Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: kaufmännischer angestellter, einberufung, beamter, auskunft, hirnverletzung, arbeitspensum, zahl, angehöriger, soldat, posten

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 02.12.1970 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 667/68
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 28. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Bei dem 1909 geborenen Kläger waren durch Bescheide vom 14. Dezember 1946 und 28. August 1947
"Hirnleistungsschwäche bei Schädelknochendefekt, Herzmuskelschaden” als Wehrdienstbeschädigung bzw. als
Leistungsgrund mit einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. anerkannt. Der
Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 3. August 1951 hatte hieran nichts
geändert. Von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchungen auf innermedizinischem und neurologischem
Fachgebiet im Oktober und Dezember 1952 hatten zum Neufeststellungsbescheid vom 14. Februar 1953 geführt, in
dem die Schädigungsfolge als "Stirnhirnverletzung mit traumatischer Hirnleistungsschwäche, Stoffwechselstörungen
und Herzmuskelschwäche” bezeichnet und mit einer MdE von 60 v.H. berentet worden war. Auf Veranlassung des
Klägers erging am 12. Dezember 1958 eine bescheidmäßige Mitteilung darüber, daß die Stirnhirnverletzung keinen
Intelligenzdefekt zur Folge habe.
Auf seine Äußerung hin, die Bezeichnung "Hirnleistungsschwäche” bringe ihm zu Unrecht Schwierigkeiten in seinem
beruflichen Fortkommen, wurde der Kläger im Januar 1963 erneut internistisch sowie neurologisch-psychiatrisch
begutachtet. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. führte aus, der Wortlaut der Schädigungsfolgen
und die Gesamt-MdE hätten unverändert zu bleiben. Eine Unterstützung der Beruflichen Interessen des Klägers wäre
dadurch möglich, daß die MdE für die Hirnverletzung gesondert mit 30 v.H. aufgeführt und erwähnt werde, daß ein
besonderes Betroffensein im Beruf nicht vorliege. Diesem Hinweis folgend erließ das Versorgungsamt Frankfurt/M.
am 13. Mai 1963 einen weiteren bindend gewordenen Bescheid, in dem die anerkannte Schädigungsfolge ziffernmäßig
getrennt, für die "Stirnhirnverletzung mit traumatischer Hirnleistungsschwäche” eine Einzeln-MdE vom 30 v.H.
ausgeworfen und die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 BVG verneint wurde.
Am 14. Juni 1965 beantragte der Kläger Berufsschadensausgleich. Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, nach
Ablegung der Abiturprüfung eine Banklehre durchlaufen und bis zu seiner Einberufung im Jahre 1940 zunächst
Reichsbankanwärter, dann Reichsbankinspektor und zuletzt kassenführender Beamter und Stellvertreter des
Bankvorstandes der R.bank in Sch./M. gewesen zu sein. Nach dem Kriege habe er als kaufmännischer Angestellter,
ab April 1947 als Bankinspektor und ab Juni 1953 als Bankoberinspektor bei der L.bank H. in D. gearbeitet. Vom 1.
Juli 1956 an sei er Bankoberinspektor bei der Hauptstelle der L.bank in F ... Sein Berufsziel sei das des Bankdirektors
im höheren Dienst gewesen. Die entsprechende Prüfung, auf die er sich vor seiner Einberufung zum Kriegsdienst
bereits vorbereitet gehabt habe, habe er wegen der Schädigungsfolgen nicht ablegen können. Später sei er dafür zu
alt gewesen, nachdem er bis 1947 berufsfremd habe arbeiten müssen und seine Wohnverhältnisse unzulänglich
gewesen seien. Die Direktion seiner Bank verweigers ihm unter Hinweis auf seine Hirnverletzung eine Tätigkeit als
Amtmann in der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Das Versorgungsamt zog die Personalakten des Klägers bei und holte eine schriftliche Auskunft von der L.bank H.
vom 27. August 1965 ein. Darin teilte diese mit, die Stellen der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 seien
Spitzenstellen des gehobenen kaufmännischen Dienstes. Von den am 1. August 1965 in ihrem Bereich beschäftigten
Beamten gehörten rund 13 % diesen Besoldungsgruppen an. Die Bewerbungen des Klägers um eine Verwendung bei
der Hauptverwaltung und als Kassierer bei der Hauptstelle F. hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sich
auch andere, besser geeignete Beamte beworben gehabt hätten. Selbst wenn er entsprechend qualifiziert gewesen
wäre, wäre er für die Besetzung der beiden Kassiererposten wegen der Schädigungsfolgen nicht in Betracht
gekommen.
Außerdem ließ das Versorgungsamt den Kläger internistisch und neurologisch-psychiantrisch nachuntersuchen, bei
welcher Gelegenheit er dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. ebenfalls schilderte, das Nichtablegen der
Prüfung für den höheren Dienst sei durch die Nachkriegs- und schlechten Wohnverhältnisse bedingt gewesen und
seine Arbeitgeberin verweigere ihm wegen der Hirnverletzung jeden weiteren beruflichen Aufstieg.
Mit Bescheid vom 2. September 1966 lehnte das Versorgungsamt die Gewährung von Berufsschadensausgleich
mangels Vorliegens der Grundvoraussetzung – besonderes berufliches Betroffensein – ab. Ein Einkommensverlust
sei nicht gegeben, weil der Kläger seien erlernten Beruf als Bankbeamter im gehobenen Dienst uneingeschränkt
ausübe. Eine eventuelle Behinderung im weiteren Aufstieg sei nicht durch die Schädigungsfolgen bedingt.
Im Widerspruchsverfahren legte er sein Abiturzeugnis, die Laufbahnbestimmungen kaufmännischer Beamter der
früheren R.bank, eine Veröffentlichung über die Beförderungsituation im Jahre 1966 und ein Schreiben des
Bankdirektors F. vom 13. Oktober 1966 zum Beweis seiner Aufstiegschancen vor.
Nachdem das Versorgungsamt eine weitere Auskunft der L.bank vom 30. November 1966 eingeholt hatte, wurde der
Widerspruch durch Bescheid vom 17. Januar 1967 zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe als Bankbeamter
eine Stellung erreicht, der im gehobenen Bankdienst der Zweiganstalten der Deutschen B.bank derzeitig etwa 85 %
angehörten. Hiernach könnten die Schädigungsfolgen für das mangelnde weitere Aufsteigen im Beruf nicht
verantwortlich gemacht werden. Den Auskünften der L.bank sei das nicht zu entnehmen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger vorgetragen, er hätte als Ungeschädigter in die
höhere Laufbahn bis zum Direktor aufsteigen können, da er die von den früheren Kollegen B. am 11. September 1967
bescheinigte entsprechende Qualifikation besitze, die auch zeugnismäßig belegt sei. Aus in seinen Personalakten
befindlichen Berichten von 1953 und 1955 gehe hervor, daß er in Anbetracht seiner Kriegsleiden auf die Ablegung der
Prüfung verzichtet habe.
Das Sozialgericht hat die Personalakten des Klägers beigezogen und Antragen bei der L.bank gehalten, die mit
Schreiben vom 19. September und 24. Oktober 1967 beantwortet wurden. Darin heißt es, der Kläger sei im Hinblick
auf seine Kriegsbeschäftigung für den Posten eines Kasseführers bei der Hauptstelle F. (Besoldungsgruppe A 11
BBesG), für den er sich im August 1963 beworben habe, nicht in Betracht gekommen. Insoweit könne nicht
ausgeschlossen werden, daß er ohne die Schädigungsfolgen frühestens am 1. November 1964 zum Bankamtmann
befördert worden wäre. In den konkreten Fällen, die in Schreiben vom 27. August 1965 erwähnt worden seien, sei
jeweils ein besser geeigneter Bewerber vorhanden gewesen. Die Frage, ob der Kläger Bankrat geworden wäre, lasse
sich nicht mit Sicherheit beantworten. Grundsätzlich könne ihm die Eignung nicht abgesprochen werden. Einen Antrag
auf Zulassung zur höheren Laufbahn habe er nicht gestellt. Entsprechende Eignungsprüfungen seien ab 1948 wieder
abgenommen worden. Seither seien sie in Hessen jährlich von durchschnittlich zwei Beamten bestanden worden. In
den letzten Jahren habe sich die Zahl der Aufstiegsbeamten wegen Einstellung von Bankreferendaren laufend
verringert.
Mit Urteil vom 28. Mai 1968 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a.
ausgeführt, dem Kläger stehe kein Berufsschadensausgleich zu. Denn es sei allenfalls möglich, daß er ohne die
Schädigungsfolgen einer Berufsgruppe mit höherem Durchschnittseinkommen angehören würden, wobei als richtig
unterstellt werde, daß er die geistigen Voraussetzungen für das Bestehen einer entsprechenden Prüfung erfüllt hätte.
In Wertung der Auskünfte der L.bank lasse sich die Wahrscheinlichkeit des Aufrücken in den höheren Bankdienst
nicht begründen. Daß er bislang nicht Amtmann geworden sei, sei ebenfalls nicht durch die Schädigungsfolgen
bedingt, so daß es einem Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 und 4 BVG fehle.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 5. Juni 1968 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 2. Juli 1968 beim
Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, das angefochtene Urteil gehe
zu Unrecht davon aus, daß er die Prüfung für den höheren Dienst nur bis 1948 hätte ablegen können. Tatsächlich
wäre das bis 1953 möglich gewesen. Ihn hätten jedoch die Schädigungsfolgen daran gehindert. In dem von ihm
überreichten Schreiben der L.bank vom 12. Juli 1968 heiße es, er hätte frühestens ab 1. Juni 1940 und grundsätzlich
spätestens ab 20. Januar 1955 die Zulassung zur höheren Prüfung beantragen können. Es könne zeugenmäßig belegt
werden, daß er wegen seiner Einberufung an der Ablegung der Prüfung gehindert gewesen sei, auf die er sich
vorbereitet gehabt habe. Die erforderlichen Dienststellungen habe er zuvor bekleidet gehabt. Im Kriege sei er
unabkömmlich gewesen und habe deshalb im Gegensatz zu Kollegen keinen Prüfungsurlaub bekommen, was Dr. O.
am 26. Juli 1968 bestätigt habe.
Das Versorgungsamt habe 1960 unzulässigerweise die Versorgungsakten an seine Arbeitgeberin geschickt, die
daraus Fotokopien gemacht und ihn dann wegen eines ungünstigen neurologischen Gutachtens versetzt und nicht
befördert habe, was aus einem Schreiben der L.bank vom 23. Juli 1968 hervorgehe. Wenn der Beklagte darauf
beharre, er sei beruflich nicht besonders betroffen, sei das deshalb arglistig. Mit 61 Jahren sei er jetzt Amtmann mit
einem Arbeitspensum geworden, das er schon 10 Jahren versehe. Mithin sei er die ganze Zeit unterbezahlt worden. In
der mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 1970 hat der Kläger auf Befragen des Gerichts weitere Ausführungen
gemacht, bezüglich deren Inhalts auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 28. Mai 1968 im angefochtenen Umfang
aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. September 1966 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 1967 zu verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich ab 1. Januar 1964 unter
Eingruppierung als Beamter des höheren Dienstes gemäß § 4 DVO zu gewähren.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Darauf, ob der Kläger durch die Einberufung zum Wehrdienst an der
Ablegung der Prüfung für den höheren Dienst gehindert worden sei, komme es nicht an, weil das kein im Rahmen des
§ 30 Abs. 3 und 4 BVG zu entschädigender Tatbestand sei. Für die Zeit nach dem Kriege sei der Aufstieg in den
höheren Dienst nur eine Möglichkeit.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grundlisten – Nr. und die Personalakten des Klägers haben
vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) frist- und formgerecht eingelegt wurde, ist
in dem aufrechterhaltenen Umfang auch im übrigen zulässig (§ 143 SGG). Sie ist aber nicht begründet.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 und 4 BVG in der Fassung des 2. und 3. Neuordnungsgeseztes (NOG), wonach
Schwerbeschädigte, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen um monatlich mindestens 75,– DM oder
überhaupt gemindert ist (Einkommensverlust), nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen
Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, höchstens jedoch 400,– DM bzw. 500,– DM
monatlich erhalten (§ 30 Abs. 3 BVG). Einkommensverlust ist dabei der Unterschiedsbetrag zwischen dem
derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem
höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, welcher der Beschädigte ohne die Schädigung
nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und
Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des
Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und
die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes (§ 30 Abs. 4
BVG). Gemäß § 30 Abs. 7 BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des
Einkommensverlustes heranzuziehen ist.
Von diesen Vorschriften ausgehend war festzustellen, daß der Beklagte die Zahlung von Berufsschadensausgleich
mit Recht versagt hat. Denn es ist nicht wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie,
daß der Kläger einen schädigungsbedingten Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG hat.
Was seine Behauptung angeht, er wäre ohne die Unfallfolgen und seine als kriegsbedingt anerkannte Erkrankung in
den höheren Bankdienst und innerhalb dieser Laufbahn bis zum Bankdirektor aufgestiegen, so sprechen seine
Einlassung, der Inhalt der Versorgungs- und Gerichtsakten sowie der beigezogenen Personalakten nicht dafür. Er
muß sich in diesem Zusammenhang schon entgegenhalten lassen, daß er im Widerspruch zu seinem Vorbringen die
Prüfung bei der früheren R.bank nur mit genügend und nicht mit befriedigend bestanden hat, so daß lediglich von
einem durchschnittlichen beruflichen Start auszugehen war. Mag er auch seine davorliegende Lehrzeit bei der D. Bank
zur vollsten Zufriedenheit seiner Lehrherren durchlaufen und ab Juni 1935 den Dienst bei der R.bank gewissenhaft
erfüllt haben, wie seinen Personalakten zu entnehmen ist, so lag noch von vornherein ein wichtiges Kriterium für jeden
Aufstiegsbeamten, das qualifizierte Prüfungsergebnis, bei ihm nicht vor. Wenn der Senat zu seinen Gunsten
unterstellt, er habe diesen Minuspunkt bis zu seiner Einberufung zum Kriegsdienst wettmachen können, dann ist sein
Berufsbegehren gleichwohl nicht begründet. Denn wiederum im Gegensatz zu seinen schriftsätzlich vorgetragenen
Behauptungen wären zumindest bis zum Herbst 1941 die Voraussetzungen gegeben gewesen, die Prüfung für den
höheren Bankdienst abzulegen, auf die er nach seiner Einlassung voll vorbereitet und die ab 1. Juni 1940 von den
zurückgelegten Berufsjahren her gesehen möglich war. Objektive Unabkömmlichkeit als Soldat bestand, wenn
überhaupt, bis zu seiner Tätigkeit als Zahlmeister bei der Einheit "Bergmann” nicht. Sollte der Kläger das damals
subjektiv angenommen haben, stehen die allgemein bekannten Beurlaubungen größeren Umfangs für
kriegsbedeutsame Ziviltätigkeiten und Studienzwecke nach Beendigung des Frankreichfeldzuges bis zum Beginn des
Rußlandkrieges entgegen, wobei hier darauf hinzuweisen ist, daß er nach der Grundausbildung als Angehöriger eines
Landesschützenbattaillons in P. lediglich zur Gefangenenbewachung eingesetzt gewesen war. Schon deshalb ist
zumindest wahrscheinlich, daß ein Urlaubsantrag zum Zwecke der Ablegung einer Prüfung, wäre er gestellt worden,
erfolgreich gewesen wäre, was der Kläger selbst mit dem Hinweis auf Berufskollegen bestätigt, welche die Prüfung für
den höheren Dienst trotz Einberufung geschafft haben. Er hat im Gegensatz zu diesen Kollegen aber gar nicht den
Wunsch gehabt, sich Prüfungsurlaub geben zu lassen, weil es ihm nach seinen Angaben in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat wichtiger war, seine Pflichten als Soldat zu erfüllen. Da er auf Grund freien Entschlusses
erst nach dem Kriege Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen wollte, kann er mit seinem Vorbringen, der
Kriegsdienst – pauschal gesehen vor und nach der Schädigung – habe seinen Aufstieg verhindert, von vornherein
nicht gehört werden, abgesehen davon, daß ein den Anspruch auf Berufsschadensausgleich begründender Tatbestand
insoweit ohnehin grundsätzlich nicht vorliegen würde. Andererseits ist dem Senat aber die Folgerung erlaubt, daß der
Kläger durch eigene Entscheidung einen Ausbildungswillen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG aus Motiven heraus, über
deren Wert oder Unwert nicht zu diskutieren ist, auch nach der Unfallverletzung bis zur Beendigung des Krieges nicht
gehabt hat.
Für die Jahre seit Wiedereinstellung bei der B.bank (L.bank H.) spricht gegen sein Begehren, als Angehöriger des
höheren Dienstes eingestuft zu werden, daß er nach seinen Worten wegen schlechter Wohnverhältnisse und seines
Alters von einem Gesuch um Zulassung abgesehen hat. Diese Gründe hat er sowohl in einer Anlage zum
Erhebungsbogen für Ermittlungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 BVG als auch besonders ausführlich vor Dr. H. anläßlich
seiner Begutachtung im Februar 1966 angegeben. Diesem gegenüber hat er über wirtschaftliche, politische und
wohnungsmäßige Schwierigkeiten geklagt, wovon die zuletzt genannten bis 1952 angehalte hätten, so daß es dann
für die Prüfung aus Altersgründen zu spät gewesen sei. Im Wertung dieser aktenkundigen Fakten kommt der
Tatsache, daß Personalberichte für 1953 und 1955 erwähnen, der Kläger beabsichtige im Hinblick auf seine
Kriegsleiden nicht, die höhere Bankprüfung abzulegen oder habe auf diese verzichtet, keine prozeßentscheidende
Bedeutung zu, zumal die schädigungsbedingte MdE erst mit Bescheid vom 14. Februar 1953 von 50 auf 60 v.H.
heraufgesetzt worden ist. Hiernach war es ihm durchaus zuzumuten, ein Zulassungsgesuch noch bestanden. Seine
anerkannten Schädigungsfolgen hätten ihn daran nicht gehindert. Wenn er von vornherein verzichtete, hat er nun
selbst zu vertreten, wenn der Akteninhalt im übrigen die objektive Beweisführung in Bezug auf die
anspruchsbegründende Tatsache nicht erlaubt, daß der Aufstieg in den höheren Dienst im wesentlichen durch die
Kriegsleiden verhindert worden sei.
Dieser Annahme stehen ferner die Auskünfte der L.bank H. entgegen, wonach seit 1948 jährlich durchschnittlich nur
zwei Beamte des gehobenen Dienstes die Prüfung für den höheren Dienst bestanden haben. Diese Zahl weist auf die
Außergewöhnlichkeit des vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Werdeganges hin. Da nach den Grundsätzen
des Berufsschadensrechts indessen vom durchschnittlichen Berufserfolg innerhalb der einschlägigen Berufsgruppe
auszugehen ist, entfällt auch unter diesem Aspekt die Voraussetzung, dem Begehren Rechnung zu tragen. In diesem
Zusammenhang ist wieder auf die Ausgangssituation, die nur genügende Bankprüfung, zurückzugreifen, die ebenfalls
mehr dagegen als dafür spricht, daß der Kläger – als ungeschädigter Aufsiegsbeamter – die nach seinen eigenen
Worten in der Nachkriegszeit besonders schwierige Prüfung bestanden haben würde, zumal die Personalberichte von
1948 bis 1955 keine herausragenden Leistungen bescheinigen. Mit den Schreiben des A. B. und des F. kann er diese
aktenkundige Tatsache nicht widerlegen, zumal diese aus eigenem Wissen Bekundungen über seine Fähigkeiten und
Kenntnisse allenfalls bis zur Einberufung machen können.
Da der Kläger seinen Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung allein darauf ausgerichtet hat,
Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung als Beamter des höheren Dienstes zugesprochen zu erhalten, war auf
sein früheres Vorbringen in Bezug auf den bis 1970 aus schädigungsbedingten Gründen vereitelten Aufstieg in die
Besoldungsgruppe A 11 nicht mehr einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, daß konkrete
Anhaltspunkte, welche für die Richtigkeit dieser Einlassung sprechen, gleichfalls nicht in genügendem Maße
vorhanden sind. Denn aus den Personalakten ist zu entnehmen, daß 1955 eine Beförderung zum Amtmann erwogen
worden war, falls er in die Personalabteilung der Hauptverwaltung zur Bearbeitung von Steuerfragen und
Beihilfeanträgen versetzt werde. Diese Chance hat der Kläger indessen nicht genützt, obwohl er auf seinen Wunsch
hin ab 1. Juli 1956 von der Hauptstelle in F. übernommen wurde. Dort war er bis zum Frühjahr 1960 in der
Scheckeinzugsabteilung, zuletzt als stellvertretender Abteilungsleiter, beschäftigt, was keinesfalls für eine
Zurücksetzung infolge der anerkannten Schädigung spricht, zumal die L.bank in ihrem Schreiben vom 23. Juli 1968
ausgeführt hat, sie habe ihn bereits 1953 bevorzugt zum Bankoberinspektor befördert. Eine weitere konkrete
Gelegenheit in der Kreditabteilung zur Bewährung auf einen anderen Posten und damit zum Weiterkommen nach
angemessener Zeit, die dem Kläger im November 1967 geboten wurde, hat er gleichfalls nicht ergriffen. In Wertung
dieser Tatsache gewinnt die Auskunft seiner Arbeitgeberin vom 27. August 1965 und 24. Oktober 1967 besonders
Gewicht, wenn sie ergibt, daß für freiwerdende Amtmannstellen jeweils besser geeignete Bewerber vorhanden
gewesen seien, die dem Kläger vorgezogen worden sind. Daß er von der L.bank nicht als Kassenführer eingesetzt
worden ist, weil sie seine Schädigungsfolgen als hinderlich ansah, hätte eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A
11 gemäß § 30 Abs. 3 und 4 BVG in Verbindung mit den einschlägigen Durchführungsverordnungen nicht nach sich
ziehen können. Denn das Berufsfeld des Klägers war durch diese Teilblockierung nicht wesentlich eingeschränkt,
abgesehen davon, daß die zwingende Schlußfolgerung nicht gezogen werden kann, daß er als Ungeschädigter im
Wettbewerb mit gleichgeeigneten Kollegen diesen Kassiererposten 1963/64 erhalten hätte und damals bereits
Amtmann geworden wäre. Schließlich ist noch von Bedeutung, daß er selbst vorgetragen hat, seine endlich
vorgenommene Beförderung sei auf einem Dienstposten geschehen, dessen Arbeitspensum er schon 10 Jahre lang
verrichtet habe. Er sei deshalb in dieser gesamten Zeit unterbezahlt worden. Hier macht er nämlich arbeitsrechtliche
Gründe geltend, die mit dem Berufsschadensrecht nicht in Zusammenhang zu bringen sind und deshalb für den Senat
als unwesentlich zu gelten haben. Das gleiche gilt für seinen Vorwurf bezüglich der unberechtigten Aktenübersendung
seitens der Versorgungsverwaltung an seine Arbeitgeberin. Diese Vorbringen könnte, wenn überhaupt, nur im Rahmen
eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gewertet werden.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.