Urteil des LSG Hessen vom 29.11.2000

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.11.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 11 AL 1861/98
Hessisches Landessozialgericht L 6 AL 636/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten auf Grund eines Antrags des Klägers nach § 44 SGB X um den Eintritt einer Sperrzeit im
Zeitraum vom 23. Juni 1993 bis 17. August 1993.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur und absolvierte von 1980 bis 1985 an der
Gesamthochschule K. ein Studium im Bereich Sozialwesen mit dem Abschluss als Diplom-
Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (Diplom-Zertifikat Bl. 31-33 der LA FuU-Teil) und stand ab 1987 mit Unterbrechungen
bei der Beklagten im Leistungsbezug. Vor dem streitbefangenen Zeitraum bewilligte die Beklagte zuletzt mit Bescheid
vom 19. Januar 1993 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum bis 31. Oktober 1993.
Am 17. Juni 1993 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Beschäftigungsangebot als Sozialpädagoge bei dem
Deutschen Roten Kreuz in H. (Landkreis K.). Die Anforderungen waren wie folgt beschrieben: "Gruppenarbeit i.d.
Sonderkindergarten-Tagesstätte als stellvertretender Leiter, Springkraft, Berufspraxis erwünscht". Es handelte sich
um eine Vollzeitstelle, deren Bezahlung nach BAT erfolgen sollte. Die Stellenbesetzung sollte am 1. August 1993 am
Arbeitsort H. erfolgen. Auf der Rückseite dieses Schreibens war eine Rechtsfolgenbelehrung erteilt. Als Rückantwort
teilte der Kläger der Beklagten am 26. Juni 1993 mit, dass er für diesen Arbeitsbereich nicht entsprechend qualifiziert
sei, das Stellenangebot entspreche nicht seinen Vorstellungen und sei mit ihm nicht besprochen worden. Er besitze
keine gruppenspezifische, sonderpädagogische Ausbildung und sei an einer Springertätigkeit nicht interessiert. Am
22. Juli 1993 teilte das Deutsche Rote Kreuz in H. der Beklagten mit, der Kläger habe abgesagt mit der Begründung
"strebt eine andere Tätigkeit an".
Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 1993 den Eintritt einer Sperrzeit vom 29.
Juni bis 23. August 1993 (8 Wochen) fest und hob die Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum auf. Den Widerspruch
des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 1993 zurück; sie änderte die Sperrzeit
nunmehr auf den Zeitraum vom 23. Juni bis 17. August 1993. Der Sperrzeitzeitraum sei abzuändern gewesen, da eine
früher festgesetzte Sperrzeit im Vorverfahren aufgehoben worden sei. Das Klageverfahren am Sozialgericht Kassel
(Az.: S-7(11)/Ar-1636/93) endete mit klageabweisendem Gerichtsbescheid vom 17. August 1995. Im
Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat fand in der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1997 eine
Anhörung des Klägers statt, in deren Verlauf er ausweislich der Sitzungsniederschrift folgendes ausführte: "Im
Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot des DRK habe ich noch die Erinnerung daran, dass ich ...früh am Morgen
des Tages gegen 8.30 Uhr/8.45 Uhr angerufen wurde. Ich kann mich an den Gesprächsinhalt nicht mehr genau
erinnern, da ich in letzter Zeit viel erlebt habe." Die Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Februar
1997 (Az.: L-6/Ar-1006/95) zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des Bundessozialgerichts
vom 18. November 1997 (Az.: 7 BAr 72/97) als unzulässig verworfen worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 1997
beantragte der Kläger die Überprüfung der Sperrzeitentscheidung. Zur Begründung trug er vor, er sei für die
Sonderkindergartenarbeit nicht geeignet gewesen. Der damalige Geschäftsführer des Deutschen Roten Kreuzes hätte
dies seinerzeit auch so gesehen und es sei daher nicht zutreffend, dass er (der Kläger) das Arbeitsverhältnis nicht
habe zustande kommen lassen. Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, es
seien von dem Kläger keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, die es erforderten, die damals getroffene
Entscheidung aufzuheben.
Hiergegen erhob der Kläger am 7. Juni 1998 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.
September 1998 unter Hinweis auf die Gründe des abweisenden Berufungsurteils des Hessischen
Landessozialgerichts vom 19. Februar 1997 zurückwies.
Am 14. September 1998 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage
hat er vorgetragen, das Arbeitsamt Kassel habe zu Unrecht die Sperrzeitentscheidung für den streitbefangenen
Zeitraum getroffen. Er habe am 22. Juni 1993 einen Anruf von dem DRK aus H. erhalten. In diesem Gespräch seien
die Einzelheiten der Tätigkeit erörtert worden, u.a. habe ihn der DRK-Vertreter gefragt, ob er schon einmal in einer
Sonderkindergarten-Tagesstätte gearbeitet habe, was er verneint habe. Die Beklagte hat im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen, es treffe nicht zu, dass das Vorbringen des Klägers im Rahmen des jetzigen
Überprüfungsverfahrens nicht entsprechend gewürdigt worden sei. Im übrigen verweise sie auf die früheren
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen in dieser Sache.
Mit Urteil vom 22. April 1999 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat
es im wesentlichen ausgeführt, auch die erneute gerichtliche Überprüfung der Sperrzeit vom 23. Juni 1993 bis 17.
August 1993 führe zur Bestätigung der seinerzeitigen Entscheidung, denn das Vorbringen des Klägers anlässlich des
von ihm gestellten Überprüfungsantrags sei nicht geeignet, die Annahme für die Rechtswidrigkeit der damaligen
Sperrzeitentscheidung zu rechtfertigen. Die streitige Sperrzeitentscheidung sei bereits erst- und zweitinstanzlich durch
Gerichte bestätigt worden. Der Versuch des Klägers, den damaligen Gesprächsinhalt und Gesprächsverlauf mit dem
DRK-Vertreter heute in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, müsse auf der Grundlage der damaligen Äußerung
des Klägers gegenüber dem Arbeitsamt und aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen des damaligen
Gesprächspartners als gescheitert angesehen werden.
Gegen das ihm am 29. April 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Mai 1999 Berufung eingelegt. Zur
Begründung trägt er vor, es sei nicht zutreffend, dass er durch sein behauptetes Verhalten das Zustandekommen
eines Beschäftigungsverhältnisses beim Roten Kreuz in H. im Jahr 1993 vereitelt habe. Vielmehr versuche das
Arbeitsamt erneut mit Hilfe fehlerhafter Auslegungen und Entscheidungen falsche Tatbestände zu schaffen und zu
seinem Nachteil zu begründen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. April 1999 und den Bescheid der Beklagten vom
15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 1998 sowie den Bescheid vom 26. Juli
1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 1993 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, im Hinblick auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und die
Ausführungen des erkennenden Senats im Urteil vom 19. Februar 1997 vermöge sie eine Verletzung der
Amtsermittlungspflicht durch das Sozialgericht, worauf der Kläger seine Berufung stütze, nicht zu erkennen.
Das Gericht hat die Leistungsakten der Beklagten, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Kassel und die Gerichtsakte
des mit dem Berufungsurteil vom 19. Februar 1997 abgeschlossenen Rechtsstreits (Az.: L-6/Ar-1006/95) zum
Verfahren beigezogen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Berufung ist auch zulässig.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. April 1999 ist nicht
zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.
September 1998, sowie der Bescheid vom 26. Juli 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.
November 1993 sind zu Recht ergangen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass im Zeitraum vom 23. Juni
1993 bis 17. August 1993 eine Sperrzeit eingetreten ist, § 119 Abs. 1 Nr. 2, 134 Abs. 4 AFG und § 44 Abs. 1 Satz 1
Sozialgesetzbuch X (SGB X).
Der Kläger hat die ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit bei dem Deutschen Roten Kreuz in H. trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen nicht angenommen, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, § 119 Abs. 1 Nr. 2
AFG.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden und - wie im
vorliegenden Fall gegeben - seine Rechtmäßigkeit durch ein rechtkräftiges Urteil bestätigt worden ist, mit Wirkung für
die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht
unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. § 44 SGB X regelt die Rücknahme anfänglich und materiell-
rechtwidriger Verwaltungsakte mit einer bestandkräftigen belastenden Entscheidung. Die Korrektur eines solchen
Verwaltungsaktes durch andere Verwaltungsentscheidungen ist selbst statthaft, wenn der jetzt zu korrigierende
Bescheid in einem Rechtsbehelfsverfahren gerichtliche Bestätigung gefunden hat (vgl. BSG vom 29. Mai 1991 - Az.:
9a RVs 11/89 in Breithaupt 1992, S. 477, 478, sowie BSG vom 13.12.1984 - Az.: 9a RV 46/83 und vom 28.1.1985 -
Az.: 10 RV 173/84 = SozR 1500 § 141 Nr. 2). Zur Korrektur eines von dem Kläger als rechtswidrig angesehenen
Bescheides ist aufgrund des erneuten Antrags nach § 44 die Ausgangsbehörde berufen (§ 44 Abs. 3 SGB X), weil die
Fachkompetenz der Widerspruchsbehörde - oder wie im vorliegenden Fall des Gerichts bzw. Berufungsgerichts -
durch Abschluss des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens beendet ist. Konkret folgt aus der in §
44 Abs. 1 Satz 1 SGB X normierten Rücknahmepflicht der Verwaltung bei anfänglich rechtswidriger Belastung deren
Prüfungspflicht, ob im Einzelfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Dies
kann auch durch einen Antrag des Betroffenen veranlasst werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger vorliegen am
14. Juli 1997 gestellt. Im Überprüfungsverfahren trifft die Verwaltung grundsätzlich dieselbe Amtsermittlungspflicht,
wie dies auch für die Erstprüfung gilt (vgl. Grüner/Dalichau, Verwaltungsverfahren - SGB X - § 44, S. 23-24).
Als erstes ist zu prüfen, ob der Kläger im Rahmen seines Vortrags neue Argumente vorgetragen hat, die eine andere
Beurteilung des Sachverhalts oder eine andere rechtliche Würdigung zur Folge haben müssten. In seinem
Überprüfungsantrag vom 4. Juli 1997 (Bl. 646 VA) hat der Kläger zunächst 7 Punkte aufgelistet, die nach seiner
Auffassung als Prüfungskriterien für den umstrittenen Eintritt einer Sperrzeit in Frage kommen können. Anschließend
hat er in diesem Schreiben Einzelheiten eines Telefongesprächs mit dem zuständigen Mitarbeiter des Roten Kreuzes
sehr detailliert geschildert. Eine Datumsangabe für dieses Telefongespräch findet sich in dem Überprüfungsantrag des
Klägers vom 4. Juli 1997 nicht. Die Schilderung von Einzelheiten eines Telefongespräches mit dem Mitarbeiter des
Roten Kreuzes stellt insoweit einen neuen Sachverhaltsvortrag des Klägers dar.
Ergänzt und wesentlich ausgeweitet im Sinne einer noch genaueren Beschreibung dieses Telefongesprächs wird der
Vortrag des Klägers in der Klagebegründung seines Prozessbevollmächtigen im erstinstanzlichen Verfahren vom 24.
März 1999. Auf den Seiten 4 (letzter Absatz ) bis 6 der Klagebegründung werden der Ablauf zahlreicher Einzelheiten
dieses Telefonats geschildert. Der Kläger gibt jetzt auch ein Datum an, mit Dienstag, dem 22. Juni 1993 früh morgens
und bietet als Beweis für Inhalt und Verlauf dieses Gespräches die Vernehmung des Kreisgeschäftsführers K. vom
dem Deutschen Roten Kreuz in H. an.
Im Gegensatz zu diesem konkreten und mit Details versehenen Vortrag in dem Überprüfungsantrag und insbesondere
in der Klagebegründung vom 24. März 1999 hat der Kläger in dem ersten Verwaltungsverfahren des Jahrs 1993 keine
ähnlich genauen Angaben gemacht oder machen können. Von besonderer rechtlicher Relevanz ist seine Bekundung
in dem Verhandlungstermin vom 19. Februar 1997 vor dem erkennenden Senat in dem damaligen Berufungsverfahren
mit dem Aktenzeichen L-6/Ar 1006/95. Seinerzeit hatte der Kläger auf Befragen des Gerichts wörtlich ausgeführt: "Im
Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot beim DRK habe ich noch die Erinnerung daran, dass ich früh am Morgen des
Tages gegen halb neun Uhr/viertel vor neun Uhr angerufen wurde, ich kann mich an den Gesprächsinhalt nicht mehr
genau erinnern, da ich in letzter Zeit viel erlebt habe. Erinnern kann ich mich jedoch noch daran, dass es um eine
Kindertagestätte gegangen war, in der ich tätig werden sollte und ich erklärt hatte, dass ich mir diese Einrichtung
einmal ansehen würde. In Erinnerung habe ich, dass ich ein Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses keineswegs
vereitelt hatte. Ich habe das Gespräch als angenehm in Erinnerung."
Im Rahmen der Entscheidung über den Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu entscheiden, ob
der Vortrag des Klägers in dem jetzigen Gerichtsverfahren angesichts seiner Bekundung im Verhandlungstermin am
19. Februar 1997 überhaupt als schlüssig gelten kann. Daraus folgt die weitergehende Frage, ob das Gericht
möglicherweise neue Beweise erheben muss, die als geeignet erscheinen, den klägerischen Vortrag zu unterstützen.
Dabei muss das Gericht prüfen, welche Tatsachen vorliegen müssen, damit es die vom Kläger begehrte Rechtsfolge
aussprechen kann.
Unter Beachtung der vorstehend formulierten Fragestellung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass es jeder
Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Kläger 6 Jahre (Klagebegründung vom 24. März 1999) nach einem
tatsächlichen Lebensablauf sehr viel umfassendere und detailliertere Erinnerungen an Einzelheiten haben will, als 4
Jahre (mündliche Verhandlung am 19. Februar 1997) nach diesem Ereignis. Angesichts der Aussagen des Klägers am
19. Februar 1997, dass er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern könne, ist es mit logischen Argumenten und dem
Erfahrungsbereich des Senats nicht zu vereinbaren, dass er zwei Jahre später sehr viel genauere Erinnerungen an
das konkrete Telefongespräch 22. Juni 1993 gehabt haben will. Der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung vom
24. März 1999 erscheint insoweit als unschlüssig, weil dieser Vortrag mit den Bekundungen desselben Klägers zwei
Jahre zuvor nicht nur nicht in Einklang gebracht werden kann, sondern diesem massivst widerspricht.
Im Ergebnis ist daher das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. April 1999 nicht zu beanstanden, wenn es
feststellt, das der Kläger das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Deutschen Roten Kreuz in
H. vereitelt hat. Dem Kläger muss insofern auch vorgehalten werden, dass er in dem früheren gerichtlichen Verfahren
vorgetragen hat, das Stellenangebot sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er nicht entsprechend qualifiziert und an
einer Springertätigkeit nicht interessiert gewesen sei. Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Arbeitsangebotes kann
insoweit auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden, § 153 Abs. 2 SGG. Dass der Kläger dieses
Arbeitsangebot von Anfang an nicht ergreifen wollte, ergibt sich aus seiner schriftlichen Reaktion (Bl. 461 VA) nach
dem geführten Telefongespräch vom 22. Juni 1993. Nach alledem ist die Entscheidung der Beklagten über die
Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit für den Zeitraum vom 23. Juni 1993 bis 17. August 1993 rechtmäßig
ergangen und das mit der vorliegenden Berufung angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.