bei § 105 c AFG ist ergänzend noch § 7 Aufenthalts-Anordnung heranzuziehen, wonach der Arbeitslose
sogar bis zu 17 Wochen (verlängerbar) ortsabwesend sein kann, ohne seinen Leistungsanspruch zu verlieren. In § 3
Aufenthalts-Anordnung ist die Ortsabwesenheit bis zu 3 Wochen im Jahr leistungsunschädlich, wenn vorher vom
Arbeitsamt festgestellt wurde, daß dadurch in dieser Zeit die Vermittlung in Arbeit oder in eine berufliche
Ausbildungsstelle, die Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme der beruflicher. Bildung oder die Teilnahme an einer
Maßnahme der Arbeitsberatung nicht beeinträchtigt werden. Auch diese Regelungen zeigen, daß dem
Leistungssystem des AFG Ansprüche trotz fehlender Verfügbarkeit nicht fremd sind.
Die Regelung des § 11 Abs. 1 MuSchG, die sich unmittelbar nur gegen den Arbeitgeber einer Schwangeren richtet, ist
für die Feststellung des Bestehens einer gesetzlichen Lücke im vorliegenden Fall ebenfalls mit heranzuziehen. Der
tatsächlichen Durchsetzung eines Beschäftigungsverbotes u.a. des § 3 Abs. 1 MuSchG wird vom Gesetzgeber ein
hoher Rang eingeräumt, da die Nichtbefolgung unter Androhung einer Geldbuße bis zu DM 30.000,– steht. Damit soll
erreicht werden, daß vom Arbeitgeber kein Druck auf die Schwangere ausgeübt wird, trotz eines
Beschäftigungsverbotes zu arbeiten. Der Anspruch auf den durchschnittlichen Arbeitslohn trotz Bestehens eines
Beschäftigungsverbotes nach § 11 Abs. 1 MuSchG soll verhindern, daß die schwangere Arbeitnehmerin entweder aus
finanziellen Gründen weiter arbeitet oder den vollständigen Ausfall des Arbeitslohnes zu tragen hat. Die schwangere
Arbeitslose hingegen würde ohne die o.a. Lückenausfüllung sowohl den Leistungsanspruch gegen die Beklagte
verlieren (wegen fehlender Verfügbarkeit) als auch tatsächlich keine Möglichkeit auf Erhalt von Arbeitseinkommen
haben und überdies noch den Krankenversicherungsschutz verlieren. Diese rechtliche und tatsächliche
Schutzlosigkeit der Schwangeren würde dazu führen, daß Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 1 MuSchG von den
Ärzten eher selten ausgesprochen oder von den Schwangeren mißachtet würden mit dem Ergebnis, daß bei
erfolgreichen Arbeitsvermittlungen die zu verhindernden Gefahren für Mutter oder Kind zum Tragen kämen. Dem kann
auch nicht entgegengehalten werden, daß die Vermittlungsaussichten einer arbeitslosen Schwangeren ohnehin fast
Null seien, denn dann würde sich durch das Beschäftigungsverbot die tatsächliche Verfügbarkeit nicht ändern und der
Leistungsanspruch bereits aus diesem Grund erhalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG.