Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: an erfüllung statt, arbeitslosenhilfe, familie, arbeitslosenversicherung, bankkonto, arbeitsamt, verwaltungsakt, gefahr, öffentlich, pfändung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 21.11.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Darmstadt
Hessisches Landessozialgericht L 1 Ar 950/71
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. August 1971 aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der ein Konto bei der V.bank in G. unterhielt (Nr. ), beantragte am 4. August 1970 bei der Beklagten die
Gewährung von Arbeitslosenhilfe und Überweisung auf das Konto Nr. bei der D. Bank, Zweigstelle G. Obwohl diese
Kontenänderung in den Leistungsakten der Beklagten vermerkt war, überwies diese trotzdem die Arbeitslosenhilfe für
den Kläger am 17. September 1970 im Betrage von 362,– DM, am 2. Oktober 1970 im Betrage von 571,40 DM und
am 23. Oktober 1970 im Betrage von 255,60 DM auf das früher angegebene Konto des Klägers bei der V.bank in G.
Den gesamten Betrag von 1.189,– DM überwies dieses Kreditinstitut aufgrund einer Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses am 27. Oktober 1970 an den Anwalt des Gläubigers des Klägers, Rechtsanwalt und Notar
S. in D., der einen Betrag von 255,60 DM auf Bitten der Beklagten auf die V.bank zurücküberwies. Diese händigte ihn
nicht dem Kläger, sondern dem Rechtsanwalt J. in D., einem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus.
Am 2. Februar 1971 begehrte der Kläger nochmals die Auszahlung eines Betrages von 1.189,– DM mit der
Begründung, er habe zu spät von der Gutschrift bei der V.bank Kenntnis erhalten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 11. Februar 1971 ab, wobei sie die Auffassung vertrat, durch die Zahlung auf das Konto des
Klägers bei der V.bank in G. mit befreiender Wirkung geleistet zu haben. Dem Widerspruch half die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1971 nicht ab, weil die Überweisung ordnungsgemäß auf ein den Namen des
Klägers tragendes Konto bei der V.bank erfolgt sei. Der Kläger so meinte sie hätte dieses Konto schließen müssen,
wenn er die weitere Abwicklung von Geldgeschäften über dieses Konto hätte verhindern wollen.
Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, die Beklagte habe nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet; im
übrigen benötige er die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe sowie ein gleichfalls auf das Konto der V.bank
überwiesenes Kindergeld in Höhe von 270,– DM dringend zum eigenen und dem Unterhalt der Familie. Durch Urteil
vom 5. August 1971 hob das Sozialgericht Darmstadt den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1971 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1971 auf und erkannte dem Kläger die Zahlung des Betrages
von 1.189,– DM an Arbeitslosenhilfe zu. Im übrigen wies es die Klage als z.Zt. unzulässig ab. In den Gründen führte
es aus, die Beklagte sei durch die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das falsche Konto bei der V.bank in G. nicht
von ihrer Schuld befreit worden, obwohl der Kläger seinerzeit noch Konteninhaber gewesen sei. Der Kläger habe auch
von der Überweisung auf das alte Konto bei der V.bank nichts gewusst, weil er keine Gutschriften erhalten sowie
Kontoauszüge abgeholt habe. Da der Kläger ausdrücklich um Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf sein Konto bei
der D. Bank gebeten habe, habe er sich nicht durch laufende Rückfragen bei der V.bank zu vergewissern brauchen,
ob evtl. seitens der Bank eine Überweisung erfolgt sei, um so noch durch rechtzeitiges Abheben des Betrages die
Unpfändbarkeit auszunutzen. Auch durch die Rücküberweisung von 255,60 DM an den früheren
Prozessbevollmächtigten des Klägers sei keine Erfüllung eingetreten, weil der Anwalt nicht bevollmächtigt gewesen
sei, das zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie bestimmte Geld aus der Arbeitslosenhilfe zu
vereinnahmen. Bezüglich des Kindergeldes fehle es an dem entsprechenden Vorverfahren. Das Sozialgericht liess die
Berufung ausdrücklich zu.
Gegen das der Beklagten am 23. August 1971 zugestellte Urteil hat diese am 20. September 1971 Berufung
eingelegt. Sie begründet diese damit, dass auch nach dem anzuwendenden Rechtsgedanken des § 362 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Schuld erlösche, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde.
Im Gegensatz zu § 91 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) enthalte das
Gesetz über die Arbeitsförderung (AFG) keine Bestimmung darüber, wie die Leistung zu bewirken sei. Nach dem
allgemein geltenden Grundsatz des § 270 BGB habe der Schuldner Geld im Zweifel auf seine Gefahr und seine
Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. In Ermangelung einer besonderen Vorschrift könne die
Zahlung des Geldes im Wege der Überweisung auf ein Bankkonto erfolgen, wobei das Arbeitsamt an einen Vorschlag
des Leistungsempfängers nicht gebunden sei. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts (SG) sei es der
Beklagtes nicht bekannt gewesen, dass das Konto des Klägers bei der V.bank in G. gepfändet gewesen sei. Der
Kläger habe dem Arbeitsamt auch nicht ausdrücklich untersagt, Zahlung auf sein Konto bei der V.bank zu leisten. Mit
der zulässigen Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto der V.bank in G. sei durch die Gutschrift auf dem
Konto des Klägers die Leistung an Erfüllung statt erfolgt. Damit aber habe die Beklagte ihre Schuld mit befreiender
Wirkung getilgt. Soweit die V.bank den zurücküberwiesenen Betrag von 255,60 DM entgegen ihrer Verpflichtung (vgl.
§ 149 Abs. 2 AFG) – nicht an den Kläger, sondern an dessen früheren Rechtsanwalt ausgezahlt habe, müsse sich der
Kläger an die Bank bzw. seinen früheren Rechtsanwalt halten. – Auch hinsichtlich der beiden ersten Gutschriften habe
die Beklagte ihre Verpflichtung erfüllt, da der Kläger mit der Gutschrift auf seinem Konto einen Herausgabeanspruch
gegen die Bank erworben habe, die er innerhalb der 7-Tagesfrist bei Ergreifung entsprechender vorsorglicher
Maßnahmen hätte geltend machen können. Sei somit die Schuld nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen, so sei es auch
fraglich, ob dem Kläger ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte zustehe, für den im übrigen der
Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. August 1971 insoweit aufzuheben
und die klage abzuweisen, soweit sie sich auf die Zahlung von Arbeitslosenhilfe bezieht; die Berufung jedoch als
unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Zahlung von Kindergeld beinhaltet.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt seine Auffassung, dass die Überweisung auf das Konto der V.bank angesichts seiner gegenteiligen Bitte
nicht zulässig gewesen sei und ihm über dies die Möglichkeit des Zugriffs auf das Konto vor den Gläubigern durch die
ihm nicht rechtzeitig bekannt gewordene Handlungsweise der Beklagten verwehrt gewesen sei. Einen Schaden hat der
Kläger nicht nachgewiesen.
Zur Ergänzung des Vortrages der Beteiligten wird im übrigen auf den Inhalt der Leistungs- und Gerichtsakten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden, da der Kläger, der in
der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, in dem Termin nicht erschienen und auch nicht vertreten
war, weil die Beklagte es beantragt hatte.
Die Kraft Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.
Gemäß § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über die öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der
Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Dabei führt jede öffentlich-rechtliche Maßnahme der
Bundesanstalt für Arbeit, für die eine Verwaltungszuständigkeit durch Gesetz begründet ist, im Fall der Beschwer zu
einer Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidend ist dabei, daß die Bundesanstalt für Arbeit
den Verwaltungsakt Kraft gesetzlicher Befugnis erlassen hat, während es auf den Streitgegenstand nicht ankommt
(so Zeihe, Ktr. z. Sozialgerichtsgesetz, § 51 Anm. 6). Um einen solchen Fall handelt es sich auch hier, wie das
Sozialgericht richtig ausgeführt hat, da der Kläger eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. aufgrund des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) begehrt.
Die Überweisung der Arbeitslosenhilfe auf das Konto des Klägers sei bei der V.bank in G. ist mit schuldbefreiender
Wirkung erfolgt. Nach § 362 Abs. 1 BGB erlischt die Schuld, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt
wird. Im Gegensatz zum AVAVG (vgl. §§ 91, 144 Abs. 1 Satz 2 a.a.O.) enthält das AFG keine Bestimmung über die
Wirkung der Leistung. Es findet daher der allgemeine Grundsatz Anwendung (vgl. § 270 BGB), nach dem der
Schuldner Geld auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, z.B. im
Wege der Überweisung auf ein Bankkonto des Leistungsempfängers. Erfüllung tritt regelmäßig dann ein, wenn der
Schuldner den geschuldeten Geldbetrag auf ein vom Gläubiger bezeichnetes Bankkonto überweist, sofern die
kontoführende Stelle dem Gläubiger den Betrag auf dessen Konto gutschreibt (vgl. BGH in NJW 1952, 929). Diese als
Leistung an Erfüllung Statt bezeichnete Schuldtilgung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger von der Gutschrift
keine Kenntnis erhält (vgl. Palandt-Danckelmann, Ktr. z. BGB 29. Aufl. 1970, § 270 Anm. 1 b sowie § 362 Anm. 3).
Danach hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung die Arbeitslosenhilfe auf das noch bestehende, und ihr aus
früheren Überweisungen bekannte Konto des Klägers bei der V.bank in G. gezahlt. Die gegenteilige Auffassung des
Sozialgerichtes, der Beklagten sei ausdrücklich untersagt worden, eine Überweisung auf das gepfändete Konto bei der
V.bank auszuführen, ist unzutreffend. Vielmehr ist die Überweisung, wie sich aus dem gesamten Akteninhalt ergibt,
versehentlich und ohne Kenntnis der Pfändung dieses Kontos erfolgt. Der Senat gibt jedoch zu bedenken, dass die
Beklagte den Empfänger der Leistungen (Kläger) rechtzeitig von der Überweisung der Arbeitslosenhilfe in geeigneter
Weise hätte in Kenntnis setzen müssen, um ihm die rechtzeitige Geltendmachung der durch § 149 AFG eingeräumten
Rechte zu ermöglichen, wenn sie sich nicht wegen Verletzung dieses Rechtes schadensersatzpflichtig machen will.
Selbst, wenn man aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung
des von dem Kläger geforderten Betrages wegen Vereitelung des ihm durch § 149 AFG eingeräumten Rechts als
zulässig ansehen wollte, so fehlt es an dem hierfür erforderlichen Schaden (vgl. BSG, Urt. v. 20. Februar 1962 – 1 RA
215/59; Urt. v. 26. Mai 1964 – 12/4 RJ 138/61; Urt. v. 18. November 1969 – 3 RK 33/69). Wenn das Sozialgericht
meint, durch die Rücküberweisung von 255,60 DM seitens des Rechtsanwalts S., sei eine Erfüllung nicht eingetreten,
weil dieser nicht bevollmächtigt gewesen sei, die zum Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie dienende
Arbeitslosenhilfe an sich zu nehmen, so berücksichtigt es nicht, dass der Kläger durch diese Beträge von seinen
Verbindlichkeiten gegenüber dem genannten Rechtsanwalt bzw. seinen Gläubigern befreit worden ist und jedenfalls
deshalb keinen Vermögensschaden erlitten hat. Die vom Senat weiter getroffenen Feststellungen haben ergeben, daß
der Kläger wegen der nicht in seinen Besitz gelangten Arbeitslosenhilfe in den Monaten September und Oktober 1970
kein Darlehen aufgenommen hat, bzw. andere Verbindlichkeiten eingehen musste. Auch das Sozialamt hat dem
Gericht auf Antrage mitgeteilt, daß der Kläger in der genannten Zeit keine Leistungen aus der Sozialhilfe für seine
Familie bzw. sich bezogen hat. Soweit Rechtsanwalt R. S. aus D. den Restbetrag der nicht von den Gläubigern des
Klägers in Anspruch genommenen Arbeitslosenhilfe an Rechtsanwalt J. überwiesen hat, ist dies zur Erfüllung der von
dem Kläger diesem, seinem ehemaligen Prozessbevollmächtigten, geschuldeten Beträge geschehen. Dem Kläger ist
auch insoweit kein Schaden entstanden da er durch die Überweisung von seinen Verpflichtungen insoweit befreit
worden ist. – Bezüglich des erstmals im Klageverfahren von Kläger erhobenen Ansprüchen auf (nochmalig) Zahlung
von Kindergeld im Betrage von DM 270,– fehlt es nach Meinung des Senates an einem den Kläger beschwerenden
Verwaltungsakt (Bescheid) und Widerspruchsbescheid, über den das Sozialgericht hätte entscheiden können (vgl. §§
87, 95 SGG). Das Kindergeld für das zweite bis vierte Kind hat die Beklagte bereits vor Mitteilung der Kontenänderung
durch den Kläger (vgl. dessen Schreiben vom 19. Juni 1970) am 9. Juni 1970 für die Monate Mai und Juni 1970 im
Gesamtbetrage von 270,– DM auf das von dem Kläger früher bezeichnete Konto Nr. bei der V.bank in G. überwiesen,
ohne daß der Kläger dies damals beanstandet hat. Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt mußte daher aufgehoben
und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu
entscheiden war.