Urteil des LSG Hessen vom 12.12.1985

LSG Hes: vsb, widerspruchsverfahren, behinderung, erwerbsfähigkeit, verwaltungsverfahren, vorverfahren, beruf, netzhautablösung, osteoporose, bruchteil

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 12.12.1985 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 Vsb 329/85
I. Auf die Berufung des Beklagten, Az.: L-5/Vsb-459/85, wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14.
Januar 1985 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die volle Erstattung der Kosten des
Widerspruchsverfahrens im Streit steht.
II. Auf die Berufung der Klägerin, Az.: L-5/Vsb-329/85, wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14.
Januar 1985 aufgehoben, soweit die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren im
Streit steht. Unter Abänderung des Bescheides vom 16. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 25. Oktober 1984 wird insoweit zu der Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens bestimmt, daß
die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
III. Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens voll zu erstatten sind und ob
die Zuziehung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren notwendig war.
Die 1922 geborene Klägerin, von Beruf Fremdsprachenkorrespondentin, beantragte im Mai 1982 beim Versorgungsamt
Frankfurt am Main die Feststellung einer Behinderung und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG). Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. April 1983 wurden als
Behinderungen festgestellt: Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Hüftgelenktotalendoprothesen beiderseits;
der Grad der MdE wurde mit 50 v.H. festgestellt. Außerdem wurde das Merkzeichen "G” zuerkannt. In dem Bescheid
wurde ferner ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen: Operation am linken
Oberarm 1974, Netzhautablösung schränkten ihre Erwerbsfähigkeit nach den Grundsätzen des § 30 Abs. 1
Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht ein und könnten daher nicht als Behinderung im Sinne des SchwbG
festgestellt werden.
Gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. April 1983 legte die Klägerin am 13. Mai 1983 Widerspruch ein.
Sie zog ihren Prozeßbevollmächtigten des vorliegenden Streitverfahrens, Rechtsanwalt , zu. Mit ihrem Widerspruch
machte die Klägerin geltend, der Grad der MdE mit 50 v.H. sei für die festgestellten Behinderungen zu niedrig
angesetzt; sie habe Kenntnis von vergleichbaren Fällen, bei denen der Grad der MdE auf 70 v.H. angesetzt worden
sei. Zudem bestünden bei der Klägerin noch weitere Gesundheitsstörungen, die als Behinderungen anzusehen seien.
Die Klägerin stützte sich auf eine Bescheinigung des praktischen Arztes Dr. vom 5. Oktober 1983.
Der Beklagte veranlaßte eine versorgungsärztliche Stellungnahme von Dr. vom 30. November 1983 und holte einen
Befundbericht von dem Facharzt für Orthopädie Dr. , vom 20. Dezember 1983 ein. In einer weiteren
versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. vom 18. Januar 1984 wurde unter Berücksichtigung des Berichtes von
Dr. ausgeführt, die Einzel-MdE sei für die Hüftgelenktotalendoprothesen beiderseits mit 50 v.H. und für die
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit anhaltender Funktionsbehinderung, Fingergelenksarthrosen mit 20 v.H.
zu bemessen. Hieraus ergebe sich eine Gesamt-MdE von 60 v.H ...
Das Versorgungsamt erteilte daraufhin den Abhilfebescheid vom 13. Februar 1984. Als Behinderungen wurden
nunmehr festgestellt: 1. Hüftgelenkstotalendoprothesen beiderseits, 2. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit
anhaltender Funktionsbehinderung, Fingergelenksarthrosen; der Grad der MdE wurde mit 60 v.H. festgestellt. Das
Merkzeichen "G” blieb zuerkannt. Die Klägerin betrachtete den Widerspruch daraufhin als erledigt (Schriftsatz vom 9.
März 1984). Sie beantragte sinngemäß, ihr die Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Gebühren und Auslagen
ihres Rechtsanwaltes zu erstatten.
Mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 16. August 1984 wurden der Klägerin die Kosten des
Widerspruchsverfahrens (dem Grunde nach) zur Hälfte erstattet, da ihrem Widerspruch nur teilweise habe abgeholfen
werden können; die Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts seien nicht erstattungsfähig, da die Zuziehung nicht
notwendig gewesen sei. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg; er wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.
Oktober 1984 zurückgewiesen.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie meinte (sinngemäß), daß ihr die Kosten des
Widerspruchsverfahrens voll zu erstatten seien und daß die Einschaltung eines rechtskundigen Bevollmächtigten im
Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei.
Mit Urteil vom 14. Januar 1985 änderte das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) den Bescheid vom 16. August 1984
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1984 ab und verurteilte die Beklagte, der Klägerin die
Kosten des Widerspruchsverfahrens (voll) zu erstatten mit Ausnahme der Anwaltskosten; insoweit wies es die Klage
ab. Das SG ließ die Berufung zu. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 19. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. März 1985 beim Hessischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin (Az.: L-5/Vsb-329/85). Sie ist weiterhin der Ansicht, daß die
Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren notwendig gewesen sei.
Gegen das ihm am 25. März 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 23. April 1985 beim Hessischen
Landessozialgericht eingegangene Berufung des Beklagten (L-5/Vsb-459/85). Er trägt vor, der Widerspruch der
Klägerin sei nur zur Hälfte erfolgreich gewesen. Die angefochtene Entscheidung, daß der Klägerin lediglich die Hälfte
der Kosten zu erstatten seien, sei daher nicht zu beanstanden. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts sei nicht
notwendig gewesen. Für das Verwaltungsverfahren im Schwerbehindertenrecht bedürfe es keiner juristischen
Kenntnisse. Die Feststellungßverfahren beschränkten sich auf medizinische Tatbestände und deren Einwirkungen auf
die Erwerbsfähigkeit. Hierfür wäre allenfalls die Mitwirkung eines Arztes erforderlich.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und unter Abänderung des Bescheides vom 16.
August 1984 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1984 zu der Entscheidung über die Kosten des
Widerspruchsverfahrens zu bestimmen, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am
Main vom 14. Januar 1985 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die volle Erstattung der Kosten des
Widerspruchsverfahrens im Streit steht.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil einverstanden erklärt.
Im übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Schriftsätze der Beteiligten und der Schwerbehindertenakten,
Geschäftszeichen: XXXXXX, die vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin (Az.: L-5/Vsb 329/85) und die Berufung des Beklagten (Az.: L-5/Vsb 459/85) gegen das
Urteil des SG vom 14. Januar 1985 sind zulässig; sie sind form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung im
Urteil des SG statthaft.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden können (§ 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Mit dem Abhilfebescheid des Versorgungsamtes vom 13. Februar 1984 ist
dem Widerspruch der Klägerin nur teilweise abgeholfen worden (vgl. dazu Heyer-Ladewig, SGG, Komm., 2. Aufl.,
1981, § 85 SGG, Rz. 2). Die Klägerin hat ihren Widerspruch im übrigen zurückgenommen. Ihre mit Schriftsatz vom 9.
März 1984 gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung, sie erkläre (in Anbetracht des erteilten
Abhilfebescheides) ihren Widerspruch als erledigt, ist dahin auszulegen. Hiervon ausgehend ist die mit dem Bescheid
des Versorgungsamtes vom 16. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1984
getroffene Entscheidung, daß der Klägerin die Kosten des (isolierten) Vorverfahrens (dem Grunde nach) nur zur Hälfte
erstattet werden, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für den Fall, daß der Widerspruch – wie hier – nur zum Teil
erfolgreich gewesen ist, sieht § 63 Sozialgesetzbuch, 10. Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) eine teilweise
Kostenerstattung vor. Hierbei erscheint im allgemeinen allein die auch im Gerichtsverfahren übliche Quotelung der
Verfahrenskosten als gangbarer Weg (vgl. BTDrucks. 7/910, S. 92; Busch in Knack, VwVfG, Komm. 2. Aufl.,1982, §
80 VwVfG Rz. 4.3; Grüner, SGB X, Komm., § 63 SCB X, Anm. III, 6, Kopp, VwVfG, Komm., 3. Aufl., 1983, § 80
VwVfG, Rz. 13; Obermayer, VwVfG, Komm., 1983, § 80 VwVfG, Rz. 15; Komm. zur RVO, 4. und 5. Euch,
herausgegeben vom Verband der Rentenversicherungsträger – Verbands-Kommentar, § 63 SGB X, Rz. 10). Die
Behörde hat danach festzustellen, in welchem Umfang der Widerspruch erfolgreich ist und in der Kostenentscheidung
den Bruchteil der jeweiligen Kostenlast entsprechend dem notfalls geschätzten Verhältnis des Erfolgs zum gesamten
Verfahrensgegenstand festzulegen (vgl. Altenmüller, DVBl. 1978, S. 285, 287; Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. 3,
6).
Die Klägerin hatte mit ihrem Widerspruch die Feststellung weiterer Behinderungen gestützt auf die ärztliche
Bescheinigung von Dr. vom 25. Oktober 1983 begehrt. Diesen Begehren ist nur insoweit abgeholfen worden, als
Fingergelenksarthrosen zusätzlich als Behinderung festgestellt wurden, während die gestützt auf die ärztliche
Bescheinigung von Dr. vom 25. Oktober 1983 geltend gemachten weiteren Gesundheitsstörungen (z.B.
postklimaterische Osteoporose, Altersemphysem, Netzhautablösung, Drehschwindel und Melanomentfernung) von der
Abhilfe nicht erfaßt wurden. Außerdem war von der Klägerin mit dem Widerspruch die Feststellung der MdE mit
mindestens 70 v.H. verfolgt worden (Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober 1983). Zwar hat die Klägerin insoweit in
ihren Widerspruchsschreiben vom 10. Mai 1983 lediglich darauf hingewiesen, sie habe Kenntnis von vergleichbaren
Fällen, bei denen der Grad der MdE auf 70 v.H. angesetzt worden sei. Cie hat aber dann schließlich ihr
dahingehendes Begehren ebenfalls auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. vom 25. Oktober 1983 gestützt
(Schriftsatz vom 31. Oktober 1983). Unter diesen Gesamtumständen des Falles ist es aber im Ergebnis nicht zu
beanstanden, daß der Beklagte nach § 63 SGB X entschieden hat, die Kosten des Vorverfahrens seien der Klägerin
lediglich zur Hälfte zu erstatten. Denn dies entspricht etwa dem Umfang, in dem die Klägerin mit ihrem Widerspruch
gegen den Bescheid des Versorgungsamtes vom 22. April 1983 erfolgreich gewesen ist.
Die Berufung der Klägerin ist ebenfalls begründet. Wenn der Widerspruchsführer sich im Vorverfahren eines
Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hat, muß in der Kostenentscheidung von Amts wegen über
die Notwendigkeit seiner Zuziehung entschieden werden (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Die Entscheidung nach § 63
Abs. 3 Satz 2 ist Teil der Kostenentscheidung (vgl. Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. III, 1; Obermeyer, a.a.O., § 80
VwVfG, Rz. 139; Altenmüller DVBL. 1978 S. 285, 288). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder
sonstigen Bevollmächtigten in Vorverfahren ist unter entsprechender Orientierung an die Rechtsgrundsätze, die zu
den entsprechenden Regelungen im gerichtlichen Verfahren entwickelt worden sind, vom Standpunkt einer
verständigen Partei aus und nicht aus der Sicht einer rechtskundigen Partei zu beurteilen (vgl. BVerwGE 17, 245,
246; 55, 299, 306; Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Anm. III, 9; Jahn, SGB X, Komm., § 63 SGD X, Rz. 10; Pickel, SGB
X, Komm., § 63 SGB X, Anm. 3b; Verbands-Komm., § 63 SGB X, Rz. 9; Busch in Knack, a.a.O., § 80 VwVfG, Rz.
7.3.2.; Kopp, a.a.O., § 80 VwVfG, Rz. 30). Dabei darf die Erkenntnis und Urteilsfähigkeit des Widerspruchsführers, ob
die Hinzuziehung notwendig ist, nicht überschätzt werden (vgl. BVerwGE 17, 245, 246). Deshalb ist in der
Rechtsprechung und Literatur zu § 80 Abs. 3 VwVfG zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder
eines sonstigen Bevollmächtigten durch den Widerspruchsführer ohnehin überwiegend eine weite Betrachtungsweise
als angebracht angesehen worden dahingehend, daß die Notwendigkeit der Zuziehung nicht nur in schwierigen und
umfangreichen Verfahren zu bejahen, sei, sondern diese der Regel entspreche, da der Bürger nur in Ausnahmefallen
in der Lage sei, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. BVerwGE 55, 299, 306 mit Anm.
von Wolter, DVBl 1978 S. 1006; Kopp, a.a.O. § 80 VwVfG, Rz. 30 m.w.N.). Hieran ist für den Anwendungsbereich des
§ 63 SGB X anzuknüpfen (vgl. Grüner, a.a.O., § 63 SGB X, Ann. III, 9). Die Ansicht des Beklagten, in der Regel
seien Kosten für einen Rechtsanwalt nur notwendig, wenn ein rechtskundiger Rat erforderlich sei, für das
Verwaltungsverfahren im Schwerbehindertenrecht bedürfe es jedoch keiner juristischen Kenntnisse, weil das
Feststellungsverfahren sich auf medizinische Tatbestände und deren Einwirkungen auf die Erwerbsfähigkeit
beschränke, hält der Senat dagegen nicht für zutreffend.
Hiervon ausgehend ist die von der Klägerin angefochtene Kostenentscheidung, soweit die Bestinnung im Streit steht,
ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, zu beanstanden. Bei den Gesamtumständen des vorliegenden
Falles ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin in dem Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid
des Versorgungsamtes vom 22. April 1983 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X als notwendig zu erachten. Von
maßgeblichen Standpunkt einer verständigen Partei aus ist für die Klägerin das Widerspruchsverfahren nicht
ausnahmsweise als so einfach anzusehen gewesen, als daß die Klägerin in der Lage gewesen ist, ihre Rechte
gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Aus dieser Sicht hat der vorliegende Fall nämlich jedenfalls eine
gewisse tatsächliche und rechtliche Kompliziertheit geboten. Diese Kompliziertheit ergibt sich insbesondere daraus,
daß die bei der Klägerin nach der ärztlichen Bescheinigung von Dr. vom 25. Oktober 1963 zu diagnostizierenden
gesundheitlichen Schäden teilweise die Eigenschaft einer Behinderung gehabt und sich deshalb auf die Feststellung
nach dem SchwbG ausgewirkt haben, teilweise jedoch Behinderungen nicht darstellten. Andererseits sind keine
Anhaltspunkte vorhanden, die auf spezielle Kenntnisse der Klägerin im Schwerbehindertenrecht hinweisen könnten.
Die Klägerin, die nach ihren glaubhaften Angaben zum Feststellungsantrag nach dem SchwbG von Beruf
Fremdsprachenkorrespondentin ist, ist daher dem Personenkreis zuzuordnen, der üblicherweise bei den Behörden im
Bereich des SGB erscheint, und der sich aus versicherten, versorgungsberechtigten und sozialhilfeberechtigten
Personen zusammensetzt, also einem Personenkreis, der sich im Umgang mit dem Recht und der Verwaltung häufig
Schwierigkeiten ausgesetzt sieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er den entschiedenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung
beigemessen hat, § 160 Abs. 2 SGG.