Urteil des LSG Hessen vom 30.09.2009

LSG Hes: sachliche zuständigkeit, sozialhilfe, stadt, haus, unterbrechung, unterbringung, befangenheit, erbschaft, alter, anstalt

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.09.2009 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 SO 177/06
Hessisches Landessozialgericht L 6 SO 142/08
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. November 2008 wird
zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im
Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger oder der Beigeladene als
überörtlicher Sozialhilfeträger verpflichtet ist, die ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin für deren
Heimaufenthalte im "Haus B.", B-Stadt, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 10. Mai 2005 und für die Zeit ab 10.
Mai 2005 für deren Heimaufenthalt im Altenzentrum A-Stadt zu übernehmen.
Die 1938 geborene langjährig psychisch kranke und von ihre Prozessbevollmächtigten aufgrund Bestellung durch das
Amtsgericht B-Stadt betreute Klägerin erhielt zunächst bis zum Tod ihres Ehemannes 2001 vom Beigeladenen als
überörtlichem Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 50 Abs. 1 Nr. 8, 100 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG), wobei sie im Wohn- und Pflegeheim "Haus B.", B-Stadt, der Diakonie e.V. stationär untergebracht war.
Insoweit wurden u. a. die Kosten dieser Unterbringung vom Beigeladenen im Rahmen der erweiterten Hilfe gemäß §
43 BSHG getragen. Nach Verkauf eines von der Klägerin ererbten Hausgrundstücks hob der Beigeladene aufgrund
des nunmehr die Bedürftigkeit übersteigenden verwertbaren Vermögens mit Bescheid vom 14. Januar 2004 die
Leistungsbewilligung und eine Kostenzusage mit Ablauf des 31. Januar 2004 auf und forderte gleichzeitig von der
Klägerin die von ihm aus Anlass der Unterbringung der Klägerin im "Haus B." in der Zeit vom 9. März 2001 bis 31.
Dezember 2003 übernommenen Kosten in Höhe von 62.926,29 EUR zurück. Zugleich wies dieser darauf hin, dass bei
erneutem Vorliegen von Sozialhilfebedürftigkeit ein Antrag auf Übernahme der ungedeckten Betreuungskosten gemäß
§ 1 a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (HAG/BSHG) beim örtlichen Träger der
Sozialhilfe zu stellen sei. Dieser sei gemäß § 1 a HAG/BSHG auch für die Hilfen in besonderen Lebenslagen sachlich
zuständig bei Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folge, wenn die
Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung zu gewähren sei. Mit weiterem Bescheid vom 23. Februar 2004 forderte der Beigeladene von der Klägerin
dann auch noch die für Januar 2004 übernommenen Kosten in Höhe weiterer 2.986,10 EUR zurück. Beide Bescheide
wurden bestandskräftig.
Die Kosten des weiteren Aufenthaltes der Klägerin im "Haus B." wurden von dieser ab dem 1. Februar 2004 aus ihrem
Renteneinkommen sowie aus dem Verkaufserlös selbst getragen. Am 26. Februar 2004 beantragte die Klägerin beim
Beklagten die Übernahme der nach Verbrauch des aus der Erbschaft stammenden Vermögens ungedeckten
Heimkosten bzw. allgemein die Gewährung von Sozialhilfe ab dem 1. April 2004.
Nachfolgend stritten der Beklagte und der Beigeladene über die sachliche Zuständigkeit für die weitere Hilfegewährung
gegenüber der Klägerin, wobei der Beklagte den Beigeladenen für weiterhin zuständig hielt, da gemäß § 1 a Abs. 2
HAG/BSHG für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt,
einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung erhalten hätten, der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig
bleibe. Hier habe der Beigeladene Eingliederungshilfe auch bei Vollendung des 65. Lebensjahres an die Klägerin
erbracht, weshalb die Übernahme von weiteren Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe in den
Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen falle. Dies teilte der Beklagte dem Beigeladenen erstmals mit Schreiben vom
28. April 2004 mit.
Dem trat der Beigeladene mit der Begründung entgegen, er habe mit Bescheid vom 14. Januar 2004 seinen
ursprünglichen Kostenübernahmebescheid gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, 10. Buch -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Ablauf des 31. Januar 2004 aufgehoben, da eine
wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin aufgetreten sei. Gleichzeitig habe er die bereits
angefallenen und beglichenen Betreuungskosten für die Zeit vom 9. März 2001 bis 31. Dezember 2003 und mit
weiterem Bescheid vom 23. Februar 2003 auch für Januar 2004 zurückgefordert, so dass die Klägerin rückwirkend ab
9. März 2001 zur Selbstzahlerin geworden sei. Da nach dieser Vermögensrückforderung zunächst noch genügend
Vermögen und Renteneinkommen vorhanden gewesen sei, habe ab 1. Februar 2004 für ca. 2 Monate definitiv keine
Sozialhilfebedürftigkeit vorgelegen. Mit der Regelung des § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG habe der Gesetzgeber allein das
Ziel verfolgt, die Kontinuität einer vom überörtlichen Sozialhilfeträger in einer Einrichtung tatsächlich gewährten
Eingliederungshilfe aufrecht zu erhalten und deshalb einen Zuständigkeitswechsel lediglich wegen der Vollendung des
65. Lebensjahres der betroffenen Behinderten zu vermeiden. Dieser Schutzgedanke greife vorliegend jedoch nicht, da
die Hilfegewährung zwischenzeitlich eingestellt worden und somit eine Unterbrechung der Hilfegewährung erfolgt sei.
Der gesetzgeberische Zweck des § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG, eine kontinuierliche Betreuung durch einen
Leistungsträger sicherzustellen, habe danach vorliegend nicht erreicht werden können. Der Grund dafür, dass die
Hilfegewährung zunächst über das 65. Lebensjahr hinaus erfolgt sei, habe schließlich allein darin gelegen, dass die
durch den Tod des Ehemannes der Klägerin hinterlassenen Nachlasswerte erst zu einem späteren Zeitpunkt hätten
veräußert werden können. Hätte ein Verkauf bereits in 2001 stattgefunden, dann wäre die Hilfegewährung durch den
Beigeladenen auch nicht über das 65. Lebensjahr hinaus erfolgt. Eine ununterbrochene Hilfegewährung sei sodann
aufgrund des hohen Vermögens nicht möglich gewesen, so dass die Hilfegewährung habe eingestellt werden müssen
und die Klägerin ab 1. Februar 2004 zur Selbstzahlerin geworden sei. Die neu einsetzende Sozialhilfebedürftigkeit
begründe die Erforderlichkeit einer Neuprüfung der Zuständigkeit und eine neue Hilfegewährung, jedoch keine
fortsetzende Hilfegewährung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die frühere Zuständigkeit wieder eintrete, nachdem
für kurze oder auch längere Zeit keine Sozialhilfebedürftigkeit gegeben gewesen sei, hätte er dies konkret regeln
müssen. Da jedoch in § 1 a HAG/BSHG nichts derartiges erwähnt werde, habe seine Zuständigkeit zum 31. Januar
2004 geendet. Darüber hinaus regele § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG eine Ausnahme zu Abs. 1, während dieser die Regel
darstelle und damit die Zuständigkeit des Beklagten begründe.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom
19. Juli 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit für die von der Klägerin beantragte Hilfeleistung abgelehnt. Zur
Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin am 1. März 2003 ihr 65. Lebensjahr vollendet und an diesem
Tag unstrittig Leistungen der Eingliederungshilfe durch den Beigeladenen als überörtlichem Sozialhilfeträger erhalten
habe. Dass diese Leistungen zurückgefordert worden seien, weil die Klägerin infolge einer Erbschaft Vermögen
erworben habe, ändere daran nichts. Insoweit sei § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG einschlägig, wonach für Personen, die bei
Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder an einer
gleichartigen Einrichtung erhielten, der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig bleibe. Die sachliche
Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers dauere insofern fort. Eine Unterbrechung der Hilfegewährung habe
entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht stattgefunden.
Hiergegen erhob die Klägerin am 6. August 2004 Widerspruch.
Am 29. April 2005 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten für die Zeit ab 10. Mai 2005 die Übernahme der
ungedeckten Heimpflegekosten im Altenzentrum A Stadt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 wies der Beklagte dann zunächst den Widerspruch gegen den
Bescheid vom 19. Juli 2004 als unbegründet zurück. Dagegen erhob die Klägerin am 13. Oktober 2006 unter dem Az.:
S 12 SO 177/06 Klage vor dem Sozialgericht Kassel.
Mit weiterem Bescheid vom 14. September 2006 wies der Beklagte auch den weiteren Antrag vom 29. April 2005 ab.
Der hiergegen von der Klägerin am 16. Oktober 2006 eingelegte Widerspruch wurde seitens des Beklagten mit
Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin
mit der am 7. Dezember 2006 unter dem Az.: S 12 SO 210/06 vor dem Sozialgericht Kassel erhoben Klage.
Vom Sozialgericht Kassel wurde zunächst in beiden Rechtsstreiten jeweils mit Beschluss vom 12. Juni 2007 der
Landeswohlfahrtsverband Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
notwendig beigeladen und die Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2008 sodann unter dem
führenden Az. S 12 SO 177/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Urteil vom 20. November 2008 hat das Sozialgericht Kassel den Bescheid vom 19. Juli 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 und den Bescheid vom 14. September 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 8. November 2006 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die ungedeckten Kosten
der Klägerin für deren Aufenthalte im "Haus B." sowie im im Altenzentrum A-Stadt im gesetzlichen Umfang für die
Zeit vom 1. April 2004 bis 10. Mai 2005 und ab 10. Mai 2005 zu übernehmen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die
angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, da der Beklagte zu Unrecht seine sachliche Zuständigkeit für die von
der Klägerin geltend gemachten Leistungen verneint habe und die Voraussetzungen der geltend gemachten
Leistungen erfüllt seien. Der Beklagte sei verpflichtet, die ungedeckten Heimpflegekosten der Klägerin sowohl für
deren vollstationären Aufenthalt im "Haus B.", B-Stadt, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 10. Mai 2005 als auch im
Altenzentrum A-Stadt für die Zeit ab dem 10. Mai 2005 im gesetzlichen Umfang aus Sozialhilfemitteln zu
übernehmen. Sowohl mit § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG als auch mit der Nachfolgeregelung des § 2 Abs. 2 Hessisches
Ausführungsgesetz zum 12. Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII) solle ein Zuständigkeitswechsel im laufenden,
über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgehenden Leistungsfall vermieden werden, ohne dass dies einen
"Trägerwechsel" beim Eintritt eines erneuten Leistungsfalles im Anschluss an die ursprüngliche Beendigung des
"ersten" Leistungsfalles ausschließe. Diese Regelungen stellten auf Personen ab, die bei Vollendung des 65.
Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung "erhalten".
Dieser Wortlaut impliziere einen laufenden Leistungsfall. Ansonsten hätte es in diesen Bestimmungen "erhalten
haben" heißen müssen. Nur dann könne auch bei einem späteren Leistungsfall nach Unterbrechung erneut die
ursprünglich gegebene Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers angenommen werden. Zumindest in der
vorliegenden Fallgestaltung, in der spätestens ab 1. Februar 2004 keine laufende sozialhilferechtliche Bedürftigkeit
mehr vorgelegen habe, lasse weder das HAG/BSHG noch das HAG/SGB XII eine andere Auslegung der
vorgenannten Vorschriften zu. Nichts anderes dürfe aber z.B. auch gelten, wenn der Hilfebedürftige nach Vollendung
des 65. Lebensjahres von der Familie aus dem Heim herausgenommen, die Pflege dann zunächst wieder zuhause
erbracht und dann zu einem späteren Zeitpunkt erneut Heimpflege erforderlich werde. Auch insoweit dürfe mit der
Herausnahme aus dem Heim nach Vollendung des 65. Lebensjahres die ursprüngliche Zuständigkeit des überörtlichen
Sozialhilfeträgers endgültig geendet haben. Damit sei nach § 1 a Abs. 1 Ziffer 1 HAG/BSHG und nach § 2 Abs. 1
Ziffer 2 Satz 1 HAG/SGB XII sowohl in Abweichung von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG als auch in Abweichung von § 97
Abs. 3 SGB XII für die hier streitigen Hilfen in Form von Leistungen der Eingliederungshilfe als auch in Form von
Leistungen der Hilfe zur Pflege und insoweit insgesamt für die ungedeckten Heimpflegekosten nach Vollendung des
65. Lebensjahres der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich zuständig bzw. im Anschluss an den 31. Januar
2004 zumindest zum 1. April 2004 erneut sachlich zuständig geworden. Folglich habe dieser auch die entsprechenden
Kosten zu tragen.
Gegen das ihm am 27. November 2008 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit der am 18. Dezember 2008
erhobenen Berufung.
Zur Begründung trägt er vor, das Urteil weise zunächst einen formalen Fehler auf, denn bei der Urteilsfindung habe
eine ehrenamtliche Richterin mitgewirkt, die aktuelles Kreistagsmitglied des Beklagten sei und damit dessen
Parlament angehöre. Nach Auffassung des Beklagten hätte diese ehrenamtliche Richterin vom Verfahren
ausgeschlossen werden müssen bzw. es wegen möglicher Befangenheit ablehnen müssen, sich an der Urteilsfindung
zu beteiligen. Darüber hinaus lasse sich einer Passage in der Urteilsbegründung eine Voreingenommenheit des
Gerichtes gegenüber dem Beklagten und Berufungskläger entnehmen. Das Gericht habe ohne ersichtlichen
Sachgrund im Urteil den Amtsleiter des Sozialamtes mit folgendem Satz aus den Akten zitiert: "dann müsse der
Kläger eben sehen, ob er den Beklagten, den Beigeladenen oder gar die Stadt B. notfalls vor Gericht zerre." Es
handele sich hierbei um einen internen Vermerk. Diese persönlich gehaltene, inoffizielle Bemerkung habe in der
Tatbestands-Schilderung nichts verloren, sei der Urteilsfindung in keiner Weise dienlich und erwecke den Eindruck der
Befangenheit des Gerichtes im Sinne einer Empörung darüber, dass der Beklagte vorliegend entschieden habe, die
Leistungsverpflichtung gerichtlich klären zu lassen. Dies sei aber das gute Recht einer Partei und nicht etwa
rechtsmissbräuchlich. Der Wortlaut § 2 Abs. 2 HAG/SGB XII stelle nicht auf eine Unterbrechung der Hilfe nach dem
65. Lebensjahr ab, sondern allein auf die Hilfeleistung zu diesem Zeitpunkt. Nachfolgende Interruptionen der
Leistungsgewährung als diese einmal begründete Zuständigkeit unterbrechend in den Gesetzestext
hineinzuinterpretieren, stelle eine unzulässige Erweiterung der Regelung und damit nicht zulässige
Gesetzesinterpretation dar. Für eine derartige Auslegung gebe das Gesetz nichts her. Im Gegensatz dazu habe der
Gesetzgeber an anderen Stellen immer ausdrücklich formuliert, wenn es auf Unterbrechungen ankomme: z. B. in §
107 BSHG, wonach die Kostenerstattungspflicht nach 2 Monaten Unterbrechung der Hilfegewährung endete. Sinn und
Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei es, behinderten Menschen, die unter Umständen bereits seit Jahren in
Einrichtungen leben, im Alter einen Zuständigkeitswechsel zu ersparen. Diese sollten im Vertrauen auf den bisherigen
Leistungsträger als allein zuständigen Ansprechpartner geschützt werden und vor allem nicht
Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener Leistungsträger ausgesetzt werden. Diese Regelung trage sowohl der
Behinderung als auch dem fortgeschrittenen Alter der Leistungsempfänger Rechnung, gerade deshalb werde auf den
Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres abgestellt. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung nach diesem
Zeitpunkt könne die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers bereits deshalb nicht berühren, weil solches diesem
Schutzzweck der Norm zuwiderliefe. Letztlich sei genau dieser Fall vorliegend aufgrund der Leistungsverweigerung
des überörtlichen Trägers eingetreten, was dazu geführt habe, dass der Streit quasi auf dem Rücken der
Hilfebedürftigen auszutragen sei. Bei den Zuständigkeitsvorschriften handele es sich um zwingende
Rechtsvorschriften, die nicht willkürlich geändert, weder eingeschränkt, noch ausgeweitet werden könnten. Vorliegend
habe das erstinstanzliche Gericht auch den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass die Leistung der stationären
Unterbringung ununterbrochen fortbestand: Die Klägerin sei fortlaufend im Haus B. untergebracht gewesen, lediglich
durch den Verkauf ihres vom Ehemann geerbten Hausgrundstückes vorübergehend als Selbstzahlerin. Die
Hilfebedürftigkeit der Klägerin sowie deren stationäre Unterbringung habe währenddessen unverändert fortgedauert.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 20. November 2008 aufzuheben und die Klagen
abzuweisen.
Die Klägerin und der Beigeladene beantragen sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die ungedeckten Heimpflegekosten seit 1. April 2004 vom Beklagten als örtlichem
Sozialhilfeträger zu übernehmen seien, nachdem die sachliche Zuständigkeit des Beigeladenen spätestens mit Ablauf
des 31. Januar 2004 geendet habe. Ab 1. Februar 2004 sei sie nicht nur rückwirkend, sondern auch laufend
Selbstzahlerin gewesen, so dass eine sozialhilferechtlich relevante Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorgelegen habe.
Damit habe die Zuständigkeit des Beigeladenen geendet, ohne dass diese mit dem erneuten Eintritt ihrer
Hilfebedürftigkeit wieder aufgelebt sei. Darauf, dass sie im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres
tatsächlich noch Leistungen der Eingliederungshilfe vom Beigeladenen erhalten habe, komme es unabhängig davon,
dass der Beigeladene diese Leistungsgewährung rückwirkend auch für Zeiten vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres
bestandskräftig aufgehoben und ihr diese Leistungen auch tatsächlich zurückerstattet habe, auf der Grundlage der
Gesetzessystematik des § 1 a Abs. 2 HAG/BSHG bzw. des § 2 Abs. 2 HAG/SGB XII nicht an.
Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, seine sachliche Zuständigkeit habe spätestens mit Ablauf des 31. Januar
2004 geendet. Unstrittig sei die Klägerin ab 1. Februar 2004 Selbstzahlerin gewesen. Mit dem späteren erneuten
Vorliegen von sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit auf Seiten der Klägerin sei ein neuer Leistungsfall eingetreten, der
nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen als überörtlichem Sozialhilfeträger in Hessen falle. Dies
gelte unabhängig davon, dass die Klägerin zunächst tatsächlich auch Leistungen der Eingliederungshilfe über die
Vollendung ihres 65. Lebensjahres hinaus bezogen habe, wobei hinzukomme, dass die Leistungsgewährung aufgrund
der bestandskräftigen Bescheide vom 14. Januar 2004 und 23. Februar 2004 auch rückwirkend für die Zeit vom 9.
März 2001 bis 31. Januar 2004 aufgehoben worden sei und die Klägerin die erbrachten Leistungen zurückgezahlt
habe. Dies mit der Folge, dass die Klägerin letztlich im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres aus heutiger
Sicht keine Leistungen erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden, da die Beteiligte sich hiermit
ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2 i.V.m. 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist zulässig. Das Urteil wurde dem Beklagten am 27. November 2008 zugestellt. Die Berufung ist am 18.
Dezember 2008 per Fax beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen und damit fristgemäß erhoben worden (§
151 SGG). Im Streit steht die Gewährung von wiederkehrenden Leistungen für mehr als ein Jahr, so dass die
Berufung auch keiner Zulassung bedurfte (§ 144 Abs. 1 SGG).
In der Sache ist die Berufung zurückzuweisen, da das Sozialgericht den Beklagten zu Recht zur Übernahme der
ungedeckten Kosten der Klägerin für deren stationären Aufenthalte im "Haus B." sowie im Altenzentrum A-Stadt
verurteilt und insoweit die ablehnenden Verwaltungsakte des Beklagten aufgehoben hat.
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin sind im Rahmen der Leistungen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen die §§ 53 bis 60 SGB XII und für Leistungen der Hilfe zur Pflege die §§
61 bis 66 SGB XII, bzw. für die Zeit bis zur Einführung des SGB XII (d.h. bis 31. Dezember 2004) die entsprechenden
Bestimmungen der §§ 68, 39 ff. BSHG.
Der grundsätzliche Leistungsanspruch der Klägerin auf die beantragten Leistungen nach dem BSHG bzw. SGB XII
steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit und wird auch von dem Beklagten im Rahmen der vorliegenden
Berufung nicht in Abrede gestellt. Für den Senat ergeben sich auch im Übrigen keine Zweifel am Vorliegen der
gesetzlichen Anspruchsgrundlagen für die seitens der Klägerin geltend gemachten "ungedeckten Heimpflegekosten".
Soweit es sich hierbei um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 4 Sozialgesetzbuch, 9. Buch – Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) aufgrund der Behinderung der Klägerin handelt, ergibt sich die
Leistungspflicht des Beklagten im (vorliegend allein streitgegenständlichen) Außenverhältnis zu der Klägerin bereits
aus der Regelung des § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX. Danach folgt die Leistungszuständigkeit des zuerst angegangene
Rehabilitationsträgers für eine Teilhabeleistung, sobald dieser eine im Sinne von § 14 Abs 1 SGB IX fristgerechte
Zuständigkeitsklärung versäumt hat. Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den betroffenen behinderten Menschen
und Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten
Systems entgegenzuwirken. Dazu ist der erstangegangene Rehabilitationsträger gehalten, innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang eines Antrags auf Leistungen zur Teilhabe festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden
Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig
ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Andernfalls
bestimmt § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX: "Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den
Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest." Diese Zuständigkeit nach § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX erstreckt sich im
Außenverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem erstangegangenen Rehabilitationsträger auf alle
Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich vorgesehen sind. Dadurch wird eine
nach außen verbindliche Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers geschaffen, die intern die
Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers unberührt lässt und die Träger insoweit auf den
nachträglichen Ausgleich nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX und §§ 102 ff. SGB X verweist (BSG, Urteil vom 20.
November 2008, Az: B 3 KN 4/07 KR R). Erstangegangener Rehabilitationsträger im Sinne von § 14 SGB IX ist
derjenige Träger, der von dem Versicherten bzw Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf
Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist. Nachdem bei der Klägerin im Anschluss an den Verbrauch
des durch die Erbschaft erworbenen Vermögens ein erneuter sozialhilferechtlicher Bedarf eingetreten ist, hat diese
sich mit dem Leistungsantrag vom 26. Februar 2004 zuerst (und in der Folge auch ausschließlich) an den Beklagten
gewandt. Bei diesem handelt es sich folglich um den erstangegangenen Rehabilitationsträger. Der Leistungsantrag der
Klägerin gegenüber dem Beklagten erfolgte formlos mit dem per Fax am 26. Februar 2004 bei dem Beklagten
eingegangenen Schriftsatz (vgl. Bl. 91 der Verwaltungsakte des Beklagten; die Datumsangabe "26.02.2003" in dem
Antragsschriftsatz beruht demgegenüber offensichtlich auf einem Schreibfehler). Für das Datum der Erstbefassung im
Sinne des § 14 SGB IX ist dieser Antrag maßgeblich und nicht der Zeitpunkt des Eingangs der erst Anfang April 2004
nachgereichten Antragsunterlagen. Die Abgabe des Vorgangs an den Beigeladenen erfolgte dann erst mit Schriftsatz
vom 28. April 2004 (Bl. 97 Verwaltungsakte) und damit nach Ablauf der Weiterleitungsfrist. Aufgrund des Fristablaufes
ist somit der Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zur Bewilligung der Leistungen nach jeder rehabilitationsrechtlich in
Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage zuständig und eine Zuständigkeit des Beigeladenen - im Außenverhältnis -
verdrängt worden.
Soweit es sich bei den "ungedeckten Heimpflegekosten" um Leistungen handelt, die nicht der Teilhabe im Sinne des
SGB IX unterfallen, ergibt sich die Einstandspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Bestimmung des §
43 Sozialgesetzbuchs, 1. Buch – Allgemeiner Teil (SGB I). Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist
zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I
der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen. Die danach zunächst in das
pflichtgemäße Ermessen des Leistungsträgers gestellte Gewährung der vorläufigen Leistung verdichtet sich für den
Leistungsberechtigten zu einem einklagbaren Rechtsanspruch, sobald er einen Antrag auf die vorläufige Leistung
stellt (Abs. 1 Satz 2). Zuerst angegangen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ist der Leistungsträger, der von
dem Berechtigten oder seinem Vertreter mündlich oder schriftlich zuerst mit dem Leistungsbegehren befasst wird. §
43 SGB I erfasst auch den vorliegend gegebenen Fall eines Zuständigkeitskonfliktes zwischen Leistungsträgern
desselben Sozialleistungsbereichs, die auf Meinungsverschiedenheiten über die sachliche Zuständigkeit des jeweils
anderen Trägers im konkreten Fall beruhen. § 43 SGB I will nicht nur die Nachteile für den Leistungsberechtigten
abwenden, die aus der institutionellen Gliederung des Sozialleistungssystems entstehen können, sondern auch
verhindern, dass sich die sozialleistungsbereichsinterne Verteilung von Aufgaben auf verschiedene Leistungsträger
nachteilig auf die Verwirklichung der dem Bürger eingeräumten sozialen Rechte auswirkt (BVerwG, Urteil vom 19.
November 1992, Az: 5 C 33/90). Vorliegend wurde noch vor Erlass des Ablehnungsbescheides vom 19. Juli 2004 im
Juni 2004 von der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausdrücklich auch ein vorläufiges Eintreten beantragt (vgl. Bl.
101 Verwaltungsakte). Da von dem Beklagten der grundsätzliche Leistungsanspruch der Klägerin nicht in Abrede
gestellt wurde und ihm zugleich bekannt war, dass durch den Beigeladenen dessen Zuständigkeit ebenfalls verneint
wurde, bestand die Verpflichtung des Beklagten, spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats nach
Eingang des Antrags die Leistungen vorläufig zu erbringen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB I). Die mit Bescheid
vom 19. Juli 2004 erfolgte Ablehnung des Leistungsantrags unter Hinweis auf die vermeintliche Zuständigkeit des
Beigeladenen ist hiermit nicht in Einklang zu bringen.
Darüber hinaus wurde von dem Beklagten aber auch in der Sache zu Unrecht auf die Zuständigkeit des Beigeladenen
verwiesen. Zuständiger Leistungsträger für die Gewährung der Leistungen an die Klägerin in den hier
streitgegenständlichen Zeiträumen ist der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe. Örtlicher Träger der Sozialhilfe
sind nach § 3 Abs. 2 SGB XII bzw. § 96 BSHG die kreisfreien Städte und Landkreise, während die Bestimmung der
überörtlichen Träger der Sozialhilfe durch Landesrecht zu erfolgen hat. In Hessen ist insoweit der Beigeladene als
überörtlicher Träger der Sozialhilfe bestimmt worden. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB XII ist grundsätzlich der örtliche Träger
der Sozialhilfe für die Sozialhilfe sachlich zuständig, soweit keine ausdrückliche Zuständigkeit des überörtlichen
Trägers normiert ist. Dabei wird die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach
Landesrecht bestimmt (§ 97 Abs. 1 SGB XII). Soweit das Landesrecht keine solche Bestimmung enthält, ist der
überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sowie Leistungen
der Hilfe zur Pflege sachlich zuständig (§ 97 Abs. 3 SGB XII) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung
umfasst dabei auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen
sind (§ 97 Abs. 4 SGB XII). Entsprechende Regelungen enthielt das BSHG in den §§ 99 und 100. Die danach
maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen sind für den Zeitraum bis 31. Dezember 2004 das HAG/BSHG sowie
anschließend das HAG/SGB XII. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAG/SGB XII ist der örtliche Träger der Sozialhilfe
abweichend von § 97 Abs. 3 SGB XII sachlich zuständig für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65.
Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 HAG/SGB XII bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe hingegen zuständig für Personen, die
bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären
Betreuung erhalten. Eine entsprechende Regelung enthielt das HAG/BSHG in § 1a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 HAG/SGB XII bzw. § 1a Abs. 2 HAG/BSHG stellen dabei jeweils Ausnahmen bzw.
Sonderregelungen zu dem Grundsatz des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAG/SGB XII bzw. § 1a Abs. 1 Nr. 1 HAG/BSHG dar,
wonach grundsätzlich der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Eingliederungshilfe
zuständig ist, wenn der Leistungsempfänger das 65. Lebensjahr überschritten hat und die Hilfe in einer stationären
Einrichtung gewährt wird.
Die grundsätzliche Leistungsberechtigung der Klägerin für Eingliederungshilfe sowie die beiden vorgenannten
Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HAG/SGB XII bzw. § 1a Abs. 1 Nr. 1 HAG/BSHG sind vorliegend
unstreitig erfüllt.
Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 HAG/SGB XII bzw. § 1a Abs. 2 HAG/BSHG kommt demgegenüber nicht
zur Anwendung. Zu Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung ihres 65. Lebensjahrs folgte (d.h. dem April
2003) hat die Klägerin aufgrund der bestandskräftigen rückwirkenden Leistungsaufhebung keine Eingliederungshilfe
erhalten. Durch ihre Einkommens- und Vermögenssituation zu diesem Zeitpunkt war der Leistungsbezug
unterbrochen. Soweit der Beklagte ausführt, es stelle eine unzulässige Erweiterung bzw. Gesetzesinterpretation der
Regelung dar, nachfolgende Unterbrechungen der Leistungsgewährung für die Begründung seiner Zuständigkeit
aufzuführen, so ist dem entgegen zu halten, dass die genannten Bestimmungen des HAG/SGB XII bzw. HAG/BSHG
nicht danach differenzieren, ob über die Unterbrechung des Leistungsbezugs nachträglich entschieden wurde oder
diese bereits anfänglich bestand. Sinn der Zuständigkeitsregelungen ist es, einen Wechsel der Zuständigkeit (allein)
aus Anlass der Vollendung des 65. Lebensjahres bei im Übrigen unverändertem Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen der genannten Hilfen in stationären Einrichtungen im Interesse einer möglichst geringen
Belastung der Hilfeempfänger zu gewährleisten. Insoweit hat der Beklagte selbst betont, es sei "Sinn und Zweck
dieser gesetzlichen Regelung, behinderten Menschen, die unter Umständen bereits seit Jahren in Einrichtungen leben,
im Alter einen Zuständigkeitswechsel zu ersparen. Diese sollten im Vertrauen auf den bisherigen Leistungsträger als
allein zuständigen Ansprechpartner geschützt werden und vor allem nicht Zuständigkeitsstreitigkeiten verschiedener
Leistungsträger ausgesetzt werden. Diese Regelung trage sowohl der Behinderung als auch dem fortgeschrittenen
Alter der Leistungsempfänger Rechnung, gerade deshalb werde auf den Zeitpunkt der Vollendung des 65.
Lebensjahres abgestellt." Bei der Klägerin war der Leistungsbezug aufgrund des bezogenen Vermögens aber
unstreitig zeitweise beendet, so dass die Kontinuität des Leistungsträgers für sie nicht von Bedeutung war.
Bezeichnenderweise wurde der Zuständigkeitswechsel von ihr vorliegend auch selbst beantragt und im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens von ihr auch ausschließlich der Beklagte und nicht der Beigeladene in Anspruch genommen.
Soweit der Beklagte vorträgt, eine Unterbrechung der Hilfeleistung könne die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers
bereits deshalb nicht berühren, weil es dieser dann in der Hand habe, sich durch eine Leistungsverweigerung "quasi
auf dem Rücken der Hilfebedürftigen" seiner Leistungspflicht zu entziehen, so verkennt dieser, dass vorliegend die
Einstellung bzw. Rückforderung der Leistungen nicht auf einer "Leistungsverweigerung" des Beigeladenen beruhte,
sondern vielmehr zwingende Folge einer Änderung der Verhältnisse (Wegfall der Bedürftigkeit nach der Erbschaft) war
und dies von der Klägerin auch so akzeptiert wurde.
Auch der Einwand des Beklagten, das Sozialgericht habe den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, dass die Leistung
der stationären Unterbringung ununterbrochen fortbestand, da die Klägerin fortlaufend im Haus am B. untergebracht
gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Ansicht, durch den Verkauf ihres vom Ehemann geerbten
Hausgrundstückes sei die Klägerin nur vorübergehend zur Selbstzahlerin geworden, ihre Hilfebedürftigkeit sowie ihre
stationäre Unterbringung habe während dessen unverändert fortgedauert berücksichtigt nicht, dass die Klägerin zwar
durchweg stationär untergebracht war, die Eingliederungshilfe als maßgebliche Leistung aufgrund Wegfalls der
Anspruchsvoraussetzungen aber gerade nicht ununterbrochen erbracht wurde.
Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils steht auch nicht die Besetzung der Richterbank entgegen. Entgegen
der Ansicht des Beklagten war die ehrenamtliche Richterin XY. nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kreistag des
Landkreises B-Stadt gehindert, an einer Entscheidung in dem Verfahren unter Beteiligung des Beklagten mitzuwirken.
Zunächst liegt keiner der in § 17 SGG genannten gesetzlichen Ausschließungsgründe vor. Angehörige des Kreistages
sind insbesondere keine Bedienstete des Kreises im Sinne des § 17 Abs. 3 SGG. Hinsichtlich des Einwandes der
Befangenheit der ehrenamtlichen Richterin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Kreistag nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die umfangreichen Ausführungen im Hinweisschreiben des Sozialgerichts
Kassel (Bl. 103 ff. Gerichtsakte) Bezug, wonach sich aus der Mitgliedschaft einer ehrenamtlichen Richterin im
Kreistag keine Befangenheit hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung begründen lässt. Insbesondere liegt keine
Vorbefassung der ehrenamtlichen Richterin im Sinne des § 60 Abs. 2 SGG und keine Mitgliedschaft in einer am
Verfahren beteiligten Körperschaft oder Anstalt im Sinne des § 60 Abs. 3 SGG vor. Der durch das Siebente Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) zum 1. Januar 2005 eingefügte Abs. 4 des § 60 SGG galt
nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur für die besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und findet daher
vorliegend keine Anwendung. Zudem ist diese Bestimmung aufgrund Art. 3 Nr. 8 des 7. SGGÄndG zum 1. Januar
2009 wieder aufgehoben worden.
Der Rechtmäßigkeit des Urteils steht schließlich auch nicht die Befangenheit des Vorsitzenden der Kammer aufgrund
des im Urteil erwähnten Zitats des Amtsleiters des Sozialamtes aus den Akten entgegen. Aus einem wörtlichen Zitat
aus der beigezogenen Akte ohne eigene Wertung des Richters lässt sich nicht auf dessen Befangenheit schließen.
Die Frage der Zweckmäßigkeit der Aufnahme dieses Zitats in den Tatbestand des angegriffenen Urteils vermag
dessen Rechtmäßigkeit jedenfalls nicht zu berühren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.