Urteil des LSG Hessen vom 09.01.1980

LSG Hes: verrichten der notdurft, diabetes mellitus, hilflosigkeit, fremder, pflegebedürftigkeit, versorgung, zustand, oberarzt, gerät, hilfskraft

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.01.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3b U 104/76
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 84/79
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Oktober 1978 aufgehoben und die
Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Pflege gemäß § 558 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der im Jahre 1926 geborene Kläger erlitt am 24. September 1951 einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall, bei dem es
neben einer Blasen- und Harnröhrenverletzung auch zu Frakturen des Sitz und Schambeines beiderseits sowie zu
einer Harnphysadventur kam. Wegen "erhöhter Schwierigkeiten beim Wasserlassen, Verschlechterung der
Hüftgelenksfunktion rechts, dadurch Verschlechterung des Gang-, Sitz- und Stehvermögens,” gewährte die Beklagte
dem Kläger mit Bescheid vom 5. September 1975 ab 1. Januar 1975 Verletztenrente nach einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) um 95 v.H., und mit Bescheid von 15. Januar 1976 für die Zeit ab 1. Juli 1977 nach einen
MdE um 100 v.H.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. November 1976 hatte die Beklagte es abgelehnt, dem Kläger Pflege
gemäß § 558 RVO zu gewähren, weil keine Pflegebedürftigkeit vorliege.
Gegen diesen, am 25. November 1976 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 1. Dezember 1976 Klage bei
dem Sozialgericht Fulda (SG) erhoben.
Der Facharzt für Chirurgie Dr. U. F., hat unter dem 7. März 1977 dem SG mitgeteilt, der Kläger sei wegen der
sicherschaften Versteifung der rechter Hüfte im täglichen Leben stark behindert und auf die Mithilfe anderer
angewiesen. Insbesondere könne er seine Schuhe und Strümpfe nicht alleine anziehen. Das SG hat dazu von den
Dres. K. und M., Chefarzt und Assistenzarzt der Orthopädischen Klinik K., ein fachorthopädisches Gutachten vom
30. Mai 1978 eingeholt. Darin haben die Gerichtssachverständigen folgende Gesundheitsstörungen des Klägers
festgestellt:
1) Knöchern fest verheilte Fraktur des rechten und linken Scham- und Sitzbeines mit Beckendeformierung. Deutliche
Coxarthrose der rechten Hüfte. Beginnende Coxarthrose der linken Hüfte. 2) Spondylose im Bereich der
Lendenwirbelsäule und Brustwirbelsäule bei Osteochondrose L 5/S 1. Keine wesentlichen statischen
Funktionsstörungen der Wirbelsäule. 3) Bedingt durch die Schonung der rechten unteren Extremität deutliche
Muskelverschmächtigung des rechten Oberschenkels. 4) Beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der
rechten Schulter mit ungedeuteter Bewegungseinschränkung.
Sie vertreten die Ansicht, die Befunde und an der rechten Hüfte seien als erheblich zu bewerten. Die Leidenssituation
werde jedoch durch die psychische Einstellung des Patienten erheblich aggraviert. Sie empfehlen eine
endoprothetische Versorgung des rechten Hüftgelenkes. Eine Pflegebedürftigkeit hielten sie nicht für gegeben. Nach
der endoprothetischen Versorgung sei eine solche gänzlich auszuschließen. Wann man den Beschwerdeangaben des
Patienten eine gewisse Glaubwürdigkeit zugestehe, so sei er bis zur endoprothetischen Versorgung auf den Gebrauch
von zwei Unterarmgehstützen angewiesen.
Mit Urteil vom 19. Oktober 1978 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 25. November 1976
verurteilt, dem Kläger vom 1. August 1975 an Pflegegeld zu zahlen; auf die Entscheidungsgründe wird Bezug
genommen.
Gegen dieses ihr am 21. Dezember 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Januar 1979 Berufung beim
Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren ist von Dr. med. E., Oberarzt der Inneren Abteilung der Städtischen Kliniken F., ein
fachinternistischer Befundbericht vom 12. April 1979 eingeholt worden, in dem die Frage verneint wird, ob der Kläger
aus Krankheitsgründen so hilflos sei, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens in erheblichen Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfe. Sodann ist auf Antrag des Klägers
gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von dem Leitenden Oberarzt der Orthopädischen Universitätsklinik T.
Privatdozent Dr. med. G. ein fachorthopädisches Gutachten vom 21. September 1979 eingeholt worden. Darin vertritt
dieser Gerichtssachverständige die Auffassung, die Teilversteifung des rechten Hüftgelenkes in einer funktionell
ungünstigen Stellung sei neben einer leichten Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und des linken Hüftgelenkes
geeignet, zu einer gewissen Hilflosigkeit beizutragen. Die Erkrankungen auf urologischen und fachinternistischem
Gebiet seien zur Zeit soweit kompensiert, daß daraus keine Hilflosigkeit abzuleiten sei. Im einzelnen sei der Kläger
beim An- und Auskleiden insoweit erheblich behindert, daß er glaubhaft zum Strümpfeanziehen und auch beim
Hosenanziehen Hilfe benötige. Es sei allerdings bekannt, daß Patienten mit einer versteiften Hüfte in der Regel auch
allein zurecht kämen und ihre genannten Kleidungsstücke über das gebeugte Kniegelenk von hinten überstreiften,
eventuell unter Zuhilfenahme eines geeigneten Gerätes zur Verlängerung des Armes. Ein solches Gerät benutze der
Kläger offenbar auch gelegentlich. Zum Essen und Trinken, Waschen und Verrichten der Notdurft sei der Kläger fähig.
Bei der Fußpflege bedürfe er einer gewissen Hilfe. Es sei wahrscheinlich, daß er beim Aussteigen aus einer
Badewanne fremder Hilfe bedürfe. Das Autofahren sei ihm nach seinen eigenen Angaben möglich. Aus ärztlicher
Sicht sei er auch in der Lage, sich trotz seiner Behinderung die nötige geistige Erholung zu verschaffen. Die
schmerzhafte Steh- und Gehbehinderung erlaube ihm allerdings keine ausreichende körperliche Bewegung. In dem
angegebenen Umfange bedürfe der Kläger gelegentlich fremder Hilfe. Eine Hilfskraft müsse allerdings nicht ständig in
Bereitschaft sein. Diese beschriebene Hilfsbedürftigkeit sei durch die anerkannten Unfallfolgen wesentlich mitbedingt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, auch das Gutachten dem Priv. Doz. Dr. G. beweise, daß Pflegebedürftigkeit im
Sinne vom § 358 RVO nicht vorliege. Selbst wenn der Kläger eine gewisse Hilfe beim An- und Auskleiden und beim
Verlassen der Badewanne benötige, so begründe dies nicht Hilflosigkeit im Sinne des § 558 RVO. Die erforderlichen
Hilfeleistungen fremder Personen seien so geringfügig, daß sie durch die Rentenzahlung abgegolten seien (BSG,
Urteil vom 30. Oktober 1963 – 2 RU 135/62 – in FG 1964, 355). Von Bedeutung sei darüber hinaus, daß der Kläger
nicht ständig auf heute Hilfe angewiesen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Februar 1978 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, Dr. H. sei insoweit zuzustimmen, daß er angesichts der Folgen des erlittenen Herzinfarktes nicht dauernd
pflegebedürftig sei. Dagegen sei er in Anbetracht der Folgen seines Arbeitsunfalls nach wie vor in erheblichem
Umfang auf fremde Hilfe angewiesen. Das habe Dr. G. in seinen fachorthopädischen Gutachten vom 21. September
1975 bestätigt. Dieses Gutachten stimme im wesentlichen mit dem angefochtenen Urteil überein.
Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Unfallakten, insbesondere auf den Inhalt des
Befundberichts von Dr. vom 12. April 1979 (Bl. 139 der Gerichtsakten – GA –) und das fachorthopädischen
Gutachtens durch Dr. G. vom 21. September 1979 (Bl. 175–184 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die standhafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.
Sie ist auch begründet: Zu Unrecht hatte das SG der zulässigen Klage stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist
insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als es die Beklagte damit aussteigt hat, dem Kläger Pflege gemäß § 558
RVO zu gewähren, liege als Rechtsanspruch ausgestattete Leistung (vgl. Breckmann, Handbuch der
Sozialversicherung, II. Band. Stand: August 1978. S. 560 u mit weiteren Nachweisen) steht dem Kläger nicht zu, weil
er infolge des Arbeitsunfalls nicht so hilflos ist, daß er nicht ohne Wartung und Pflege sein kann (§ 558 Abs. 1 RVO).
Hierzu ist zunächst festzustellen: Nach dem von der Beklagten eingehalten fachurologischen Zusatzgutachten vom 8.
April 1975 durch Prof. Dr. P. und Dr. H. Chefarzt und Assistenzarzt der Urologischen Abteilung des Akademischen
Krankenhauses F., leidet der Kläger an folgenden pathologischen urologischen Befunden: Zustand nach
Harnröhrenverletzung im Rahmen einer Backentrümmerfraktur mit nachfolgender Ausbildung einer massiven Striktur
der hinteren Harnröhre; chronische Prostatitis als Folge der Harnröhrenstriktur; chronisch rezidivierender
Harnwegsinfekt als Folge der Harnröhrenstriktur; Hodensthrophie rechts; völlige Impotenz; beginnende
Schrumpfblase; sehr kleines Urethreldivertikel. Außerdem leidet der Kläger nach dem Befundbericht des Dr. H. von
12. April 1979 an einem Zustand nach Myocardinfarkt im Posterolateralbereich der Vorderwand, an einem Diabetes
mellitus, einem intermittierenden Harnwegsinfekt und einem Zahninfekt. Auf orthopädischem Fachgebiet steht nach
dem Gutachten des Dr. G. die in Fehlstellung weitgehend eingesteifte rechte Hüfte im Vordergrund. Daneben ist eine
mäßiggradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule wie auch des linken Hüftgelenkes bei beginnenden
degenerativen Veränderungen festzustellen. Die Erkrankungen auf urologischen und fachinternistischen Gebiet sind
so weit kompensiert, daß sie nicht zu einer Hilflosigkeit beitragen. Diese Feststellungen beruhen auf den
Befundbericht des Dr. H. und den fachorthopädischen Gutachten des Dr. F ... Demgegenüber beeinträchtigen die
Teilversteifung des rechten Hüftgelenkes in einer funktionell ungünstigen Stellung neben einer leichter
Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und den linken Hüftgelenkes den Kläger bei der Ausführung der
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens. Er ist deshalb nicht in
der Lage, sich seine Hose und seine Strümpfe anzuziehen, solange er nicht ein geeignetes Gerät zur Verlängerung
des Armes zur Hilfe nimmt und sich darin tüchtig übt. Auch bei der Fußpflege bedarf er einen gewiesen Hilfe. Beim
Aussteigen aus einer Badewanne ist er auf fremde Unterstützung angewiesen. Die schmerzhafte Steh- und
Gehbehinderung erlaubt ihm auch keine ausreichende körperliche Bewegung. Demgegenüber kann der Kläger die
restlichen Verrichtungen beim An- und Auskleiden, die Handreichungen beim Essen und Trinken, beim Waschen und
bei der Verrichtung der Notdurft ohne fremde Hilfe durchführen. Er kann auch kurze Strecken laufen, Treppensteigen
und Autofahren. Diese Feststellungen beruhen auf dem überzeugenden fachorthopädischen Gutachten des Dr. G.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß der Kläger infolge des Arbeitsunfalls nicht hilflos im
Sinne vom § 355 Abs. 1 RVO ist. Diese durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz neugefaßte Vorschrift
entspricht nach ihren Zweck und weitgehend auch nach ihren Wortlaut der Regelung des Versorgungsrechts in § 35
Abs. 1 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG); danach ist hilflos, wer für die gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf der täglichen Lebens in erheblichen Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf.
Die Rechtsprechung hat deshalb dem Begriff der Hilflosigkeit des Unfallrechts im gleichen Sinne im Versorgungsrecht
ausgelegt, insbesondere auch hier nicht gefordert, daß die Hilfe tatsächlich fortführend geleistet wird; es genügt, daß
die Hilfskraft ständig in Bereitschaft sein muß (BSGE 20, 66, 67 – BG 1964, 335). Bereits zu der zuvor gültig
gewesenen Vorschrift des § 558 c BSG a.F. hatte das Reichsversicherungsamt (RVA) in seiner grundsätzlichen
Entscheidung Nr. 3301 (Amtliche Nachrichten 1328, 222) einen Verletzten als hilflos bezeichnet, sofern er in
regelmäßiger Wiederkehr – wenn auch nicht notwendigerweise an jedem Tage – für zahlreiche Verrichtungen des
täglichen Lebens der Hilfe anderer bedarf. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier im Gegensatz zu der Ansicht
des SG nicht erfüllt. Der Senat ist mit dem Gerichtssachverständigen Dr. G. der Ansicht, daß der Kläger nur in
gewissem Umfang für einzelne wenige Verrichtungen und gelegentlich fremder Hilfe bedarf. Der Umfang der von dem
Kläger benötigten notwendigen Hilfe bei den gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens ist nicht erheblich. Nach den überzeugenden Ausführungen der Dr. G. ist der Kläger durchaus noch in der
Lage, die überwiegende Zahl solcher Verrichtungen beim An- und Auskleiden, Essen, Trinken, Waschen und
Verrichten der Notdurft, Kurzstrechen-Gehen und Treppensteigen sowie beim Autofahren ohne fremde Hilfe
auszuführen. Eine Hilfsbedürftigkeit für einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im
täglichen Lebenslauf wiederholt vorgenommen werden, genügt nicht, um den Anspruch auf Pflege gemäß § 558 zu
begründen (vgl. die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Anhaltspunkte für die
Ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen, Ausgabe 1973, S. 32). Diese im Versorgungsrecht geläufigen
rechtlichen Gesichtspunkts hat das SG übersehen, als es der Hilfsbedürftigkeit des Klägers bei einzelnen
Verrichtungen des An- und Ausbleibens und der Körperpflege in einer Badewanne einen erheblichen Umfang beimaß.
Eine derartige Bedeutung rechtfertigt sich auch nicht dadurch, daß zusätzlich Krankheitszustände des Klägers auf
internistischem und fachurologischem Gebiet mit einbezogen werden. Wie Dr. H. und Dr. G. überzeugend dargelegt
haben, hat es sich bisher dabei nur um vorübergehende Zustände gehandelt. Die Gesundheitsstörungen auf diesem
ärztlichen Fachgebieten sind zur Zeit kompensiert und tragen nicht zu einem Zustand der Hilflosigkeit bei. Nach dem
Recht der gesetzlichen Unfallversicherung kann bei der Beurteilung der gegenwärtigen Ansprüche des Klägers nicht
berücksichtigt werden, daß sich seine Erkrankungen auf internistischem und urologischem Fachgebiet möglicherweise
in der Zukunft verschlechtern. Es ist insofern zu verweisen, dann rechtzeitig einen Neufeststellungsantrag zu stellen.
Schließlich trägt auch die schmerzhafte Behinderung des Klägers beim Gehen nicht zusätzlich zu einer Hilflosigkeit in
erheblichem Umfange bei. Die Schmerzen, die der Kläger dabei erleidet, lassen sich nicht durch fremde Hilfe, sondern
nur durch ein entsprechendes Ausruhen lindern. Dies ist bei der Bemessung der MdE in vollem Umfange zu
berücksichtigen, nicht aber bei der Begründung des Zustandes einer Hilflosigkeit im Sinne von § 558 RVO.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision aus § 160
Abs. 2 SGG.