Urteil des LSG Hessen vom 19.03.1984

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.03.1984 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 15 Ar 163/80
Hessisches Landessozialgericht L 10 Ar 799/81
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 wird
zurückgewiesen.
II. Die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Beklagte zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1946 geborene Kläger war vom 27. September 1977 bis 31. Mai 1979 bei der Firma beschäftigt und als
Betonpolier auf die Baustelle in Algerien vorübergehend entsandt. Die maßgebliche tarifvertragliche Kündigungsfrist
betrug 8 Wochen (Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers – Ag – vom 23. Mai 1979). Letzter Arbeitstag des Klägers
war der 31. Mai 1979. Wegen Konkurses des Ag endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31. Mai 1979. Am 26.
Mai 1979 hatte der Ag durch sein Büro in Algier den auf seinen Baustellen in Algerien beschäftigten Arbeitnehmern,
die für einen Anspruch auf Alg in Betracht kamen, so u.a. dem Kläger, mitgeteilt, um einen solchen Anspruch zu
gewährleisten, sei mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier folgendes Vorgehen abgestimmt
worden:
"Die Baustellen leiten schnellstens, spätestens jedoch bis zum 29.5. vormittags der BUM Algier für jeden Mitarbeiter:
- eine eidesstattliche Erklärung in doppelter Ausführung (laut Muster) sowie - eine Arbeitsbescheinigung der Baustelle
zur Weitergabe an die Botschaft zu.”
Der Kläger stellte die eidesstattliche Erklärung laut "Muster” am 29. Mai 1979 aus, in der u.a. ausgeführt ist, er habe
vernommen, daß der Konkurs der AG zum 1. Juni 1979 eröffnet werde. Daher beantrage er ab 1. Juni 1979 Zahlung
von Alg; das für ihn zuständige Arbeitsamt sei entsprechend seinem Wohnort das Arbeitsamt. Diese Unterlage und
die Arbeitsbescheinigung der Baustelle gingen bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier am 30. Mai
1979 ein (Datum des Eingangsstempels der Botschaft).
Beim Arbeitsamt meldete sich der Kläger am 7. Juni 1979 arbeitslos und beantragte Alg. Das Arbeitsamt bewilligte
Alg ab 7. Juni 1979 (Bescheid vom 1. August 1979). Mit Bescheid vom 2. November 1979 wurde vom Arbeitsamt das
Alg höher bemessen; die Bewilligung von Alg für Zeiten vor dem 6. Juni 1979 wurde abgelehnt. Der Widerspruch des
Klägers, mit dem er einen Anspruch auf Alg auch für die Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 verfolgte, blieb ohne Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 15. April 1980).
Mit seiner Klage trug der Kläger u.a. vor, eine Ausreise sämtlicher Mitarbeiter der Baustellen der Firma in Algerien bis
zum 1. Juni 1979 sei technisch völlig unmöglich gewesen. Hierzu habe im Hinblick auf die zwischen der
Geschäftsleitung der Firma in Algerien und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier getroffene
Absprache auch keine Veranlassung bestanden. Ausgehend von dieser Absprache habe vielmehr die Firma bzw.
deren Konkursverwalter die Arbeitnehmer veranlaßt, über den 1. Juni 1979 hinaus an der Baustelle in (Algerien) zu
verbleiben und weitere Weisungen abzuwarten. Er (der Kläger) sei am 6. Juni 1979 auf eigenen Wunsch und auf
eigene Kosten in die Bundesrepublik geflogen. Seiner Auffassung nach sei auch die Arbeitslosmeldung mit dem
Eingang des Antrags auf Alg bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier wirksam erfolgt. Daß die
Arbeitslosmeldung dort möglich gewesen sei, ergebe sich auch aus einem Fragebogen, den "die Firma in Konkurs”
später zur Abwicklung der noch ausstehenden Lohn- und Gehaltsansprüche ausgegeben habe. Der Kläger legte einen
entsprechenden Vordruck vor. Unter Ziffer 2 und 3 ist aufgeführt "habe ich mich in Algerien arbeitslos gemeldet am
bei ” bzw. "habe ich mich in Algerien nicht arbeitslos gemeldet, weil ”.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) verurteilte am 10. April 1981 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide
vom 1. August 1979 und 2. November 1979 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 1980,
dem Kläger Alg ab 1. Juni 1979 zu gewähren; das SG ließ die Berufung zu. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils
wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 5. Juni 1981 zugestellte Urteil richtet sich die am 6. Juli 1981 (Montag) beim Landessozialgericht
eingegangene Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf
Alg für die Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 fehle es an der erforderlichen Arbeitslosmeldung. Ein Fall des § 105 Abs. 2
AFG liege nicht vor. Jedenfalls fehle es aber an der Verfügbarkeit des Klägers.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1981 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Arbeitslosmeldung sei mit Rückwirkung zum 1. Juni 1979 wirksam erfolgt, weil er sich unter den
gegebenen Umständen zum frühest möglichen Zeitpunkt beim Arbeitsamt am 7. Juni 1979 gemeldet habe. Die
Baustelle habe sich über 600 km von Algier entfernt in der Wüste befunden. Die Verkehrsverhältnisse von der
Baustelle nach Algier seien mehr als schwierig gewesen. Sein Rückflug nach Deutschland am 6. Juni 1979 sei
deshalb ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt. Gerade um dieses Problem zu lösen und einen Anspruch
der Arbeitnehmer der Firma auf Alg zu begründen, sei mit der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vereinbart
worden, daß eidesstattliche Versicherungen von den Arbeitnehmern unterzeichnet würden, die dann von einem
Mitarbeiter der Firma der Botschaft der Bundesrepublik in Algier überbracht worden seien. Mit diesem Verfahren sollte
gerade erreicht werden, daß sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Alg geschaffen werden
sollten. Unter diesen Umständen handele die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßend, wenn sie dem Kläger das
Alg für die Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 verweigere. Abgesehen davon sei die Beklagte auch gar nicht in der Lage
gewesen, dem Kläger eine Arbeitsstelle zu vermitteln, wenn dieser sich am 1. Juni 1979 arbeitslos gemeldet hätte.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Leistungsakten der Beklagten – Stamm-Nr. XXXX –, die
vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; denn sie ist Vormund fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das
SG statthaft (§§ 143, 150 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Sie ist jedoch unbegründet; denn dem Kläger steht Alg für die Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 zu. Zwar können die
Entscheidungsgründe im Urteil des SG nicht geteilt werden. Denn das SG hatten Anspruch des Klägers auf Alg für die
hier streitige Zeit vom 1. bis 6. Juni 1979 unzutreffend lediglich auf § 16 SGB I gestützt. Abs. 2 Satz 2 dieser
Regelung enthält eine Fiktion des Zeitpunktes der Antragstellung. Wenn die Sozialleistung von einem Antrag abhängig
ist, gilt der Antrag von Personen, die sich im Ausland aufhalten, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer
amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland eingegangen ist. Die Regelung des § 16 SGB I kann deshalb
Bedeutung lediglich für den Antrag auf Alg (§ 100 Abs. 1 AFG) haben. Weil der Kläger sich seinerzeit in Algerien
aufhielt, gilt aufgrund der Fiktion des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I hier nur der Antrag auf Alg bei der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Algier wirksam gestellt, worüber – wie auch über die Erfüllung der Anwartschaftszeit –
zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht. Zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Alg gehören aber nach §
100 Abs. 1 AFG neben der Antragstellung und dem Erfordernis der Anwartschaftszeit die Arbeitslosmeldung beim
Arbeitsamt und die Verfügbarkeit. Die hier eigentlich streitigen Fragen, ob die Arbeitslosmeldung beim zuständigen
Arbeitsamt wirksam rückwirkend ab 1. Juni 1979 erfolgt ist und ob hinsichtlich der Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979
Verfügbarkeit bejaht werden kann, hat das SG nicht entschieden; es hat hierzu in den Entscheidungsgründen keine
Ausführungen gemacht.
Die nach § 100 Abs. 1 AFG vorgeschriebene Arbeitslosmeldung, die persönlich beim zuständigen Arbeitsamt zu
erfolgen hat (§ 105 Abs. 1 AFG), ist aus dem Zusammenhang zwischen Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung zu verstehen. Erst dann, wenn die Arbeitslosmeldung beim zuständigen Arbeitsamt vorliegt,
ist eine die Arbeitslosigkeit behebende Tätigkeit der Arbeitsvermittlung möglich. Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 2
SGB I gilt hier deshalb nicht (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, AFG, Kommentar, § 100 AFG, Anm. 5). Eine rückwirkende
Arbeitslosmeldung ist in § 105 Abs. 2 AFG nur vorgesehen, wenn sich der Arbeitslose wegen fehlender
Dienstbereitschaft des Arbeitsamtes nicht am ersten Tage der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Alg beantragen
kann. Die Regelung bezieht sich nicht auf Fälle, in denen der Meldung und Antragstellung noch andere Gründe
entgegenstanden. Bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände ist jedoch eine Ausnahme in Betracht zu ziehen
(vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1963 – 7 RAr 78/62 –; Hennig/Kühl/Heuer, § 105 AFG, Anm. 3). Ein solcher
Sonderfall liegt hier vor. Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit befand sich der Kläger auf der Baustelle der Firma in Algerien,
die nach seinen glaubhaften Angaben über 600 km von Algier entfernt in der Wüste lag. Wie der Kläger ebenfalls
glaubhaft angegeben hat, sind die Verkehrsverhältnisse von der Baustelle nach Algier mehr als schwierig gewesen, so
daß sein Rückflug nach Deutschland am 6. Juni 1979 ohnehin zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgt sei. Für die
Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers sprechen insbesondere auch die zwischen dem Büro Algier der Firma und
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vereinbarte Verfahrensweise über die Beantragung von Alg für die
Arbeitnehmer der Baustelle , wie sie sich insbesondere auch aus dem Formular der eidesstattlichen Erklärung, die der
Kläger am 29. Mai 1979 ausfüllte, ergibt. Damit bestand für den Kläger ein außergewöhnliches Hindernis, sich bereits
früher als am 7. Juni 1979 beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden. Gerade solche Fälle sind aber als unschädliche
verspätete Arbeitslosmeldung vom BSG (a.a.O.) erörtert worden, so z.B. wenn jemand bei einem Verkehrsunfall zur
Hilfeleistung oder zur Vermeidung von Fahrerflucht (§§ 142, 330 c des Strafgesetzbuches) an Ort und Stelle bleiben
und deshalb die beabsichtigte Arbeitslosmeldung versäumen mußte oder wenn er infolge schwerer Erkrankung bzw.
plötzlichen Todesfalls in seiner Familie an dem Tag überhaupt keine Möglichkeit zu der Meldung hatte. Bei dem
Kläger, der als entsandter Arbeiter in Algerien gearbeitet hatte, als er aus Anlaß des Konkurses des Arbeitgebers
arbeitslos wurde, muß nach Auffassung des Senats aber nichts anderes gelten. Auch bei ihm hat eine lediglich
kurzfristige, durch außergewöhnliche Umstände bedingte Hinderung an der Arbeitslosmeldung vorgelegen. Unter den
gegebenen Umständen ist auch nicht ersichtlich und kein Ansatzpunkt zu weiteren Ermittlungen gegeben, ob der
Kläger nicht alles Zumutbare getan hat, um seine Arbeitslosmeldung bereits am 1. Juni 1979 oder jedenfalls früher als
am 7. Juni 1979 beim zuständigen Arbeitsamt zu bewirken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es in Fällen
wie dem vorliegenden stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles abzustellen. Hier ergeben gerade die
Gesamtumstände des Falles, daß ganz außergewöhnliche Umstände, die den Kläger an der rechtzeitigen
Arbeitslosmeldung hinderten, von dem Konkurs des Arbeitgebers ausgelöst worden sind. Es liegt hier ein Sonderfall
vor, der dem Arbeitslosen objektiv nur eine kurzfristig verspätete Arbeitslosmeldung ermöglichte.
Schließlich ist auch die Verfügbarkeit des Klägers in den Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 zu bejahen. Der Senat hat
insoweit die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Verfügbarkeit bei Ortsabwesenheit des Arbeitslosen (vgl.
BSGE 44, 188, 190, 191 = BSG SozR 4100 § 103 Nr. 8 = Breith 1978, S 478 = DBlR 2181 AFG § 103;
Hennig/Kühl/Heuer, § 105 AFG, Anm. 3) herangezogen. Es steht nämlich fest, daß das Arbeitsamt dem Kläger in der
bestimmten Zeit vom 1. bis 6. Juni 1979 kein Angebot gemacht hätte; die Beklagte hat selbst eingeräumt, daß das
Arbeitsamt dem Kläger in dieser Zeit ohnehin keine Arbeitsstelle hätte anbieten können. Wenn dies aber feststeht,
dann braucht es auch nicht möglich zu sein, solche – nicht zu erwartenden – Angebote mit der erforderlichen
Schnelligkeit anzunehmen. Auch die subjektive Arbeitsbereitschaft des Klägers ist zu bejahen. Ein Anhalt dafür, daß
der Kläger in diesen Zeiten nicht bereit gewesen ist, jede zumutbare Beschäftigung mit üblichen Bedingungen
anzunehmen, besteht nicht. Vielmehr weist der Umstand, daß der Kläger sich nach der kurzfristigen
außergewöhnlichen Hinderung sofort beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat, unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände des Falles hinreichend deutlich darauf hin, daß er auch in der Zeit der Hinderung jedenfalls
subjektiv arbeitsbereit war.
Bei dieser Rechts- und Sachlage kam es im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, wie das Verhalten
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier zu werten ist. Insbesondere brauchte nicht mehr geprüft zu
werden, ob das Verhalten der Botschaft hinsichtlich der Absprache mit dem Büro Algier der Firma über die Anträge
der Arbeitnehmer der Baustelle auf Alg letztlich eine unzutreffende Beratung (auch) des Klägers darstellt, die sich die
Beklagte zurechnen lassen muß und diese etwa unter den hier gegebenen besonderen Umständen zu einer
Leistungsverpflichtung von Alg an den Kläger auch für die Zeiten vom 1. bis 6. Juni 1979 aus dem Gesichtspunkt
eines Herstellungsanspruchs führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der entschiedenen Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung
beigemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).