Urteil des LSG Hessen vom 24.02.1999
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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.02.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 5 Ar 320/97
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 997/98
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. Mai 1998 aufgehoben. Unter
Abänderung des Bescheides vom 14. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 wird
die Beklagte verurteilt, dem Kläger anstelle der gezahlten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 29. Januar 1997 für
insgesamt 156 Leistungstage Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt für die Zeit ab dem 29. Januar 1997 Arbeitslosengeld anstelle der ihm gewährten Arbeitslosenhilfe.
Der 1962 geborene Kläger ist Politologe. Er bezog vom 1. März 1993 bis zum 28. August 1993 Arbeitslosengeld und
danach bis zum 31. Januar 1996 Anschluß-Arbeitslosenhilfe.
Am 1. Februar 1996 trat der Kläger eine ABM-Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Forschungs-
Informations- und Bildungsstelle beim Bund Demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler e.V. M (FIB)
an. Hauptamtlicher Geschäftsführer des FIB e.V. ist Herr J. St ... Der am 5. Februar 1996 abgeschlossene
Arbeitsvertrag, der die Unterschrift des Klägers und von Herrn St. trägt, sah eine Vertragsdauer bis zum 31.
Dezember 1996 vor. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte 32 Stunden betragen. Nach dem von der Beklagten dem
Kläger unterbreiteten Arbeitsangebot für diese ABM-Stelle hätte das Arbeitsverhältnis ursprünglich bereits am 1.
Januar 1996 beginnen sollen. Nach dem Vortrag des Klägers kam es jedoch zu einer Verschiebung des Beginns des
Arbeitsverhältnisses auf den 1. Februar 1996, weil er – der Kläger – im Januar 1996 bereits seit längerer Zeit einen
Urlaub geplant hatte, der nicht mehr verschoben werden konnte.
Am 23. Dezember 1996 meldete sich der Kläger beim zuständigen Arbeitsamt Marburg und beantragte für die Zeit ab
dem 29. Januar 1997 die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die dem Antrag beigefügte undatierte Arbeitsbescheinigung
(unterschrieben mit "i.A. W.”) wies als Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum
28. Januar 1997 aus. In einer ebenfalls undatierten "Erläuterung zur Arbeitsbescheinigung”, die im Februar 1997 zu
den Arbeitsamtsakten gelangt ist und die ebenfalls die Unterschrift "i.A. W.” trägt ist folgendes ausgeführt:
Herr D. B. war vom 01.02.1996 bis 28.01.1997 als wissenschaftlicher Angestellter bei der Forschungs-, Informations-
und Bildungsstelle beim BdWi e.V. beschäftigt. Die Stelle wurde bis 31.12.1996 vom Arbeitsamt Marburg gefördert.
Der Arbeitsvertrag zwischen Herrn B. und der FIB e.V. wurde bis zum 28.01.1997 verlängert. Für den Zeitraum 01.01.
bis 28.01.1997 hatte Herr B. unbezahlten Urlaub. Hierbei handelte es sich nicht um Abgeltung von
Urlaubsansprüchen.
Zugleich wurde dem Arbeitsamt ein auf den 28. Dezember 1996 datierter "Zusatz zum Arbeitsvertrag” vorgelegt, der
folgenden Inhalt hat:
Das zwischen Herrn D. B. und der Forschungs- Informations- und Bildungsstelle beim BdWi (FIB b. BdWi e.V.) laut
Arbeitsvertrag vom 5.2.1996 bis 31.12.1996 befristete Arbeitsverhältnis wird bis zum 28.1.1997 verlängert, da das von
Herrn B. betreute Projekt "Publikationsbedingungen kritischer Wissenschaft” nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt
abgeschlossen werden konnte. Herr B. verpflichtet sich, die noch ausstehenden Arbeiten im Rahmen des neu
vereinbarten Zeitraums zu erledigen.
Dieser Zusatz ist vom Kläger sowie von Herrn Dr. R. R. unterzeichnet.
Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis mit FIB e.V. wurde dem Kläger nach BAT III für eine Gesamtdauer von 11
Monaten gezahlt.
Durch Bescheid vom 14. März 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 29. Januar 1997
Arbeitslosenhilfe anstelle des beantragten Arbeitslosengeldes. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein, den er
damit begründete, wegen des bis zum 28. Januar 1997 bestehenden Arbeitsverhältnisses bei FIB e.V. habe er die
Anwartschaftszeit von 360 Kalendertagen erfüllt, so daß ihm statt der bewilligten Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld
zustehe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1997 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, der Kläger habe in der gesetzlichen Rahmenfrist des § 104 Abs. 3 Arbeitsförderungsgestz (AFG),
die in seinem Fall die Zeit vom 1. Februar 1994 bis zum 31. Januar 1997 umfasse, lediglich in der Zeit vom 1. Februar
1996 bis zum 31. Dezember 1996 in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 104 Abs. 1 Satz 1)
gestanden. Die Zeit der erfolgten Verlängerung des Arbeitsverhältnisses im Januar 1997 könne der beitragspflichtigen
Beschäftigung nicht zugerechnet werden, da er vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Januar 1997 unbezahlten Urlaub
gehabt habe. Für die Zeit ab dem 29. Januar 1991 stehe ihm deshalb lediglich Arbeitslosenhilfe zu.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Marburg durch Urteil vom 28. Mai 1998 abgewiesen. Das
Sozialgericht hat die Auffassung der Beklagten bestätigt, wonach die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Januar
1997 nicht als eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung nach § 168 AFG angesehen werden könne. Denn in
dieser Zeit habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Erläuterung zur Arbeitsbescheinigung unbezahlten Urlaub
gehabt. Die Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs sei
jedoch sinnlos. Auch die Form der Verlängerung des Arbeitsvertrages, die ohne Beteiligung des Geschäftsführers
erfolgt sei, spreche dafür, daß der Kläger im Januar 1997 keine tatsächliche Beschäftigung aufgenommen habe. Der
Zusatz zum Arbeitsvertrag sei offensichtlich nur zum Zwecke der Begründung einer Anwartschaft auf
Arbeitslosengeld zustande gekommen. Ein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis könne dieser Zusatz zum
Arbeitsvertrag deshalb nicht bewirken.
Gegen das dem Kläger am 8. Juni 1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Juli 1998 eingegangene Berufung. Der
Kläger trägt vor, im Verlaufe seines Beschäftigungsverhältnisses habe es mehrere Versuche seitens des Leiters des
FIB e.V., Herrn Dr. als auch seitens des Projektleiters, Herrn St., gegeben, die Förderungsdauer um einen Monat zu
verlängern, um so insgesamt auf das avisierte komplette Jahr der Beschäftigung zu gelangen. Um dies im Ergebnis
zu ereichen, habe man den Arbeitsvertrag mit dem Kläger verlängert, so daß das vom Kläger betreute Projekt in
Absprache mit dem Geschäftsführer und dem Projektleiter habe fortgeführt werden können. Der Zustand der
tatsächlichen Beschäftigung bei gleichzeitiger Nichtzahlung der Vergütung könne keinesfalls als "Urlaub” angesehen
werden. Es habe sich deshalb lediglich um die unbezahlte Phase eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses
gehandelt, in dessen Schlußphase er das von ihm betreute Projekt im Januar 1997 fortgeführt habe. Bei FIB e.V.
handele es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Mittel derart eng begrenzt seien, so daß eine
Weiterfinanzierung der Stelle des Klägers allein durch die FIB nicht möglich gewesen wäre. Für den 27. und 28.
Januar 1997 sei eine Vorstandstagung des FIB avisiert gewesen, auf der die Auswertung des letzten Teils des
Projekts, an dem er in der letzten Jahresphase mitgearbeitet habe, im Mittelpunkt stehen sollte. Dabei sei es
thematisch um "Praxiserfahrungen des elektronischen Publishing im Kleinverlagsbereich” gegangen. Obgleich er
seinen unmittelbaren arbeitsvertraglichen Aufgaben bereits nachgekommen gewesen sei und das Projekt bezüglich
seines Teils weitestgehend abgeschlossen gehabt habe, habe Herr St. darum gebeten, ihn bei den Vorbereitungen der
Vorstandstagung zu unterstützen. Bei dem danach vereinbarten Job habe es sich tatsächlich um einen "Voll-Time”-
Job gehandelt, so daß er sich konsequenterweise auch nicht bereits zum 1. Januar 1997 habe arbeitslos melden
können, weil er damals dem Arbeitsmarkt aufgrund seiner Tätigkeit (noch) nicht zur Verfugung gestanden habe. Weil
er sich auf der einen Seite dazu bereiterklärt habe, zum abschließenden Gelingen und einer erfolgreichen Auswertung
des dreijährigen Projekts beizutragen, andererseits aber aufgrund der finanziellen Situation des Vereins durch diesen
keine Möglichkeit zu seiner weiteren Unterstützung bestanden habe, sei man dazu gekommen, diesen rechtlichen
Rahmen schließlich als "unbezahlten Urlaub” zu umschreiben. Er sei deshalb bis zur rechtlichen Beendigung des
Arbeitsvertrages am 28. Januar 1997 einer Beschäftigung nachgegangen, habe hierfür jedoch lediglich keine
gesonderte Vergütung erhalten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 14. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 1997 zu
verurteilen, ihm anstelle der gewährten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 29. Januar 1997 für insgesamt 156
Leistungstage Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1999 wurden Herr St. und Herr Dr. R. als Zeugen zum Inhalt und der
Abwicklung des mit dem Kläger bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gehört. Auf die darüber gefertigte
Sitzungsniederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die
beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. )
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz SGG ) ist zulässig.
Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Abs. 1 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Dem Kläger steht
anstelle der ihm gezahlten Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 29. Januar 1997 für insgesamt 156 Leistungstage
Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu.
Anwendung finden vorliegend noch die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1997 maßgeblichen Fassung.
Danach gilt folgendes: Nach § 100 Abs. 1 AFG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der
Arbeitsvermittlung zur Verfugung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
Arbeitslosengeld beantragt hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor: Der Kläger war ab dem 29. Januar
1997 arbeitslos i.S.v. §§ 100, 101 AFG, da er jedenfalls ab diesem Zeitraum nicht mehr in einem
Beschäftigungsverhältnis stand. Der Kläger hat sich darüber hinaus beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
Arbeitslosengeld beantragt. Sowohl subjektiv als auch objektiv stand er ab dem 29. Januar 1997 auch dem
Arbeitsmarkt für eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes zur Verfugung (§ 103 Abs. 1 AFG).
Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Umstritten ist dagegen, ob der Kläger die Anwartschaftszeit für
den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt hat. Nach Auffassung des Senats liegt beim Kläger allerdings auch diese
Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld vor.
Die Anwartschaftszeit hat nach § 104 Abs. 1 AFG erfüllt, wer in der Rahmenfrist 360 Kalendertage in einer die
Beitragspflicht begründenden Beschäftigung (§ 168 AFG) gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 104 Abs. 3
AFG 3 Jahre; sie reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose bereits eine
Anwartschaftszeit erfüllt hatte. Nach § 104 Abs. 2 AFG geht die Rahmenfrist dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit
unmittelbar voraus, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind oder
nach § 105 AFG als erfüllt gelten.
Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme stand der Kläger vom 1. Februar 1996 bis
einschließlich 28. Januar 1997 tatsächlich bei der Forschungs- Informations- und Bildungsstelle beim Bund
Demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler e.V. in einem die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigungsverhältnis.
Daß ein solches Beschäftigungsverhältnis jedenfalls ab dem 1. Februar bis zum 31. Dezember 1996 bestanden hat,
wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beweisaufnahme hat diese Annahme tatsächlich auch bestätigt.
Danach begann das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bereits zu dem genannten 1. Februar 1996, wie der
Aussage des für die Einstellung des Klägers verantwortlichen Geschäftsführers des FIB e.V., J. St. entnommen
werden kann. Daß der schriftliche Arbeitsvertrag erst unter dem 5. Februar 1996 abgeschlossen worden ist, steht dem
nicht entgegen. Denn durch diesen Arbeitsvertrag wurde lediglich eine schriftliche Bestätigung der bereits zuvor
mündlich getroffenen Vereinbarung vorgenommen. Begonnen hat der Kläger seine Arbeit jedoch schon am 1. Februar
1996.
Das beitragspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Klägers hat im übrigen nicht schon, worauf der ursprünglich
geschlossene Arbeitsvertrag hindeuten könnte, am 31. Dezember 1996 geendet. Vielmehr hat dieses
Beschäftigungsverhältnis seine Fortsetzung bis zum 28. Januar 1997 gefunden. Auch dies läßt sich der
glaubwürdigen Aussage des Zeugen St. sowie des Zeugen Dr. R. R., des für Personalangelegenheiten zuständigen
Vorstandsmitglieds des FIB e.V. entnehmen.
Aus diesen Aussagen ergibt sich insbesondere, daß der Kläger auch in der Zeit nach dem 31. Dezember 1996 bis zu
eben diesem 28. Januar 1997 weiterhin in der bisherigen Form für den FIB e.V. auf der Grundlage der zuvor
bestehenden Vertragsvereinbarungen im Rahmen einer 32-Stunden-Woche aufgrund der bestehenden
arbeitsvertraglichen Verpflichtung tätig gewesen ist. Dem Kläger war die Aufgabe gestellt gewesen, im Rahmen des
bestehenden Arbeitsverhältnisses eine wissenschaftliche Untersuchung darüber durchzuführen, welche Bedingungen
sog. "kritische Wissenschaftler” vorfinden, um Zugang zu Publikationen zu erhalten. Dazu war der Kläger bis zum 28.
Januar 1997 sowohl in den Büroräumen des FIB e.V. in der W.straße in M. tätig, als auch in Bibliotheken und dabei
insbesondere in der Bibliothek der Universität M ...
Keinesfalls kann dabei von einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bereits zum 31. Dezember 1996
ausgegangen werden. Die beiden vor dem Senat gehörten Zeugen haben dazu bestätigt, daß die schriftliche
Vereinbarung vom 28. Dezember 1996 in der Tat eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses bis zu eben diesem 28.
Januar 1997 festschreiben sollte. Hintergrund der wirksam getroffenen Zusatzvereinbarung war demnach nicht die
Begründung einer Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, wie von beiden Zeugen in glaubwürdiger
Weise bestätigt worden ist. Dabei stimmt das Datum des 28. Januar 1997 genau mit dem Ende der für den 27. und
28. Januar 1997 nach der Schilderung der Zeugen vorgesehenen Tagung des Vorstandes des FIB e.V. überein, zu
deren Abschluß auch die Entgegennahme des im Dezember 1996 noch nicht fertig gestellten Berichtes des Klägers
über die von diesem in der vorangegangenen Zeit seiner Beschäftigung durchgeführte Untersuchung gehörte. Diesen
Bericht hat der Kläger dann auch bis zum 28. Januar 1997 in Fortführung des weiterbestehenden Arbeitsverhältnisses
erstellt.
Die Beweisaufnahme hat dabei auch ergeben, daß der Kläger im Januar keinesfalls "unbezahlten Urlaub” hatte, wie er
selbst noch vor dem Sozialgericht hat vortragen lassen. Auch sein ursprünglicher Vortrag darüber, daß er für diesen
Monat keine Bezahlung erhalten habe, ist jedenfalls in seiner rechtlichen Bewertung unzutreffend.
Zutreffend ist allerdings, daß dem Kläger für den Monat Januar 1997 kein zusätzliches Gehalt gezahlt worden ist.
Dennoch ist auch die Zeit im Januar 1997 bis zum 28. dieses Monats als eine Beschäftigung gegen Entgelt (§ 168
Abs. 1 AFG) über die Kurzzeitigkeits- und Geringfügigkeitsgrenze des § 169 a AFG hinaus anzusehen. Der Kläger hat
vom 1. Februar 1996 bis zum 28. Januar 1997 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt 11 Monatsgehälter
erhalten. Bezogen auf den Monat Januar 1997 war jedoch bereits in der Zeit davor eine Entlohnung erfolgt, die
rechtlich als Gehaltsvorschuß bewertet werden muß, auch wenn dies der Kläger selbst möglicherweise anders
gesehen hat. Denn der Kläger hatte in der Zeit bis zum 31. Dezember 1996 bereits mehr Urlaub erhalten, als ihm
arbeitsvertraglich eigentlich zustand. Vertraglich war, wie die Einvernahme des Zeugen St. ergeben hat, nämlich
lediglich ein Umfang von vier Urlaubswochen vorgesehen gewesen. Der Kläger hat jedoch vor Ende des Jahres 1996
insgesamt acht Arbeitswochen an Urlaub erhalten. Die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Januar 1997 entspricht
demgemäß genau diesen zusätzlichen vier Wochen, so daß die erfolgte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zu
eben jenem 28. Januar 1997 auch insoweit ihre natürliche Erklärung findet.
Wann genau diese vier Wochen zusätzlicher Urlaub im Verlauf des Jahres 1996 gewährt und vom Kläger in Anspruch
genommen worden sind, ließ sich aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme allerdings nicht mehr
abschließend klären. Wegen des beschriebenen Vorschußcharakters der bis Dezember 1996 vorgenommenen
Gehaltszahlung ist damit letztlich auch offen geblieben, in welcher Zeit vor dem Ende des Jahres 1996 ein
unbezahlter Urlaub und damit eine die Beitragspflicht bestehende Beschäftigung nicht bestanden hat.
Auf die genaue Feststellung der diesbezüglichen Zeiträume kommt es jedoch im Zusammenhang mit der hier
umstrittenen Frage des dem Kläger zustehenden Leistungsanspruchs nicht an. Zwar dienen nach § 104 Abs. 1 S. 2
Nr. 1 AFG Zeiten einer Beschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wurde, grundsätzlich nicht zur Erfüllung der
Anwartschaftszeit. Dies gilt jedoch nach § 104 Abs. 1 S. 3 AFG nicht für Zeiten, die jeweils vier Wochen nicht
überschreiten. Eine solche Überschreitung liegt jedoch im Falle des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt
vor. Sein Urlaubsanspruch umfaßte insgesamt vier Wochen. Die weiteren vier Wochen Urlaub vor Ende des Jahres
liegen jedoch genau innerhalb der Grenzen des § 104 Abs. 1 S. 3 AFG.
In der Rahmenfrist des § 104 Abs. 3 AFG, die vom 28. Januar 1994 bis zum 28. Januar 1997 reicht, stand der Kläger
nach alledem jedenfalls in der Zeit vom 1. Februar 1996 bis zum 28. Januar 1997, also für insgesamt 362
Kalendertage, in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht
demnach gem. § 106 AFG für insgesamt 156 Tage, während derer ihm anstelle der bereits bewilligten
Arbeitslosenhilfe Arbeitslosengeld zu gewähren ist. In diesem Umfang waren auf die Berufung des Klägers hin die
angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Arbeitslosengeld zu
verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.