Urteil des LSG Hessen vom 18.03.1983

LSG Hes: entmündigung, erwerbsunfähigkeit, befangenheit, erwerbsfähigkeit, voreingenommenheit, beweisanordnung, unparteilichkeit, arbeitsscheu, krankheit, sozialstaat

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 18.03.1983 (rechtskräftig)
Hessisches Landessozialgericht L 2 S 6/83
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht Dr. S. ist begründet.
Gründe:
In der Arbeiterrentenversicherungsstreitsache des Klägers gegen die Landesversicherungsanstalt Hessen wegen
Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit (Az.: S-16/J-51/82, Sozialgericht
Frankfurt am Main) erließ der Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt am Main Dr. S. eine
Beweisanordnung vom 4. Oktober 1982, durch die Dr. L. vom Psychiatrischen Krankenhaus in H. beauftragt wurde,
ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Klägers nach einer stationären Untersuchung zwischen 3 bis 6 Tagen zu
erstellen. In einem der Beweisanordnung beigefügten "Zusatzfragebogen psychische Krankheiten” werden dem
Sachverständigen u.a. folgende Fragen gestellt:
"10. Wäre der/die Kläger (in) arbeitsfähig, wenn sämtliche Gelder aus öffentlichen Kassen entzogen würden und
der/die Kläger (in) die Wahl hätte zwischen Arbeiten und Verhungern (vgl. OVG Berlin FEVS Bd. 23, 237 vom
20.12.1974)?
12. Ist eine Entmündigung oder Anstaltsunterbringung angezeigt, wenn ja, weshalb, wenn nein, weshalb nicht?
14. Besteht Selbstmordgefahr oder ist mit tödlichem Ausgang zu rechnen?”
Mit Schreiben vom 8.11.1982 lehnt der Kläger Richter Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung
führt er aus, aus dem Zusatzfragebogen zur Beweisanordnung lasse sich eine Voreingenommenheit des Richters
entnehmen. Insbesondere aus der Frage, ob er arbeitsfähig wäre, wenn er die Wahl hätte zwischen Arbeiten und
Verhungern, sei die Unterstellung zu entnehmen, das Gericht halte ihn für arbeitsscheu. Die Frage, ob eine
Entmündigung angezeigt sei, habe mit der Frage nach dem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit nichts zu tun. Da weder
seine Entmündigung anstehe noch eine Selbstmordgefahr bestehe, müsse er aus dem Gedankengang des
Vorsitzenden entnehmen, daß er von diesem als erwerbsfähig angesehen werde.
Richter Dr. S. hält sich nicht für befangen. Die Zusatzfragen zur psychiatrischen Begutachtung seien ein zulässiges
Mittel der Sachaufklärung, da sie zur Umschreibung einer evtl. vorhandenen psychischen Krankheit notwendig seien.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S-16/J-51/82 des Sozialgerichts Frankfurt am Main sowie die Akten
L-2/S-6/83 Bezug genommen.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter Dr. S. ist zulässig und begründet.
Nach. § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen
gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Befangenheit eines Richters ist demnach anzunehmen,
wenn aus seinem Verhalten auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger geschlossen werden kann.
Aus den Fragen 10, 12 und 14 des "Zusatzfragebogens psychische Krankheiten” leitet der Kläger zu Recht die
Befürchtung ab, daß Richter Dr. S. den Rechtsstreit des Klägers nicht unparteiisch sachlich entscheiden wird,
sondern daß er dem Kläger gegenüber voreingenommen ist. Die von dem Kläger vorgetragenen Gründe sind durchaus
geeignet, einen solchen Eindruck der Voreingenommenheit des Richters zu erwecken. Die vom Richter dem
Sachverständigen gestellten zusätzlichen Fragen rechtfertigen sich nicht aus der Verfahrenssituation und sind sowohl
ihrem Inhalt wie auch ihrem sprachlichen Stil nach geeignet bei dem Kläger Mißtrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken.
Mit Recht rügt der Kläger die Frage 10, weil die in dem Rechtsstreit zu entscheidende Frage der Erwerbsfähigkeit des
Klägers sich nicht in der Alternative erschöpft, ob ein Versicherter noch arbeitsfähig wäre, wenn sämtliche Gelder aus
öffentlichen Kassen entzogen würden und der Versicherte die Wahl hätte zwischen Arbeiten und Verhungern. Wenn
eine solche Frage dennoch einem Sachverständigen gestellt wird, ist der Eindruck nicht von der Hand zu weisen, daß
der eine solche Frage stellende Richter das Bestehen von Arbeitsfähigkeit (und damit auch Erwerbsfähigkeit) als
wesentlich davon abhängig sieht, ob Gelder aus öffentlichen Kassen (wie z.B. Arbeitslosengeld und Renten) an die
Betroffenen gezahlt werden oder nicht. Da in einem Rechts- und Sozialstaat sich diese Frage so nicht stellt und
niemand vor die Alternative gestellt wird – noch gestellt werden darf-, entweder arbeiten oder verhungern zu müssen,
kann diese Frage durchaus dahingehend verstanden werden, daß Richter Dr. S. es für richtig oder aber jedenfalls für
wünschenswert hält, einen Versicherten vor diese Alternative zu stellen, um die Ernsthaftigkeit des Arbeitswillens zu
prüfen. Die Besorgnis des Klägers, Richter Dr. S. drücke mit dieser Frage letztlich aus, daß er den Kläger für
arbeitsscheu halte, ist nicht von der Hand zu weisen, zumal auch eine Beantwortung dieser Frage durch den
Sachverständigen die Rechtsfrage nach dem Bestehen von Erwerbsunfähigkeit nicht beantworten könnte.
Auch die Frage 12 auf dem Zusatzfragebogen ist geeignet, Mißtrauen in die Unvoreingenommenheit von Richter Dr.
S. gegenüber dem Kläger aus dessen Sicht zu begründen. Die Frage nach der Entmündigung oder
Anstaltsunterbringung des Klägers ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens und auch keine notwendige
Vortrage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch. Wenn mit dieser Frage bei dem Kläger nicht der
Eindruck erweckt werden soll, das von dem Gericht angeordnete Gutachten solle außerdem noch weiteren, außerhalb
des Verfahrens liegenden, Zwecken dienen (vgl. hierzu auch Beschluss des erkennenden Senats vom 22.3.1982, Az.:
L-2/S-3/82), so ist dem Kläger durchaus zuzustimmen, daß dieser Fragestellung eigentlich nur entnommen werden
kann, der Vorsitzende halte die Rentengewährung wegen Erwerbsunfähigkeit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht
nur um den Preis der Entmündigung oder Anstaltsunterbringung des Klägers für möglich. Dies ist jedoch weder
rechtlich zutreffend, noch liegen nach der derzeitigen Aktenlage überhaupt Anhaltspunkte dafür vor, daß bei dem
Kläger eine Entmündigung oder Anstaltsunterbringung geboten ist.
Die zur Frage 12 angeführten Gründe für die von dem Kläger geäußerte Besorgnis der Befangenheit treffen sinngemäß
auch auf die Frage 14 zu. Die Frage nach einer bei dem Kläger bestehenden Selbstmordgefahr, die sich nach der
derzeitigen, sich aus den Akten ergebenden Sachlage ebenfalls nicht stellt, kann aus der Sicht des Klägers durchaus
so verstanden werden, als ob Richter Dr. S. das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit aus neurologisch-psychiatrischer
Sicht erst bei Vorliegen einer Selbstmordgefahr oder der Gefahr des tödlichen Ausgangs der Krankheit bejahe. Auch
eine solche Betrachtung steht mit dem geltenden Recht nicht in Einklang und wäre mit den Grundsätzen eines
Rechts- und Sozialstaates nicht zu vereinbaren. Wenn eine solche Frage gleichwohl gestellt wird, leitet der Kläger zu
Recht die Befürchtung ab, daß Richter Dr. S. ihn ohnehin nicht für erwerbsunfähig hält, auch wenn von ihm noch die
Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet worden ist.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).