Urteil des LSG Hessen vom 15.07.1996

LSG Hes: private krankenversicherung, sachliche zuständigkeit, rechtsschutz, öffentlich, gestaltung, bundesrat, sozialversicherung, ausnahme, kontrahierungszwang, feuerversicherung

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 15.07.1996 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 P 1573/95
Hessisches Landessozialgericht L 1 B 20/96
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Februar 1996 aufgehoben.
2. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über Leistungen aus der gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherung.
Die Klägerin ist bei der Beklagten privat pflegeversichert. Nachdem zunächst vorläufig Pflegegeld nach Pflegestufe I
aufgrund einer Bescheinigung des behandelnden Arztes gezahlt worden war, lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht
mit Schreiben vom 17. Juli 1995 unter Hinweis auf ärztliche Stellungnahmen der von ihr beauftragten "M. Gesellschaft
für medizinische Gutachten mbH” endgültig ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 29. Dezember 1995 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die fortlaufende
Zahlung von Geldleistungen aus der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I begehrt.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Kassel durch Beschluss vom 5. Februar 1996 den Rechtsweg zu
den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Waiblingen verwiesen. In den
Gründen hat es ausgeführt, daß zwar eine uneingeschränkte Zuständigkeit der Sozialgerichte für Angelegenheiten
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) bestehe. Der streitige Leistungsanspruch ergebe sich aber nicht
unmittelbar aus dem SGB XI, sondern habe seine Grundlage in einem privaten Versicherungsvertrag. Für
Streitigkeiten hieraus sei die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.
Gegen diesen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 8. Februar 1996 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 22. Februar 1996 beim Sozialgericht Kassel eingegangene Beschwerde, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat (siehe "Vermerk” vom 24. Februar 1996, Bl. 48 GA).
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß sich aus den Versicherungsbedingungen keine ausschließliche
Zuständigkeitsregelung ergebe. Auch bei der privaten Pflegeversicherung handele es sich um eine
Pflichtversicherung. Gesetzlich festgelegte Aufgaben und Leistungen seien nur auf private Träger übertragen worden.
Da es sich um originäre Staatsaufgaben handele, obliege die Kontrolle der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und
Anspruchsgrundlagen allein den Sozialgerichten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 5. Februar 1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Sozialgerichts für zutreffend. Auch in anderen Fällen, in denen der Gesetzgeber zum
Abschluß eines privaten Versicherungsvertrages zwinge, wie bei der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der
Feuerversicherung, handele es sich um bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die vor die ordentliche Gerichtsbarkeit
gehörten. Eine homogene Zuständigkeit sei bei der Pflegeversicherung ohnehin nicht gegeben, da für
beihilfeberechtigte Personen bei Streitigkeiten aus der Beihilfegewährung weiterhin die Verwaltungsgerichte zuständig
seien. Der Gesetzgeber habe im übrigen die Problematik der Rechtswegzuständigkeit erkannt und im Entwurf des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) vorgesehen. Danach seien die Sozialgerichte ausdrücklich nur in Angelegenheiten der privaten
Pflegeversicherung bei Streitigkeiten über die soziale Sicherung der Pflegepersonen zuständig.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Beschwerde ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§ 17 a Abs. 4 Satz
3 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG– i.V.m. §§ 172, 173 SGG). Insbesondere gilt die für das sozialgerichtliche
Verfahren allgemein vorgesehene und hier eingehaltene Frist von einem Monat für die Einlegung der Beschwerde (§
173 SGG). Das SGG kennt keine "sofortige Beschwerde”, und § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG verweist insoweit unter
Verzicht auf eine eigenständige Regelung auf die jeweils anzuwendende Verfahrensordnung (vgl. BSG, Beschluss
vom 29. Sept. 1994 – 3 BS 2/93). Zutreffend ist auch – abweichend von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung – die
Beschwerde gemäß § 173 SGG beim Sozialgericht und nicht beim Beschwerdegericht eingelegt worden. Entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts bedurfte es aber keiner Abhilfeentscheidung. Das BSG (a.a.O.), dem der Senat folgt,
hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß eine Ausdehnung der in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG enthaltenen Verweisung
auf die sonst vom Sozialgericht vorzunehmende Prüfung (§ 174 SGG) dem Sinn und Zweck eines schnellen Vorab-
Entscheidungsverfahrens zuwiderläuft.
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Rechtsweg zu den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Waiblingen verwiesen.
Nach § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG, eingefügt durch Art. 33 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz) vom 26. Mai 1994, (BGBl. I S. 1014, 1061), entscheiden die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über Streitigkeiten, die in Angelegenheiten nach dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch entstehen.
Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind Angelegenheiten sowohl der sozialen als
auch der privaten Pflegeversicherung, denn beide sind im SGB XI gesetzlich geregelt und zwar durch öffentlich-
rechtliche Vorschriften des Sozialrechts in der Weise, daß zwischen beiden ein sehr enger Zusammenhang besteht.
Beide beruhen auf Versicherungspflicht, die Leistungen der privaten Pflegeversicherung müssen nach Art und Umfang
den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein, und der Inhalt der Pflegeversicherungsverträge, die
private Versicherungsunternehmen bei bestehendem Kontrahierungszwang mit Versicherungspflichtigen abschließen,
ist demnach auch in den wesentlichen Fragen gesetzlich vorgegeben und somit privatautonomer Gestaltung
entzogen. Folgerichtig bestimmt § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG, daß die Sozialgerichte für Streitigkeiten zuständig sind, die
in "Angelegenheiten” und damit in allen Angelegenheiten nach dem SGB XI entstehen.
Im einzelnen ist § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG schon nach seinem Wortlaut eine beschrankte Zuständigkeit nur für
Versicherte der sozialen Pflegeversicherung und somit eine Differenzierung bei der Rechtsschutzgewährung je nach
der Art des zugrunde liegenden Versicherungsverhältnisses nicht zu entnehmen. Im Gegenteil spricht die allgemeine
Formulierung "Angelegenheiten” dafür, daß allen Pflegeversicherten – ungeachtet ihres Versichertenstatus –
einheitlich Rechtsschutz bei den Sozialgerichten gewährt werden soll. Ferner hätte es der Einfügung des Satzes 2 in
§ 51 Abs. 2 SGG bei einer Beschränkung der Zuständigkeit nur für Versicherte der sozialen Pflegeversicherung nicht
bedurft, denn für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Sozialversicherung sind die Sozialgerichte nach § 51 Abs.
1 SOG ohnehin zuständig.
Auch aus systematischen Überlegungen bzw. aus Sinn und Zweck der Regelung läßt sich ein gespaltener Rechtsweg
– Sozialgerichtsbarkeit einerseits und ordentliche Gerichtsbarkeit andererseits – nicht begründen. Zwar haben die
vorliegend streitigen Ansprüche auf Leistungen bei privat Pflegeversicherten ihre unmittelbare Rechtsgrundlage in dem
konkret zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Die Schlußfolgerung des Sozialgerichts (im
Anschluß an Udsching, SGB XI, Komm., 1995, Einl. Rdnr. 10 und § 23 Rdnr. 18), daß deshalb nur unmittelbar aus
dem SGB XI abgeleitete Rechtsansprüche, also nur solche der Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, von der
Rechtswegzuweisung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG erfaßt würden, ist nicht haltbar. Die gesetzliche Regelung in § 51
Abs. 2 Satz 2 SGG unterscheidet nicht zwischen Ansprüchen und deren Rechtsgrundlagen, zumal bei Ansprüchen
der privat Pflegeversicherten vor dem Hintergrund ihrer gesetzlich festgelegten inhaltlichen Ausgestaltung sich sowohl
die Ansicht vertreten läßt, daß es sich um vertragliche Ansprüche auf gesetzlicher Grundlage handelt, als auch
umgekehrt die Ansicht, daß sie gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage sind. Eine entsprechend rein
begriffliche Unterscheidung führt ersichtlich auf Abwege und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.
Die vom Gesetzgeber gewählte Gestaltung der Pflegeversicherung hat, wie weiter zu berücksichtigen ist, kein
gesetzliches Vorbild, an das zur Stützung einer Zweispurigkeit des Rechtswegs angeknüpft werden könnte.
Zwangsversicherungen, wie die Kfz-Versicherung und die Feuerversicherung, sind als Sachversicherungen von
vornherein nicht vergleichbar mit einer Versicherung gegen ein existentielles Lebensrisiko. Der Hinweis der Beklagten
auf die insoweit bestehende eindeutig geregelte Zuständigkeit der Zivilgerichte führt deshalb bei der Auslegung einer
im Zusammenhang mit der Einführung eines neuen Zweigs der Sozialversicherung in das SGG eingefügten
Zuständigkeitsnorm für Streitverfahren hieraus nicht weiter. Dies gilt auch, soweit die Beklagte zur Begründung ihrer
Auffassung den Grundsatz des SGB XI "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung” heranzieht. Hiermit hat der
Gesetzgeber zur Durchführung des Gesetzes lediglich eine organisatorische Vorgabe gemacht und entschieden, daß
derjenige, der privat krankenversichert ist, sich privat pflegeversichern muß und derjenige, der in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert ist, grundsätzlich auch dort Mitglied der sozialen Pflegeversicherung wird. Darüber
hinaus kann aber dieser Grundsatz – gerade im Unterschied zur Krankenversicherung – von der Sache her nicht
zugunsten eines Rechtswegs zu den Zivilgerichten angeführt werden. Anders als bei der Krankenversicherung beruht
der Pflegeversicherungsvertrag auf einem Kontrahierungszwang und wird in seinen wesentlichen Bestandteilen
unabdingbar durch Bundesgesetz vorgegeben. Prägend sind für alle Versicherten die Normen des SGB XI, während
die äußere Form des zivilrechtlichen Vertrages bei den privat Pflegeversicherten demgegenüber völlig zurücktritt.
Materiellrechtlich folgt die private Pflegeversicherung – anders als die private Krankenversicherung, die im
Sozialgesetzbuch nicht geregelt ist und bei der kein vergleichbarer Zusammenhang mit der gesetzlichen, sozialen
Krankenversicherung besteht – der sozialen Pflegeversicherung. Dies bedeutet aber zwingend, anknüpfend an den
Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG, daß es sich bei Streitigkeiten auch von privat Pflegeversicherten um
"Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch” handelt. Vor dem Hintergrund dieses gesetzgeberischen
Novums, das ein nur noch formal zivilrechtliches Vertragsverhältnis mit nahezu ausschließlichem und unabdingbarem
öffentlich-rechtlichem Inhalt hervorgebracht hat, sind Erwägungen zum Sinn und Zweck einer Rechtsschutzgewährung
durch die Zivilgerichte für den Senat nicht nachvollziehbar.
Diese Auffassung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG bestätigt. Die Vorschrift ist im
Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens vom Entwurf (BT-Drucks. 12/5617) bis zur Verabschiedung des Gesetzes
unverändert geblieben. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/5262, S. 172) heißt es lediglich: "Die Änderung
regelt die sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten nach dem SGB XI”. Im Bericht des
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks. 12/5952) wird die Vorschrift nicht erwähnt, so daß
angenommen werden muß, daß diesbezüglich kein Beratungsbedarf bestanden hat.
Daß der Gesetzgeber eine ausschließliche Rechtswegzuweisung auch für privat Pflegeversicherte zu den
Sozialgerichten vorgenommen hat, ergibt sich darüber hinaus eindeutig und zweifelsfrei aus dem Verlauf der Sitzung
des Bundestages am 23. Mai 1996 (Plenarprot. 13/107, S. 9420 ff.), in der nach Beteiligung des
Vermittlungsausschusses und mit Zustimmung des Bundesrates (Plenarprot. 697, S. 230, 232) das Erste SGB XI-
Änderungsgesetz (1. SGB XI-ÄndG) verabschiedet worden ist. Im Gesetzentwurf vom 6. Februar 1996 (BT-Drucks.
13/3696) war in Art. 5 eine Änderung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG durch einen ergänzenden Halbsatz vorgesehen.
Danach sollten in Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur über
Streitigkeiten nach § 44 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entscheiden. In der Begründung hierzu (a.a.O. Seite 19)
heißt es ohne nähere Erläuterungen ausdrücklich:
"Nach dieser Regelung erstreckt sich die Zuständigkeit der Sozialgerichte auf Streitigkeiten, die in Angelegenheiten
der sozialen Pflegeversicherung entstehen. Streitigkeiten von Versicherten der privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit diesen Unternehmen werden mit Ausnahme der Streitigkeiten über die soziale
Sicherung der Pflegepersonen nicht erfaßt.”
In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 13. März 1996
(BT-Drucks. 13/4091) findet diese beabsichtigte Änderung keine Erwähnung. Dementsprechend ist die im Entwurf
vorgesehene Änderung durch Gesetzesbeschluß des Bundestages vom 15. März 1996 (Plenarprot. 13/96) – als Art. 6
des Gesetzes – verabschiedet worden. Der Bundesrat hat sodann auch wegen der geplanten Rechtswegänderung den
Vermittlungsausschuß angerufen (Plenarprot. 696, S. 171 i.V.m. BR-Drucks. 228/1/96) und zur Begründung (BR-
Drucks. 288/96 Beschluss) der geforderten Streichung der Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG ausgeführt:
"Die in dem Gesetzesbeschluß vorgesehene Zuweisung von Streitigkeiten in Angelegenheiten der privaten
Pflegeversicherung mit Ausnahme von Streitigkeiten über die soziale Sicherung der Pflegepersonen an die Gerichte
der Zivilgerichtsbarkeit ist abzulehnen.
Die Versicherten in der privaten Pflegeversicherung sind mit Blick auf Leistungsumfang und
Versicherungsbedingungen im wesentlichen den Versicherten in der sozialen Pflegeversicherung gleichgestellt. Die
private Pflegeversicherung folgt insoweit der sozialen Pflegeversicherung. Dies verlangt nach einer einheitlichen
Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Dadurch wird die besondere Kompetenz und Erfahrung der
Sozialgerichte in Fragen der Pflegeversicherung, die vor allem medizinischer Natur sind, genutzt.
Der einheitliche Rechtsweg erleichtert die Herausbildung einer einheitlichen Rechtsprechung zu für beide Bereiche
identischen Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung des SGB XI ergeben.
Schließlich spricht die sozial bezogene Ausgestaltung des Verfahrens der Sozialgerichte für deren ausschließliche
Zuständigkeit. Der das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten
sozialrechtlicher Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird Rechtsschutz von
Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Das gilt für Versicherte in der privaten und der sozialen Pflegeversicherung
gleichermaßen. Deshalb muß beiden Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene
Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung gewährt werden.”
Im Hinblick hierauf und auf die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BT-Drucks. 13/4688) haben
schließlich Bundestag (Plenarprot. 13/107, s.o.) und Bundesrat (Plenarprot. 697, a.a.O.) beschlossen, daß Art. 6 –
"Änderung des SGG” – gestrichen wird.
Auch hiernach steht somit fest, daß die Sozialgerichte auch für Streitigkeiten von privat Pflegeversicherten aus dem
SGB XI zuständig sind. Einer "Änderung” des SGG – wie ursprünglich vorgesehen – hätte es nämlich nicht bedurft,
wenn der Gesetzgeber nicht von einer klaren und eindeutigen Regelung ausgegangen wäre.
Hat somit die Klägerin zutreffend beim Sozialgericht Kassel gegen die Versagung von Leistungen nach dem SGB XI
Klage erhoben, mußte der Verweisungsbeschluß des Sozialgerichts vom 5. Februar 1996 aufgehoben werden. Da
hiermit der Rechtsstreit in der Hauptsache weiter bei diesem Gericht anhängig bleibt, bedurfte es einer gesonderten
Feststellung der Zuständigkeit der Sozialgerichte nicht (Kissel, GVG, Komm., 2. Aufl., 1994, § 17 Rdnr. 27).
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 u.
5 GVG).