Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: extensive auslegung, meldepflicht, arbeitsamt, hessen, arbeitsvermittlung, arbeitslosenversicherung, unfallversicherung, eingliederung, arbeitsmarkt, verfügung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.03.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 882/69
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1969 aufgehoben und
die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin, der 1936 geborene K.-H. H. (H.), war wegen Kinderlähmungsfolgen in seinem früheren
Beruf als Schreiner berufsunfähig und bezog von der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) Versichertenrente
wegen Erwerbsunfähigkeit. Die LVA beabsichtigte Berufsförderungsmaßnahmen gemäß § 1237 der
Reichsversicherungsordnung (RVO) durchzuführen und bat mit Schreiben vom 17. Dezember 1964 das Arbeitsamt H.
unter Bezugnahme auf die mit dem Landesarbeitsamt Hessen getroffenen Vereinbarungen um Überprüfung, ob und
gegebenenfalls welche Maßnahmen angezeigt seien. Mit Schreiben vom 25. Januar 1965 bat daraufhin das
Arbeitsamt H. H., am 3. Februar 1965 "zu einer Arbeitsberatung und arbeitsamtsärztlichen Untersuchung”
vorzusprechen. Er wurde an diesem Tag dem Rehabilitationsteam dieses Arbeitsamtes vorgestellt. In der
Zwischenzeit hatte sich der Bürgermeister von W. bereit erklärt, H. als Telefonist einzustellen. Hierfür waren noch
kleinere Umbauten im Rathaus vorzunehmen. Um diesen Arbeitsplatz zu sichern, wurde H. am 3. Februar 1965
anläßlich seiner Vorsprache beim Arbeitsamt gebeten, auf der Heimfahrt die Bezirksfürsorgestelle des Landkreises G.
aufzusuchen und dort einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten nach § 2 des
Schwerbeschädigtengesetzes zu stellen. Bei der Heimfahrt verunglückte er zwischen H. und G. tödlich. Das
Arbeitsamt H. teilte dem Landesarbeitsamt Hessen am 20. Juli 1965 mit, H. sei weder als arbeitsuchend noch
arbeitslos gemeldet gewesen und habe wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
gestanden.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerinnen auf Gewährung von Hinterbliebenenrente mit Bescheid vom 21. März
1966 ab, weil die Voraussetzungen für den Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO nicht gegeben
seien. H. habe der Meldepflicht nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
nicht unterlegen und auch nicht an einer Maßnahme im Sinne des § 654 Nr. 2 RVO teilgenommen.
Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen am 1. April 1966 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Dieses hat mit Urteil vom 4. Juni 1969 den Bescheid vom 21. März 1966 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der
Klägerin und deren Kindern Hinterbliebenenrente zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen
der §§ 179 AVAVG, 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO seien extensiv auszulegen. Bei der Durchführung von
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 1240 RVO unterlägen die Rehabilitanden der Meldepflicht nach dem AVAVG im
weiteren Sinne. Eine entsprechende extensive Auslegung der Meldepflichtbestimmung sei unumgänglich, weil die rein
formale rechtstechnische Anwendung des Gesetzes durch die Beklagte unbillig sei.
Gegen das ihr am 8. August 1969 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. August 1969 Berufung eingelegt. Sie führt
u.a. aus, der Auffassung des Sozialgerichts, die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO sei bei extensiver Auslegung
im vorliegenden Fall anzuwenden, könne nicht gefolgt werden. H. sei nämlich weder als arbeitsuchend noch als
arbeitslos gemeldet gewesen, weil er wegen seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung
gestanden habe. Versicherungsschutz komme nur nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in Betracht. Für derartige
Maßnahmen sei die Beklagte jedoch nur unter der Voraussetzung des § 654 Nr. 2 RVO in Verbindung mit § 766 RVO
zuständig. Bei der beabsichtigten Eingliederung des H. habe es sich jedoch nicht um eine Maßnahme der
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sondern um eine solche der LVA gehandelt, die
als Sachkostenträger das Arbeitsamt H. gemäß § 1240 RVO beteiligt gehabt habe. Deshalb komme nur der für
derartige Maßnahmen der LVA zuständige Versicherungsträger, nämlich die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, in
Betracht.
Sie beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 4. Juni 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die im Berufungsverfahren beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat keinen Antrag gestellt. Sie führt u.a.
aus, sie habe den Klägerinnen nicht gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO Leistungen zu gewähren, weil H. nicht von der
LVA in einer Umschulungsstätte als Lernender aus- oder fortgebildet worden sei. Für ihn sei überhaupt noch keine
Berufsförderungsmaßnahme eingeleitet worden und von vornherein auch an keine Umschulung in einer Einrichtung im
Sinne dieser Bestimmung gedacht gewesen. Das Sozialgericht habe zu Recht die Beklagte zur Leistungsgewährung
verurteilt.
Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie führen aus, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. sei zu Recht ergangen. Die darin vorgenommene extensive
Gesetzesauslegung sei nicht zu widerlegen.
Im übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie des Landesarbeitsamtes Hessen und der
Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Klägerinnen Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil die Voraussetzungen der §§ 539 Abs. 1 Nr. 4, 654 Nr. 1 RVO
vorlägen. Danach sind in der Unfallversicherung Personen versichert, die nach den Vorschriften des Gesetzes über
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (jetzt: Arbeitsförderungsgesetz) oder im Vollzug des
Bundessozialhilfegesetzes der Meldepflicht unterliegen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Meldepflicht die hierfür bestimmte
Stelle aufsuchen oder auf Aufforderung einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung (jetzt: Bundesanstalt für Arbeit) diese oder andere Stellen aufsuchen.
Hierzu ist festzustellen, daß H. weder als arbeitslos beim Arbeitsamt H. gemeldet noch arbeitsuchend war und wegen
seiner Körperbehinderung dem Arbeitsmarkt auch nicht gemäß § 76 AVAVG zur Verfügung stand. Dies ergibt sich
aus dem Schreiben des Arbeitsamtes H. an das Landesarbeitsamt Hessen vom 20. Juli 1965. H. unterlag damit nicht
gemäß § 179 AVAVG der Meldepflicht beim Arbeitsamt H. Das Sozialgericht hat den Begriff der "Meldepflicht” in einer
nicht mit Wortlaut und Sinn des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO zu vereinbarenden Weise ausgelegt und sich dabei zu
Unrecht auf das Urteil des BSG vom 22. September 1966, 2 RU 82/62, BSG 25, 214, berufen. Dort heißt es nämlich
nur, eine Meldepflicht bestehe bereits während des Vorverfahrens, d.h. im Zeitraum zwischen der Antragstellung und
der Entscheidung über den Antrag auf Arbeitslosengeld. Das Sozialgericht hat übersehen, daß das BSG im übrigen
ausdrücklich auf die Abhängigkeit des Unfallversicherungsschutzes von dem Bestehen einer Meldepflicht
hingewiesen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO muß es sich um eine Erfüllung der
Meldepflicht nach dem AVAVG gehandelt haben und es genügt nicht, daß – wie im vorliegenden Fall – ein
Rentenversicherungsträger einen Versicherten auffordert, sich beim Rehabilitationsteam eines Arbeitsamtes
einzufinden. Bei der in § 539 RVO erfolgten enumerativen Bestimmung des Kreises der versicherten Personen ist
eine erweiternde Auslegung, wie sie das Sozialgericht vorgenommen hat, nicht möglich.
Es ist auch keine Gesetzeslücke auszufüllen und eine Regelung zu treffen, die der Gesetzgeber für Fälle dieser Art
getroffen haben würde und deshalb noch nicht getroffen hat, weil ein Bedürfnis hierfür erst in jüngster Zeit entstanden
ist (vgl. Urteil des BSG vom 19. März 1970, 5 RKn 47/67). Denn daß arbeits- und berufsfördernde Maßnahmen auch
bei Rentenempfängern unter Einschaltung der Arbeitsämter durchgeführt werden, war auch dem Gesetzgeber des
UVNG bekannt (vgl. Bundestagsdrucksache IV/120, 938; Seifriz, Bundesarbeitsblatt 1962 S. 253; § 39 Abs. 3
AVAVG). Zwischen dem Landesarbeitsamt Hessen und der LVA ist ferner bereits am 11. November 1957 eine
"Vereinbarung über die Erstattung von Fahrkosten und Verdienstausfall, die im Rahmen der gemeinsamen Aufgaben
zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung gemäß §§ 1236 ff. RVO und § 39 Abs. 3 AVAVG
(n.F.) entstehen” abgeschlossen worden. Wenn der Gesetzgeber in das UVNG keine Bestimmung über den
Unfallversicherungsschutz dieses Personenkreises aufgenommen hat, muß daraus der Schluß gezogen werden, daß
er bewußt einen solchen nicht einführen wollte. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung hat dem
Sozialgericht auch am 27. November 1968 auf Antrage mitgeteilt, aus den Materialien zum UVNG ergebe sich kein
Anhalt für eine extensive Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO.
Die Beklagte ist auch nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in Verbindung mit § 654 Nr. 2 RVO leistungspflichtig.
Einmal sollte bei H. keine "Maßnahme der Berufsausbildung oder Bildungsmaßnahme” nach dem AVAVG durch die
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchgeführt werden, sondern eine Maßnahme der
LVA gemäß § 1237 Abs. 3 c RVO, und ferner war H. nicht "Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung”
in einer der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO genannten Schulen bzw. Einrichtungen.
Aber auch die im Berufungsverfahren noch beigeladene für die LVA zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
kommt nicht als leistungspflichtiger Versicherungsträger in Betracht, denn es handelte sich im vorliegenden Fall
eindeutig um Maßnahmen zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des H. im Sinne des § 1236 ff. RVO und zwar
um "Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle” gemäß § 1237 Abs. 3 c RVO. Wie der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im letzten Absatz seiner bereits angeführten Stellungnahme von 27. November 1968 zutreffend
ausgeführt hat, ergibt sich aber in Fällen dieser Art ein Unfallversicherungsschutz nur aus § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO.
Da die LVA die Kosten der Vorstellung des H. beim Arbeitsamt H. getragen hat, könnte nur der für sie zuständige
Unfallversicherungsträger nach dem Sachkostenträgerprinzip zuständig sein (vgl. Erlaß des RAM vom 23.10.1943,
AN 1943, S. II 471). Die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO scheitert aber auch hier daran, daß H. kein
"Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung” in einer dort genannten Schule bzw. Einrichtung war. Zwar
heißt es in dem Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages (Bundestagsdrucksache IV/938 S. 4 zu §
539 Abs. 1 Nr. 14): "Der Ausschuß vertrat einhellig die Meinung, daß alle Teilnehmer an Berufsförderungs- oder
Umschulungsmaßnahmen, auch soweit diese sozialversicherungsrechtliche Rehabilitationsmaßnahmen sind, nach
dieser Vorschrift versichert sind”. Nach dieser Bestimmung sind aber Teilnehmer an Berufsförderungs- oder
Umschulungsmaßnahmen nur insoweit gegen Unfall versichert, als sie "Lernende während der beruflichen Aus- und
Fortbildung” sind. Nur an diesen Personenkreis dürfte der Ausschuß auch gedacht haben. Der in dem Bericht
gebrauchte Ausdruck "Teilnehmer” an Berufsförderungs- oder Umschulungsmaßnahmen deutet darauf hin, daß es
sich um die Eingliederung einer Person z.B. in einen Lehrgang oder Kursus handeln muß, der eine Berufsförderung
oder Umschulung zum Gegenstand hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Ausschuß die Auffassung
vertrat, es sollten auch Personen gegen Unfall versichert sein, deren Eingliederung in den Arbeitsprozeß von einem
Rentenversicherungsträger in Verbindung mit dem zuständigen Arbeitsamt in die Wege geleitet wird. Eine solche
Auffassung stünde auch im Widerspruch zu der Fassung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO und wäre rechtlich
unbeachtlich, weil sie im Gesetz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Es würde sonst z.B. jeder Arbeiter,
der aus Gesundheitsgründen einen anderen Arbeitsplatz erhalten soll, bei allen damit in Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen. Solche Tatbestände werden aber von dieser Vorschrift nicht erfaßt. H.
sollte nicht lernen und weder an einer beruflichen Aus- noch an einer Fortbildung in einer der in dieser Bestimmung
bezeichneten Ausbildungsstätten teilnehmen. Vielmehr war für ihn bereits ein Arbeitsplatz im Bürgermeisteramt W.
als Telefonist vorgesehen und er sollte nur noch daraufhin untersucht werden, ob körperliche Hinderungsgründe
bestanden. Ferner wurde er im Anschluß an die Untersuchung gebeten, noch zur Bezirksfürsorgestelle in G. zu
fahren, um einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbeschädigten zu stellen, damit er seinem künftigen
Arbeitgeber auf die Pflichtzahl angerechnet werden konnte. Somit verunglückte H. nicht, "während der beruflichen
Aus- und Fortbildung”, so daß er auch nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung stand (so auch Casselmann, Die Sozialgerichtsbarkeit 1966 S. 256). Dieser weist zu Recht darauf
hin, daß z.B. auch Versicherten, denen ein Rentenversicherungsträger Heilmaßnahmen zum Zwecke der
Eingliederung in das Berufsleben gewährt, kein Unfallversicherungsschutz zusteht. Ferner sind auch
Eignungsprüfungen von Jugendlichen, die vor Beginn einer Lehre durchgeführt werden, nicht Teile der
Berufsausbildung und stehen daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Lauterbach,
Komm. zur Unfallversicherung, Anm. 84 zu § 539 RVO). Diese Beispiele zeigen, daß eine den Fall des H. erfassende
Auslegung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO Folgen haben würde, die mit Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung nicht
mehr zu vereinbaren wären.
Das BSG hat auch zu § 537 Nr. 11 RVO a.F. die Auffassung vertreten, aus der Bezeichnung der dort aufgeführten
Ausbildungseinrichtungen sei zu folgern, daß unter einer beruflichen Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift nicht die
Ausbildung für akademische Berufe zu verstehen ist, und damit eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende
Auslegung dieser Bestimmung abgelehnt (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1958, 2 RU 266/56, BSG 9, 30; Haase, Die
Berufsgenossenschaft 1956 S. 163 und 1963 S. 28).
Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.