Urteil des LSG Hessen vom 08.11.1989

LSG Hes: arbeitsamt, umzug, erfüllung, bindungswirkung, arbeitnehmereigenschaft, leistungsbezug, rücknahme, original, gesellschafterversammlung, ermessen

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.11.1989 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 5 Ar 1195/87
Hessisches Landessozialgericht L 6 Ar 1489/88
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 11. September 1985.
Die 1940 geborene Klägerin ist Gesellschafterin der St. GmbH und hält 20 % des im November 1979 auf DM 50.000,–
erhöhten Stammkapitals. Ihr Ehemann hält 80 % des Stammkapitals. Lt. Vertrag vom 18. November 1977 hatte der
Ehemann der Klägerin DM 40.000,– als Darlehen von der Mutter der Klägerin, Frau H., erhalten, das nur bei Verkauf
der GmbH-Anteile rückzahlbar war. Zur Sicherung des Darlehens übereignete er die GmbH-Anteile an seine
Schwiegermutter. Die Mutter der Klägerin war in wichtigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu hören;
entsprechend deren Vorgabe hatte der Ehemann der Klägerin bei der Gesellschafterversammlung zu stimmen. Nach
Angaben der Klägerin kaufte die GmbH Sport- und Campingartikel von Firmen ein, verpackte diese und lieferte sie
weiter. Für die Verpackung waren zwei weitere Leute eingestellt. Die Klägerin war seit der Gründung der GmbH im
März 1978 Geschäftsführerin, zunächst alleinvertretungsberechtigt, für die Zeit von September 1982 bis Februar 1984
gemeinsam mit ihrem auch zum Geschäftsführer bestellten Ehemann. Mit Beschluss vom 26. September 1984
beschlossen die Klägerin und ihr Ehemann, daß wegen hoher Verluste der Anstellungsvertrag mit der Klägerin zum
31. Dezember 1984 zu kündigen sei, nur noch die Vorräte verkauft werden sollten und die Gesellschaft nur noch die
Vermietung und Verpachtung ihres Anwesens betreibe.
Am 11. Januar 1985 meldete sich die Klägerin bei dem Arbeitsamt R., Dienststelle T., arbeitslos und beantragte
Arbeitslosengeld. Sie legte eine Arbeitsbescheinigung der St. GmbH vor, aus der sich für Dezember 1984 ein letztes
Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 3.776,– ergab. Die Beschäftigung wurde als "Kaufmann” bezeichnet, das
Arbeitsverhältnis sei wegen Arbeitsmangels am 27. September 1984 zum 31. Dezember 1984 gekündigt worden. Mit
Bescheid vom 13. Februar 1985 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 11. Januar 1985 nach einem
wöchentlichen Arbeitsentgelt in Höhe von DM 675,–. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Ziel eines
höheren Arbeitslosengeldes entsprechend dem tatsächlich erzielten Einkommen und legte Kopien der
Gesellschaftsverträge und Gesellschafterbeschlüsse vor. In den Leistungsakten der Beklagten befindet sich die Kopie
eines Bescheides vom 3. April 1985 (Arbeitsamt R.), mit dem unter Hinweis auf den Umzug der Klägerin am 2. Mai
1985 das Arbeitsamt F. ab 3. Mai 1985 für zuständig erklärt und die Bewilligung der Leistung nach § 48 Abs. 1 SGB
10 ab 3. Mai 1985 aufgehoben wurde. Die Klägerin wurde darin aufgefordert, bis zum 10. Mai 1985 bei dem Arbeitsamt
F. vorzusprechen. Die Klägerin behauptet, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben. Das Original befindet sich als
Blatt 75 in den Leistungsakten der Beklagten. Die Beklagte gibt an, daß die Klägerin den Originalbescheid erhalten
habe und diesen entsprechend der Aufforderung durch den Antragsannehmer der Nebenstelle F. vorgelegt habe. Dort
sei er den Antragsunterlagen beigefügt worden. Die Klägerin erhielt vom Arbeitsamt R. unter dem 26. April 1985 ein
als "Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung/ Ausfallszeitnachweis” bezeichnetes Schriftstück, in dem ein
Arbeitslosengeld-Bezug für die Zeit vom 11. Januar bis 2. Mai 1985 bescheinigt ist und den Hinweis enthält, daß der
Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 beendet worden sei – Grund: Wohnortwechsel.
Mit Bescheid vom 1. Juli 1985 hob das Arbeitsamt R. die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 45 SGB 10 in
vollem Umfang ab 11. Januar 1985 auf und forderte einen Betrag in Höhe von DM 5.107,20 zurück. In der Begründung
verneinte es die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin, da sie maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der
Gesellschaft ausgeübt habe. Die Aufhebung der Entscheidung sei den Umständen nach auch auf die Vergangenheit
zu erstrecken. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1985 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die
erfolgte Aufhebung der Bewilligung zurück. Auf die Klage hob das Sozialgericht Kassel mit rechtskräftigem Urteil vom
29. Januar 1987 den Bescheid vom 1. Juli 1985 auf und änderte den Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1985. Im
übrigen (soweit die Klägerin ein höheres Arbeitslosengeld begehrte) wies es die Klage ab. In der Begründung führte
das Sozialgericht Kassel aus, die Beklagte habe die Klägerin vor Erlaß des Bescheides vom 1. Juli 1985 nicht
angehört, da der Klägerin nicht der beabsichtigte Erlaß des Aufhebungsbescheides bekanntgegeben worden sei.
Dieser Bescheid sei Gegenstand des anhängigen Vorverfahrens geworden. Die Anhörung sei auch bis zum Abschluß
des Widerspruchsverfahrens nicht nachgeholt worden, so daß bereits deshalb der Bescheid aufzuheben gewesen sei.
Auf Fehler bei Prüfung des § 45 SGB 10 deute ferner hin, daß die Beklagte sich weder mit den
Vertrauensschutzbegründenden Tatbeständen auseinandergesetzt noch dargelegt habe, ob sie das ihr eingeräumte
Ermessen ausgeübt habe. Die Höhe des Arbeitsentgeltes sei von der Beklagten jedoch zutreffend festgesetzt worden.
Trotz des formellen Beschäftigungsverhältnisses zur GmbH sei von einer Beschäftigung der Klägerin bei ihrem
Ehemann bzw. bei ihrer Mutter auszugehen. Vergleichbare familienfremde Arbeitnehmer habe es nicht gegeben so
daß es auf ein erzielbares Entgelt nach der maßgeblichen tariflichen Regelung ankomme. Die von der Beklagten
vorgenommene Einstufung in K 4 des Metalltarifvertrages Süd-Württemberg-Hohenzollern mit monatlich DM 2.925,–
sei als noch sehr günstig anzusehen.
Am 11. September 1985 meldete sich die Klägerin bei dem Arbeitsamt Kassel, Nebenstelle F., arbeitslos und
beantragte Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 2. Juli 1987 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld
nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB 10 mit Wirkung vom 4. Juli 1985 zurück, da die Klägerin bei Firma St GmbH nicht
als Arbeitnehmerin tätig gewesen sei. Insoweit werde auf den Bescheid vom 1. Juli 1985 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 1985 Bezug genommen. Das Obsiegen im sozialgerichtlichen Verfahren stehe
der Aufhebung ab 4. Juli 1985 nicht entgegen, da das Sozialgericht Kassel nicht etwa das Vorliegen der
Arbeitnehmereigenschaft festgestellt habe.
Die Klägerin habe auch nach Erhalt des (1.) Aufhebungs- und Erstattungsbescheides erkennen können, daß ihr keine
Leistungen zugestanden hätten. Die Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung ab 4. Juli 1985 sei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch angemessen. Dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 11.
September 1985 könne deshalb nicht entsprochen werden. Auch habe die Klägerin keinen Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe erworben.
Dagegen hat die Klägerin am 10. Juli 1987 Widerspruch erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1987 hob
die Beklagte den Bescheid vom 2. Juli 1987 hinsichtlich der Rücknahmeentscheidung auf, da die Voraussetzungen
für die Rücknahme nicht vorgelegen hätten. Die Bewilligungsentscheidung sei nämlich bereits mit Bescheid vom 3.
April 1985 gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 Rechtskräftig aufgehoben worden. Im übrigen sei die Ablehnung des Antrages
auf Arbeitslosengeld vom 11. September 1985 zu Recht erfolgt, da keine Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin
vorgelegen habe. Mit der 20 %igen Kapitalbeteiligung an der Firma St GmbH und der Ausgestaltung des vorgelegten
Gesellschaftsvertrages habe die Klägerin maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausgeübt.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. November 1987 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, ihre Entscheidungsbefugnis sei
nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages zugunsten der Gesellschafterversammlung ganz erheblich
eingeschränkt gewesen. Ihr Ehemann, der über die einschlägigen Branchenkenntnisse verfügt habe, sei zwar
Mehrheitsgesellschafter gewesen, habe jedoch entsprechend dem Darlehensvertrag entsprechend der Weisung der
Frau H. stimmen müssen. Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, Indiz für die selbständige Tätigkeit sei, daß die Klägerin
zunächst den Betrieb als Alleininhaberin und später in der Rechtsform der GmbH geführt habe. Sie sei jedoch
weiterhin zu unternehmerischem Handeln verpflichtet gewesen. Die Belange der GmbH seien zugleich ihre eigenen
gewesen. Auf die Größe des Gesellschaftsanteils könne es nicht ankommen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 13.
Februar 1985 könne die Klägerin keine Rechte mehr herleiten, da dieser ab 3. Mai 1985 für die Zukunft ganz
aufgehoben worden sei. Ab dem 3. Mai 1985 hätten somit weder materiell-rechtlich noch formal die Voraussetzungen
für eine Leistungsgewährung vorgelegen.
Mit Urteil vom 9. November 1988 hat das Sozialgericht Kassel den angefochtenen Bescheid aufgehoben und der
Klage in vollem Umfang stattgegeben. In der Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom 13.
Februar 1985 habe die Beklagte die verbindliche Feststellung getroffen, daß die Klägerin ab 11. Januar 1985 einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld für 312 Tage habe. Dabei sei mit materieller Bestandskraft u.a. auch die Erfüllung der
Anwartschaftszeit festgestellt worden. Diese materielle Bindungswirkung des Bescheides hätte nur durch eine
Rücknahme wegen anfänglicher Unrichtigkeit nach § 45 SGB 10 beseitigt werden können. Dies sei aber nicht
geschehen und wäre wegen Ablaufs der Jahresfrist (§ 45 Abs. 4 SGB 10) auch nicht mehr möglich. Der
Aufhebungsbescheid vom 3. April 1985 sei lediglich wegen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 erfolgt und
habe die Wirksamkeit des Bescheides vom 13. Februar 1985 bezüglich des Stammrechtes nicht berührt. Es sei
lediglich für die Wiederbewilligung ein neuer Antrag erforderlich gewesen. Wolle man der Auffassung der Beklagten
folgen, daß die Erfüllung der Anwartschaftszeit erneut zu prüfen sei, würde § 45 SGB 10 umgangen. Da für die Zeit
vom 11. Januar bis 2. Mai 1985 (96 Tage) Arbeitslosengeld gezahlt worden sei, bestehe noch ein Restanspruch von
216 Tagen. Diesen habe die Klägerin ab 11. September 1985 noch geltend machen können.
Gegen das ihr am 1. Dezember 1988 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Dezember 1988 Berufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsamt R. habe mittels eines manuell erstellten Bescheides vom 3. April 1985 die
Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß § 48 Abs. 1 SGB 10 ab 3. Mai 1985 aufgehoben.
Dieser Bescheid sei mangels Anfechtung bindend geworden. Daraus ergebe sich neben der formellen auch eine
materielle Bindungswirkung, welche die Feststellung beinhalte, daß die materiellen Voraussetzungen für die
Leistungsgewährung nicht vorgelegen hätten. Zugleich sei die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt
worden sei, ganz aufgehoben worden, so daß die Leistung von neuem nur gewährt werden dürfe, wenn sie erneut
beantragt sei (§ 151 Abs. 2 AFG). Das BSG habe in seinem Urteil vom 22. September 1976 (7 RAr 149/74 in SozR
4100 § 151 Nr. 5) offen gelassen, ob in einem Fall der vorliegenden Art die Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen
verlangt werden müsse. In Anlehnung an die Kommentierung der Vorläufervorschrift des § 151 Abs. 2 AFG (nämlich §
185 Abs. 5 AVAVG) sei davon auszugehen, daß in Fällen der völligen Aufhebung (z.B. § 48 SGB 10) Leistungen nur
dann von neuem gewährt werden dürften, wenn der Antragsteller die gleichen Voraussetzungen er fülle, wie ein
Arbeitsloser, der Erstmals Arbeitslosengeld begehre. Der von der Klägerin vorgelegte Leistungsnachweis vom 26.
April 1985 sei kein Bescheid mit Regelungscharakter, darin würden lediglich Einzelheiten über einen beendeten
Leistungsbezug wiedergegeben. Die angestellten Nachforschungen darüber, ob die Klägerin einen gleichzeitig
ebenfalls maschinell erstellten Aufhebungsbescheid erhalten habe, seien erfolglos verlaufen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor, mit dem vorgelegten Bescheid vom 26. April 1985 (gemeint war Leistungsnachweis) habe das
Arbeitsamt R. mitgeteilt, daß der Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 beendet sei wegen Wohnortwechsels. Eine
Aufhebung der Bewilligung ergebe sich daraus nicht. Die materielle oder innere Bindungswirkung des ursprünglich
begünstigenden Verwaltungsaktes sei dadurch nicht beseitig worden. Den von der Beklagten behaupteten
maschinellen Aufhebungsbescheid vom 26. April 1985 habe sie ebenso wenig erhalten, wie den manuellen Bescheid
vom 3. April 1985. Deshalb sei ihr auch nicht bewußt gewesen, daß sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt F. hätte
melden müssen. Aber auch dann, wenn sie einen dieser Bescheide erhalten hätte, hätte sie nicht davon ausgehen
können, daß ihr Stammrecht davon berührt werde. Es gehe nirgends hervor, daß die Bewilligung des
Arbeitslosengeldes deshalb aufgehoben worden sei, weil sie nichts zum Kreis der Berechtigten gehöre. Dies habe die
Beklagte ihr erst mit dem Bescheid vom 2. Juli 1987 mitgeteilt.
Der Senat hat die Akte S-11/Ar-279/85 des Sozialgerichts Kassel beigezogen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der Verwaltungsakten
der Beklagten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG.
Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144 ff SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988 ist nicht zu beanstanden.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.
Oktober 1987 ist rechtswidrig und deshalb zu Recht aufgehoben worden.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab der erneuten
Arbeitslosmeldung und Antragstellung ab 11. September 1985 nach §§ 100, 101, 103, 104, 105 AFG. Das
Sozialgericht Kassel hat die Beklagte deshalb zutreffend auch zur Zahlung von Arbeitslosengeld ab 11. September
1985 verurteilt.
Die arbeitslose Klägerin hat sich am 11. September 1985 bei dem Arbeitsamt Kassel, Nebenstelle F., arbeitslos
gemeldet und die Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld beantragt. Sie war, auch nach den Feststellungen des
Arbeitsamtes, arbeitslos und stand dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Seit dem Ende des vorhergehenden Bezuges
von Arbeitslosengeld (bis 2. Mai 1985) konnte die Klägerin bis zum 10. September 1985 auch keine neue
Anwartschaftszeit im Sinne von § 104 AFG zurückgelegt haben, so daß an die Bewilligung mit Bescheid vom 13.
Februar 1985 anzuknüpfen war. Dieser Bescheid ist letztlich mit Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 29. Januar
1987 (S-11/Ar-279/85) bestätigt worden. Damit steht auch bindend für die Beteiligten fest, daß die Klägerin gegen die
Beklagte ab 11. Januar 1985 einen Ansprach auf Arbeitslosengeld in Höhe von 312 Tagen hatte, aufgrund dessen sie
(vorbehaltlich einer Minderung auf andere Weise) künftig für eine bestimmte Anzahl von Tagen bei Arbeitslosigkeit
und Verfügbarkeit Arbeitslosengeld beziehen konnte oder der nur durch Eintritt einer zweiten Sperrzeit oder
Entstehung eines neuen Anspruchs erlischt oder der wegen Ablaufs von drei Jahren (seit 1. Januar 1986 vier Jahren)
nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 11. Juni 1987 – 7 RAr 40/86 in DBlR 3314 a AFG
§ 117). Am 2. Mai 1985 hatte die Klägerin erst 96 Tage ihres Anspruches verbraucht, so daß ein Restanspruch von
216 Tagen als sog. Stammrecht verblieb, das auch bis zum 10. September 1985 nicht weiter gemindert wurde. Soweit
das BSG im Urteil vom 22. September 1976 (7 RAr 149/74) noch offen ließ, ob bei einer erforderlichen erneuten
Antragstellung die (erneute) Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von § 100 AFG verlangt werden
müsse, ist diese Frage mittlerweile – wie oben gezeigt – dahin beantwortet, daß hinsichtlich des Stammrechtes eine
erneute Prüfung im Rahmen eines Wiederbewilligungsantrages nicht erforderlich ist bzw. nicht stattzufinden hat.
Soweit die Beklagte behauptet, daß durch den manuellen Bescheid vom 3. April 1985 nicht nur die Einstellung der
Zahlung von Arbeitslosengeld mit Ablauf des 2. Mai 1985 geregelt, sondern darüber hinaus der Anspruch auch
hinsichtlich des Stammrechtes in vollem Umfange aufgehoben worden sei, kann den nicht gefolgt werden, weil nach
Auffassung des erkennenden Senats diesem Bescheid nicht eine so weitgehende Wirkung beigemessen werden
kann. Dabei ist davon auszugehen, daß die Klägerin den manuellen Bescheid vom 3. April 1985 erhalten hat.
In den Leistungsakten der Beklagten finden sich auf Blatt 72 die Durchschrift des manuellen Bescheides vom 3. April
1985 und auf Blatt 75 das Original, wobei nicht unmittelbar zu erkennen ist, auf welche Weise das Original zu den
Akten gelangt ist. Die von der Beklagten abgegebene Erklärung ist jedoch schlüssig und hat den erkennenden Senat
überzeugt. Danach hat der Antragsannehmer der Nebenstelle F. im Antragsformular erkennbar in der Liste der
vorzulegenden Unterlagen ausgefüllt "letzter Bescheid AA Tübingen”. Der dahinter abgeheftete Originalbescheid vom
3. April 1985 und eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 13. Februar 1985 können nur von der Klägerin vorgelegt
worden sein, da zu diesem Zeitpunkt die Leistungsakten des Arbeitsamtes R. noch nicht vorlagen, wie sich aus
einem Vermerk vom 27. September 1985 ergibt, der auf den abzuwartenden Akteneingang verweist. Auch die Antwort
des AA R. vom 30. September 1985 bestätigt dies, da zu dieser Zeit die Verwaltungsakten noch bei dem SG Kassel
vorlagen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der manuelle Bescheid der Beklagten vom 3. April 1985 nicht geeignet
gewesen, das mit Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 1985 bewilligte Stammrecht auf Arbeitslosengeld in
Wegfall zu bringen. Der Bescheid hebt unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 SGB 10 und die Zuständigkeit des Arbeitsamtes
F. für den neuen Wohnort die Bewilligung der Leistung ab 3. Mai 1985 auf. Gleichzeitig wird die Klägerin gebeten, dort
zur Übernahme der Arbeitsvermittlung und nahtlosen Fortsetzung der Leistungszahlung bis zum 10. Mai 1985
vorzusprechen. § 48 Abs. 1 SGB 10 regelt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse. Die Frage nach der Erfüllung der Anwartschaftszeit kann nicht damit
erfaßt worden sein, da sich insoweit seit Erlaß des Bescheides vom 13. Februar 1985 nichts geändert haben kann.
Dies hätte nur im Rahmen eines Bescheides nach § 45 SGB 10 wegen anfänglicher Unrichtigkeit eines
begünstigenden Bescheides berücksichtigt werden können. Darüber hinaus erwähnt der Bescheid vom 3, April 1985
auch ausdrücklich, daß sich die Klägerin zur nahtlosen Fortsetzung der Leistungszahlung beim Arbeitsamt F. melden
solle. Damit kann aus der Sicht eines Empfängers (Empfängerhorizont, § 133 BGB) der Bescheid keinesfalls dahin
verstanden werden, die Beklagte hebe die Bewilligung auch hinsichtlich des Stammrechtes auf und werde bei Stellung
eines neuen Antrages alle Leistungsvoraussetzungen (auch Anwartschaftszeit, Leistungsdauer, Leistungshöhe) neu
prüfen. Vielmehr mußte der Eindruck entstehen, daß die einmal bewilligte Leistung bei erneuter Meldung fortgezahlt
werde, daß also auf dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 13. Februar 1985 aufgebaut werde. Eine
weitergehende Regelung kann dem Bescheid damit nicht zugemessen werden.
Dabei ist der erkennende Senat davon ausgegangen, daß es bei dieser Konstellation nicht darauf ankam, ob das von
der Beklagten üblicherweise gehandhabte Verfahren bei Umzug in einen anderen Arbeitsamtsbezirk überhaupt
zulässig ist, die bereits bewilligte Leistung vorsorglich einzustellen, nur weil die Möglichkeit besteht, daß der
Arbeitslose nach dem Umzug nicht mehr verfügbar ist, obwohl sich lediglich die Zuständigkeit des Arbeitsamtes,
jedoch nicht des Leistungsträgers ändert und bei einem Umzug innerhalb eines Arbeitsamtsbezirkes lediglich die
rechtzeitige Mitteilung der neuen Anschrift erforderlich ist, ohne daß der Umzug eine wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen des Arbeitslosen mit Auswirkung auf die bewilligte Leistung darstellen würde.
Dem Leistungsnachweis vom 26. April 1985 schließlich läßt sich aus der Sicht der Empfängerin als Regelungsinhalt
lediglich entnehmen, daß der Leistungsbezug ab 3. Mai 1985 wegen Wohnortwechsels beendet wurde. Daraus ergibt
sich aber inhaltlich, daß bei erneuter Arbeitslosmeldung und Antragstellung bei dem neuen "Wohnort-Arbeitsamt”
Arbeitslosengeld im bewilligten Umfang weitergezahlt wird. Eine Aufhebung der bewilligten Leistung aus anderen
Gründen, etwa weil die Anwartschaftszeit entgegen den bisherigen Feststellungen mangels Arbeitnehmereigenschaft
nicht erfüllt ist, läßt sich aus dem Leistungsnachweis ebenfalls nicht ablesen. Gegen die Zahlungseinstellung hat sich
die Klägerin auch nicht gewehrt, nur insofern kann also Bindungswirkung eingetreten sein.
Gegen die von der Beklagten mit Bescheid vom 1. Juli 1985 durchgeführte Aufhebung der Bewilligung ab 11. Januar
1985 (also auch des Stammrechtes) hat sich die Klägerin mit Erfolg zur Wehr gesetzt (Urteil des SG Kassel vom 29.
Januar 1987 – S-11/Ar-279/85 –).
Mangels wirksamer Aufhebung des Stammrechtes durfte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 11.
September 1985 nur noch prüfen, ob die Klägerin arbeitslos und verfügbar war. Da sowohl Arbeitslosigkeit als auch
Verfügbarkeit vorlagen (wobei nach Aktenlage die Verfügbarkeit lediglich in der Zeit vom 4. bis 13. und vom 16. bis
19. Oktober 1985 nicht vorgelegen hat), hätte dem Antrag der Klägerin stattgegeben werden müssen. Der
angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 ist also hinsichtlich der Leistungsablehnung rechtswidrig und
deshalb (insoweit) zu Recht in dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. November 1988
aufgehoben worden. Darüber hinaus ist die Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Klägerin ab 11. September 1985
für eine Anspruchsdauer von 216 Tagen Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Soweit der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 1987 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 4. Juli
1985 unter Hinweis auf § 45 SGB 10 aufgehoben hat, hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober
1987 dies wieder aufgehoben unter Hinweis auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 3. April 1985. Es brauchte
deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB 10 verstrichen (vgl. Urteil des
BSG vom 27. Juli 1989 – 11/7 RAr 115/87) oder auch in diesem Bescheid von dem Ermessen kein ausreichender
Gebrauch, gemacht worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden, § 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG.