Urteil des LSG Hessen vom 24.11.2010

LSG Hes: einkommen aus erwerbstätigkeit, steuerfreie einkünfte, berechtigte person, direktversicherung, verfügung, geburt, bestreitung, nachtarbeit, anteil, nettoeinkommen

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.11.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 4 EG 8/07
Hessisches Landessozialgericht L 6 EG 10/08
Bundessozialgericht B 10 EG 3/11 R
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die steuerfreien Anteile für Altersvorsorge und Direktversicherung bei der Berechnung des
Elterngeldes unberücksichtigt bleiben.
II. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu
erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des für die Zeit vom 20. März 2007 bis 19. Januar 2008 zu zahlenden
Elterngeldes streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes steuerfreie Anteile des
Einkommens des Klägers zu berücksichtigen sind.
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern der 2007 geborenen Drillinge L., F. und M. Sie stellten am 23. April 2007
Antrag auf Elterngeld und legten für den Kläger einen Bezugszeitraum vom 20. März 2007 bis 19. März 2008 und für
seine Ehefrau einen Bezugszeitraum vom 20. März 2008 bis 19. Mai 2008 fest. Ergänzend legte der Kläger, der bei
der Firma X. in A-Stadt beschäftigt ist, Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar 2006 bis Februar 2007 vor.
Durch Bescheid vom 27. April 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger das beantragte Elterngeld für die Zeit vom 20.
März 2007 bis 19. Januar 2008 in Höhe von jeweils 1.635,44 EUR monatlich und führte aus, für die Zeit vom 20.
Januar 2008 bis 19. März 2008 könne unter Berücksichtigung des von der Ehefrau bezogenen Mutterschaftsgeldes in
den ersten vier Lebensmonaten der Kinder kein Elterngeld gewährt werden. Bei der Höhe des Elterngeldes sei von
einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.545,44 EUR ausgegangen worden. Das
Elterngeld betrage hiervon 67%. Hinzuzurechnen seien bei Mehrlingsgeburten je 300,00 EUR für das zweite und jedes
weitere Kind.
Der Kläger erhob Widerspruch am 24. Mai 2007 und machte geltend, bei der Berechnung des Elterngeldes seien die
Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nicht als regelmäßiges Einkommen berücksichtigt worden.
Er arbeite seit vier Jahren ausschließlich in Nachtschicht, so dass sein regelmäßiges Einkommen wesentlich aus den
Zuschlägen bestehe. Auch nach dem Einkommensteuerrecht zählten Zuschläge und Zulagen zu dem laufenden
Arbeitslohn und seien nicht als sog. sonstiger Bezug anzusehen. Demgemäß seien diese bei der Berechnung des
Elterngeldes zu berücksichtigen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur
Begründung führte er aus, Zulagen für Nachtschicht und Sonn- und Feiertagsschicht seien gemäß § 3b
Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Bezüge. Steuerfreie Einnahmen würden jedoch bei der Berechnung des
Elterngeldes nicht als Einkommen berücksichtigt, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob sie sonst als Einkommen
aus Erwerbstätigkeit anzusehen seien.
Mit der am 5. Juli 2007 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug vor, er sei bis zur Geburt
der Drillinge überwiegend in Nachtschicht beschäftigt gewesen, so dass die entsprechenden Zulagen auch bei der
Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden müssten. Die von dem Beklagten vorgenommene Auslegung des
Gesetzes sei unzutreffend. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 7 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
werde das Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus der Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG ermittelt, wobei Einmalzahlungen gemäß § 2 Abs. 7 BEEG nicht zu
berücksichtigen seien. Der Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG diene lediglich zur Definition von
Einkommen unter Abgrenzung der verschiedenen Einkommensarten. Welche Einkommensbestandteile bei der
Ermittlung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen seien, bestimme abschließend § 2 Abs. 7 BEEG. Eine
Regelung, dass steuerfreie Anteile von Zulagen und Zuschläge nicht anzurechnen seien, enthalte diese Vorschrift
nicht. Auch der Gesetzesbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass nur steuerpflichtige Einnahmen bei der
Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden könnten. Soweit sich der Beklagte bei seiner Argumentation auf
das Einkommensteuergesetz stütze, sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass nach Nr. 115 der Lohnsteuerrichtlinien
Zuschläge und Zulagen Teile des laufenden Arbeitslohnes seien.
Demgegenüber trug der Beklagte vor, bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens habe § 2 EStG
maßgebende Bedeutung. Dies führe aber dazu, dass auch die Einschränkungen des § 3 EStG gelten würden. Weiter
sei Ziff. 2.1.4 der Richtlinien zum BEEG zu beachten, wonach steuerfreie Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen seien, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob sie sonst als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
anzusehen wären. Hiervon betroffen seien auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Auf
Anforderung des Sozialgerichts legte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2008 eine Berechnung des
Elterngeldes unter Berücksichtigung der dem Kläger in der letzten 12 Monaten vor der Geburt gezahlten Zuschläge
und Zulagen vor, die zu einem monatlichen Betrag von 1.826,43 EUR führte.
Durch Urteil vom 14. Mai 2008 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Änderung des
angefochtenen Bescheides vom 27. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2007 verurteilt,
dass Elterngeld nach dem Bruttoeinkommen des Klägers einschließlich der steuerfreien Anteile zu berechnen. Zur
Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe bei der Berechnung des
Elterngeldes auch die steuerfreien Anteile des Einkommens des Klägers zu berücksichtigen. Dies entspreche dem
Willen des Gesetzgebers. Zwar enthalte § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG einen Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG.
Daraus ergebe sich jedoch lediglich, dass die Summe der positiven Einkünfte bezogen auf die dort genannten
Einkunftsarten in die Berechnung einzubeziehen seien. Dementsprechend sei das in den Gehaltsabrechnungen des
Klägers ausgewiesene Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich nämlich um den in § 2 Abs. 7
BEEG formulierten "Überschuss der Einnahmen in Geld". Soweit sich der Beklagte auf Ziffer 2.1.4 der Richtlinien zum
BEEG bezogen habe, seien diese Richtlinien von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
unter dem 18. Dezember 2006 erlassen worden. Diese Richtlinien stünden jedoch in dem aufgezeigten Umfang im
Widerspruch zu dem Gesetzeswortlaut aus § 2 Abs. 7 BEEG. Bei den Richtlinien handele es sich gegenüber den
Vorschriften des BEEG um nachrangige Regelungen, die von der Verwaltung des Ministeriums erlassen worden seien.
Vorrangig anzuwenden seien deshalb die Regelungen im Gesetzesrang.
Gegen dieses dem Beklagten am 25. Juni 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Juli 2008 vor dem
Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Der Beklagte trägt vor, § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG stelle für den
darin verwendeten Einkommensbegriff auf das Einkommensteuergesetz ab. Insbesondere durch die Formulierung,
dass als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis
4 EStG nach Maßgabe der Abs. 7 bis 9 zu berücksichtigen sei, werde grundsätzlich die Anwendbarkeit
steuerrechtlicher Regelungen eröffnet. Aus der Anknüpfung an das Einkommensteuergesetz folge, dass steuerfreie
Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, ohne dass es auf die Frage ankomme, ob sie sonst als
Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen wären, wie dies durch Ziffer 2.1.4 der Richtlinie zum BEEG geregelt
werde. Der Gesetzgeber habe gerade nicht geregelt, dass steuerfreie Bestandteile des Erwerbseinkommens nicht
ausgeblendet werden sollten. Dementsprechend konkretisiere Ziffer 2.1.4 der Richtlinie lediglich den Willen des
Gesetzgebers und bilde die Grundlage für eine einheitliche Rechtsanwendung der Länder. Es bestünden auch keine
Bedenken gegen die Wirksamkeit der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, denn das Elterngeld stelle eine
Leistung im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit dar, zu der der Staat nicht verpflichtet sei. Insofern stehe dem
Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Höhe der Leistung zu. Die Herausnahme
steuerfreier Einnahmen aus der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes halte sich innerhalb des eingeräumten
Spielraums. Abschließend verweist der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009
(B 10 EG 9/08 R), die seine Rechtsauffassung bestätige.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. Mai 2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, bei den Richtlinien zum BEEG handele es sich um verwaltungsinterne Anweisungen, die lediglich
das Verwaltungshandeln bestimmten. Demgegenüber ergäben sich die Leistungsansprüche unmittelbar aus dem
Gesetz, hier aus § 2 BEEG, der im Übrigen (lediglich) auf § 2 EStG Bezug nehme. Inwieweit Einkommen zu
besteuern sei, regelten §§ 3 und 3b EStG. Auf diese Vorschriften nehme das BEEG aber nicht Bezug. Vielmehr sei in
§ 2 Abs. 7 BEEG abschließend geregelt, welche Einkommensbestandteile bei der Ermittlung des Elterngeldes nicht
berücksichtigt würden. Eine Regelung, dass steuerfreie Anteile des Einkommens nicht anzurechnen seien, finde sich
darin nicht. Soweit die genannte Richtlinie etwas anderes vorsehe, sei dies unerheblich, weil die Richtlinie nicht das
Gesetz modifizieren oder abändern könne. Im Übrigen stützten auch die Gesetzesmaterialien die von dem Beklagten
vorgenommene Auslegung des Gesetzes nicht (Hinweis auf Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 16/1889, Seite
20). Ergänzend legt der Kläger Bescheinigungen seines Arbeitgebers, der Firma X. GmbH und Co. KG in A-Stadt vom
24. November 2009 und 11. Mai 2010 sowie Verdienstabrechnungen für die Monate Februar 2006 bis Februar 2007
vor. Zu der von dem Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009 trägt der Kläger
vor, diese sei vorliegend nicht einschlägig, weil das Bundessozialgericht lediglich steuerfreie Beiträge, die der
Arbeitgeber zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers an eine
Pensionskasse gezahlt habe, nicht als Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtig habe. Hieraus sei
jedoch nicht zu schließen, dass diese Entscheidung auf alle steuerfreien Einnahmen anzuwenden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des
Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
), da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß §
151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch im Wesentlichen sachlich nicht begründet. Das Sozialgericht hat den
Beklagten zu Recht durch Urteil vom 14. Mai 2008 verpflichtet, höheres Elterngeld unter Berücksichtigung der
steuerfreien Einkommensanteile - mit Ausnahme der steuerfreien Anteile für Altersvorsorge und Direktversicherung -
zu gewähren. Der angefochtene Bescheid vom 27. April 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni
2007 ist insoweit rechtswidrig und war entsprechend abzuändern.
Der Kläger erfüllt zunächst alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG für den Bezug von Elterngeld während des
Bezugszeitraumes vom 20. März 2007 bis 19. März 2008 im Hinblick auf die am 20. März 2007 geborenen Drillinge
L., F. und M., was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Streitig ist allein die Frage, ob für die Berechnung der
Höhe des Elterngeldes steuerfreie Anteile des Einkommens des Klägers zu berücksichtigen sind. Dies ist im Hinblick
auf die von dem Kläger während des Referenzzeitraumes von 12 Kalendermonaten vor der Geburt der Kinder - März
2006 bis Februar 2007 - erhaltenen Zuschläge für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit nach Auffassung des
Senates zu bejahen.
Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der
Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem
Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen
aus Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2
Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BEEG). Für
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit regelt § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG, dass der Überschuss der Einnahmen in
Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG
anzusetzenden Werbungskosten, vermindert um die entsprechenden Steuern sowie Pflichtbeiträgen zur
Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, maßgeblich ist. Eine weitere Regelung zur
Einkommensermittlung enthält § 2 Abs. 7 S. 2 BEEG, wonach sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 S. 3 EStG
nicht als Einnahmen zu berücksichtigen sind.
Davon ausgehend begründen folgende Erwägungen die Annahme, dass bei der Berechnung der Höhe des
Elterngeldes zumindest diejenigen steuerfreien Einkommensanteile zu berücksichtigen sind, die tatsächlich und
laufend ausgezahlt werden, so dass sie zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen, und die im
Vergleich zum übrigen Einkommen nicht nur geringfügig bzw. zu vernachlässigen sind: § 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG
regeln nicht ausdrücklich, dass steuerfreie Einkünfte unberücksichtigt bleiben sollen, die Rede ist vielmehr von der
"Summe der positiven Einkünfte" bzw. von dem "Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert". Soweit § 2
Abs. 1 S. 2 BEEG einen Verweis auf § 2 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 4 EStG enthält, dient dieser nach Auffassung des
Senats lediglich der Erfassung der zu berücksichtigenden unterschiedlichen Einkunftsarten und gerade nicht der
Ausklammerung von steuerfreien Einkommensanteilen. Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/2785,
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Gesetzesentwurf,
Seite 2) ist zu entnehmen, dass mit dem Elterngeld die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie verbessert und die Familiengründung erleichtert werden sollen. Familien sollen im ersten Lebensjahr des
Kindes bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützt werden. Es heißt dort: "Als Leistung von mindestens 67
% des bisherigen Einkommens will es (das Elterngeld) einen finanziellen Schonraum in der Frühphase der
Elternschaft öffnen und dazu beitragen, dass es beiden Elternteilen durch Vermeidung von Gehaltseinbußen auf
Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern." Dementsprechend handelt es sich bei dem Elterngeld
um eine Einkommensersatzleistung (so auch BSG, Urteile vom 19. Februar 2009, Az. B 10 EG 1/08 R und B 10 EG
2/08 R) mit dem Ziel, eine finanzielle Mindestsicherung herbeizuführen. Die Erreichung dieses Ziels unter der
Prämisse der Vermeidung von Gehaltseinbußen setzt aber voraus, dass für die Quote von 67 % alle
Einkommensbestandteile maßgeblich sind, die für die wirtschaftliche Situation der Eltern (mit) prägend sind, weil sie
laufend gezahlt werden, und deshalb für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Weiter ergibt
sich aus der Ausschussempfehlung (BT-Drucks. 16/2785, Seite 37, zu § 2), dass im Hinblick auf das zu
berücksichtigende Einkommen zunächst ein Verweis auf die Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch
vorgesehen war und die Änderungen hin zu einem am Steuerrecht orientierten Einkommensbegriff auf Wunsch des
Bundesrates erfolgte. Zielrichtung war nach den dortigen Ausführungen vor allem, die Möglichkeit eines
Verlustausgleichs zwischen den Einkunftsarten (keine Saldierung von Verlusten aus selbstständiger Arbeit mit
Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit) auszuschließen. Darüber hinaus sollten steuerrechtlich zulässige
Gestaltungsoptionen mit der Folge eines deutlich erhöhten Elterngeldes verhindert werden. Beide Punkte kommen
jedoch nicht zum Tragen, wenn es um die Frage geht, ob steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit bzw. Sonn- und
Feiertagsarbeit berücksichtigungsfähig sind. Soweit die Ausschussempfehlung (BT-Drucks. 16/2785, a.a.O.) weiter
die folgenden Ausführungen enthält "Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirkt zugleich, dass
steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommensteuergesetzes (etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder
Arbeitslosengeld) und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b des
Einkommensteuergesetzes bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind", wird
hierfür keine weitere Begründung gegeben, obwohl unmittelbar vorausgehend nochmals der Ausschluss eines
Verlustausgleichs erwähnt worden ist, der jedoch für steuerfreie Einnahmen nach § 3b EStG keine Rolle spielt. Die
Gesetzesbegründung ist insoweit nicht folgerichtig bzw. widersprüchlich und deshalb für eine Gesetzesauslegung im
Sinne der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkommensanteile nicht tauglich. Vielmehr hat es bei
dem ausgeführten Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG sowie dabei zu verbleiben, dass mit der
Einkommensersatzleistung Elterngeld eine Mindestsicherung in Höhe von 67 % des bisherigen Einkommens erreicht
werden soll, was jedoch die Berücksichtigung aller die wirtschaftliche Situation der Eltern (mit) prägenden Bestandteile
des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit gebietet. Dies gilt zumindest dann, wenn Gehaltszuschläge einen
nicht nur zu vernachlässigenden Anteil am maßgeblichen Einkommen haben. So liegt der Fall hier. Dem Kläger sind
nennenswerte Zuschläge für Schicht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit während aller Kalendermonate des
Referenzzeitraumes i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG mit Ausnahme des Monats Mai 2006 ausgezahlt worden und
waren insoweit laufender Bestandteil seines Einkommens (und damit kein sonstiger Bezug im Sinne der §§ 2 Abs. 7
S. 2 BEEG und 38a Abs. 1 S. 3 EStG). Der Anteil war auch nicht lediglich geringfügig, denn er betrug durchschnittlich
etwa 10 % bezogen auf das Bruttoeinkommen und 15 % auf das Nettoeinkommen. Dementsprechend hat die von
dem Beklagten vorgelegte Vergleichsberechnung vom 16. Januar 2008 ein um 190,99 EUR monatlich höheres
Elterngeld ergeben, was - bereinigt um die Erhöhung von gesamt 600,00 EUR für das zweite und dritte Kind -
ebenfalls eine Differenz von 15 % entspricht. Dieser Anteil kann im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit nach
Auffassung des Senats nicht als lediglich geringfügig angesehen werden, wobei eine konkrete Grenze nach unten
vorliegend nicht zu ziehen ist. Jedenfalls ist bei einer Differenz von 10 % bzw. 15 % davon auszugehen, dass die
gezahlten Zuschläge die Einkommenssituation des Klägers relevant mit geprägt haben. Dieser Beurteilung steht die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juni 2009, Az. B 10 EG 9/08 R) nicht entgegen, weil der
dortigen Fallgestaltung die Frage der Berücksichtigung eines steuerfrei gezahlten monatlichen Beitrags an eine
Pensionskasse zu Grunde lag und damit - worauf auch ausdrücklich abgestellt worden ist - die gezahlten Beträge für
die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen hat das Bundessozialgericht in dem
Urteil deutlich gemacht, dass jedenfalls die entschiedene Fallgestaltung keine Auslegung des Wortlauts des § 2 Abs.
1 S. 2 BEEG im Sinne des Klagebegehrens gebietet (vgl. Juris-Rdnrn. 26 und 28), so dass der Senat dem Urteil keine
grundsätzliche - über die entschiedene Fallgestaltung hinausgehende - Bedeutung zumisst. Dementsprechend weicht
die vorliegende Entscheidung auch nicht von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Abschließend ist in
Übereinstimmung mit der Auffassung des Sozialgerichts darauf hinzuweisen, dass die von dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter dem 18. Dezember 2006 erlassenen Richtlinien zum BEEG
gesetzesnachrangige Rechtsvorschriften darstellen, die die Gerichte nicht binden. Soweit die Richtlinien in Ziff. 2.1.4
von der Auffassung des erkennenden Senats abweichen, kommt dem mithin keine entscheidungserhebliche
Bedeutung zu.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die weiteren den Gehaltsnachweisen des Klägers zu
entnehmenden steuerfreien Einkommensanteile (Beiträge zur Altersvorsorge bzw. Direktversicherung) unter
Beachtung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. Juni 2009 a.a.O.) nicht ebenfalls bei der
Berechnung der Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigen sind. Insoweit standen die entsprechenden Beträge
(Beitrag Altersvorsorge in Höhe von 5,03 EUR in den Monaten März 2006 bis November 2006 und Januar 2007 bzw.
5,00 EUR im Monat Dezember 2006 sowie Beitrag zur Direktversicherung in Höhe von 409,03 EUR im Monat Januar
2007) dem Kläger nicht für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Dessen ungeachtet handelt es sich
entweder um unzweifelhaft geringfügige bzw. zu vernachlässigende oder nicht laufend gezahlte Beträge.
Im Ergebnis ist es mit Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG nicht vereinbar, bei dem für die Berechnung der
Höhe des Elterngeldes zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit während der
letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt der Kinder die erhaltenen Zuschläge für Nachtschicht und Sonntags- bzw.
Feiertagsarbeit unberücksichtigt zu lassen. Dagegen nicht zu berücksichtigen sind die steuerfreien Anteile für
Altersvorsorge und Direktversicherung. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. Der Beklagte wird das dem
Kläger zustehende Elterngeld entsprechend neu zu berechnen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat wegen der Herausnahme der steuerfreien Anteile für
Altersvorsorge und Direktversicherung keinen Anlass für eine Kostenquotelung gesehen.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Insoweit existiert
noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung steuerfreie Anteile, die - wie hier -
ausgezahlt werden und damit für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen.