Urteil des LSG Hessen vom 13.12.2000

LSG Hes: krankenversicherung, erwerbsunfähigkeit, mitgliedschaft, rentner, versicherungspflicht, unfallfolgen, beitragspflicht, leistungsbezug, rehabilitation, unterordnungsverhältnis

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.12.2000 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel S 12 KR 1228/92
Hessisches Landessozialgericht L 1 KR 13/96
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 1995 aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.151,52 DM zu erstatten.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.
Der 1940 geborene H. B. erlitt am 30. April 1963 als Treckerfahrer einen Arbeitsunfall. Im Rahmen einer ab 3. April
1990 begonnenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme erhielt der Versicherte zunächst Arbeitslosengeld.
Anschließend zahlte die Beklagte im Auftrag der Klägerin vom 15. Mai 1990 bis 6. Januar 1991 wegen
Wiedererkrankung an den Unfallfolgen - fistelnde Vorfußwunde des linken Beines nach einer Sägeverletzung und
daraus folgendem postthrombotischen Syndrom - Verletztengeld.
Die Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein (LVA) bewilligte als zuständiger Rentenversicherungsträger dem
Versicherten mit Bescheid vom 5. Februar 1991 nachträglich Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit
vom 19. März 1990 bis 31. Dezember 1990. Im Hinblick darauf erstattete die LVA aus dem Nachzahlungsbetrag der
Rente das für diesen Zeitraum bereits gezahlte Verletztengeld. Eine Erstattung der hierfür entrichteten
Krankenversicherungsbeiträge (Schreiben der Klägerin vom 28. Februar 1991) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
4. Juni 1991 ab.
Nachdem der Versicherte vom 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 erneut während medizinischer
Rehabilitationsmaßnahmen Verletztengeld erhalten hatte, teilte die LVA der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober
1991 mit, dass - wiederum nachträglich - die Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1991
weiterbewilligt worden sei. Auch insoweit forderte die Klägerin neben der Erstattung des Verletztengeldes durch die
LVA mit Schreiben vom 14. April 1992 für die Zeiten vom 1. Januar 1991 bis 6. Januar 1991 und vom 23. April 1991
bis 14. Juli 1991 von der Beklagten unter anderem die Erstattung der auf das Verletztengeld entrichteten Beiträge zur
gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beklagte lehnte dies erneut mit Bescheid vom 23. April 1992 ab.
Mit Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 1992 vertrat diese die Auffassung, dass durch die Gewährung der
Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit und den rückwirkenden Wegfall des Stammrechts auf
Verletztengeld auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung rückwirkend entfallen und Versicherungspflicht als
Rentenantragsteller bzw. als Rentner eingetreten sei, so dass entrichtete Krankenversicherungsbeiträge erstattet
werden müssten.
Die Beklagte blieb auch in der Folgezeit bei ihrer ablehnenden Entscheidung und verwies zur Begründung auf die
gesetzlichen Bestimmungen, die eine Erhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Bezug von
Verletztengeld - ungeachtet eines Anspruchs hierauf - vorsähe (Schreiben vom 14. und 22. Oktober 1992).
Am 13. November 1992 hat die Klägerin beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und die Erstattung entrichteter
Krankenversicherungsbeiträge vom 15. Mai 1990 bis 6. Januar 1991 und vom 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 begehrt.
Nach Hinweis des Sozialgerichts auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach im Beitragsrecht
zwischen den Sozialversicherungsträgern kein Gleichordnungsverhältnis, sondern die Befugnis der Krankenkasse
zum Erlass eines Verwaltungsaktes besteht, hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zeit vom 15. Mai 1990 bis 31.
Dezember 1990 zurückgenommen, im Übrigen jedoch nach Änderung ihres Klageantrags weiterverfolgt.
Durch Urteil vom 25. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Kassel unter Zulassung der Berufung die Klage abgewiesen
und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung entrichteter
Krankenversicherungsbeiträge nicht bestehe. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen ausdrücklich den Erhalt der
Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger während des Bezugs von Verletztengeld vor. Die hierauf entfallenden Beiträge
habe der zuständige Rehabilitationsträger, hier die Klägerin, zu zahlen. Die rückwirkende Bewilligung der
Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit habe hieran weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas geändert.
Abzustellen sei allein auf den zunächst rechtmäßig erfolgten Bezug des Verletztengeldes, der die Beitragspflicht
ausgelöst habe. Anders als in den von der Klägerin in Bezug genommenen höchstrichterlichen Entscheidungen sei
vorliegend der Verletztengeldanspruch nachträglich, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns, weggefallen,
ohne von Anfang an rechtswidrig gewesen zu sein. Die nachträgliche Feststellung der Erwerbsunfähigkeit greife
lediglich rückwirkend in das Versicherungsverhältnis ein, löse aber keine Beitragserstattungspflicht aus. Unbeachtlich
sei, dass auch von der nachgezahlten Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit Beiträge zur Krankenversicherung
der Rentner gezahlt worden seien.
Gegen dieses der Klägerin mit Empfangsbekenntnis am 27. Dezember 1995 zugestellte Urteil richtet sich die mit
Schriftsatz vom 3. Januar 1996 - eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 5. Januar 1996
- eingelegte Berufung, mit der sich die Klägerin gegen die getroffene Entscheidung des Sozialgerichts wendet. Nach
ihrer Auffassung habe die Beklagte die in den noch streitigen Zeiträumen auf das Verletztengeld entrichteten Beiträge
zur Krankenversicherung im Hinblick auf die nachträgliche Rentenbewilligung zu Unrecht erhalten und sei deshalb zur
Erstattung von 1.151,52 DM verpflichtet.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 1995 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 23. April 1992 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, entrichtete Krankenversicherungsbeiträge in der Zeit
vom 1. Januar 1991 bis 6. Januar 1991 und 23. April 1991 bis 14. Juli 1991 in Höhe von 1.151,52 DM zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und bezieht sich zur Begründung auf die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Insbesondere bestehen gegen die Zulässigkeit der nach Umdeutung auf Hinweis des
Sozialgerichts erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) keine Bedenken, denn nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (SozR 2200 § 381 RVO Nrn. 26, 29, 39, 40; SozR 3-2400 § 26
SGB IV Nr. 4) besteht zwischen einem Krankenversicherungsträger in seiner Eigenschaft als Einzugsstelle und dem
beitragspflichtigen Rehabilitationsträger insoweit ein Über-Unterordnungsverhältnis, das die Einzugsstelle zur
Entscheidung über die Versicherungs-, Beitrags-, Beitragstragungspflicht sowie die Beitragshöhe durch
Verwaltungsakt berechtigt. Nichts anderes gilt hiernach auch im Beitragserstattungsverfahren (BSG SozR 3-2400 § 26
SGB IV Nr. 6), so dass das Schreiben der Beklagten vom 23. April 1992 als Bescheid anzusehen ist. Eines
Vorverfahrens bedurfte es im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht.
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel musste aufgehoben werden, denn der
Bescheid der Beklagten vom 23. April 1992 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der in den
hier noch streitigen Zeiträumen entrichteten Krankenversicherungsbeiträge für zunächst gezahltes Verletztengeld an
den Versicherten B ...
Nach § 26 Abs. 2 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) sind zu Unrecht entrichtete
Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen
erbracht oder zu erbringen hat. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3
Satz 1 SGB IV).
Diese Voraussetzungen liegen zu Gunsten der Klägerin vor. Auszugehen ist davon, dass dem Versicherten B. vom 1.
Januar bis 6. Januar 1991 und vom 23. April bis 14. Juli 1991 im Auftrag der Klägerin von der Beklagten
Verletztengeld wegen Wiedererkrankung an Unfallfolgen gezahlt worden ist. In einem solchen Fall gilt hinsichtlich des
Krankenversicherungsschutzes des Versicherten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V), dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange von einem
Rehabilitationsträger während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation - wie hier - unter anderem
Verletztengeld gezahlt wird. Die der Mitgliedschaft folgende Beitragspflicht (§ 223 Abs. 1 SGB V) oblag der Klägerin.
Sie hatte nach § 251 Abs. 1 SGB V die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld (§ 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) zu
zahlenden Beiträge nach Maßgabe des § 235 Abs. 2 SGB V zu tragen und, da nichts Abweichendes gesetzlich
bestimmt ist, auch selbst tatsächlich zu zahlen, § 252 Satz 1 SGB V. Somit beruhte die Verpflichtung zur Zahlung
der Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich auf dem Bezug des Verletztengeldes, also der tatsächlichen
Leistungsgewährung an den Versicherten, ohne Rücksicht auf deren Rechtmäßigkeit.
Demgegenüber knüpft § 26 Abs. 2 SGB IV für den Beitragserstattungsanspruch ausdrücklich ( ... "zu Unrecht" ...) an
die materielle Rechtslage, die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und des dieser zugrunde liegenden
Leistungsbezuges, an. Hierin liegt - wie das Bundessozialgericht bereits in einer Entscheidung vom 15. November
1989 (SozR 2100 § 26 SGB IV Nr. 9) ausgeführt hat - kein Widerspruch. Während die Frage des Entstehens von
Mitgliedschaften, Leistungsansprüchen und Beitragspflichten schnell und möglichst einfach geklärt werden müsse, sei
die Interessenlage anders, wenn Beiträge "unverbraucht" geblieben seien, also die Beitragsentrichtung nicht zur
Leistungsgewährung geführt habe oder führen werde. In diesen Fällen sei es angemessen und entspreche der
Interessenlage zwischen dem Beitragszahler und dem Leistungsträger, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit der
Beitragsentrichtung umfassender aufgeworfen werde. Stelle sich heraus, dass der Leistungsbezug und die hieran
geknüpfte Beitragszahlung zu Unrecht erfolgt seien und werde der unrechtmäßige Leistungsbezug rückgängig
gemacht, so sei rückwirkend die Rechtsgrundlage für die Beitragsentrichtung entfallen. Eine solche Situation war
vorliegend gegeben. Nach den Feststellungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers war der Versicherte B.
über den 31. Dezember 1990 hinaus erwerbsunfähig. Diese für die Klägerin bindende Feststellung schloss aber nach
dem inzwischen außer Kraft getretenen, hier noch anzuwendenden § 562 Abs. 2 Satz 1 und 2
Reichsversicherungsordnung (RVO a.F.) die Geltung der §§ 560, 561 RVO a.F. über die Bewilligung von
Verletztengeld im Falle der Wiedererkrankung an Unfallfolgen von vornherein aus. Dementsprechend ist der Klägerin
von der LVA Schleswig-Holstein das gezahlte Verletztengeld gemäß §§ 103 bzw. 105 Sozialgesetzbuch -
Verwaltungsverfahren (SGB X) aus dem Nachzahlungsbetrag der Rente erstattet worden. Der Rentenanspruch des
Versicherten gilt insoweit als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X). Im Hinblick darauf unterlag Herr B. - bei Vorliegen der
Voraussetzungen im Übrigen - als Rentenbezieher der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V. Beiträge zur Krankenversicherung sind aus diesem Rechtsgrund nochmals entrichtet
worden, denn die nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V erhaltene Mitgliedschaft schloss die Versicherungspflicht als
Rentner nicht aus (arg. § 5 Abs. 8 SGB V). Ein Verlust des Krankenversicherungsschutzes ist durch den Wegfall des
Verletztengeldes somit nicht eingetreten. Anders als im Falle der Erstattung zu Unrecht entrichteter
Rentenversicherungsbeiträge, die für einen späteren Versicherungsfall zu berücksichtigen sind (BSG SozR 3-2400 §
26 SGB IV Nr. 6), wird durch eine beitragsrechtliche Rückabwicklung zwischen den Beteiligten vorliegend kein
schützenswertes Interesse des Versicherten berührt. Nur im Falle des gebotenen Vertrauensschutzes des
Versicherten ist es aber gerechtfertigt, der Beklagten neben den erhaltenen Beiträgen zur Krankenversicherung aus
der Rente des Versicherten auch die gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung aus dem weggefallenen
Verletztengeld zu belassen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 12 RK 35/89). Ist dies nicht der Fall,
steht einer Erstattung von Beiträgen infolge des weggefallenen und erstatteten Verletzungsgeldes (§§ 103, 105 i.V.m.
107 Abs. 1 SGB X) zwischen den Beteiligten nichts entgegen (BSG SozR 3-2500 § 251 Nr. 1 = SGB 97, S. 376 ff.
mit Anm. Holtstraeter). Da der Rechtsgrund für die Zahlung von Verletztengeld und somit auch für die Zahlung der
Krankenversicherungsbeiträge rückwirkend weggefallen und die Beitragsentrichtung daher zu Unrecht erfolgt ist, ohne
dass auf Grund dieser Beiträge Leistungen erbracht worden sind, hat die Beklagte der Klägerin die entrichteten
Beiträge in Höhe von 1.151,52 DM zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.