Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: gehalt, beitragspflicht, familienausgleichskasse, unternehmer, begriff, sozialversicherung, fak, rkg, bestätigung, einziehung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.01.1964 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 3 Kg 291/63
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1959 und 1960 in seiner Praxis ausser seiner Sekretärin und einer Putzfrau
noch 2 Lehrlinge. Mit den Bescheiden vom 17. Mai 1960 und 15. Juni 1961 forderte die Beklagte für die Jahre 1959
und 1960 den Kläger zur Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt DM 364,– auf. In den hiergegen eingelegten
Widersprüchen machte er u.a. geltend, dass die "Gehalts- und Lohnsumme” von DM 6.000,– in seiner Praxis nicht
überschritten werde. Nur die Sekretärin und die Aufwartefrau bezögen Lohn bzw. Gehalt. Deren Bezüge lägen aber
unter DM 500,– monatlich. Die Bezüge der beiden bei ihm beschäftigten Lehrlinge könnten bei der Freigrenze von DM
6.000,– nicht berücksichtigt werden, da diese nicht Lohn oder Gehalt im Sinne von § 11 des Kindergeldgesetzes
(KGG) bezögen, sondern Erziehungshilfen erhielten. Die "Lohn- und Gehaltssumme” des § 11 KGG entspreche in ihrer
Bedeutung nicht dem "Entgelt” des § 160 der Reichsversicherungsordnung (RVO), da dies der grössere Begriff sei.
Die Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 11. September 1961 zurück.
Der Kläger erhob am 10. Oktober 1961 vor dem Sozialgericht Wiesbaden Klage, in der er geltend machte: Die
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Familienausgleichskasse sei lediglich an die "Lohn- und Gehaltssumme”
geknüpft, dagegen nicht schlechthin an das Entgelt. Das Entgelt als der umfassende Begriff enthalte Löhne, Gehälter,
Provisionen, Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge usw. Sie seien also die einzelnen Unterarten des Entgeltes. Die "Lohn-
und Gehaltssumme” des § 11 KGG könne daher nicht dem Entgelt des § 160 RVO gleichgesetzt werden. Daraus,
dass § 11 KGG die Zahlungsverpflichtung nicht an das Wort "Entgelt”, sondern ausdrücklich an die "Lohn- und
Gehaltssumme” geknüpft habe, gehe hervor, dass andere Arten Entgelt mit der Beitragspflicht nicht belastet seien.
Die an Lehrlinge gezahlte Erziehungsbeihilfe könne somit nicht zur Beitragspflicht führen.
Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 30. Januar 1963 die Klage ab. Es führte wesentlich aus: Der nach § 750 RVO
(a.F.) zu fordernde Lohnnachweis diene nicht nur der Umlegung und Einziehung der Beiträge an die betreffenden
Berufsgenossenschaften, sondern sei auch die Grundlage für die Entrichtung der Beiträge zur
Familienausgleichskasse, wobei in Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. auf das verdiente Entgelt hingewiesen
worden sei. Was unter Entgelt zu verstehen sei, ergebe sich aus §§ 160, 732 RVO. Die den beiden Lehrlingen des
Klägers gewährten Vergütungen seien daher zur Lohn- und Gehaltssumme i.S. des § 11 Abs. 1 S. 6 KGG
zuzurechnen.
Die Berufung wurde gemäss § 150 SGG zugelassen.
Der Kläger hat gegen das am 21. Februar 1963 zugestellte Urteil am 20. März 1963 Berufung eingelegt und sein
früheres Vorbringen wiederholt. Die Beklagte habe zu Unrecht die an die Lehrlinge gezahlten Ausbildungs- und
Erziehungsbeihilfen zu der "Lohn- und Gehaltssumme” hinzugerechnet. Die Sozialversicherungspflicht sei gewöhnlich
an die Zahlung des "Entgeltes” geknüpft. Dagegen hänge die Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse von der
"Lohn- und Gehaltssumme” ab. Die Lehrlinge erhielten zwar eine Erziehungsbeihilfe, also ein Entgelt, jedoch nicht
Lohn oder Gehalt. Nach dem Gesetz werde nur die bestimmte Vergütungsart "Lohn oder Gehalt” betroffen. Die
Zahlung an die Lehrlinge hätte nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn die Beitragspflicht von der Zahlung eines
Entgelts anhängig wäre. Die streitige Grenze von DM 6.000,– sei erst im Jahre 1961 überschritten worden.
Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 1963 und die angefochtenen
Beitragsbescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. September 1961 aufzuheben und festzustellen, dass er
für die Jahre 1959 und 1960 der Beitragspflicht zur Familienausgleichskasse nicht unterliege, hilfsweise, die Beklagte
zu verurteilen, an ihn DM 364,– nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1963 zu zahlen.–
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 18.
Dezember 1963 und 2. Januar 1964 hiermit einverstanden erklärt hatten (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die zulässige form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 6 KGG sind Unternehmer von der zur FAK bestehenden Beitragspflicht für Arbeitnehmer
befreit, wenn die Lohn- und Gehaltssumme ihres Unternehmens DM 6.000,– im Jahr nicht übersteigt. Der Kläger ist
der Auffassung, die seinen Lehrlingen in den Jahren 1959 und 1960 gezahlte Erziehungsbeihilfe dürfe aus dem Grund
nicht in die "Lohn- und Gehaltssumme” einbezogen werden, weil es sich dabei weder um Lohn noch um Gehalt
handele. Unter Berücksichtigung des § 160 RVO sei die Erziehungsbeihilfe lediglich eine Unterart des Entgelts. Der
Hinweis des Klägers auf § 160 RVO ist insoweit zutreffend, als nach dieser Bestimmung Erziehungsbeihilfen zwar als
Entgelt, aber nicht als Gehalt oder Lohn anzusehen sind. Insoweit besteht auch grundsätzlich
Sozialversicherungspflicht, sofern nicht für Lehrlinge Ausnahmevorschriften vorhanden sind (vgl. § 63 AVAVG).
Jedoch geht die Auffassung des Klägers, "Entgelt” sei der "Oberbegriff” hinsichtlich des in § 11 Abs. 1 Satz 6 KGG
gebrauchten Begriffs "Lohn- und Gehaltssumme” fehl. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KGG werden die Mittel für den Bedarf
der Familienausgleichskasse durch Beiträge aufgebracht, die im Wege einer Gesamtumlage zu erheben sind. Da im
KGG keine weitere Regelung über die Aufbringung der Mittel enthalten ist, sind insoweit nach § 29 KGG die für die
Aufbringung der Mittel der Berufsgenossenschaften geltenden Vorschriften der RVO sinngemäss anzuwenden (vgl.
BSG vom 19. Dezember 1961 – Az.: 7 RKg 4/59). Mit Recht hat daher die Vorinstanz unter Bestätigung des Ansicht
der Beklagten den § 750 RVO herangezogen, wonach der Unternehmer nach Ablauf des Geschäftsjahres einen
"Lohnnachweis” einzureichen hat, der u.a. das von dem Unternehmer an seine Arbeitnehmer gezahlte "Entgelt”
enthalten muss. Was aber unter Entgelt zu verstehen ist, wird durch § 160 RVO geregelt. Dass die an Lehrlinge
gezahlten Erziehungsbeihilfen als Entgelt i.S. der genannten Bestimmung anzusehen sind, wird auch von dem Kläger
nicht bestritten. Wenn in § 11 Abs. 1 S. 6 KGG von der "Gehalts- und Lohnsumme” die Rede ist, so ist hierunter
ebenso wie bei dem gemäss § 750 RVO nachzuweisenden "Lohn” das Entgelt im Sinne des § 160 RVO zu verstehen.
In beiden Vorschriften ist das "Entgelt” im Sinne des § 160 RVO gemeint. Nach Auffassung des Senats soll mit der in
§ 11 Abs. 1 S. 6 KGG enthaltenen Ausdrucksweise daher nicht gesagt werden, dass nur "Lohn und Gehalt” bei
Prüfung der Beitragsfreiheit zu berücksichtigen sind. Nach Sinn und Zwecke des KGG bedeutet "Lohn- und
Gehaltssumme” nichts anderes als "Entgelt” im Sinne der RVO. Diese Ansicht wird auch von Lauterbach-
Wickenhagen vertreten (vgl. Kommentar zum KGG Anm. 11. zu § 11). Die Auffassung des Senats findet ihre Stütze
schliesslich auch in dem Umstand, dass Erziehungsbeihilfen für Lehrlinge nach der
Lohnsteuerdurchführungsverordnung grundsätzlich in gleicher Weise steuerpflichtig sind wie Lohn und Gehalt, bzw.
das Entgelt i.S. des § 160 RVO. Aus dem KGG ist aber nicht zu entnehmen, dass es steuerpflichtige Bezüge anders
behandelt wissen will, als es sonst im Recht der Sozialversicherung der Fall ist. Wenn Schieckel (Kommentar zum
KGG in Anm. 5 zu § 11) den Standpunkt vertritt, dass Lehrlingsvergütungen "wohl nicht” in der "Gehalts- und
Lohnsumme” einbegriffen seien, ohne hierfür eine Begründung zu geben, so ist nicht einzusehen, weshalb nach seiner
Ansicht Tantiemen, die ebenfalls weder "Gehalt noch Lohn” sondern Entgelt i.S. des § 160 RVO sind, in der "Gehalts-
und Lohnsumme” zu berücksichtigen sind.
Schliesslich konnte auch das Vorbringen des Klägers, dass Empfänger von Provisionen, Tantiemen usw. keine
Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zahlten, zu keiner anderen Entscheidung führen. Denn
Grundlage für die Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist in jedem Fall, dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Lediglich die zu zahlenden Beiträge bestimmen sich danach, in welcher Höhe dem
versicherungspflichtig Beschäftigten ein Entgelt (§ 160 RVO) gezahlt wird, so dass also nur die Auslegung des
Entgeltbegriffes von Bedeutung ist.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.