Urteil des LSG Hessen vom 03.11.1993

LSG Hes: einkünfte, verpachtung, vermietung, getrennt lebender ehegatte, verfassungskonforme auslegung, wohnung, wohnraum, verminderung, eigentümer, kirchensteuer

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.11.1993 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 22 Eg 2387/90
Hessisches Landessozialgericht L 6 Eg 1156/92
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes wird dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 6 Abs. 2 Nr. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i.d.F. vom 30.06.1989 insoweit mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, als eingeräumte Steuerbegünstigungen nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nur
dann zu einer Minderung bei dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu ermittelnden Einkommen führen, als gleichzeitig
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind, während diese Steuerbegünstigungen ohne Einfluß
auf die Einkommenshöhe sind, falls solche Einkünfte nach § 6 Abs. 1 BErzGG nicht erzielt wurden.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Erziehungsgeld für die Zeit ab Beginn des 7. Lebensmonats ihrer Tochter I.
bis zur Vollendung von deren 11. Lebensmonat. Umstritten ist dabei zwischen den Beteiligten, ob die steuerlich wie
Sonderausgaben zu behandelnde Steuerbegünstigung für die eigen genutzte Wohnung nach § 10e
Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Berechnung des Einkommens für das Erziehungsgeld im
einkommensabhängigen Zeitraum abzusetzen ist, oder ob ein diesbezüglicher Abzug zu unterbleiben hat.
Die Tochter I. der Klägerin wurde 1989 geboren. Zwischen der Klägerin und deren Ehemann besteht eine
Haushaltsgemeinschaft. Im streitbefangenen Zeitraum wurde I. von der Klägerin erzogen und betreut. In dieser Zeit
war die Klägerin nicht erwerbstätig, nahm vielmehr Erziehungsurlaub in Anspruch.
Aufgrund ihres Antrags vom 13. September 1989 gewährte das beklagte Land der Klägerin Erziehungsgeld für die Zeit
bis zum 3. Februar 1990. Durch Bescheid vom 21. Februar 1990 lehnte das beklagte Land die Zahlung von
Erziehungsgeld für die Zeit ab Beginn des 7. Lebensmonats von I. mit der Begründung ab, das anrechenbare
Einkommen der Klägerin im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt von I. schließe die Zahlung aus, da der sog.
"Minderungsbetrag” die Höhe des dem Grunde nach zustehenden Erziehungsgeldes übersteige.
Grundlage der Berechnung des beklagten Landes war dabei der die Eheleute Dr. D. K. und A. K. betreffende
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1987 vom 2. Februar 1990. Unter Außerachtlassung des von der Klägerin
selbst im Jahre 1987 erzielten Erwerbseinkommens stellte sich die Berechnungsgrundlage danach wie folgt dar:
Positive Einkünfte des Ehemannes der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen 78.137,00 DM
davon abzusetzen - auf den Ehemann der Klägerin entfallende anteilige Steuern - 8.081,35 DM - steuerl. anerk.
Vorsorgeaufwendungen/Vorsorgepauschale - 7.020,00 DM Verbleibendes Einkommen i.S.v. § 6 Abs. 3 BErzGG
53.035,65 DM abzüglich Freibetrag (§ 5 Abs. 2 BErzGG) - 29.400,00 DM übersteigender Betrag 23.635,65 DM davon
40 % 9.454,26 DM davon 1/12 (= Minderungsbetrag) 787,86 DM
Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin damit, die nach dem Steuerbescheid eingeräumte
Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 9.633,00 DM für die eigen genutzte
Wohnung sei zu Unrecht nicht von dem maßgeblichen Einkommen in Abzug gebracht worden. Nehme man diesen
Abzug vor, stehe ihr für die Zeit bis zum Ende des Erziehungsurlaubs Erziehungsgeld zu.
Durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1990 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Im
Widerspruchsbescheid führte das beklagte Land aus, gemäß § 6 Abs. 2 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG)
seien Beiträge und Spenden sowie die Steuerbegünstigung für die eigen genutzte Wohnung nicht absetzbar.
Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 14. September 1992 unter
Zulassung der Berufung abgewiesen. Das Sozialgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin könne im
streitbefangenen Zeitraum kein Erziehungsgeld gewährt werden, da der aus § 5 Abs. 3 BErzGG errechnete
Minderungsbetrag über dem Höchstbetrag für das Erziehungsgeld in Höhe von 600,00 DM liege. Entgegen der
Auffassung der Klägerin habe die Steuerbegünstigung für die eigen genutzte Wohnung nicht gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4
BErzGG von dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu ermittelnden Einkommen abgezogen werden können. Nach dem
eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift seien Steuerbegünstigungen nach § 10e EStG nämlich nur dann vom
Einkommen abzusetzen, wenn sie die Summe der positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht
überstiegen. Vorliegend seien jedoch keine solchen positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt
worden.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG sei es, eine Vergünstigung bei der Berechnung des
Erziehungsgeldes in Höhe der Steuerbegünstigung dann vorzunehmen, wenn positive Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt worden seien und hierdurch das Einkommen erhöht wurde. Auch ein fiktiv höherer Steuersatz
unter Außerachtlassens der eingeräumten Steuerbegünstigung sowie des sog. "Baukindergeldes” komme nach dem
eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG nicht in Betracht.
Die insoweit getroffene Regelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere der Gleichheitssatz
des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger aus der Natur der Sache sich
ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung
nicht finden lasse. Es sei jedoch grundsätzlich nicht als sachfremd anzusehen, wenn es offenbar Ziel des
Gesetzgebers gewesen sei, zu verhindern, daß sich über die Besteuerung vorgenommene Subventionierungen auf die
Sozialleistungen auswirkten (Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 1 BvL 20/84 u.a.).
Gegen das der Klägerin am 27. November 1992 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Dezember 1992
eingegangene Berufung. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, auch in ihrem Fall seien die steuerlich
anerkannten Sonderausgaben in Höhe von 9.633,00 DM gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG von dem nach § 6 Abs. 1
BErzGG anzurechnenden Einkommen abzusetzen. Die gegenteilige Auffassung des Sozialgerichts sei schon deshalb
nicht zutreffend, weil bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung § 10e EStG gar nicht anwendbar sei.
Die Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG könne also nur so verstanden werden, daß die Absetzung ganz generell
möglich sei, und nicht nur dann, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Jede anderweitige
Auslegung sei demgegenüber verfassungswidrig. Denn ansonsten würde der Eigentümer von eigen genutztem
Wohnraum gegenüber einem Eigentümer, der zusätzlich vermieteten Wohnraum besitze, ohne erkennbaren Grund
benachteiligt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 1992 aufzuheben und das
beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Februar 1990 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli
1990 zu verurteilen, ihr in der Zeit vom 4. Februar 1990 bis zum 3. Juli 1990 ungemindertes Erziehungsgeld für ihre
Tochter I. zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land hält die sozialgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Es ist der Auffassung, die
Steuerbegünstigung nach § 10e EStG könne nur dann von dem nach § 6 Abs. 1 zu berechnenden Einkommen
abgesetzt werden, wenn tatsächlich positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Solche Einkünfte
könnten sich z.B. dann ergeben, wenn der Erziehungsgeldberechtigte oder sein Ehegatte über ein teils eigen
genutztes, teils vermietetes Mehrfamilienhaus oder anderen vermieteten Wohnraum verfüge. Sei jedoch – wie im
vorliegenden Fall – ein eigen genutztes Einfamilienhaus vorhanden, würden auch keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung festgesetzt. Demzufolge könne auch nicht die im Steuerbescheid festgestellte Steuerbegünstigung für
die eigen genutzte Wohnung von den positiven Einkünften abgezogen werden. Die insoweit getroffene Regelung sei
auch nicht verfassungswidrig.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren
Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte ( GZ: BErzGG) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Das Verfahren über die form- und fristgerecht eingelegte und kraft Zulassung statthafte Berufung war nach Art. 100
Abs. 1 Satz 1 GG zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Frage auszusetzen, ob
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG i.d.F. vom 30. Juni 1989 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als eingeräumte
Steuerbegünstigungen nach § 10e EStG nur dann zu einer Minderung bei dem nach § 6 Abs. 1 BErzGG zu
ermittelnden Einkommen führen, als gleichzeitig Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden sind,
während diese Steuerbegünstigungen ohne Einfluß auf die Einkommenshöhe sind, falls solche Einkünfte nicht erzielt
werden.
Denn der Senat hält die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG getroffene Regelung für verfassungswidrig. Die Anwendung dieser
Regelung würde zum Ausschluß des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erziehungsgeld für die Zeit
ab Beginn des 7. Lebensmonats ihrer Tochter I. führen. Ein solcher Ausschluß verstößt jedoch nach Auffassung des
Senats gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Die ergangenen Bescheide des beklagten Landes stehen in Übereinstimmung mit dem einfachen Recht:
a) Nach § 5 Abs. 1 BErzGG beträgt das Erziehungsgeld 600 Deutsche Mark monatlich.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BerzGG wird das Erziehungsgeld vom Beginn des 7. Lebensmonats des Kindes an
gemindert, wenn das nach § 6 BErzGG maßgebliche Einkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht
dauernd getrennt leben, 29.400,– DM nicht übersteigt. Liegt das Einkommen über dieser Grenze, mindert sich das
Erziehungsgeld um den 12. Teil von Vierzig von Hundert des die Grenze übersteigenden Einkommens
"Minderungsbetrag”).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BErzGG i.d.F. v. 30. Juni 1989 gilt als maßgebliches Einkommen die Summe der im
vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG
des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der
Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten
des Ehegatten ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG nicht zulässig.
Von diesem Einkommen nach Abs. 1 werden nach § 6 Abs. 2 BErzGG in der hier maßgeblichen Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I, S. 1297), der nach Art. 4 Nr. 8b
des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms – FKPG – vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S.
944) für die vor dem 1. Juli 1993 geborenen Kinder auch weiterhin anzuwenden ist, abgezogen,
- die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das nach Abs. 1 oder Abs. 4 maßgebliche Kalenderjahr (Nr. 1), -
bestimmte steuerlich anerkannte Vorsorgeaufwendungen (Nr. 2), - bestimmte Unterhaltsleistungen (Nr. 3) und
schließlich - " die Beträge, die in dem nach Abs. 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 10e
des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die der
Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm getrennt lebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermietung und
Verpachtung hatten, nicht übersteigen” (Nr. 4).
Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleiben sein im
vorletzten Kalenderjahr erzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfallene Einkommen- und Kirchensteuer nach §
6 Abs. 3 BErzGG i.d.F. v. 16. Dezember 1985 unberücksichtigt.
Unter Zugrundelegung dieser einfachrechtlichen Regelungen ist ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld
ausgeschlossen. Denn der monatliche Minderungsbetrag, der sich aus diesen Regelungen ergibt, übersteigt im Falle
der Klägerin die Höhe des Erziehungsgeldes. Dieser Minderungsbetrag beläuft sich nach der insoweit zutreffenden
Berechnung des beklagten Landes auf insgesamt 787,86 DM.
Der Klägerin könnte dann auch nicht – worauf das Sozialgericht zu Recht hingewiesen hat – ein fiktiv höherer
Steuersatz unter Außerachtlassung der eingeräumten Steuerbegünstigung sowie des sog."Baukindergeldes” in Abzug
gebracht werden. Denn diese Steuerbelastung ist dem Erziehungsgeldberechtigten tatsächlich nicht entstanden und
kann daher seine soziale Bedürftigkeit nicht beeinträchtigen (BVerfGE a.a.O., S 104, D II – 4).
Der errechnete Minderungsbetrag von 787,86 DM steht damit dem Anspruch auf Erziehungsgeld entgegen.
b) Der Auffassung der Klägerin, die nach § 10e EStG wie Sonderausgaben zu behandelnden Steuerbegünstigungen
müßten – einfachrechtlich – auch in ihrem Falle bei der Einkommensanrechnung in Abzug gebracht werden, so daß
sich daraus ein Anspruch auf Erziehungsgeld auch im einkommensabhängigen Zeitraum ergebe, kann nicht gefolgt
werden.
Allerdings ist die rechnerische Grundlage dieser Auffassung der Klägerin zutreffend: Der Betrag von 9.633,– DM, der
nach § 10e EStG als Steuerbegünstigung eingeräumt wurde, würde dann, wenn er von dem ansonsten maßgeblichen
Einkommen in Abzug gebracht werden müßte, dazu führen, daß das der Klägerin dem Grunde nach zustehende
Erziehungsgeld in geringem Umfang – nämlich um lediglich 466,76 DM monatlich – zu mindern wäre. Der Klägerin
stünde danach ein gerundetes (§ 5 Abs. 4 Satz 4 BErzGG) monatliches Erziehungsgeld in Höhe von 133,– DM für die
gesamte Dauer des streitbefangenen Zeitraums zu.
Eine solche Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG widerspricht indes nach Auffassung des Bundessozialgerichts
(BSG Urteil vom 10.08.1993 – 14b REg 3/92), der sich der Senat insoweit anschließt, dem eindeutigen Wortlaut und
der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung.
§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG kommt danach bei Erziehungsgeldberechtigten, die lediglich über eigen genutztes
Wohneigentum verfügen (Personenkreis 1), nicht zur Anwendung. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG führt vielmehr nur dann zu
einer im Rahmen der Einkommensberechnung anzusetzenden Verminderung des für das Erziehungsgeld
maßgeblichen Einkommens, wenn der Erziehungsgeldberechtigte bzw. dessen Ehegatte – außer dem selbstgenutzten
Wohneigentum – noch über zusätzliches Wohneigentum verfügt, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
erzielt werden. Nur bei diesem Personenkreis (Personenkreis 2) bewirkt die eingeräumte Steuerbegünstigung eine
Verminderung des aus dieser Einkunftsart erzielten Einkommens (BSG a.a.O.) und damit eine Reduzierung des
Anrechnungsbetrages nach § 5 Abs. 3 BErzGG.
Bei anderen Einkünften – auch bei den im Falle der Klägerin allein zu berücksichtigenden Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen – tritt eine solche Verminderung des nach dem BErzGG
maßgeblichen Einkommens demgegenüber nicht ein.
2) In dieser durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgegebenen Auslegung ist die in § 6 Abs. 2 Nr. 4
BErzGG getroffene Regelung nach Auffassung des Senats verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn der Staat eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (stand. Rspr.; vgl. BVerfGE 82, 60
m.w.N.).
Bei der vorliegend umstrittenen Regelung gibt es keine solchen Gründe, die die vorgenommene Differenzierung
zwischen den beiden angesprochenen Personenkreisen in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise rechtfertigen
könnten.
a) Die Gesetzesmaterialien lassen keine Rückschlüsse darauf zu, weshalb zwischen diesen beiden Personenkreisen
hinsichtlich der Berechnung des Minderungsbetrages eine Differenzierung erfolgt ist.
Mit der Einfügung der Nr. 4 in § 6 Abs. 2 BErzGG durch das BErzGG ÄndG vom 30. Juni 1989 sollte nach der dem
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. beigefügten Begründung (BT-Drucks. 11/4687, S. 6)
"klargestellt” werden, " , daß die Ablösung des § 7b EStG durch § 10e EStG bei der einkommensabhängigen
Minderung des Erziehungsgeldes nicht zu Nachteilen für den Berechtigten führen soll”.
Diese Begründung macht allerdings lediglich deutlich, daß die Einfügung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG ganz offenbar
im Zusammenhang zu sehen ist mit der durch das Wohnungseigentumsförderungsgesetz (WohneigFG) vom 15. Mai
1986 (BGBl. I, S. 730) mit Wirkung zum 1. Januar 1987 erfolgten Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung des
selbstgenutzten Wohneigentums. Hinsichtlich der Frage, inwieweit für die durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 vorgenommene
Differenzierung des Personenkreises 1 vom Personenkreis 2 ein sachlich einleuchtender Grund vorliegen könnte, führt
diese Begründung indes nicht weiter.
b) Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10. August 1993 (a.a.O.) darauf verweist, daß unter der
Geltung des § 7b EStG ein Abzug des Absetzungsbetrages für selbstgenutztes Wohneigentum bei der Ermittlung des
für die Gewährung von einkommensabhängigem Erziehungsgeld maßgebenden Einkommens "ebenfalls” nur insoweit
zulässig gewesen sei, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt worden seien, was sich ohne weiteres
schon aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 BErzGG verankerten Verbot des Verlustausgleichs ergebe, läßt sich auch daraus
die vorgenommene Differenzierung nicht ableiten. Dies gilt auch für den weiteren Hinweis des BSG (a.a.O.), daß
durch die Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung bei selbstgenutztem Wohnraum "die Notwendigkeit für einen
derartigen Abzug entfallen” sei.
Denn beide Personenkreise sind von dieser Änderung in der Steuergesetzgebung in gleicher Weise betroffen:
Für beide Personenkreise ist die Nutzungswertbesteuerung in Wegfall gekommen. Für beide Personenkreise ergibt
sich insoweit die "Notwendigkeit” für einen solchen Abzug auch im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 6
BErzGG nicht mehr.
Mit der Einfügung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 und der damit verbundenen zusätzlichen Begünstigung des Personenkreises 2
hat der Gesetzgeber damit die zuvor verfolgte Systematik innerhalb des Bundeserziehungsgeldgesetzes bei der
vorzunehmenden Einkommensanrechnung hinsichtlich der Trennung der einzelnen Einkunftsarten voneinander,
verlassen. Der gegenteiligen Auffassung des BSG (a.a.O.) kann insoweit nicht gefolgt werden.
Das BSG führt dazu aus, daß auch weiterhin allein zulässig sei " ein Abzug steuerlicher Absetzungsbeträge
(Werbungskosten, Sonderausgaben) innerhalb der jeweiligen Einkommensart.” Dabei wird jedoch übersehen, daß
Sonderausgaben – und dies gilt auch für die wie Sonderausgaben zu behandelnde Steuerbegünstigungen nach § 10e
EStG – gerade nicht einer bestimmten Einkommensart zugerechnet werden, diese vielmehr einkommensmindernd
hinsichtlich jeder Einkommensart wirken.
Weshalb sich im Rahmen des Bundeserziehungsgeldgesetzes solche Steuerbegünstigungen ausschließlich dann
auswirken sollen, wenn aus der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung” Einkommen erzielt wird, erscheint
insoweit nicht einsichtig.
Deshalb kann auch den vom Bundessozialgericht (a.a.O.) angeführten Umständen im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Prüfung keine Bedeutung zukommen, wonach sich dieses "System der
Einkommensberechnung” in gleicher Weise auch im Kindergeldrecht wiederfinde. Zwar gilt tatsächlich auch im
Kindergeldrecht (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz – BKGG – i.d.F. des 12. Gesetzes zur Änderung des
BKGG vom 30.06.1989, BGBl. I S. 1294) eine weitgehend identische Regelung wie im BErzGG. Wesentliche
Rückschlüsse für den vorliegenden Fall lassen sich daraus jedoch nach Auffassung des Senats nicht ableiten. Denn
§ 11 Abs. 2 Nr. 4 BKGG wurde zeitgleich wie § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG in das Bundeskindergeldgesetz
aufgenommen. Die Einfügung der Nr. 4 in § 11 Abs. 2 BKGG geschah zudem mit einer im wesentlichen wortgleichen
Begründung (BT-Drucks. 11/4508, S. 6) wie bei der zeitgleich vorgenommenen Änderung des
Bundeserziehungsgeldgesetzes, so daß auch daraus ein sachlich einleuchtender Grund für die vorgenommene
Differenzierung im Bundeserziehungsgeldgesetz nicht hergeleitet werden kann.
Auch im Kindergeldrecht wird im übrigen – ohne daß dies vorliegend der Vertiefung bedürfte – in der Literatur die
inhaltsgleiche Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BKGG i.d.F. vom 30.06.1989 als "unsinnig” bezeichnet, wobei ein
sachlicher Grund für die erfolgte Besserstellung von Berechtigten mit tatsächlichen Einkünften gemäß § 21 EStG
nicht ersichtlich werde (vgl. insoweit Wickenhagen/Krebs, BKGG, Stand Juni 1992, RdNr. 32 zu § 11).
Auch aus anderen Sozialleistungsgesetzen läßt sich eine bestimmte allgemeine Systematik der
Einkommensanrechnung, die Rückschlüsse auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit zulassen würde, nicht ableiten:
So enthält z.B. das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in § 21 Abs. 1 Nr. 2b, der durch das 11. Gesetz zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21. Juni 1988 (BGBl. I S. 829) eingefügt wurde, eine
Regelung, bei der sich die Steuerbegünstigung nach § 10e EStG auf die Einkommensanrechnung genau in der Weise
auswirkt, wie dies die Klägerin im vorliegenden Fall begehrt.
Ganz anders demgegenüber etwa die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG), die einen vom
Steuerrecht losgelösten eigenständigen Einkommensbegriff (vgl. insoweit die Begründung des Regierungsentwurfs zu
§ 138 Abs. 2 AFG i.d.F. des 5. AFG-ÄndG, BR-Drucks. 1/79, S. 30) enthalten. Auch für das Bundessozialhilfegesetz
(vgl. insoweit §§ 76 ff.) und das Wohngeldgesetz (§§ 12 ff) sind Einkommensbegriffe maßgebend, die nicht in
Übereinstimmung mit den im Bundeserziehungsgeldgesetz getroffenen Regelungen stehen.
Von einer irgendwie gearteten allgemeinen Systematik im Sozialleistungsrecht kann deshalb hinsichtlich der
Behandlung von Steuerbegünstigungen nach § 10e EStG auch aus diesem Grunde nicht ausgegangen werden.
3) Die Klärung der Frage, ob die vorliegend umstrittene Regelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, erweist sich
nach Maßgabe der von den Beteiligten des Rechtstreits gestellten Anträge als entscheidungserheblich (§ 80 Abs. 2
BVerfGE):
a) Im Hinblick auf die unter Ziffer 1 wiedergegebene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat
anschließt, kommt eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BErzGG, die die beschriebene
Ungleichbehandlung der beiden Personenkreise ausschließen würde, nicht in Betracht.
b) Würde die getroffene Regelung als verfassungsgemäß angesehen, wäre die Berufung der Klägerin deshalb in
vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Klägerin stünde in diesem Falle ein Anspruch auf Erziehungsgeld für die Dauer des gesamten streitbefangenen
Zeitraums nicht zu.
Würde der Ausschluß der Möglichkeit eines Abzugs der nach § 10e EStG eingeräumten Steuerbegünstigung bei dem
Personenkreis, dem die Klägerin angehört, jedoch als verfassungswidrig angesehen, macht dies das
Zustandekommen einer verfassungsrechtlich zulässigen Neuregelung erforderlich.
Bis zu deren Erlaß könnte das Verfahren nicht abgeschlossen, müßte vielmehr ausgesetzt werden (vgl. insoweit
BVerfGE 64, 158 (168) m.w.N.).