Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.12.1972 (rechtskräftig)
Sozialgericht Wiesbaden
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 377/72
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beigeladenen zu 1. und 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden
vom 10. Januar 1972 und der Bescheid der Beklagten vom 24. April 1970 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Sturz des Klägers am 17. August 1969 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat die dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. und 2. entstandenen außergerichtlichen
Verfahrenskosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1901 geborene Kläger, der bis zu seiner Pensionierung am 31. Dezember 1966 Geschäftsführer eines
Großhandelsunternehmers war, und der Beigeladene zu 2. sind Hausnachbarn und betreuen während ihres Urlaubs
gegenseitig Haus und Garten. Der Beigeladene zu 2. teilte der Beklagten am 7. Oktober 1969 mit, auch während
seines letzten Urlaubs habe der Kläger bei ihm Haus und Garten betreut und sei dabei am 17. August 1969 beim
Verlassen seines Hauses auf einer feuchten Standsteinplatte gestürzt und habe sich einen Fuß gebrochen. Nachdem
der Technische Aufsichtsbeamter der Beklagten am 28. Januar 1970 mit der Ehefrau des Klägers über die zum Unfall
führenden Umstände gesprochen hatte, lehnte es die Beklagte mit einem dem Kläger am 24. April 1970 erteilten
Bescheid ab, eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, weil es sich nicht um eine
ernsthafte, wirtschaftlich meßbare Arbeitsleistung gehandelt habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21. Mai 1970 beim Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Dieses hat
den Hausnachbarn des Klägers, Dr. O. S., dessen Haftpflichtversicherungsgesellschaft, die G. A. Versicherungs-AG,
sowie die D. Krankenversicherungs-AG, bei welcher der Kläger gegen Krankheit versichert ist, zum Verfahren
beigeladen und den Kläger persönlich gehört.
Mit Urteil vom 10. Januar 1972 hat es die Klage abgewiesen. Unfallversicherungsschutz habe weder nach § 539 Abs.
1 Nr. 1 noch Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden. Der Kläger habe keine wirtschaftlich
meßbaren, ernsthaft dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Arbeiten geleistet.
Gegen das ihnen am 16. bzw. 20. bzw. 18. März 1972 zugestellte Urteil haben der Kläger und die beigeladenen zu 1.
und 2. am 14. April 1972 Berufung eingelegt. Sie führen u.a. aus, es sei in der Rechtsprechung allgemein anerkannt,
daß Versicherungsschutz bestehe, wenn eine andere Person mehr oder weniger aus Gefälligkeit einen Bekannten,
insbesondere einen Nachbarn, in der Erfüllung und Durchführung der Pflichten im Haushalt unterstütze. Dabei müsse
das ganze Lebensverhältnis betrachtet werden. Wenn, wie im vorliegenden Falle, ein Nachbar wochenlang ein
nachbarliches Anwesen betreue, handele es sich um eine versicherte Tätigkeit nach § 539 Abs. 2 RVO.
Sie beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 10. Januar 1972 sowie den Bescheid vom 24. April
1970 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 17. August 1969 als Arbeitsunfall zu
entschädigen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Sie führt u.a. aus, das Studium der Rechtsprechung zu §§ 537 Nr. 10 RVO a.F. und 539 Abs. 2 RVO bringe, wenn es
um Tätigkeiten zu Gunsten von privaten Haushaltungen gehe, regelmäßig mehr Verwirrung und Unsicherheit als
Klarheit. Das komme daher, daß die Gerichte bei den Grundsätzen, die sie im Zusammenhang mit den genannten
Paragraphen seither herausstellten, hauptsächlich an Tätigkeiten zu Gunsten von Unternehmen im eigentlichen Sinne,
nicht aber an private Haushaltungen dächten. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, daß der Kläger, auch im Hinblick
auf seine gesellschaftliche Stellung, nicht wie eine Person tätig geworden sei, welche jene Verrichtungen im Rahmen
eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu verrichten pflege, sondern als guter Nachbar in seinem eigenen
Unternehmensbereich.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1972 persönlich gehört worden. Auf seine in die
Sitzungsniederschrift aufgenommenen Angaben wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der beigezogenen
Akte der beklagten sowie der Gerichtsakte, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe:
Die statthaften Berufungen sind form- fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie sind auch begründet. Dem Kläger stehen aus Anlaß seines Sturzes am 17. August 1969 die Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zu, weil es sich um einen Arbeitsunfall handelte.
Zwar war der Kläger im Zeitpunkt des Sturzes nicht aufgrund eines Arbeits- und Dienstverhältnisses bei seinem
Nachbarn, dem Beigeladenen zu 2., beschäftigt und stand daher nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis
bestand insoweit nicht. Der Kläger war weder an Weisungen des Beigeladenen zu 2. bezüglich der Betreuung dessen
Hauses gebunden, noch hatte er einen Anspruch auf eine für ihn wirtschaftlich ins Gewicht fallende Gegenleistung.
Jedoch war der Kläger nach § 539 Abs. 2 RVO gegen Unfall versichert, weil er wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherter
tätig war.
Hierzu ist festzustellen, daß der Kläger vor seinem Sturz bereits etwa 2 Wochen lang das leerstehende Haus des
Beigeladenen zu 2., der sich etwa einen Monat im Ausland in Urlaub befand, betreut hatte. Am Unfalltag, einem
Sonntag, hatte er gegen 10 Uhr die 5 Rolläden im Erdgeschoß hochgezogen, die Fenster zum Zwecke der
Zimmerlüftung geöffnet und letztere vor dem Verlassen des Hauses wieder geschlossen, im oberen Stockwerk
nachgesehen, ob es in der Nacht hereingeregnet hatte, die Kellerräume kontrolliert, die etwa 15 bis 20 Blumenstöcke
gegossen und den Kanarienvogel versorgt. Beim Verlassen des Hauses rutschte er auf den vor dem Eingang
verlegten Sandsteinplatten aus und zog sich dabei einen Knöchelbruch zu, der unter Komplikationen abheilte. An
anderen Tagen wurde vom Kläger auch eingegangene Post dem Briefkasten entnommen und dem Beigeladenen zu 2.
erforderlichenfalls nachgesandt, im Bedarfsfall im Garten gegossen bzw. gesprengt und der Rasen geschnitten. Diese
Tätigkeit ist nach dem Sturz des Klägers von dessen Ehefrau verrichtet worden. Der Beigeladene zu 2. übernahm
ähnliche Aufgaben im Haus des Klägers während dessen Urlaubs. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des
Klägers in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 1972 vor dem Senat, die auch vor der beklagten nicht in
Zweifel gezogen worden sind.
Streit besteht zwischen dem Kläger und den Beigeladenen einerseits und der Beklagten andererseits nur darüber, ob
die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO vorliegen. Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht der Auffassung,
daß für die Anwendung dieser Bestimmung ebenso wie des § 537 Nr. 10 RVO a.F. nach ihrer Entstehungsgeschichte
und der amtlichen Begründung nicht das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit zu fordern ist.
"Wie” ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherten wird eine Person nämlich nur tätig, wenn sie nicht als
Versicherter nach dieser Bestimmung tätig wird, so daß die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit nicht
Tatbestandsmerkmal des Abs. 2 a.a.O. sein kann. Andererseits ist nach dieser Bestimmung aber nicht jede Tätigkeit
versichert, die dem Unternehmen dient und dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Es muß vielmehr
eine Tätigkeit sein, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (vgl. u.a. BGS 15, 292). Der Umstand, daß der Beigeladene zu
2. kein Hauspersonal beschäftigte, steht der Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO somit nicht entgegen. Obwohl die
vom Kläger verrichteten Tätigkeiten früher, als Hauspersonal noch nicht knapp war, nach seinen glaubhaften Angaben
sowohl bei ihm als auch beim Beigeladenen zu 2. von Haushaltshilfen geleistet wurde, hängt der Versicherungsschutz
für Beschäftigte nicht davon ab, daß die Tätigkeit üblicherweise von in Betrieben des betreffenden Gewerbezweiges
beschäftigten Personen verrichtet wird (vgl. Urteile des BGS vom 27.7.1972, 2 RU 71/70; 29.11.1972, 8/2 RU 200/71).
Das Bundessozialgericht hat den Rahmen der hiernach versicherten Tätigkeiten erkennbar bewußt ziemlich weit
gezogen und es als entscheidend angesehen, daß es sich überhaupt um eine dem allgemeinen Erwerbsleben in
diesem Sinne zugängliche Bestätigung handelt, sofern nur eine ernstliche, nützliche Arbeitsleistung und nicht lediglich
eine verwandtschaftliche Gefälligkeit vorliegt (BGS in SozR Nr. 16 zu § 537 RVO a.F., Brackmann, Handbuch der
Sozialversicherung, Seite 476 n).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Der Kläger ist als Außenstehender nicht wie ein
Familienmitglied für den Beigeladenen zu 2. tätig geworden, denn die Art seiner Verrichtungen hatte keine innere
Beziehung zu einer familiären Stellung. Die von ihm während des Urlaubs des Beigeladenen zu 2. verrichteten
Haushalt dienende und damit wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung dar. Durch das von ihm getätigte Herunterlassen
am Abend sowie die Leerung des Briefkastens sollte der Eindruck vermieden werden, daß das Wohnungsinhabern,
insbesondere vor Beginn der Urlaubszeit, diesen Rat, damit keine Diebe angelockt werden. Von wirtschaftlichem Wert
für den Beigeladenen zu 2. war ferner das regelmäßige Gießen der 15 bis 20 Topfpflanzen und die Fütterung des
Kanarienvogels sowie die tägliche Kontrolle des Hauses insbesondere in Bezug auf eingedrungenes Regenwasser.
Alle diese Tätigkeiten hatte der Kläger unmittelbar vor dem Unfall verrichtet. In ihrer Gesamtheit stellten sie für den
Beigeladenen zu 2. eine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Arbeitsleistung zumindest ebenso dar, wie das Pflücken
"mehrerer Körbe von Birnen”, das vom Bundessozialgericht als für die Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO a.F.
ausreichende Betätigung angesehen worden ist, obwohl keine Feststellungen darüber getroffen worden waren, um
welche Birnenmenge es sich handelte.
Der Versicherungsschutz scheitert auch nicht daran, daß der Kläger die Hausbetreuung aufgrund seines
gutnachbarlichen Verhältnisses zu dem Beigeladenen zu 2. übernommen hatte und es sich dabei um eine
gegenseitige Hilfeleistung handelte. Denn auf die Beweggründe für die Tätigkeit kommt es bei der Anwendung des §
539 Abs. 2 RVO nicht entscheidend an. Sie kann rein ideell motiviert oder mit der Erwartung einer Gegenleistung
verbunden sein (vgl. BGS 5, 168; 15, 292; 19, 117).
Die Beklagte meint zu Unrecht unter Hinweis auf BSG 5, 168 ff. der Kläger sei als Unternehmer seines Haushaltes
tätig gewesen. Als guter Nachbar habe er die dem Beigeladenen zu 2. geleisteten Dienste seinem eigenen
Unternehmerbereich zurechnen dürfen. Es trifft zwar zu, daß ein Unternehmer dann wie ein Arbeitnehmer tätig sein
kann, wenn er im Rahmen seines eigenen Unternehmens Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines
Unternehmens gehören. Der Kläger ist jedoch nicht im eigenen Unternehmensbereich seines Haushaltes für den
Beigeladenen zu 2. tätig geworden. Dieser Bereich erstreckt sich grundsätzlich nicht über die Grenzen des eigenen
Haushaltes hinaus auf den des Nachbarn.
Wie gerichtsbekannt ist, erweisen sich auch viele unmittelbare Nachbarn keine gegenseitige Hilfe während des
Urlaubs. Voraussetzung hierfür ist vielmehr ein gutes persönliches Verhältnis, das keineswegs in der Regel zu
Nachbarn, sondern meist zu Freunden oder Bekannten besteht, die nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu wohnen
brauchen. Wenn sich unmittelbare Nachbarn während des Urlaubs gegenseitige Hilfe leisten, so stellt diese Tätigkeit
keinen Ausfluß ihrer "Unternehmereigenschaft” als benachbarte Haushaltsvorstände dar, sonder resultiert aus einer
guten zwischenmenschlichen Beziehung, die vielfach mit den eigenen Interessen an einer Gegenleistung verbunden
ist und eher von Freunden oder Bekannten geleistet wird, die keine Nachbarn sind.
Weiterhin ist die Ansicht der Beklagten unzutreffend, die gesellschaftliche Stellung des Klägers stehe einem
Versicherungsverhältnis entgegen. Seiner Persönlichkeit als pensionierter Geschäftsführer nach sei er nicht wie ein
Arbeitnehmer tätig geworden. Die Beklagte verkennt, daß die Bestimmung des § 539 Abs. 2 RVO kein persönliches
oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Jede Person kann daher ohne Rücksicht auf ihre Stellung
in der Gesellschaft "wie” ein Versicherter tätig werden.
Die Beklagte wendet sich auch zu Unrecht gegen eine nach ihrer Ansicht nicht vertretbare Ausweisung des
Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO durch die Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Tatsächlich führt diese Rechtsprechung – auch die des Bundessozialgerichts – dazu, daß die Gemeinde-
Unfallversicherungsträger in einem wahrscheinlich noch zunehmendem Umfang an Personen Leistungen zu erbringen
haben, die auf Kosten der Allgemeinheit gehen, weil keine individuelle Beitragspflicht besteht und – wie wohl auch im
vorliegenden Fall – Haftpflichtversicherungsgesellschaften dadurch von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit
werden. Diese Rechtsfolge vermag jedoch die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO in dem oben geschilderten Umgang
nicht zu beeinflussen und könnte nur dem Gesetzgeber Veranlassung zu einer anderen gesetzlichen Regelung geben,
zumal der nach dieser Bestimmung Versicherte Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer und andere
Betriebsangehörige im Rahmen der §§ 636 f. RVO verliert, was sich auch zu seinen Ungunsten auswirken kann,
weshalb in manchen Fällen Geschädigte sich gegen die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO wenden. Der erkennende
Senat ist auch der Auffassung, daß darin keine Verletzung der Grundrechte, insbesondere des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG–) oder des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 GG)
liegt, der Versicherte wird dadurch nicht in der Freiheit seiner Entschließung, ob er ein Arbeitsverhältnis eingehen will,
beeinträchtigt und der Gesetzgeber handelte nicht willkürlich, wenn er bestimmte, daß der gesetzliche
Unfallversicherungsschutz nicht nur durch die Eingebung von Beschäftigungsverhältnissen sondern auch bereits
durch die konkrete Verrichtung von Arbeit begründet wird. Auch das Bundessozialgericht hat bisher nicht die
Auffassung vertreten, daß die Reichsversicherungsordnung insoweit gegen das Grundgesetz verstößt. Obwohl
dahingehende Verfassungsbeschwerden dem Bundesverfassungsgerichts vorliegen.
Der Berufung war daher der Erfolg nicht zu versagen.
Obwohl noch nicht feststeht, welche Entschädigungsansprüche im einzelnen dem Kläger aus dem Arbeitsunfall
erwachsen sind, konnte der Senat die Entschädigungspflicht der beklagten dem Grunde nach feststellen (§ 130 SGG),
weil der Kläger mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf eine der in § 547 RVO aufgeführten Leistungen wenigstens
in einer Mindesthöhe hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision zugelassen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme des
Bundessozialgerichts zum Umfang des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO in Fällen des vorliegenden
Art. herbeizuführen.