Urteil des LSG Hessen vom 26.03.1996

LSG Hes: rkg, kohle, zerrüttung der ehe, hinterbliebenenrente, lebensstandard, rechtsgutachten, tod, pflegezulage, umrechnungskurs, unterhaltsleistung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.1996 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 6 Kn 652/90
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kn 1046/92
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1992 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an die frühere geschiedene Ehefrau – Geschiedenenwitwenrente
–, unter Berücksichtigung polnischen Unterhaltsrechts.
Die 1930 geborene Klägerin begehrt eine Geschiedenenwitwenrente nach dem am 1. September 1927 geborenen und
am 27. November 1987 in Polen verstorbenen T. P. Der Versicherte war polnischer Staatsangehöriger und die
Eheschließung erfolgte am 14. Juni 1947 ebenso wie die Scheidung vom 21. Juli 1977 in Polen. In dem
Scheidungsurteil des Kreisgerichts Hindenburg vom 29. Juni 1977 wurde der Versicherte für allein schuldig an der
Zerrüttung der Ehe befunden. Die Klägerin siedelte am 3. April 1987 in die Bundesrepublik Deutschland über und ist
Inhaberin des Vertriebenenausweises "A”. Ausweislich der vom Senat von der ZUS Hindenburg beigezogenen Akte
des Versicherten, die aus dem polnischen in die deutsche Sprache übersetzt worden ist, bezog der Versicherte von
November 1986 bis Februar 1987 eine Rente in Höhe von 16.860 Zloty inklusive einer Pflegezulage von 2.100 Zloty,
von März 1987 bis August 1987 in Höhe von 20.660 Zloty und von September bis Oktober 1987 in Höhe von 23.460
Zloty, ebenfalls inklusive der zuvor erwähnten Pflegezulage. Zum Zeitpunkt der Scheidung bezog er Lohn und eine
Bergmannsinvalidenrente. Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Scheidung nicht erwerbstätig. Durch Urteil des
Bezirksgerichts Hindenburg vom 8. Februar 1977 wurden ihr Alimente in Höhe von 1.100 Zloty pro Monat ab dem 1.
Oktober 1976 sowie eine Tonne Kohle pro Jahr ab 1977 zugesprochen. Nach den eigenen Angaben der Klägerin
erhielt sie von November 1986 bis April 1987 monatlich 2.960 Zloty Alimente vom Versicherten. Die
Unterhaltszahlungen wurden im Mai 1987 nach der Übersiedlung der Klägerin eingestellt. Seit Mai 1987 bezieht sie in
der Bundesrepublik Deutschland Sozialhilfe.
Am 2. Februar 1988 beantragte sie erstmals Leistungen als Hinterbliebene bei der Beklagten. Nachdem die Beklagte
anfänglich mit Bescheid vom 11. April 1988 festgestellt hatte, daß ein Hinterbliebenenrentenanspruch nicht bestünde,
weil die Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst worden sei, denn das Scheidungsurteil habe erst nach diesem
Zeitpunkt, nämlich am 21. Juli 1977 Rechtskraft erlangt, änderte die Beklagte später insoweit ihre Auffassung. Unter
Berücksichtigung des Eingliederungsgedankens des "DPSVA” komme es, so heißt es in den Verwaltungsakten, auf
den Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils, nämlich den 29. Juni 1977 und nicht auf die Rechtskraft der
Entscheidung an. Hierauf wurde die Klägerin, nachdem sie am 20. April 1988 gegen den zuvor benannten Bescheid
Widerspruch erhoben hatte, schriftlich hingewiesen. Auf Anraten der Beklagten nahm sie am 29. Juli 1988 den
Widerspruch unter der Bedingung der erneuten Überprüfung des Sachverhaltes durch die Beklagte zurück. Die
Beklagte hat den Bescheid vom 11. April 1988 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. März
1996 aufgehoben. Mit Bescheid vom 20. November 1989 lehnte die Beklagte dann erneut die Gewährung der
beantragten Leistung ab. Zur Begründung führte sie diesmal aus, daß das nacheheliche Unterhaltsrecht der
Bundesrepublik Deutschland nicht herangezogen werden könne, da der Ehemann am Todestag seinen Wohnsitz in
Polen gehabt habe. Allerdings könne die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes aufgrund des Urteils
des Kreisgerichts Hindenburg als sonstiger Grund im Sinne des § 65 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) angesehen
werden. Die Höhe der Unterhaltsleistungen auf der Grundlage dieses Urteils sei jedoch so gering, daß sie nicht den
Wert von 25 v.H. des maßgeblichen Sozialhilferegelsatzes, der in Hessen 408,00 DM zum Zeitpunkt des Todes des
Versicherten betragen habe, erreiche. Ein Anspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG käme ebenfalls nicht in Betracht.
Den Widerspruch der Klägerin vom 6. Dezember 1989 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. März
1990 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 1990 Klage vor dem Sozialgericht Gießen erhoben. Die Beklagte hat im
Verlaufe des Klageverfahrens unter anderem eine Bescheinigung der Zeche "Hindenburg-Bielszowice” vom 30. Januar
1991 über den Verkaufswert 1 Tonne Kohle in den Jahren 1986 bis 1988 übersandt.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. September 1992 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
daß nach Art. 14 Abs. 2 Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) zur Regelung der Ehescheidungsfolgen das Recht
des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Eheleute zur Anwendung komme, also polnisches Recht. Ein
Unterhaltsanspruch nach dem bundesdeutschen Ehegesetz scheide mithin aus. Aber auch unter Berücksichtigung
des Urteils des Bezirksgerichts Hindenburg vom 8. Februar 1977 habe keine Unterhaltsverpflichtung aus sonstigen
Gründen bestanden. Der Wert des Unterhalts erreiche nämlich nicht 25 v.H. des zeitlich und Örtlich notwendigen
Mindestbedarfs. Dies gelte auch für die tatsächliche Unterhaltsleistung bis April 1987. Ein Anspruch könne ebenfalls
nicht aus § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG hergeleitet werden.
Gegen dieses der Klägerin am 13. Oktober 1992 zugestellte Urteil hat sie am 9. November 1992 Berufung beim
Sozialgericht Gießen eingelegt.
Der Senat hat die eingangs erwähnte Rentenakte der ZUS Hindenburg beigezogen und diese in die deutsche Sprache
übersetzen lassen. Des weiteren hat der Senat ein Rechtsgutachten zum polnischen Unterhaltsrecht beim Institut für
Ostrecht (München) von Dr. E. G. vom 7. Juni 1995 und darüber hinaus von der Deutschen Bundesbank in Frankfurt
am Main eine Auskunft vom 4. März 1996 zu den monatlichen mittleren Umrechnungskursen von Zloty in DM
eingeholt. Bezüglich des Inhalts des Gutachtens sowie der Auskunft wird auf Blatt 151 bis 163 und Bl. 170 der
Gerichtsakte verwiesen. Des weiteren ist dem Senat vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 20. März
1996 mitgeteilt worden, daß dort vorhandene Zahlen zu den Lebensverhältnissen in Polen nur für den unmittelbaren
Dienstgebrauch bestimmt seien.
Die Klägerin vertritt zum einen die Auffassung, daß als Maßstab für die Frage, ob es sich bei der
Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehemannes, um eine solche im Sinne des § 65 RKG handelt, die Höhe des
zugesprochenen Unterhaltsanspruchs im Verhältnis zu den Lebensverhältnissen und dem Lebensstandard in Polen
heranzuziehen soll Darüber hinaus hätte die Klägerin Anspruch auf höhere Unterhaltsleistungen bereits in Polen
gehabt und hätte einen derartigen Anspruch gerichtlich durchsetzen können. Soweit auch ein höherer
Unterhaltsanspruch wegen des Kursverfalls des Zloty, umgerechnet in DM, nicht die Grenze von 25 v.H. des
Sozialhilferegelsatzes erreiche, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Im übrigen hätte sich ein höherer
Unterhaltsanspruch nicht nur aus den Rentensteigerungen beim geschiedenen Ehemann begründen lassen. Der
geschiedene Ehemann hätte neben dem Rentenbezug erwerbstätig sein können, was den normalen Gepflogenheiten
in Polen entspräche. In die Berechnung des Unterhaltsanspruchs sei zudem die Alimentation durch eine Tonne
Deputatkohle im Jahr einzubeziehen. Dabei könne als Gegenwert nicht der von der Zeche angegebene Verkaufswert
angenommen werden, sondern müsse berücksichtigt werden, daß die Klägerin diese Kohle im Verlaufe des Jahres
nicht für sich allein verbraucht habe, sondern einen Teil davon habe verkaufen können. Der Gegenwert beim
Weiterverkauf sei jedoch höher als der von der Zeche angegebene Verkaufswert gewesen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1992 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 20. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1990 aufzuheben und
diese zu verurteilen, ihr eine Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten T. P. in gesetzlichem Umfang ab dem 28.
November 1987 zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß
hinsichtlich des Wertes der Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin auf die Verhältnisse in der
Bundesrepublik Deutschland abzustellen sei. Auch im Falle einer Abänderungsklage vor einem polnischen Gericht
erreiche der von der Klägerin erzielbare Unterhaltsbetrag nicht die Grenze von 25 v.H. des Sozialhilferegelsatzes.
Dies sei im wesentlichen bedingt durch den ungünstigen Umrechnungskurs von Zloty in DM und führe daher auch
gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG nicht zu einem Hinterbliebenenrentenanspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der vom Senat beigezogenen Akte der ZUS Zabrze zum
Aktenzeichen XXXXXX des verstorbenen Versicherten und der Übertragung in die deutsche Sprache, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 146
Sozialgerichtsgesetz –SGG– i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 19. Januar 1993,
BGBl. I 1993, S. 50, 56).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 15. September 1992 ist nicht zu
beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 20. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
13. März 1990 ist rechtmäßig. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf
eine Hinterbliebenenrente als frühere geschiedene Ehefrau des verstorbenen T. P.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente als frühere geschiedene Ehefrau des T. P ... Nach §
300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB 6) i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 RKG wird einer früheren Ehefrau des
Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. Juli 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben
ist, nach dem Tod des Versicherten Rente gewährt, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach
den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder wenn er im letzten Jahr vor
seinem Tod Unterhalt geleistet hat. Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 RKG ist Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn eine
Witwenrente nicht zu gewähren ist, und erstens eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder
Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht
bestanden hat sowie zweitens die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung mindestens ein
waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und drittens solange sie berufs-
oder erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Ansprüche auf eine derartige Hinterbliebenenrente nach § 65 Abs. 1 1. und 3. Alternative RKG scheiden von
vornherein aus. Die Klägerin und ihr Ehemann T. P. waren zum Zeitpunkt der Scheidung beide polnische
Staatsangehörige und hatten ihren Wohnsitz in Polen. Der Geschiedenenunterhalt richtete sich nach Art. 18 Abs. 4
EGBGB nach dem Scheidungsstatut, das heißt, nach dem im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
geltenden gemeinsamen Heimatrechts der Ehegatten (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Die Frage, ob die
Klägerin Anspruch auf Geschiedenenunterhalt und ggf. in welcher Höhe hatte, beantwortet sich mithin nach
polnischem Recht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung polnischen Kollisionsrechts, wie zutreffend im Gutachten
des Instituts für Ostrecht vom 7. Juni 1995 ausgeführt wird, denn nach Art. 18 IPR-Gesetz von 1965 richtet sich der
Geschiedenenunterhalt nach dem Scheidungsstatut, das das gemeinsame Heimatrecht der Parteien im Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist. Damit können Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob ein
Unterhaltsanspruch im Sinne des § 65 Abs. 1 RKG bestand, nicht die Vorschriften des Ehegesetzes – gemeint ist
hier das deutsche Ehegesetz – sein, so daß ein Anspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative RKG ausscheidet.
Die Klägerin hat auch im letzten Jahr vor dem Tod des T. P. von diesem keinen Unterhalt erhalten. Dies gilt nicht nur
für den Zeitpunkt ab der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im April 1987, sondern für das gesamte Jahr
vor dem Tod des Versicherten am 27. November 1987. Aus der Rentenakte der ZUS Hindenburg sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten ergibt sich, daß die Klägerin aufgrund des Urteils des Kreisgerichts Hindenburg vom 8.
Februar 1977 einen Anspruch auf 1.100 Zloty und eine Tonne Kohle pro Jahr gegen den Versicherten hatte. Unter
Berücksichtigung des von der Beklagten zugrunde gelegten Umrechnungskurses des Zloty in DM (100 Zloty = 1,36
DM im November und Dezember 1986, 1,01 DM von Januar bis Juni 1987, 0,76 DM von Juli bis September 1987 und
0,70 DM im Oktober 1987) erreicht der Betrag von 1.100 Zloty, ebensowenig wie der von der Klägerin angegebene
Betrag von 2.960 Zloty einen Betrag, der als Unterhalt im Sinne des § 65 RKG angesehen werden könnte. Ein
Unterhaltsanspruch im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich nur ein sozialrechtlich bedeutsamer, das heißt ein
Unterhaltsanspruch, der bei Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 RKG relevant ist. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann aber nicht jeder geleistete Betrag als
Unterhalt im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Ein solcher ist nur ein Betrag in Höhe von mindestens 25 v.H.
des zeitlich und örtlich maßgeblichen Regelsatzes nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ohne Aufwendungen
für die Unterkunft. Der Sozialhilferegelsatz betrug in Hessen bis August 1987 400,00 DM und ab 1. September 1987
408,00 DM (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen II 1986, S. 1419; II 1987, S. 1964). Mithin kommt als
sozialrechtlich relevanter Unterhalt im Sinne des § 65 RKG nur ein Betrag in Betracht, der mindestens 100,00 DM bis
August 1987 und ab 1. September 1987 von 102,00 DM ergibt. Dies ist bei den Beträgen von 1.100 Zloty und 2.960
Zloty unabhängig davon, ob man den von der Beklagten angegebenen oder den von der Deutschen Bundesbank
benannten Umrechnungskurs zugrunde legt, nicht der Fall. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die nachfolgende
Tabelle 1 Bezug genommen.
(GRAFIK) Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kommt es insoweit nicht darauf an, ob der in Polen gezahlte
Unterhaltsbetrag für die dortige Lebensführung der Klägerin eine nennenswerte Bedeutung erlangt hatte. Es kommt
vielmehr nur darauf an, ob die gezahlte Zloty-Summe, umgerechnet in DM, in der Bundesrepublik einen wesentlichen
Unterhaltsbetrag darstellt (vgl. Entscheidung des 8. Senates des BSG vom 2. November 1988, Az.: 8/5a RK 6/87, S.
6). Entscheidend in diesem Zusammenhang ist nämlich, worauf das BSG zutreffend hinweist, daß die
Hinterbliebenenrente des § 65 RKG den tatsächlich geleisteten oder zu leistenden Unterhalt des Versicherten ersetzt,
auf den die frühere Ehefrau sich für die Zukunft hätte einstellen können. Wenn aber die frühere Ehefrau mittlerweile
ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genommen hat, kommt es darauf an, ob der weggefallene Unterhalt
für den Lebensbedarf am Wohnsitz von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Soweit, wie die Klägerin vorgetragen hat, durch
das erhebliche Währungsgefälle zwischen Polen und der Bundesrepublik Deutschland ein in Polen nennenswerter
Unterhaltsbetrag in der Bundesrepublik Deutschland unter Umständen keine sozialrechtlich relevante Größe erreicht,
ändert dies nichts hieran. Die Hinterbliebenenrente, gezahlt in der Bundesrepublik Deutschland, soll nämlich nach der
Intension des Gesetzgebers nur an diejenigen früheren Ehefrauen und -männer gezahlt werden, die durch den Tod des
geschiedenen Ehegatten einen sozialrechtlich relevanten Unterhaltsverlust in der Bundesrepublik Deutschland erlitten
haben. Den Verlust eines sozialrechtlich relevanten Unterhaltsanspruchs in der Bundesrepublik Deutschland, der
durch eine Hinterbliebenenrente im Sinne des § 65 RKG zu ersetzen wäre, hat die Klägerin jedoch, wie vor ausgeführt,
nicht erlitten.
Der Bemessungszeitraum in Form des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes erstreckt sich nach Auffassung des
Senates auf den Zeitraum von November 1986 bis Oktober 1987. Unter Berücksichtigung dessen, daß es nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht darauf ankommt, ob ein ausländischer Unterhaltstitel im Inland
vollstreckbar ist (vgl. Entscheidung des BSG vom 2. November 1988, a.a.O., S. 5), erfährt der letzte wirtschaftliche
Dauerzustand durch die Übersiedlung der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland im April 1987 jedenfalls soweit
es die zweite Alternative des § 65 Abs. 1 RKG betrifft, keine Zäsur. Dies gilt auch, soweit zwischen November 1986
und Oktober 1987 die Rente des T. P. zweimal erhöht und der Umrechnungskurs von Zloty in DM sich erheblich
verändert hatte. Diese Veränderungen stellen keine Einschnitte mit erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Eheleute dar. Es handelt sich vielmehr um solche Veränderungen, die für die gesamten
nachehelichen Verhältnisse, seitdem der geschiedene Ehemann der Klägerin eine höhere Invalidenrente bezog,
prägend waren. Derartige Veränderungen waren auch in Zukunft zu erwarten, so daß sie in die Betrachtung
einzubeziehen sind. Hinsichtlich der Zäsur bei der tatsächlichen Unterhaltsleistung durch den Versicherten, die mit der
Übersiedlung der Klägerin endete, könnte zwar ein anderer wirtschaftlicher Dauerzustand zugrunde zu legen sein,
nämlich von April 1986 bis März 1987. In diesem Zeitraum hat die Klägerin jedoch tatsächlich keinen Unterhalt mehr
erhalten.
Die vorangegangenen Ausführungen zum wirtschaftlichen Wert des tatsächlich in Polen gezahlten Unterhalts gelten
auch, wenn man die in dem Urteil des Kreisgerichts Hindenburg vom 8. Februar 1977 zusätzlich der Klägerin
zugesprochene eine Tonne Kohle pro Jahr als Unterhaltsanspruch berücksichtigt. Die zusätzliche Berücksichtigung
dieser "Unterhaltsleistung” ändert nichts daran, daß der Gegenwert in der Bundesrepublik Deutschland nicht die
Grenze von 25 v.H. des örtlich und zeitlich notwendigen Mindestbedarfs erreicht. Der monatliche Gegenwert der
Tonne Kohle zwischen November 1986 und Oktober 1987 beträgt unter Berücksichtigung beider Umrechnungskurse
(vgl. nachfolgende Tabellen 2 + 3) zwischen 4,21 und 2,07 DM. Für den Zeitraum zwischen April 1986 und Oktober
1986 – wirtschaftlicher Dauerzustand im Sinne der 3. Alternative des § 65 Abs. 1 Satz 1 RKG – ergeben sich ähnlich
niedrige Betrage. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Wert der Kohle als Unterhalt auch nicht daran
gemessen werden, welchen Preis die Klägerin für die Kohle beim Weiterverkauf in Polen erlangt hätte. Wie bereits
eingangs ausgeführt, ist abzustellen auf die Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit kann es nur
von Bedeutung sein, welchen Gegenwert die Kohle beim Verkauf an die Klägerin ansich hatte, nicht jedoch inwieweit
sich der Besitz der Kohle auf den Lebensstandard der Klägerin in Polen ausgewirkt haben würde, zumal der
Gegenwert der Kohle im freien Verkauf in Polen nicht feststellbar ist und die Klägerin insoweit keine Belege vorgelegt
hat. Die damit vorhandene Situation der objektiven Beweislosigkeit geht nach den Regeln der Beweislastverteilung zu
Lasten der Klägerin.
Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus § 65 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RKG. Mit
dem Bundessozialgericht (vgl. Entscheidungen des 8. Senates vom 2. November 1988, a.a.O., S. 5 ff und vom 23.
Februar 1994, Az.: 8 RKn 8/93, S. 4 ff) geht der Senat davon aus, daß zu den sonstigen Gründen im Sinne des § 65
Abs. 1 Satz 1 2. Alternative RKG auch Rechtspositionen gehören, die ihre Grundlage im ausländischen Recht haben.
Es besteht mithin hinsichtlich des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs mit dem Tod des Versicherten kein Unterschied
zu einer auf sonstigen Gründen nach bundesdeutschem Recht beruhenden Unterhaltsverpflichtung. Allerdings gilt
auch insoweit, daß der Unterhaltsanspruch für die Klägerin eine nennenswerte Bedeutung erlangt haben muß. Das
heißt, die Zuwendungen müssen auch bei der zweiten Alternative des § 65 Abs. 1 Satz 1 RKG eine Höhe erreichen,
die mindestens 25 v.H. des zeitlich und örtlich maßgebenden Sozialhilferegelsatzes ohne die Kosten für die
Unterkunft ausmachen. Wie zuvor bereits erwähnt, stellt der auf dem Urteil des Kreisgerichts Hindenburg vom 8.
Februar 1977 gegründete Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.100 Zloty ebensowenig wie der von der Klägerin
angegebene erhöhte Betrag von 2.960 Zloty umgerechnet in DM zwischen November 1986 und Oktober 1987, also
während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes, einen sozialrechtlich relevanten Unterhaltsanspruch dar.
(GRAFIK) (GRAFIK) Sofern die Klägerin nach Art. 138 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB) mit
Erfolg eine Änderung der Unterhaltsleistungen, auch von der Bundesrepublik Deutschland aus, vor dem örtlich und
international zuständigen Rayonsgericht in Hindenburg begehrt hätte, was der Senat nach dem Rechtsgutachten des
Instituts für Ostrecht vom 7. Juni 1995 als rechtlich möglich ansieht, so ändert dies jedoch nichts daran, daß der von
ihr einklagbare Unterhaltsbetrag keinen sozialrechtlich relevanten Unterhaltsanspruch ausmachen würde. Ausgehend
von § 2 des Art. 60 FVGB in der 1987 geltenden Fassung kann, wenn einer der Ehegatten an der Zerrüttung der
Ehegemeinschaft für allein schuldig erklärt worden und durch die Scheidung der Ehe eine wesentliche
Verschlechterung der materiellen Situation des unschuldigen Ehegatten eingetreten ist, das Gericht auf Antrag des
schuldlos geschiedenen Ehegatten anordnen, daß der allein schuldige Teil in angemessenem Umfang einen Beitrag
zur Befriedigung des gerechtfertigten Lebensbedarfs des schuldlosen Ehegatten zu leisten hat, und zwar selbst dann,
wenn dieser nicht bedürftig ist. Der Senat nimmt an, daß die Klägerin einen sogenannten "privilegierten”
Unterhaltsanspruch gegen T. P. hatte. Nach dem Scheidungsurteil des Kreisgerichts Hindenburg vom 29. Juni 1977
war nämlich der Ehemann an der Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft allein schuldig. Die Klägerin hatte
angegeben, daß sie aus gesundheitlichen Gründen und wegen der Erziehung der sechs aus der Ehe
hervorgegangenen Kinder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Folglich hat sich also nach den Richtlinien des
Obersten Gerichts Polens über die Auslegung des Rechts und die Gerichtspraxis in Unterhaltssachen vom 16.
Dezember 1987, Grundsatz VIII (beigefügt dem Rechtsgutachten des Dr. G. vom 7. Juni 1995), die Höhe des
Unterhalts danach zu richten, ob eine wesentliche Verschlechterung der materiellen Lage des nichtschuldigen
Ehegatten eingetreten ist. Dabei sind die materiellen Bedingungen des Ehegatten zu berücksichtigen, in denen er
leben würde, wenn der andere Ehegatte seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllte und die Ehegatten ihr
Zusammenleben fortsetzten. Weiter heißt es dort, daß dies auch gilt, wenn der nichtschuldige Ehegatte nicht bedürftig
ist. Diese Regelung verleihe zwar dem nichtschuldigen Ehegatten keinen Anspruch auf den gleichen Lebensstandard,
den der unterhaltspflichtige Ehegatte habe, gewähre ihm jedoch ein Recht auf einen besseren Lebensstandard als die
bloße Befriedigung gerechtfertigter Bedürfnisse (vgl. Sachverständigengutachten des Instituts für Ostrecht vom 7.
Juni 1995, S. 163 der Gerichtsakte). Dies bedeutet nach Auffassung des Senates, daß der nichtschuldige Ehegatte
nach polnischem Recht keinen Anspruch auf die Hälfte des für die Unterhaltsgewährung in Betracht kommenden
Einkommens des unterhaltsverpflichteten schuldigen Ehegatten haben kann. Wollte man dies nämlich in einem Fall
wie dem hier vorliegenden annehmen, in dem die Klägerin über kein eigenes Einkommen und der schuldige Ehemann
nur über ein Einkommen aus Rentenzahlungen verfügte, so würde dies einen Anspruch auf einen gleichen
Lebensstandard wie den des schuldigen Ehegatten bedeuten. Andererseits muß sich aber unabhängig davon, welche
Höhe die Renten- und Durchschnittseinkommen in Polen in den Jahren 1986 und 1987 hatten, der angemessene
Lebensstandard des nichtschuldigen Ehegatten an dem orientieren, was maximal an Einkommen zur Verteilung zur
Verfügung steht. Damit ist davon auszugehen, daß selbst dann, wenn ein potentieller Unterhaltsanspruch der Klägerin
letztendlich unter dem Niveau der Durchschnittsrenten und Durchschnittseinkommen in Polen in den Jahre 1986 und
1987 liegen sollte, dies nicht zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führen könnte. Dies ist deswegen von
Bedeutung, weil nach Auskunft des Instituts für Ostrecht in dem eingangs erwähnten Rechtsgutachten genaue
Tabellenwerte für Unterhaltsbeträge und Unterhaltsbeiträge im polnischen Recht nicht bekannt sind. Der angemessene
Lebensstandard hat sich vielmehr nach den dortigen Ausführungen etwa an den Lebenshaltungskosten am
Aufenthaltsort der Parteien zu orientieren. Diese konnte der Senat nicht feststellen. Dem Hinweis im Gutachten des
Dr. G. folgend hat der Senat zwar versucht, derartige Zahlen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu
erhalten. Sie wurden ihm, wie am 20. März 1996 von diesem mitgeteilt wurde, jedoch nicht zur Verfügung gestellt.
Letztendlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, denn in dem eingangs erwähnten Rechtsgutachten wird auch
darauf hingewiesen, daß die Unterhaltspflicht begrenzt wird durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Soweit die Klägerin meint, daß die Leistungsfähigkeit des T. P. mit dem ihm zur Verfügung stehenden
Renteneinkommen nicht ausgeschöpft gewesen sei, sondern er vielmehr daneben einer Erwerbstätigkeit hatte
nachgehen Bussen, vermochte der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Nach dem Rechtsgutachten des Instituts für
Ostrecht betrug die Durchschnittsrente in Polen im Jahre 1987 16.366 Zloty. Der Versicherte bezog im Januar 1987
16.860 Zloty, also geringfügig mehr als die Durchschnittsrente, an Renteneinkommen. Bereits im März 1987 erhöhte
sich dies jedoch auf 20.660 Zloty und zum Zeltpunkt des Todes auf 23.460 Zloty. Damit lag sein Renteneinkommen
im Oktober 1987 rund 7.000 Zloty über der Durchschnittsrente und war damit um die Mindestrente höher als die
Durchschnittsrente. Geht man des weiteren davon aus, daß die Klägerin keinen Unterhaltsanspruch auf 50 v.H. der
Rente des Versicherten ohne die höchstpersönliche Pflegezulage in Höhe von 2.100 Zloty, die er wahrend des letzten
wirtschaftlichen Dauerzustandes bezog, hatte, kann der von dem Sachverständigen Dr. G. vorgeschlagene Wert von
37 % der Rente des T. P. als Unterhaltsbetrag für die Klägerin als angemessen angesehen werden. Dieser
prozentuale Betrag ergibt sich daraus, daß die Klägerin im Jahre 1977 bei der Scheidung einen Unterhaltsanspruch
von 1.100 Zloty zugesprochen bekam. Der Versicherte bezog zum damaligen Zeitpunkt eine Rente von 2.984 Zloty.
Die sich insoweit ergebenden Betrage an Unterhaltsanspruch wahrend des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes
die den Tabellen 2 + 3 zu entnehmen sind, bewegen sich zwischen 6.238,20 Zloty und 8.680,20 Zloty. Hierbei handelt
es sich um einen Betrag, der nach den Angaben des Instituts für Ostrecht dem Mindestlohn in der vergesellschafteten
Wirtschaft von 7.010 Zloty im Jahre 1987 entspricht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß in dem Gutachten
auch darauf hingewiesen wird, daß es sich um einen unter dem tatsächlichen Mindestlohn liegenden Betrag, der eine
rechnerische Größe für die Bemessung diverser Sozialleistungen darstellt, handelt. Der Betrag von 7.644,20 Zloty als
Unterhaltsanspruch im März 1987 ist jedoch andererseits höher als die Mindestrente des Jahres 1987. Unter
Berücksichtigung der, ebenfalls in den Tabellen 2 + 3 dargestellten schwankenden Wechselkurse zwischen Zloty und
DM, ergeben und die eingangs benannten Unterhaltsbeträge in DM umgerechnet, einen Unterhaltsanspruch zwischen
84,84 und 51,34 DM. Dieser Unterhaltsanspruch erreicht auch unter Hinzurechnung des monatlichen Anteils an Kohle
(s. Tabellen 2 + 3) nicht die sozialrechtlich relevante Größe von 25 v.H. des örtlich und zeitlich notwendigen
Regelsatzes.
Selbst wenn man jedoch die vorangegangenen Ausführungen zum gleichen Lebensstandard der Eheleute außer acht
läßt, der Klägerin also einen 50%igen Unterhaltsanspruch von dem Renteneinkommen des Versicherten ohne
Pflegezulage zubilligen würde, ergäbe sich, bezogen auf das letzte Jahr des wirtschaftlichen Dauerzustandes von
November 1986 bis Oktober 1987, im Durchschnitt kein sozialrechtlich relevanter Unterhaltsanspruch im Sinne des §
65 RKG. Unter Berücksichtigung der Deputatkohle wird zwar, wie ebenfalls den Tabellen 2 + 3 zu entnehmen ist, die
Grenze des Viertels des Regelsatzes der Sozialhilfe allerdings auch nur unter Berücksichtigung des
Umrechnungskurses der Beklagten in einigen Monaten überschritten. Andererseits wird dieser Betrag teilweise, was
bedingt ist durch den Umrechnungskurs von Zloty in DM, so gravierend unterschritten, daß sich im Durchschnitt des
Jahres ein Unterhaltsanspruch von monatlich 98,84 DM ergibt. Aus der Überschreitung der 25 %-Grenze in einigen
Monaten kann nach Auffassung des Senates ein Unterhaltsanspruch im Sinne des § 65 RKG unter Berücksichtigung
der vorangegangenen Ausführungen nicht hergeleitet werden. Entscheidend ist nämlich, wie das BSG auch in seiner
Entscheidung vom 31. Januar 1985 (Az.: 5b RJ 18/85, S. 12) ausgeführt hat, daß in diesem Unterhaltsanspruch,
dessen der Hinterbliebene durch den Tod des Versicherten verlustig geht, ein Dauerzustand zum Ausdruck kommt.
Dies ist jedoch nach Auffassung des Senates bei Schwankungen, die dazu führen, daß abgestellt auf ein Jahr der
Unterhaltsanspruch im Durchschnitt unter der 25 v.H.-Grenze liegt, nicht der Fall.
Da der Sachverständige Dr. G. in dem Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht ausgeführt hat, daß sich ein
zahlenmäßig exakter Unterhaltsanspruch der Klägerin, unter Berücksichtigung aller aus den Akten ergebender Daten,
nach der Rechtsprechung der polnischen Gerichte nicht feststellen ließe, mußte sich der Senat nicht veranlaßt fühlen,
von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen. Im übrigen ist zu beachten, daß sich selbst bei Zugrundelegung
eines hälftigen Unterhaltsanspruches kein sozialrechtlich relevanter Unterhalt im Sinne des § 65 RKG errechnen läßt.
Unter Berücksichtigung dessen kommt eine Rentengewährung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 RKG ebenfalls nicht in
Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.