Urteil des LSG Hessen vom 11.04.2005

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Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.04.2005 (rechtskräftig)
Hessisches Landessozialgericht L 2/9 SF 82/04
Die Vergütung für das vom Antragsteller in dem Rechtsstreit erstellte Sachverständigengutachten vom 15. Oktober
2004 wird auf 1.168,54 Euro festgesetzt.
Gründe:
In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht T .../. LVA Hessen () wurde der
Antragsteller mit Beweisanordnung vom 19. August 2004 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens
beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich
und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dem Antragsteller wurden dazu 166 Blatt Gerichtsakten und
122 Blatt Verwaltungsakten übersandt. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 21. Oktober
2004 legte der Antragsteller sein insgesamt 27 Seiten umfassendes Gutachten vom 15. Oktober vor. Mit Rechnung
vom 15. Oktober 2004 beanspruchte er eine Vergütung von insgesamt 1.945,34 EUR, davon 1.870,- EUR als
Leistungshonorar (22 Stunden á 85,- EUR), Porto in Höhe von 6,54 EUR sowie 68,30 EUR für Schreibauslagen (28
Seiten Original mit 1.800 Anschlägen = 38,25 EUR und drei Mehrausfertigungen, davon ein Exemplar für die Handakte
= 30,55 EUR für 87 Ablichtungen).
Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.076,29 EUR und informierte den Antragsteller mit
Schreiben vom 1. November 2004. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,- EUR und den Zeitaufwand auf 17
Stunden, übernahm die Portokosten und reduzierte die Schreibauslagen um ein Exemplar für die Handakte des
Antragstellers und den Textumfang des Gutachtens um die Beweisfragen auf 25 Seiten zu je 1.300, insgesamt ca.
32.500, Anschlägen. Daraus berechnete er für die Herstellung des Originals des Gutachtens (33 x 0,75 =) 24,75 EUR
und für die beiden Mehrausfertigungen (50 x 0,50 =) 25,- EUR.
Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und hat richterliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des
Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen
Richtern (JVEG) beantragt. Mit einem Stundensatz von 60,- EUR hat er sich einverstanden erklärt, ebenso mit einem
Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von vier Stunden. Es stehe noch ein Betrag für vier Stunden = 240,- EUR aus.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 9. November 2004 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Vergütung für sein im Rechtsstreit erstelltes Gutachten vom 15. Oktober 2004 auf insgesamt (1.076,29 + 240,- =)
1.316,29 EUR festzusetzen.
Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),
die Vergütung auf insgesamt 1.138,54 EUR festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 4. März 2005 wird verwiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte
sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.
Der Senat hat anstelle des Einzelrichters das Antragsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), denn zum vorliegenden Themenkreis, der Vergütung von Gutachten nach dem
JVEG, gibt es bisher noch keine Senatsentscheidung.
Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem
Gutachten vom 15. Oktober 2004 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.168,54 EUR festzustellen.
Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,- EUR nach
der Honorargruppe M 2 anzusetzen, was zwischen den Beteiligten vorliegend auch nicht mehr streitig ist. Der
Antragsteller hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Rentenversicherungsstreitverfahrens zum
Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze
sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die
Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt, wobei mit dem "Honorargruppenmodell" die Vergütung für die erbrachte
Leistung des hinzugezogenen Sachverständigen verhältnismäßig leicht und schnell ermittelbar sein soll
(Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, § 9 Rdnr. 9.3). Bei Durchsicht der Honorargruppen der
Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ist diese gesetzgeberische Absicht aber für im sozialgerichtlichen Verfahren anfallende
typische und häufige Gutachten nicht realisiert worden. Die auf medizinische Sachverständige zugeschnittene
Vergütung mit den gesetzlich festgelegten Honorargruppen (Strassfeld, SGb 2005 S. 154, 155) bedürfen der
Anpassung, denn die für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Fachgebiet gedachten
Honorargruppen M 1 – M 3 in der Anlage 1 zu § 9 JVEG berücksichtigen bei ihren Gegenstandsbeschreibungen die
sozialgerichtlichen Belange nur unzureichend ( siehe dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September
2004, L 12 RJ 3686 KO-A). Das vorliegende Sachverständigengutachten des Antragstellers ist aus Sicht des Senats
auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht
den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der
Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen. Eine andere Zuordnung ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik
der Anlage 1 nicht zu begründen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen
Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie
erfordern eingehende Zusammenhangsüberlegungen zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter
Berücksichtigung von Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung hat der Antragsteller erbracht und sie
kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet werden.
Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der
erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche
Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen. Der Senat hat in diesem
Zusammenhang entschieden, dass den Angaben eines Sachverständigen, der als Gehilfe des Richters i.S.v. § 404a
Zivilprozessordnung (ZPO) tätig geworden ist, grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es besteht begründeter Anlass
zur Nachprüfung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung
bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stehen. Es kommt hier nicht auf die für die
Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich
benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe,
die vom Senat – angepasst an das JVEG – im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde
gelegt werden, wobei im Einzelfall sachlich begründete und/oder geringfügige Überschreitungen hingenommen werden.
Dazu wird die erbrachte gutachterliche Leistung für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die
verschiedenen Leistungsabschnitte für Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, Erhebung der
Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens.
Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" sind danach im vorliegenden Fall
vier Stunden anzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis
100 Aktenblätter durchsehen kann, um diese auch fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten
aufzubereiten. Dabei kann es im Einzelfall Besonderheiten geben, z.B. wenn wenig oder besonders umfangreiches
gutachtensrelevantes Material durchzuarbeiten ist, was den Zeitaufwand (und die Vergütung) beeinflusst. Derartige
Besonderheiten liegen hier aber ersichtlich nicht vor.
Hinsichtlich des Zeitaufwandes für den Leistungsabschnitt "Erhebung der Vorgeschichte und
Untersuchung/Befundauswertung" ist den Angaben des Sachverständigen zu folgen und es sind dafür nach seiner
Rechnung vier Stunden anzusetzen. Der Antragsteller hat den Kläger am Untersuchungstag zwischen 13.00 bis 16.00
Uhr untersucht und nach seinen Angaben weitere 1,5 Stunden für die Auswertung der Tests und Fragebögen und
deren Interpretation aufgewandt.
Nach der Rechtsprechung des Senats zum ZSEG beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachtlichen
Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde (Beschluss vom 11. Februar 2005, L 2/9 SF 37/04 RJ). Dabei können aber nur
solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in der bloßen
Wiederholung von vorausgegangenen Textpassagen erschöpfen. Zu diesem Leistungsabschnitt werden vielmehr
Ausführungen des Sachverständigen gerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das
Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten. Neben diesem inhaltlichen
Erfordernis ist nach dem JVEG noch eine formale Voraussetzung zu beachten. Während nach bisheriger Praxis eine
normal beschriftete Seite eines Gutachtens einen Umfang von 28 bis 30 Textzeilen und etwa 50 Schriftzeichen pro
Zeile ausgemacht hat, stellt § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für den Schreibkostenersatz von Gutachten auf "Anschläge" ab;
es werden 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung eines Gutachtens ersetzt. Dies
soll einem Aufwendungsersatz von ca. 2,- EUR pro Textseite auf der Grundlage von 2.700 Anschlägen je Textseite
entsprechen (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rdnr. 12.27 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/1971 – Begründung zu §
12 S. 226; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004, L 12 RJ 3086/04 KO-A). Wie der
Antragsgegner aber zu Recht ausgeführt hat, ist die Anschlagszahl von 2.700 pro Seite für eine Plausibilitätsprüfung
des Zeitaufwandes, wenn dieser sich an der Seitenzahl orientiert, sachlich nicht zu rechtfertigen und – zu Lasten des
Sachverständigen – überzogen hoch. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) war eine Erhöhung der
Auslagenerstattung für Schreibarbeiten wegen der fortschreitenden Technik für die in aller Regel im eigenen Büro des
Sachverständigen erledigten Schreibarbeiten nicht vorgesehen. Daraus leitet der Senat ab, dass auch keine Senkung
erfolgen, sondern das bisherige Niveau beibehalten werden soll. Die vom Gesetzgeber als Regelfall angesehene
Situation ist auch bei sozialgerichtlichen Gutachten, soweit sie nicht von Instituten und Einrichtungen für
medizinische Begutachtungen erstellt werden, derzeit noch eher die Ausnahme. Dies belegt jedenfalls das für die
Sozialgerichtsbarkeit in Hessen vorgehaltene Verzeichnis medizinischer Sachverständiger. Die
Honorargruppenordnung nach Sachgebieten ist, wie bereits zur Höhe des Stundensatzes dargelegt, nicht auf die
Bedingungen sozialgerichtlicher Verfahren zugeschnitten, was auch auf die Honorargruppen M1 bis 3 zutrifft, die
medizinische und psychologische Gutachten zum Gegenstand haben. Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung
kann nach Auffassung des Senats deshalb die bisherige Berechnung, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60
Anschlägen gefordert wurden, als bisher schon anerkannte Alternative (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG Kommentar,
21. Aufl., § 8 Rdnr. 25.6) zur Bestimmung des Textumfanges fortgeschrieben werden. Bei Anwendung eines aus DIN
1422 (Gestaltung von Manuskripten) abgeleiteten Maßstabes für die Bestimmung des Textumfanges mit einer
Standardseite ist danach die Standardseite (Schriftzeichen einschließlich Leerzeichen) mit 1.800 Anschlägen (30
Zeilen zu jeweils 60 Anschlägen) zu bemessen. Auf dieser Grundlage erreicht der Abschnitt "Abfassung der
Beurteilung" in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nach dem seiner Stellungnahme beigefügten
Berechnungsbogen im Schnitt nur 1.450 Anschläge pro Seite, was eine 20 %-ige Reduzierung der nominellen
Seitenzahl von 7,5 auf 6,1 Standardseiten entspricht.
Die Reduzierung des textlichen Gutachtensumfangs um 20 % wegen der vorliegenden Unterbeschriftung betrifft auch
den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift". Für die Vergütung des nominell 27 Seiten
umfassenden Gutachtens können daher nur 22 Seiten zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der vom Senat für
diesen Leistungsabschnitt entwickelten Praxis, dass ein Sachverständiger etwa 5 bis 6 Seiten pro Stunde zu diktieren
und anschließend zur Korrektur durchzusehen vermag (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. November 1996, L 9 S
59/95), können vorliegend vier Stunden berücksichtigt werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang
auf die Möglichkeit neuer Techniken der Textverarbeitung und Textbearbeitung und die damit verbundene rationellere
Arbeitsweise hingewiesen hat, was auch in den Gesetzesmaterialien zum JVEG zum Ausdruck gekommen ist (vgl.
BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184), ist aus der Sicht des Senats aktuell noch keine so gravierende Vereinfachung
eingetreten, dass die bisherigen Grundsätze nachhaltig geändert werden müssten.
Damit beträgt der Zeitaufwand für das Gutachten insgesamt (4 + 4 + 6,1 + 4 =) 18,1 Stunden. Diese Zeitspanne ist
gem. § 8 Abs. 2 JVEG auf 18,5 Stunden zu runden; die letzte bereits begonnene Stunde der Gesamtzeit wird noch
voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt
das Honorar die Hälfte der sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages, hier 30,- EUR. Daraus errechnet sich ein
Gesamtleistungshonorar von 1.110,- EUR.
Nach § 12 JVEG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz für besondere Aufwendungen, zu denen nach Abs. 1 Nr. 3
der Vorschrift die Schreibkosten rechnen. Der Aufwendungsersatz beträgt 0,75 EUR je angefallene 1.000 Anschläge
für die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die moderne
Computertechnik es heute entbehrlich macht, zur Vermeidung unzumutbaren Zählaufwandes bei der – außerdem nur
ungefähren – Ermittlung der Anzahl der Anschläge auf Zeilenzählung abzustellen (BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184
unter Hinweis auf § 11 S. 183). Sofern der Sachverständige wegen fehlender Technik dies nicht ermitteln kann, ist die
Zahl der Anschläge zu schätzen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG), wobei dies auf der Grundlage von Stichproben zu
erfolgen hat. Dazu hat der Antragsgegner wegen der gebotenen Nachprüfung des Textumfanges und überdies
unterschiedlicher Schätzungen von Antragsteller und Kostenbeamten selbst eine Berechnung anhand von Stichproben
durchgeführt, wobei für die Berechnung der durchschnittlichen Anschläge pro Zeile ausschließlich voll beschriebene
Zeilen herangezogen wurden. Dies bestätigt die vom Antragsgegner seiner Stellungnahme beigefügte Anlage. Weiter
wurde die Gesamtanschlagszahl aus der Multiplikation der durchschnittlichen Anschlagszahl pro Zeile mit der Zahl der
geschriebenen Zeilen ermittelt und zugunsten des Sachverständigen mehr als zur Hälfte der beschrifteten Zeilen (z.B.
bei Absätzen, Einrückungen) als volle Zeilen gezählt und die angefangenen Zeilen im Übrigen zu ganzen Zeilen
zusammengefasst. Dieser ausführlichen Berechnung folgt der Senat. Danach umfasst das Gutachten - entgegen den
vom Sachverständigen in seiner Rechnung angegebenen 28 Seiten zu je 1.800 (= 50.400) Anschlägen und entgegen
der Schätzung des Kostenbeamten (32.500 Anschlägen) - insgesamt mehr als 39.000 (ca. 39.200) Anschläge. Daraus
errechnet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG ein Aufwendungsersatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
von (40 x 0,75 EUR =) 30,- EUR. Die Zahl der Gutachtensseiten ist – anders als bei den übrigen Positionen – für die
Berechnung des Aufwendungsersatzes für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens unerheblich, weil das Gesetz
hier nur allein an die Zahl der Anschläge anknüpft.
Dem Antragsteller ist neben den Schreibauslagen für das Original des Gutachtens (nur) noch Aufwendungsersatz für
die mit der richterlichen Beweisanordnung vom 19. August 2004 geforderten zwei weiteren Ausfertigungen
(Mehrexemplare) zu leisten. Das JVEG sieht einen Ersatz eines Mehrexemplars für die Handakte des
Sachverständigen nicht mehr vor. Eine Pauschale wird nach § 7 Abs. 2 S. 2 lediglich für Ablichtungen aus Behörden-
und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der
Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderungen durch die heranziehende Stelle
angefertigt worden sind. Damit kann dem Sachverständigen für die von ihm für seine Handakten gefertigte
Mehrausfertigung keine Pauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden, zumal sich die gerichtliche Aufforderung
darauf auch nicht erstreckt hat. Soweit ein Gericht sicherstellen will, dass der Sachverständige für ergänzende
Rückfrage oder mündliche Erläuterungen ein Mehrexemplar seines Gutachtens für seine Handakten vorhalten soll,
bedarf es einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung, damit auch insoweit vom Sachverständigen eine sog.
Dokumentenpauschale beansprucht werden kann. Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht
geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des
Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang. Dieser ist, wie
bereits dargelegt, im vorliegenden Fall auf einen solchen von rund 22 Seiten zurückzuführen. Für die geforderten zwei
Mehrausfertigungen sind dies 44 Seiten bzw. Ablichtungen. Daraus berechnen sich nach § 7 Abs. 2 JVEG für die
ersten Seiten 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR und damit ein Aufwendungsersatz in Höhe von (2 x 22 x
0,50 =) 22,- EUR. Einschließlich der Portoauslagen in Höhe von 6,45 EUR ist damit eine Gesamtvergütung von
(1.110,- + 30,- + 22,- + 6,54 =) 1.168,54 EUR festzusetzen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3
JVEG).