Urteil des LSG Hessen vom 11.12.2002
LSG Hes: multiple sklerose, untätigkeitsklage, fälligkeit, verwaltungsakt, anhörung, klageart, pauschal, gerichtsakte, verfügung, 1919
Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.12.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 KR 1585/00
Hessisches Landessozialgericht L 14 KR 642/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend, die Beklagte habe die Stromkosten für den ihr
bewilligten Elektrorollstuhl "im Voraus" zu zahlen und ihr darüber einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Die 1919 geborene Klägerin leidet an Multiple Sklerose. Sie ist bei der Beklagten als Rentnerin in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert. Die Beklagte sprach der Klägerin die für den Betrieb eines Elektrorollstuhls
erforderlichen Energiekosten mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 zu. Außergerichtlich einigten sich die Beteiligten
zudem über den Zeitraum der Leistungserbringung und deren Fälligkeit. Die Klägerin führte in der Folgezeit zwei
Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen sie jeweils die unzulässige Zahlungsweise dieser Stromkosten geltend
machte. Das eine Streitverfahren wurde durch abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15.
Februar 2000 (S-12/KR-1262/99) beendet, das andere durch Berufungsrücknahme der Klägerin am 2. November 2000
(L 14 KR 339/00).
Mit ihrer am 1. November 2000 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin geltend
gemacht, sie habe am 6. März 2000 bei der Beklagten förmlich beantragt, einen formellen Bescheid über die Fälligkeit
der Leistungen zu erlassen. Die Beklagte sei dennoch untätig geblieben. Für die Monate Juli bis September 2000 sei
die Gutschrift für Stromkosten am 5. Juli 2000 erfolgt; für die Monate Oktober bis Dezember 2000 am 5. Oktober 2000
- also "jeweils mindestens fünf Tage zu spät". "Im Voraus" - so die Klägerin - bedeute nämlich, dass die Zahlung am
letzten Arbeitstag des jeweiligen Vormonats erfolgen müsse, wobei unerheblich sei, ob für einen Monat oder für
mehrere Monate im Voraus geleistet werde.
Das Sozialgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen und zur Begründung in den
Entscheidungsgründen ausgeführt: Eine Untätigkeit der Beklagten liege bereits deswegen nicht vor, weil seitens der
Beklagten anerkannt und letztlich zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass entsprechende Stromkosten monatlich
im Voraus zu zahlen seien. Streitig sei lediglich, ob die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin am letzten Tag des die
Leistungsgewährung betreffenden Vormonats oder spätestens am ersten Tag des die Leistungsgewährung unmittelbar
betreffenden Monats zu erfolgen habe. Diese Frage sei einer Regelung durch Verwaltungsakt jedoch nicht zugänglich.
Dies könne allenfalls hinsichtlich der durch die nach Auffassung der Klägerin verspätete Zahlung eintretende
nachteiligen Folgen gelten, soweit solche konkret nachgewiesen seien und nicht gleichzeitig durch die quartalsweise
Abrechnung der Stromkosten ausgeglichen würden. Ob und inwieweit hierfür dann schließlich überhaupt die
sozialgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben.
Gegen das ihr am 12. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2001 bei dem Sozialgericht Kassel
Berufung eingelegt, die von dort an das zuständige Landessozialgericht in Darmstadt weiter geleitet worden ist.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Beklagte sei zu verurteilen, die Leistung "Stromkosten für Hilfsmittel" im
Voraus zu erbringen und ihr diesbezüglich einen Bescheid zu erteilen. Bereits vor Jahren habe der "Große Senat in
Sachen Renten" entschieden, dass die Zahlung im Voraus zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2001 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 6. März 2000 innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden
Frist einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2001 und vom 25. September 2002 mit der Möglichkeit
zur Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in
Betracht zieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für
unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
In der Sache ist die zulässige Berufung der Klägerin nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Kassel
festgestellt, dass das Begehren der Klägerin hinsichtlich der Zahlungsweise der bewilligten Stromkosten einer
Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich ist. Eine Untätigkeitsklage, wie sie die Klägerin hier ausdrücklich
geltend gemacht hat, kommt nach § 88 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die
Untätigkeitsklage kann sich mithin nur auf Gegenstände beziehen, die Gegenstand einer Anfechtungs- und
Verpflichtungsklage sein können. Vorliegend wendet sich die Klägerin indes gegen die faktische Umsetzung einer
Leistungsbewilligung. Unabhängig von der zulässigen Klageart ist aber festzustellen, dass sich für das Begehren der
Klägerin keine materiell-rechtliche Grundlage findet. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur unstreitig, dass der
Klägerin die Energiekosten für das bewilligte Hilfsmittel (den Elektrorollstuhl) zu gewähren sind, sondern auch, dass
die erforderlichen Stromkosten im Voraus zu zahlen sind. Die Beklagte hat dabei ein Verfahren gewählt, in dem sie
die durchschnittlichen monatlichen Kosten der Klägerin pauschal erstattet. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot
schließt das nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 12/96 -). Die pauschale Erstattung erfolgt von der
Beklagten nach Aktenlage in der Regel pro Quartal, d.h. für mehrere Monate im Voraus. Es ist daher nicht ersichtlich,
dass der Klägerin durch die Zahlungsweise zu Beginn jedes Quartals und nicht - wie sie es begehrt - zum Ende jedes
Quartals im Voraus für das nächste Quartal Nachteile entstehen, zumal es sich um relativ geringe Beträge von 25,00
DM (nunmehr etwa 13,00 EUR) pro Monat handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen
haben.