Urteil des LSG Hessen vom 17.09.1981

LSG Hes: berufsausbildung, numerus clausus, unterbrechung des kausalzusammenhangs, winter, eltern, medizin, restriktive auslegung, chemie, auskunft, rkg

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 17.09.1981 (rechtskräftig)
Sozialgericht Fulda S 3b Kg 2/79
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kg 1023/80
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 1980 abgeändert und die
Klage in vollem Umfange abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Kindergeld über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus wegen mangels Studienplatzes verzögerter
Berufsausbildung (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Bundeskindergeldgesetz – BKGG –).
Der 1951 geborene Sohn A. des Klägers erwarb am 22. Juni 1970 die Hochschulzulassungsberechtigung mit einem
Notendurchschnitt von 2,5. Im Winter-Semester 1970/71 begann er mit einem Studium der Chemie, das er nach dem
Sommer-Semester 1977 mit dem Erwerb des Diploms abschloß. Während dieses Studiums bewarb er sich, nachdem
er das Vordiplom nach dem Winter-Semester 1972/73 bestanden hatte, erstmals zum Sommer-Semester 1973,
danach nochmals zum Winter-Semester 1973/74, zum Sommer-Semester 1974 und zum Winter-Semester 1974/75
jeweils erfolglos um einen Studienplatz in Humanmedizin; in der Zeit vom 1. August 1973 bis 30. September 1973
arbeitete er zusätzlich als Praktikant beim Kreiskrankenhaus S ... Für die folgenden Semester vom Sommer-
Semester 1975 bis zum Sommer-Semester 1977 beantragte er nicht die Zuteilung eines Medizinstudienplatzes; seine
nächste Bewerbung erfolgte insoweit vielmehr erst zum Winter-Semester 1977/78. Auf diese Bewerbung hin bekam er
auch einen Studienplatz an der Universität K. zugeteilt und begann dort, nachdem er zwischenzeitlich das Chemie-
Diplom erworben hatte, im Winter-Semester 1977/78 mit dem Studium der Humanmedizin, das zur Zeit noch andauert
und voraussichtlich im Jahre 1982 abgeschlossen wird.
Am 28. August 1978 beantragte der Kläger, der bis dahin fortlaufend Kindergeld für seinen Sohn A. bezogen hatte und
dies auch noch für die Zeit bis zum 30. November 1978 erhielt, die weitere Berücksichtigung dieses Kindes über das
27. Lebensjahr und damit über November 1978 hinaus mit der Begründung, daß sich die Berufsausbildung des Kindes
wegen mangelnden (Medizin-)Studienplatzes verzögert habe. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1978 wurde dieser
Antrag abgelehnt, da eine Verzögerung der Berufsausbildung nicht als nachgewiesen angesehen werden könne; das
Medizinstudium sei als Zweitstudium angestrebt worden, zumal das Chemie-Studium zunächst mit dem Diplom
abgeschlossen worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 12. Januar 1979 Widerspruch ein, mit dem er im einzelnen
geltend machte, sein Sohn habe von Anfang an vorgehabt, Medizin zu studieren, wegen des insoweit schlechten
Notendurchschnitts jedoch zunächst Chemie studiert, wobei er angenommen habe, daß er infolge des
Chemiestudiums Vorteile bei einer späteren Zulassung zum Medizinstudium habe. Nach dem Erwerb des Vordiploms
in Chemie habe sein Sohn sich daher auch wiederholt um einen Studienplatz in Medizin beworben und das
Krankenhauspraktikum absolviert. Nach der letzten Ablehnung zum Winter-Semester 1974/75 habe er zunächst von
weiteren Bewerbungen abgesehen, da diese ohnehin erfolglos gewesen wären und nur unnötigen Verwaltungsaufwand
verursacht hätten. Im übrigen habe sein Sohn das Chemiestudium auch nur mit der Diplom-Prüfung und nicht mit der
dort üblichen Promotion abgeschlossen. Schließlich dürfe er nicht deshalb, weil sein Sohn das Chemiestudium –
erfolgreich – abgeschlossen habe, schlechter gestellt werden als Kindergeldberechtigte, deren Kinder ein sog.
Parkstudium ohne Abschluß abgebrochen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1979, dem Kläger
ausgehändigt am 2. März 1979, wurde dieser Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wobei diese
Zurückweisung im wesentlichen darauf gestützt wurde, daß nicht nachgewiesen sei, daß der ursprüngliche
Studienwunsch des Sohnes bereits auf ein Medizin- und nicht auf ein Chemiestudium gerichtet gewesen sei.
Am 23. März 1979 hat der Kläger beim Sozialgericht Fulda schriftlich Klage erhoben und sein früheres Vorbringen
dahingehend ergänzt, eine Bewerbung um einen Studienplatz in Medizin sei in der Zeit vor dem Sommer-Semester
1973 ebenso aussichtslos gewesen wie in der Zeit nach dem Winter-Semester 1974/75; die Zulassung für das
Medizinstudium habe vielmehr frühestens zum Winter-Semester 1977/78 erreicht werden können, weshalb auch keine
sonstigen Anträge auf Zuteilung eines Studienplatzes gestellt worden seien. Auf Seiten der Beklagten hat man
demgegenüber an der Auffassung festgehalten, der Sohn des Klägers habe ursprünglich (nur) den Beruf des Diplom-
Chemikers angestrebt und zudem den Wunsch nach einem Medizinstudium nach dem Winter-Semester 1974/75
zunächst wieder fallen lassen; hinzu komme, daß die Zuteilung eines Studienplatzes in Medizin spätestens zum
Winter-Semester 1975/76 möglich gewesen wäre.
Das Sozialgericht Fulda hat eine Auskunft eingeholt von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in
D. über die frühestmögliche Zuteilung eines Medizinstudienplatzes, erteilt mit Schreiben vom 16. Mai 1979, auf
dessen Inhalt Bezug genommen wird, und mit Urteil vom 20. März 1980 den Beklagten verurteilt, dem Kläger für
seinen Sohn A. Kindergeld vom 1. Dezember 1978 an für die Dauer von 30 Monaten zu zahlen; im übrigen hat es die
Klage, gerichtet auf Zahlung von Kindergeld über den 30. November 1978 hinaus, abgewiesen. Es ist dabei davon
ausgegangen, daß eine Verzögerung der Berufsausbildung zum Arzt erstmals ab dem Sommer-Semester 1973
nachweislich vorliege und bis einschließlich Sommer-Semester 1975 dauere, da der Sohn des Kläger nach Auskunft
der ZVS eine Zulassung zum Medizinstudium erstmals zum Winter-Semester 1975/76 habe erhalten können; der
Anerkennung dieser Verzögerungszeit, die 30 Monate betrage, stehe dabei nicht entgegen, daß der Sohn des Klägers
zunächst ein Chemiestudium aufgenommen und dieses dann auch abgeschlossen habe, da ein Ausbildungswechsel
den Kindergeldanspruch nicht ausschließe.
Gegen dieses dem Beklagten am 29. Juli 1980 und dem Kläger am 30. Juli 1980 zugestellte Urteil hat der Beklagte
mit Schriftsatz vom 18. August 1980, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 26. August
1980, und der Kläger am 1. September 1980 (Montag) zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
beim Sozialgericht Fulda Berufung eingelegt.
Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten, daß der Sohn des Klägers das Chemiestudium freiwillig
aufgenommen habe, ohne sich um einen Studienplatz in Medizin zu bemühen, und sich das dann begonnene
Medizinstudium nicht wegen des Mangels eines Studienplatzes, sondern wegen des vorrangigen Wunsches des
Sohnes nach Durchführung und Abschluß des Chemiestudiums verzögert habe, weshalb das Medizinstudium als
echtes Zweitstudium anzusehen sei, das nicht zu einer Zahlung von Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus führen
könne.
Der Beklagte beantragt, 1) das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 1980 abzuändern und die Klage in vollem
Umfange abzuweisen, 2) die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, 1) die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 2) das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20.
März 1980, den Bescheid vom 14. Dezember 1978 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1979
abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Kindergeld für seinen Sohn A. auch für die Zeit über den 31. Mai
1981 hinaus bis zum Abschluß des Medizinstudiums seines Sohnes zu zahlen.
Er macht ergänzend geltend, sein Sohn habe sich bereits im Frühjahr 1976 zur Diplomprüfung in Chemie anmelden
müssen; es sei unsinnig, wenn man von einem verantwortungsbewußten Studenten verlangen würde, daß er ein sog.
Parkstudium kurz vor dessen Abschluß wegen der Kindergeldberechtigung abbreche, um ein neues Studium
rechtzeitig beginnen zu können; sein Sohn habe daher berechtigte Interessen gehabt, zunächst das Chemiestudium
abzuschließen. Im übrigen hat er für sein Vorbringen, daß der Sohn von Anfang an vorgehabt habe, Medizin zu
studieren und Arzt zu werden, die Vernehmung dreier Zeugen (Rechtsanwältin M.-D. F.; B. D., F.; M. M. S.)
beantragt.
Das Gericht hat eine weitere Auskunft von der ZVS über die Möglichkeiten der Zuteilung eines Medizinstudienplatzes
eingeholt; insoweit wird auf den Inhalt der Auskunft der ZVS vom 27. April 1981 verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird im übrigen ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der dem Senat in Kopie vorliegenden Kindergeldvorgänge des Beklagten, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die des Klägers ist zulässig. Beide sind frist- und formgerecht eingelegt
(§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – bzw. § 151 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 151 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 2
Satz 1 und Abs. 3 SGG) sowie an sich statthaft (§ 143 SGG). Insbesondere greift auch der Ausschlußgrund des § 27
Abs. 2 Halbsatz 1 2. Alternative BKGG nicht ein, wonach die Berufung nicht zulässig ist, soweit sie nur das
Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. In dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung
(vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 2. Auflage, 1981, Vor § 143 SGG, Rdnr. 10, mit weiteren
Nachweisen) betraf die Berufung des Beklagten, eingelegt am 26. August 1980, eine noch bis zum 31. Mai 1981, dem
Ende der vom Sozialgericht angenommenen 30-Monatsfrist, laufende Kindergeldgewährung; die am 1. September
1980 eingelegte Berufung des Klägers betrifft, da das Medizinstudium des Sohnes des Klägers noch nicht beendet
ist, sogar im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung eine noch laufende Kindergeldgewährung.
Sachlich ist die Berufung des Beklagten begründet, die des Klägers dagegen unbegründet mit der Folge, daß das
Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 1980, soweit es den Beklagten zur Gewährung von Kindergeld verurteilt
hat, abzuändern und die Klage in vollem Umfange abzuweisen war, ebenso wie die Berufung des Klägers
zurückzuweisen war. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A. über dessen 27.
Lebensjahr, d.h. über den 30. November 1978, hinaus. Die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen sind nicht
gegeben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Januar 1975 (BGBl. I S. 412) wird ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (§ 2 Abs. 2 Nr. 1
BKGG), über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn seine Berufsausbildung sich wegen mangelnden
Studienplatzes oder infolge eines berufsbedingten Wohnortwechsels einer Person, zu der es in einem der in § 2 Abs.
1 Satz 1 BKGG bezeichneten Kindschaftsverhältnisse steht, verzögert hat, für einen der Dauer der nachgewiesenen
Verzögerung entsprechenden Zeitraum. Diese Bestimmung ist durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform der
Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz – EStRG –)
vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) in das BKGG eingefügt worden. Sie geht zurück auf den von den
Bundestagsfraktionen der SPD und FDP eingebrachten und insoweit unverändert übernommenen Entwurf eines
Gesetzes zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs (Bundestags-Drucksache 7/2032). Nach der
Begründung dieses Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 8 f) sollten durch die (Neu-)Regelung in Satz 2 Nr. 4 die Tatbestände,
die ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze rechtfertigen, gegenüber dem früheren Kindergeldrecht erweitert werden,
indem nunmehr in Anlehnung an die – frühere – Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
(BBesG) auch die Verzögerungen anerkannt werden, die auf berufsbedingten Wohnortwechsel der Eltern oder auf
Mangel an Ausbildungsplätzen, z.B. auf den Numerus clausus, zurückgehen. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBesG in der
Fassung vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1281) wurde der Kinderzuschlag, wenn sich die Schul- oder
Berufsausbildung aus einem Grunde, der nicht in der Person des Beamten oder des Kindes lag, über das 27.
Lebensjahr hinaus verzögerte, entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.
Im vorliegenden Falle sind die allein in Betracht kommenden Voraussetzungen der 1. Alternative des § 2 Abs. 3 Satz
2 Nr. 4 BKGG nicht erfüllt, da die Berufsausbildung des Sohnes A. des Klägers sich nicht "wegen mangelnden
Studienplatzes” verzögert hat. Selbst wenn man annimmt, daß diese Bestimmung die Möglichkeit einer Verlängerung
des Kindergeldbezuges über die Höchstaltersgrenze der Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus trotz – hier
vorliegender – vorangegangener durchgehender Kindergeldgewährung eröffnet (so BSG, Urteil vom 20. September
1977 – 8/12 RKg 3/77 SozR 5870 § 2 Nr. 7), so ist der vom Gesetz geforderte (Kausal-)Zusammenhang zwischen
Verzögerung der Berufsausbildung und mangelndem Studienplatz (vgl. insoweit Wickenhagen/Krebs,
Bundeskindergeldgesetz, Kommentar, § 2 BKGG, Rdnr. 26; Käss/Schroeter, Bundeskindergeldgesetz, Kommentar, §
2 BKGG, Anm. 16) jedenfalls dann – mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit früherer Verzögerungszeiten –
unterbrochen, wenn ein zunächst als sog. Parkstudium begonnenes Ausweichstudium längere Zeit – hier fünf
Semester – über denjenigen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen wird, zu dem bei entsprechender
Bewerbung eine Zuteilung des zunächst mangelnden Studienplatzes erstmals (objektiv) hätte erfolgen können. Es
handelt sich bei dieser Fallgestaltung bei dem neuen Studium um ein sog. Zweitstudium, das nicht zu einer
Berücksichtigung des Kindes über das 27. Lebensjahr hinaus führt.
Bereits der Gesetzeswortlaut gibt Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Auslegung. Von einem "mangelnden
Studienplatz” kann an sich nur gesprochen werden, wenn ein solcher überhaupt nicht zur Verfügung stand, nicht
dagegen, wenn auf einem tatsächlich angenommenen und besetzten Studienplatz eine bestimmte, wenn auch andere
als die gewünschte Berufsausbildung absolviert wurde. Ebenso geht der Gesetzeswortlaut – im Singular – von (nur)
einer "Berufsausbildung” des Kindes, nicht von mehreren Ausbildungen, aus. Nimmt man beides zusammen, so folgt
bereits hieraus, daß der gesetzlichen Regelung modellhaft bzw. idealtypisch die Fallgestaltung zugrunde liegt, daß
das Kind während der Verzögerungszeit nicht studierte und sich deshalb keiner Berufsausbildung unterzog; an ein
sog. Parkstudium wurde hierbei nicht gedacht. Wenn ein solches Studium dennoch die Überschreitung der
Höchstaltersgrenze nicht grundsätzlich ausschließt (vgl. insoweit auch Wickenhagen/Krebs, a.a.O.), so kann seine
Berücksichtigung doch, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ableiten läßt, nur in sehr engen Grenzen anerkannt
werden.
Die o.a. Gesetzesmaterialien verstärken diese Überlegung. Aus ihnen läßt sich nur ableiten, daß diejenigen
Verzögerungen anerkannt werden sollen, die auf einen Mangel an Ausbildungsplätzen zurückgehen; die Vorschrift soll
dem Numerus clausus Rechnung tragen. Dieser beinhaltet aber nur – rein negativ – ein Fehlen von
Ausbildungsplätzen, nicht aber auch darüber hinaus die Möglichkeit der Belegung anderer Ausbildungsplätze im Wege
des sog. Parkstudiums. Hinzu kommt, daß in den Gesetzesmaterialien, wie die Bezugnahme auf den früheren § 18
Abs. 4 BBesG zeigt, der Charakter der Vorschrift als einer "Ausnahmeregelung” deutlich hervorgehoben wird. Auch
wenn die Tatbestände, die ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze rechtfertigen, gegenüber dem früheren Recht
erweitert werden sollten, so sollten sie doch weiterhin, wie auch das Bundessozialgericht (BSG) (a.a.O.) betont, eine
eng begrenzte Ausnahme darstellen, was ebenfalls für eine einengende bzw. restriktive Auslegung des § 2 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 BKGG spricht, die in. Zweifel zu einer Ablehnung der Kindergeldberechtigung über das 27. Lebensjahr
hinaus führt. Schließlich können in diesem Zusammenhang auch aus der Anlehnung an die Bestimmung des früheren
§ 18 Abs. 4 BBesG keine für die Rechtsposition des Klägers günstigen Schlußfolgerungen gezogen werden. Dies
wäre nur möglich, wenn im Rahmen der Anwendung dieser besoldungsrechtlichen Vorschrift der
Verzögerungstatbestand des sog. Parkstudiums anerkannt gewesen wäre; hierfür bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte, zumal die zu § 18 Abs. 4 BBesG ergangenen Gerichtsentscheidungen völlig anders gelagerte
Sachverhalte betrafen (vgl. beispielhaft BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1968 – VI C 56.67 – VerwRspr. 20, 154; BVerwG,
Urteil vom 22. Juli 1969 – VI C 62.67 – BVerwGE 32, 338).
Auch die sich aus dem systematischen Zusammenhang der Nummern 1 bis 4 des § 2 Absatz 3 Satz 2 BKGG
ergebenden Gesichtspunkte sprechen für die hier vorgenommene Gesetzesauslegung. Die in Nr. 1 bis 3 genannten
Dienste (gesetzlicher Grundwehrdienst oder Zivildienst, freiwilliger Wehrdienst oder Polizeivollzugsdienst, Tätigkeit als
Entwicklungshelfer) können regelmäßig nicht zur Schul- oder Berufsausbildung gerechnet werden. Die
diesbezüglichen Verlängerungstatbestände waren mithin erforderlich, um den vor dem 27. Lebensjahr eintretenden
Kindergeldausfall insoweit auszugleichen, als die Schul- oder Berufsausbildung durch einen dieser Dienste über das
27. Lebensjahr hinaus verzögert worden ist. Sie ändern damit, wenn man die Gesamtbezugsdauer des Kindergeldes
betrachtet, nichts an deren Höchstgrenze; es wird lediglich ein vor Vollendung des 27. Lebensjahres vom
Kindergeldbezug ausgenommener Zeitraum nachgeholt (vgl. BSG, a.a.O.). Insoweit besteht ein in sich geschlossenes
System der Kindergeldgewährung bzw., wenn man auf die Funktion des Kindergeldes abstellt, des
Familienlastenausgleichs. Die Regelung in Nr. 4 weicht von diesem System insofern ab, als sie – beschränkt auf zwei
Fallgestaltungen die Möglichkeit einer Verlängerung des Kindergeldbezuges über das 27. Lebensjahr hinaus trotz
vorangegangener durchgehender Kindergeldgewährung eröffnet. Damit entstehen verfassungsrechtliche Bedenken, ob
die Privilegierung der in § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BKGG bezeichneten Tatbestände – gemessen am System des
Kindergeldrechts – überhaupt mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) vereinbar ist (vgl.
BSG, a.a.O.). Zumindest aber muß diesen Bedenken durch eine insoweit verfassungskonforme, das System des
Kindergeldrechts soweit wie möglich wahrende Gesetzesauslegung Rechnung getragen werden. Dies geschieht durch
die hier vorgenommene – einschränkende – Auslegung.
Sie wird in ihrer Richtigkeit weiterhin bestätigt durch den Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung. Das Kindergeld
als staatliche Leistung soll es (vorzugsweise) den Eltern bzw. den sonst nach §§ 1 und 2 BKGG
Anspruchsberechtigten erleichtern, ihre Kinder zu erziehen und ihnen eine angemessene und abgeschlossene
Berufsausbildung zukommen zu lassen. Die wirtschaftlichen Belastungen der Familien mit Kindern sollen im Rahmen
der finanziellen Möglichkeiten des Staates gemildert und im Sinne eines Familienlastenausgleichs zum Teil von der
Allgemeinheit getragen werden. Andererseits ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung
auszugleichen und jeden Unterhaltsleistenden finanziell zu entlasten (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977 – 8/12 RKg
7/77 – BSGE 44, 106, 111 f = SozR 5870 § 2 Nr. 5; BSG, Urteil vom 27. April 1978 – 8/12 RKg 14/77 – BSGE 46,
158, 159 f = SozR 5870 § 2 Nr. 10, jeweils mit weiteren Nachweisen). Soweit Kindergeld über die Vollendung des 18.
Lebensjahres des Kindes hinaus gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 BKGG), besteht der Sinn und Zweck dieser Weiterzahlung
darin, die Fälle zu erfassen, in denen das Kind entgegen der sonst angenommenen Regel auch nach Vollendung des
18. Lebensjahres noch auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist, weil seine Ausbildung noch nicht
abgeschlossen ist und es sich noch nicht selbst unterhalten kann (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 1974 – 8/7
RKg 6/73 – SozR 5870 § 2 Nr. 2; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1976 – 12 RKg 1/76 – SozR 5870 § 2 Nr. 4). Ob die
Eltern oder die sonstigen Anspruchsberechtigten dabei kraft Gesetzes oder freiwillig Unterhalt gewähren, ist
unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977, a.a.O.). Alleiniger Bezugspunkt sind die familiären
Belastungen durch die Berufsausbildung des Kindes; dessen wegen dieser Berufsausbildung bestehende
Unterhaltsbedürftigkeit ist wesentlich für die Kindergeldzahlung (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1977, a.a.O., 112;
BSG, Urteil vom 27. April 1978, a.a.O., 160). Aber auch die verlängerte Bezugsmöglichkeit des § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr.
4 BKGG soll den Eltern einen begrenzten finanziellen Ausgleich dafür bieten, daß sie aus den vom Gesetz
anerkannten Gründen länger durch die Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes belastet sind, als es der
Gesetzgeber in der Regel unterstellt, nämlich nicht nur bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (vgl. BSG, Urteil vom 30.
April 1979 – Ob RKg 5/78 – SozR 5870 § 2 Nr. 14 – sowie zu dem früheren § 18 Abs. 4 BBesG das Urteil des
BVerwG vom 22. Juli 1969 – VI C 62.67 –, a.a.O., 342).
Mißt man die nach Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte atypische und bei durchgehender
Kindergeldgewährung auch aus dem System des Kindergeldrechts herausfallende Fallgestaltung des Parkstudiums an
diesen Grundsätzen über Sinn und Zweck der Kindergeldzahlung, so ist danach zu unterscheiden, ob das Kind das
bis dahin mangels Studienplatzes verzögerte Studium aufnimmt, sobald es diesen Studienplatz erstmals objektiv
zugeteilt bekommen kann, und ein ggf. noch laufendes Parkstudium abbricht oder ob es das Parkstudium über diesen
Zeitpunkt hinaus fortsetzt und ggf. abschließt und erst dann mit dem zunächst mangels Studienplatzes verzögerten
Studium beginnt. Im ersten Falle sind die Eltern in der Tat "wegen mangelnden Studienplatzes” länger durch die
Berufsausbildung des Kindes belastet, als sie es gewesen wären, wenn das Kind sogleich einen Studienplatz erhalten
hätte. In der Regel wird das Kind im Zeitpunkt des Ausbildungswechsels das Parkstudium auch noch nicht
abgeschlossen haben und daher nicht in der Lage sein, sich selbst zu unterhalten, sondern weiterhin auf elterliche
Unterhaltsleistungen angewiesen sein. Die Weiterzahlung des Kindergeldes für einen der Dauer der Verzögerung
entsprechenden Zeitraum erweist sich damit regelmäßig (auch) vom Sinn und Zweck des Kindergeldes her als
gerechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern nach Abbruch des Parkstudiums gesetzlich verpflichtet sind,
das Kind weiterhin während des neuen Studiums zu unterhalten (vgl. dazu beispielhaft Palandt-Diederichsen,
Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 40. Auflage, 1981, § 1610 BGB, Anm. 4 a ee, mit weiteren Nachweisen). Aber
auch dann, wenn das Kind das Parkstudium in dem Zeitpunkt, zu dem die erstmalige Zuteilung des bis dahin
mangelnden Studienplatzes objektiv in Betracht kommt, ausnahmsweise bereits abgeschlossen hat, erweist sich die
Weiterzahlung des Kindergeldes als sachgerecht. Der Kindergeldberechtigte darf nicht schlechter gestellt werden, als
er stehen würde, wenn das Kind das Parkstudium noch nicht beendet hätte und sogleich abbrechen würde; der
notwendige Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung der – gesamten – Berufsausbildung und mangelndem
Studienplatz besteht und bleibt gewahrt.
Wird das Parkstudium dagegen über den genannten Zeitpunkt der frühestmöglichen Studienplatzzuteilung hinaus
fortgesetzt, so besteht jedenfalls dann vom Sinn und Zweck der Kindergeldgewährung her gesehen keine hinreichende
sachliche Notwendigkeit für eine Weiterzahlung über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn dieses Parkstudium erfolgreich
abgeschlossen wird, wie das hier mit dem von dem Sohn des Klägers erreichten Diplom-Abschluß in Chemie, selbst
wenn der Sohn nicht auch noch in Chemie promoviert hat, geschehen ist Die eine Familie nach abgeschlossenem
ersten Studium durch ein zweites Studium des Kindes treffenden Belastungen brauchen nicht – ausnahmsweise –
über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus ausgeglichen zu werden. Das Kind ist auf Grund seiner abgeschlossenen
ersten Berufsausbildung nicht (mehr) auf elterliche Unterhaltsleistungen angewiesen, sondern kann sich selbst
unterhalten, indem es den durch das erste Studium erlernten Beruf ausübt; es fehlt mit anderen Worten – und zwar
während des gesamten zweiten Studiums von dessen Beginn an – an einer Unterhaltsbedürftigkeit als Anlaß für die
Kindergeldzahlung. Dementsprechend sind die Eltern nach angemessener Erstausbildung, wie sie vorliegend bei dem
mit Diplom abgeschlossenen insgesamt vierzehnsemestrigen Chemiestudium zu bejahen ist, auch grundsätzlich nicht
gesetzlich verpflichtet, das Kind (auch) während einer Zweitausbildung zu unterhalten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.
Juni 1977 – IV ZR 48/76 – BGHZ 69, 190 = NJW 1977, 1774 mit Anmerkung Diederichsen; BGH, Urteil vom 24.
September 1980 – IVb ZR 506/80 – FamRZ 1980, 1115; Palandt-Diederichsen, a.a.O., Anm. 4 a ff, mit weiteren
Nachweisen).
Bringen die Eltern diesen Unterhalt dennoch auf, so sind sie zwar länger durch die Ausbildung des Kindes belastet,
als dies der Fall gewesen wäre, wenn das Kind sogleich den von ihm gewünschten Studienplatz erhalten hätte. Diese
Belastung braucht jedoch, soweit sie über die bei einer Schul- oder Berufsausbildung bestehende generelle
Altershöchstgrenze des 27. Lebensjahres hinausgeht, wie dargelegt, nicht mehr durch staatliche Kindergeldleistungen
gemildert zu werden. Das Kindergeld würde, wenn es dennoch weitergezahlt würde, nicht mehr die ihm vom
Gesetzgeber zugedachte Funktion erfüllen, es den Eltern zu erleichtern, ihre Kinder zu erziehen und ihnen eine
angemessene und abgeschlossene Berufsausbildung zukommen zu lassen, sondern darüber hinaus dazu dienen,
eine zusätzliche zweite Berufsausbildung des Kindes bei bereits bestehender Möglichkeit der Ausübung eines –
qualifizierten – Berufes zu fördern. Eine derartige Förderung würde jedoch das gesetzliche System des
Familienlastenausgleichs sprengen und wäre mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vollends
unvereinbar. In diesem Zusammenhang kann als Argument für eine Verlängerung der Kindergeldzahlung auch nicht
das dem Kind zustehende Grundrecht der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) angeführt werden. Dabei kann
dahinstehen, ob Grundrechte des Kindes überhaupt von Einfluß sein können auf die Auslegung von Leistungsnormen,
die die Eltern oder sonstige dritte Personen begünstigen. Es fehlt nämlich bereits an einem Eingriff in die Freiheit der
Berufswahl des Kindes, da dieses auch im Falle der Vorenthaltung einer Kindergeldzahlung an die Eltern und damit
bei Fehlen eines Familienlastenausgleichs nicht gehindert wird, den von ihm gewählten Beruf zu ergreifen. Allenfalls
kann – im Sinne der Weiterzahlung von Kindergeld über das 27. Lebensjahr hinaus – dann etwas anderes gelten,
wenn das verlängerte Parkstudium ohne (Berufs-)Abschluß abgebrochen wurde. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier
jedoch nicht vor, so daß auf sie nicht weiter einzugehen ist.
Nimmt man sämtliche aus Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem. Zusammenhang sowie Sinn
und Zweck der Kindergeldregelung folgenden Gesichtspunkte zusammen, so muß die Bestimmung des § 2 Abs. 3
Satz 2 Nr. 4 BKGG in ihrer 1. Alternative sachgerecht dahingehend ausgelegt werden, daß der erforderliche
Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung der Berufsausbildung und mangelndem Studienplatz grundsätzlich nur
dann gegeben ist, wenn die zunächst mangels Studienplatzes verzögerte Berufsausbildung aufgenommen wird,
sobald die erstmalige Zuteilung des betreffenden Studienplatzes möglich ist. Jedes Hinausschieben des
Studienbeginns über diesen Zeitraum hinaus, insbesondere durch Fortsetzung eines Parkstudiums, lockert diesen
Kausalzusammenhang, indem die dann konkret eingetretene Verzögerung sowohl – in ihrem ersten Abschnitt – auf
mangelnden Studienplatz als auch – in ihrem zweiten Abschnitt – auf hiervon unabhängigen Umständen, wie etwa der
Fortsetzung eines Parkstudiums, beruht. Grundsätzlich, wird durch das Hinzutreten einer weiteren Ursache der
Kausalzusammenhang zwischen Verzögerung und mangelndem Studienplatz aber nicht aufgehoben. Zu einer solchen
Aufhebung im Sinne einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kommt es – mit der zwangsläufigen Folge, daß
auch die durch den zunächst mangelnden Studienplatz bedingten Teil-Verzögerungszeiten nicht mehr berücksichtigt
werden können – vielmehr erst dann, wenn die Berücksichtigung einer Verzögerungszeit insgesamt nicht mehr durch
den – sozialen – Schutzzweck der Norm gedeckt ist. Dies ist, wie dargelegt, jedenfalls dann grundsätzlich der Fall,
wenn das Parkstudium aufgrund freien Entschlusses des Kindes über den frühestmöglichen Zeitpunkt einer
Studienplatzzuteilung hinaus fortgesetzt und abgeschlossen wird. Damit zeigt sich, daß auch im Sozial (leistungs)
recht, wie dies im Zivilrecht seit langem anerkannt ist (vgl. beispielhaft Palandt-Heinrichs, a.a.O., Vorbemerkung vor §
249 BGB, Anm. 5, mit weiteren Nachweisen), Fragen des Kausalzusammenhangs letztlich vor allem durch den
Normzweck bestimmte Fragen des Zurechnungszusammenhangs sind. Ist die Einbeziehung der auf freiem Entschluß
des Kindes beruhenden Fortsetzung und Beendigung des Parkstudiums – in Übereinstimmung mit den aus den
übrigen Auslegungskriterien gezogenen Schlußfolgerungen – nicht mehr durch den Normzweck des § 2 Abs. 3 Satz 2
Nr. 4 BKGG gedeckt, so ist – rein dogmatisch – konstruktiv – der vom Gesetz geforderte Kausalzusammenhang als
unterbrochen anzusehen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Einzelfall ein für kurze Zeit hinausgezögerter
Abbruch des Parkstudiums und damit zusammenhängend ein entsprechend verspäteter Beginn des verzögerten
Studiums, worauf der Kläger zu Recht hinweist sinnvoll sein und dabei vor allem den berechtigten Interessen des
Kindes entsprechen kann, insbesondere um dem Kind einen kurz bevorstehenden ordnungsgemäßen Abschluß des
Parkstudiums zu ermöglichen. Daher ist der oben aufgestellte Grundsatz dahingehend einzuschränken, daß ggf. nur
ein über längere Zeit hinweg fortgesetztes Parkstudium zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führt.
Welche Zeitspanne insoweit, auch unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Parkstudiums, ohne negative
Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch für das verzögerte Studium hingenommen werden kann, kann im
vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls ist eine Zeitspanne von fünf Semestern zu lang, um dem Berechtigten den
Anspruch auf Kindergeld über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus zu erhalten.
Von einer solchen fünfsemestrigen Verzögerung (von Sommer-Semester 1975 bis einschließlich Sommer-Semester
1977) war vorliegend nach der sachverständigen und hinsichtlich ihrer Richtigkeit keinerlei Zweifel begründenden
Auskunft der ZVS vom 27. April 1981 auszugehen, wonach der Sohn des Klägers bei einer Bewerbung im zentralen
Vergabeverfahren für Medizin (frühestens) zum Sommer-Semester 1975 eine Zulassung hätte erhalten können.
Sicherlich handelt es sich bei dieser Auskunft insoweit um eine hypothetische Angabe, als jede weitere
Studienplatzbewerbung zum Sommer-Semester 1975 geeignet war, die Zuteilung hinauszuzögern. Die Auskunft
mußte jedoch dennoch, so wie sie erteilt war, der Entscheidung zugrunde gelegt werden, da exaktere Angaben nicht –
auch nicht von einer anderen Stelle sonst – gemacht werden können.
Diese fünfsemestrige Verzögerung durch die Fortsetzung und den Abschluß des Parkstudiums hat das Parkstudium
objektiv zu einem selbständigen Hauptstudium aufgewertet. Es hat hierdurch, schon vom Wortsinn her, seine
Funktion als Parkstudium verloren; das ursprünglich als einziges Studium mit dem Ziel des Berufsabschlusses
angestrebte Hauptstudium – hier der Medizin – ist damit gleichzeitig bei objektiver Betrachtung zum Zweitstudium
geworden. Es erweist sich somit auch von daher als folgerichtig, wenn durch den Numerus clausus bedingte
Verzögerungen, die das Parkstudium betrafen, mit dem Entfallen des Charakters dieses Studiums als Parkstudium –
über die Annahme einer Unterbrechung des diesbezüglichen (Kausal-)Zusammenhangs – nicht mehr im Sinne der
Begründung einer Verlängerung der Kindergeldbezugsdauer über das 27. Lebensjahr des Kindes hinaus berücksichtigt
werden können. Im Falle des Klägers führte dies dazu, daß ein Kindergeldanspruch für seinen Sohn A. über den
Monat November 1978 hinaus zu verneinen und seine diesbezügliche Klage deshalb in vollem Umfange abzuweisen
war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG)