Urteil des LSG Hessen vom 05.10.1988

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 05.10.1988 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22/1 Kg 47/85
Hessisches Landessozialgericht L 6 Kg 308/87
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1987 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für seinen Sohn O. in dem Zeitraum Kindergeld zusteht, in dem
O. die – privatrechtlich organisierte – Bibelschule B./Schweiz besucht hat.
Der Sohn O. des Klägers ist 1962 geboren. Er verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als
Krankenpfleger. In diesem Beruf war er bis zum 31. Dezember 1984 beschäftigt. Da O. eine Tätigkeit als Missionar im
Bereich der Evangelischen Freikirchen anstrebte, besuchte er von Februar 1985 bis August 1987 bei internatsmäßiger
Unterbringung den zweijährigen Kursus am Bibelseminar der Bibelschule B. Bibelschule ist Mitglied in der
"Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen” der Schweiz und der "Konferenz bibeltreuer Ausbildungsstätten”. Der
Abschlußprüfung im Bibelseminar wird keine staatliche Anerkennung zugemessen. Die Kosten für den Besuch der
Bibelschule wurden vom Kläger bzw. seinem Sohn getragen.
Der Besuch des Bibelseminars durch den Sohn des Klägers erfolgte ganztags und zwar in den Fächern. Bibelkunde,
biblische Lehre, Kirchengeschichte, Missionskunde, Weltreligionen, biblische Psychologie und Lebenskunde sowie
dem Fach Methodik des Dienstes. O. K. legte im August 1987 die Abschlußprüfung des zweijährigen Seminars ab.
Schriftliche Prüfungsarbeiten wurden in den Fächern Bibelkunde, biblische Lehre, Kirchengeschichte und Methodik
des Dienstes vorgelegt. Mündlich wurde das Fach Bibelkunde geprüft.
Am 18. Dezember 1984 beantragte der Kläger, der für seien Sohn R.-T. (geb: 02.04.59) bereits Kindergeld bezog,
auch für O. die Gewährung von Kindergeld in der Zeit ab Februar 1985. Durch Bescheid vom 17. Januar 1985 wurde
dieser Antrag von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Besuch der Bibelschule in B. sei weder als Schul-
noch als Berufsausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes anzusehen. Der dagegen eingelegte Widerspruch
wurde durch Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1985 zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid führte die Beklagte
aus, die Ausbildung an der Bibelschule B. erfolge weder nach staatlichen oder staatlich genehmigten Lehrplänen noch
ende sie mit einer staatlich anerkannten Abschlußprüfung. Die Ausbildung an diesem Institut stelle deshalb keine
Schulausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes dar. Auch könne diese Ausbildung nicht der
Berufsausbildung zugeordnet werden. Zur Berufsausbildung gehörten zwar auch berufliche Fortbildungs-Lehrgänge
und Veranstaltungen, die in einer in sich geschlossenen Bildungsmaßnahme neue Kenntnisse und Fertigkeiten für
eine höhere Stufe des Berufs vermittelten und mit einer allgemein anerkannten Prüfung abschlössen. An der
geforderten allgemeinen Anerkennung der Prüfung fehle es indes hier.
Am 20. Juni 1985 hat der Kläger dagegen Klage erhoben. Er hat vorgetragen, die Ausbildung an der Bibelschule B. sei
keine Bildungsveranstaltung, die jedermann nach seinen Neigungen wählen und in Anspruch nehmen könne, sondern
eine Ausbildung zum christlichen Missionar, für die seitens der Bibelschule bestimmte Voraussetzungen verlangt
würden. Eine allgemeine Anerkennung der Abschlußprüfung sowie des nach drei Jahren zu erlangenden Diploms sei
bei der Ausbildung zum Missionar nicht zu erwarten, da die entsendenden Missionsgesellschaften sehr
unterschiedlich geprägt seien.
Durch Urteil vom 19. Januar 1987 hat das Sozialgericht – unter Zulassung der Berufung – die angefochtenen
Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das beantragte Kindergeld in gesetzlichem Umfang ab Februar
1985 zu gewähren. Das Sozialgericht vertrat die Auffassung, der Besuch des Sohnes des Klägers an der Bibelschule
B. stelle keine Schulausbildung dar, da die Bibelschule ihre Lehrpläne aus eigener Entschließung gestalte und diese
Lehrpläne ebensowenig wie die Abschlußprüfung staatlich genehmigt noch staatlich anerkannt seien. Dagegen sei der
Besuch der Bibelschule als Berufsausbildung im Sinne des Bundeskindergeldgesetzes anzusehen. Denn nach den
glaubhaften Darlegungen des Klägers und der Auskunft der Bibelschule B. sei der Erwerb der in der Bibelschule
verwendeten Kenntnisse eine für die spätere Tätigkeit als Missionar notwendige Ausbildung. Eine Berufsausbildung
könne auch nicht deshalb verneint werden, weil nach abgeschlossener Ausbildung der Beruf in der Regel nur bei den
betreffenden evangelischen Freikirchen ausgeübt werden könne. Denn zum einen habe der Kläger dargelegt, daß eine
Tätigkeit nicht nur in einer evangelischen Freikirche, sondern durchaus auch in der evangelischen Volkskirche
möglich sei. Darüber hinaus sei eine Berufsausbildung auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil der Kreis der
möglichen Arbeitgeber von vorneherein eingeschränkt sei.
Gegen das der Beklagten am 3. März 1987 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. März 1987 eingegangene
Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, eine Ausbildung außerhalb der allgemein anerkannten Berufe setze voraus
– wenn durch sie kindergeldrechtliche Ansprüche begründet werden sollen – daß der Inhalt eines
Ausbildungsvertrages zumindest in etwa den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes entspreche. Stets müßten
dabei Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der angestrebten
Berufstätigkeit notwendig seien, wobei der zeitliche Rahmen den einer vergleichbaren üblichen Ausbildung nicht
überschreiten dürfe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Besuch einer Bibelschule wie
derjenigen in B. sei bei den in Betracht kommenden Missionsgesellschaften keinesfalls eine zwingende
Voraussetzung für die Aufnahme einer Tätigkeit als Missionar.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1987 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das sozialgerichtliche Urteil für zutreffend. Er führt ergänzend aus, sein Sohn habe – bedingt durch die
zwischenzeitlich erfolgte Verheiratung – vorübergehend davon abgesehen, nach erfolgter Abschlußprüfung mit einer
Missionsgesellschaft in der Mission tätig zu werden. Eine solche Entsendung werde jedoch weiterhin nach etwa drei
bis vier Jahren angestrebt.
Die Bibelschule B. hat auf Antrage dem Senat diejenigen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, bei
denen ein Einsatz als Missionar oder in anderen Tätigkeiten aufgrund des in B. erworbenen Abschlußzeugnisses
erfolgen kann. Weitere Auskünfte wurden bei den von der Bibelschule B. genannten und in der Bundesrepublik
Deutschland tätigen Missionsgesellschaften eingeholt. In ihrer Auskunft vom 9. Mai 1988 teilte die Württembergische
Landeskirchliche Gemeinschaft mit, in ihrem Bereich seien u.a. Prediger, Jugendreferenten sowie Referenten in der
Kinderarbeit tätig, die aufgrund der in B. vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten die Voraussetzung zur Anstellung in
diesen Aufgabenbereichen erhalten hätten. Viele andere Absolventen der Bibelschule seien im Bereich der äußeren
und inneren Mission tätig. Nicht wenige Absolventen seien auch im Pfarrdienst der evangelischen Kirche eingesetzt.
Die Evangelische Gesellschaft für Deutschland – Neukirchener Mission – teilte unter dem 5. Mai 1988 mit, die im
Bibelseminar B. vermittelten Kenntnisse seien bei dieser Institution notwendig, um als Missionar angestellt zu
werden. Mit den in B. vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten könne auch der Beruf eines Predigers oder eines
Jugendarbeiters in Betracht kommen. Unter dem 19. Mai 1988 berichtete die Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler
Missionen, daß die Einstellungsbedingungen bei den angeschlossenen 52 Missionsgesellschaften nicht in allen Fällen
identisch seien. In aller Regel gehöre jedoch der Besuch einer Bibelschule zu den Grundvoraussetzungen, um von
einer Missionsgesellschaft als Missionar angenommen und in die Dritte Welt ausgesandt zu werden. Die
Evangelikalen Missionsgesellschaften bevorzugten dabei Absolventen solcher Bibelschulen, die ebenfalls als
evangelikal anzusehen seien. Auch das Bibelseminar B. zähle hierzu. Ein Absolvent des Bibelseminars B. könne
außerhalb des Missionsbereiches in evangelisch-landeskirchlichen Gemeinschaften als Prediger oder in freikirchlichen
Gemeinden als Pastor oder als Evangelist tätig werden. Mit einigen Schwierigkeiten komme innerhalb evangelischer
Kirchengemeinden auch die Einstellung als Gemeindediakon oder Jugendreferent in Betracht. In all diesen Fällen
seien für eine Berufsausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie in B. vermittelt würden, unbedingt erforderlich.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (KG-Nr. xxxxx) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 151, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–, § 27
Bundeskindergeldgesetz –BKGG–). Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat im
Ergebnis zu Recht unter Aufhebung der gegenteiligen Bescheide die Beklagte verurteilt, dem Kläger für seinen Sohn
O. in der Zeit ab Februar 1985 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden – bei Vorliegen der übrigen – hier nicht umstrittenen –
Voraussetzungen – gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG bei der Gewährung von Kindergeld berücksichtigt, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden.
Dabei ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Besuch der Bibelschule B. nicht als
Schulausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG angesehen werden kann.
Schulausbildung in diesem Sinne ist zum einen die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten
Schulen, deren Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder der nach staatlich genehmigten
Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird. Schulausbildung liegt auch vor, wenn ein Kind, ohne einen Beruf
auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Privat- oder Abendkursen mit dem Ziel erhält, eine staatlich
anerkannte Abschlußprüfung abzulegen (BSG, Urteil vom 25. April 1984, 10 RKg 2/83 = SozR 5870 § 2 Nr. 32
m.w.N.).
Der Besuch des Bibelseminars in B. erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Die Ausbildung am Bibelseminar B. hat
vielmehr – wie sich aus der von der Beklagten mit der Berufungsbegründungsschrift überlassenen
Informationsbroschüre der Bibelschule B. ergibt – die Zielsetzung, die Absolventen nach der zwei- bzw. dreijährigen
Ausbildung in die Lage zu versetzen, "verantwortliche Aufgaben in der Gemeinde, in der Evangelisation und in der
Mission zu übernehmen”. Dieses Ziel spiegelt sich im Lehrplan wieder, der auf die Vermittlung spezieller
Fachkenntnisse ausgerichtet und deshalb allenfalls (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 1984 – 10 RKg 2/83 = SozR
5870 § 2 Nr. 32) der "Berufsausbildung” zugerechnet werden kann.
Von einer solchen Zuordnung zur Berufsausbildung geht der Senat – in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht –
vorliegend aus.
Das Bundeskindergeldgesetz enthält keine Bestimmung des Begriffs der Berufsausbildung. Wegen der
Funktionsgleichheit von Kindergeld, Kinderzuschuß und Waisenrente, hat sich die Rechtsprechung deshalb auch im
Kindergeldrecht an den zu §§ 1262, 1267 Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelten Grundsätzen orientiert
(BSG SozR 5870 § 2 Nr. 2). Danach ist nicht jede Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die ein Kind nach Vollendung des
18. Lebensjahres betreibt, Berufsausbildung im Sinne dieser leistungsrechtlichen Vorschriften. Es muß sich vielmehr
um eine Ausbildung handeln, die dazu dient, die Fähigkeiten zu erlangen, die die Ausübung des zukünftigen Berufs
ermöglichen (BSG a.a.O.).
Soweit Betätigungen, die diesem Ziel dienen, in einer Ausbildungsordnung abschließend festgelegt sind, begrenzt sich
die Möglichkeit der Berücksichtigung solcher Zeiten auf den dadurch vorgegebenen Rahmen. Die vom Sohn des
Klägers angestrebte Tätigkeit des Missionars vorwiegend im Dienste der evangelischen Freikirche kennt eine solche
Ausbildungsordnung indes nicht.
In Berufen, in denen eine bestimmte Ausbildungsordnung nicht vorgegeben ist, und bei denen auch ansonsten kein
allgemein anerkannter oder üblicher Ausbildungsweg besteht, hat das Bundessozialgericht – entgegen der
Auffassung, die teilweise in der Literatur vertreten wird (vgl. z.B. Schieckel/Brandmueller, Kindergeldgesetze, Anm. 12
zu § 2 BKGG) – die Möglichkeit der kindergeldrechtlichen Auswirkung einer solchen Ausbildung daran gebunden, daß
diese notwendige Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist (BSG, Urteil vom 25. April 1984 a.a.O.).
Damit soll – wie der Hinweis des Bundessozialgerichts auf den als Berufsausbildung anerkannten Besuch einer
kaufmännischen Privatschule in der Entscheidung vom 29. Oktober 1964 (12/4 RJ 46/61 = SozR Nr. 14 zu § 1267
RVO) deutlich macht – die Berufsausbildung abgegrenzt werden zu Bildungsgängen, die lediglich nützliche
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, bei denen die Möglichkeit der beruflichen Umsetzung jedoch allenfalls am
Rande oder nur in Ausnahmefällen gegeben ist.
Unter diesen Kriterien kann auch der Besuch des Bibelseminars durch O. K. als Berufsausbildung angesehen werden.
Der besuchte Kursus ist – wie bereits ausgeführt – zielgerichtet auf die Ausübung von Tätigkeiten in einer
Kirchengemeinde, in der Evangelisation und auch in der Mission ausgestaltet. Die in der äußeren Mission tätigen
evangelischen Missionsgesellschaften sehen nach den erteilten Auskünften das absolvierte Bibelseminar zumindest
als einen möglichen Ausbildungsgang zur Ausübung einer Tätigkeit in der Mission an. Eine Bibelseminarausbildung,
wie sie vom Sohn des Klägers in B. absolviert worden ist, wird von der Evangelischen Gesellschaft für Deutschland
ausdrücklich als "immer erforderlich” angesehen, um als Missionar angestellt werden zu können. Die Evangelische
Gesellschaft für Deutschland weist im übrigen darauf hin, daß durch die in B. vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
auch der Beruf eines Predigers oder eines Jugendarbeiters in Betracht kommt. Die in B. vermittelten Kenntnisse sieht
auch die Württembergische Landeskirchliche Gemeinschaft als Voraussetzung an, um etwa als Prediger,
Jugendreferent oder Referent in der Kinderarbeit tätig zu werden und schließt dabei die Tätigkeiten in der äußeren und
inneren Mission ausdrücklich ein. Der Besuch einer Bibelschule gehört auch bei den der Arbeitsgemeinschaft
evangelikaler Missionen angeschlossenen 52 Missionsgesellschaften in aller Regel zu den Grundvoraussetzungen,
um von einer dieser Missionsgesellschaften als Missionar angenommen und in die Dritte Welt ausgesandt zu werden.
Daß nicht alle der Arbeitsgemeinschaft evangelikaler Missionen angeschlossenen Missionsgesellschaften – worauf
die Beklagte hinweist – die Absolvierung eines entsprechenden Bibelseminars für die Anstellung zur Bedingung
machen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dadurch, daß jedenfalls die Mehrzahl der Missionsgesellschaften
die Absolvierung eines Bibelseminars für notwendig erachtet, kommt jemand, der den Beruf des Missionars anstrebt,
nicht umhin, ein entsprechendes Bibelseminar zu besuchen, will er nicht seine Möglichkeiten zur Ausübung der
Tätigkeit auf nur ganz wenige Missionsgesellschaften beschränken, die ggf. ihrerseits andere Voraussetzungen für
eine Mitarbeit in der Mission als notwendig betrachten. Die dargestellte Erforderlichkeit der Ausbildung, die sich
orientiert an der Abgrenzung zu den allenfalls am Rande beruflich bezogenen Ausbildungsgängen, wird dadurch nicht
in Frage gestellt. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung sehr deutlich von derjenigen, die der
Entscheidung des BSG vom 25. April 1984 (10 RKg 2/83, a.a.O.) zugrunde lag. In dem vom Bundessozialgericht
entschiedenen Fall waren die vermittelten Kenntnisse allenfalls nützlich, um die angestrebte Tätigkeit ausüben zu
können. Vorliegend werden diese Kenntnisse und Fähigkeiten jedoch – zumindest von der Mehrzahl der
Missionsgesellschaften – für unverzichtbar angesehen, um in den von diesen Missionsgesellschaften angegebenen
Berufsfeldern tätig werden zu können. Dies reicht für die Annahme als Berufsausbildung nach Auffassung des Senats
aus. Dahingestellt bleiben kann deshalb auch, ob der Zugang zum Beruf des Missionars, oder der anderen von den in
Betracht kommenden Missionsgesellschaften genannten Berufe, ggf. auch über andere Ausbildungsgänge erreicht
werden kann, als durch den Besuch eines Bibelseminars an einer Ausbildungsstätte wie derjenigen in B ...
Zu Recht hat das Sozialgericht im übrigen auch darauf hingewiesen, daß eine Berufsausbildung nicht deshalb verneint
werden kann, weil nach der abgeschlossenen Ausbildung der Beruf nur in einem eingeschränkten Bereich ausgeübt
werden kann. Die Vielzahl der Missionsgesellschaften, die Missionare entsenden, macht deutlich, daß es sich bei der
Tätigkeit des Missionars nicht um einen weitgehend eingeengten und speziellen Ausschnitt eines Berufsbereichs
handelt, bei dem gegebenenfalls Bedenken bestehen könnten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. April 1984 a.a.O.), ob
insoweit überhaupt noch von einem "Beruf” im rechtlichen Sinne gesprochen werden kann.
Die Zuordnung der als Vollzeitmaßnahme durchgeführten Ausbildung des Sohnes des Klägers an der Bibelschule B.
führt zum Anspruch auf das beantragte Kindergeld. Die Berufung der Beklagten gegen das sozialgerichtliche Urteil war
nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG aufgeführten Gründe vorliegt.