Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: öffentliches verkehrsmittel, fahrkosten, wiederkehrende leistung, familie, krankenversicherung, betriebskosten, form, verwaltung, wirtschaftlichkeitsgebot, handbuch

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.03.1978 (rechtskräftig)
Sozialgericht Kassel
Hessisches Landessozialgericht L 8 Kr 476/77
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 1977 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger, der in F. wohnt, beantragte in der Regel vierteljährlich bei der Beklagten die Erstattung von Fahrkosten für
die Benutzung des eigenen Pkw’s für Fach- und Zahnarztbesuche seiner Familie sowie für Fahrten zur medizinischen
Badeanstalt in K ... In der Zeit vom 14. Mai 1973 bis 24. Juni 1975 erstattete die Beklagte Fahrkosten in Höhe von
2.449,29 DM.
Für die am 24. Juni 1975 geltend gemachten Fahrkosten für Arztbesuche seiner Familie sind dem Kläger aufgrund
einer Verfügung vom 9. Juli 1975 im Hinblick auf eine offensichtlich unzureichende Fahrverbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln nach Ziff. 4 der Verwaltungsanordnung Nr. 217 vom 10. März 1975 0,25 DM pro gefahrenen Kilometer
erstattet worden.
Am 16. September 1975 beantragte er erneut die Erstattung von Fahrkosten für den Zeitraum vom 13. Februar bis 16.
September 1975 für insgesamt 44 Fahrten nach K. und für 10 Fahrten nach G ... Die Beklagte bewilligte hiernach mit
Bescheid vom 23. September 1975 einen Erstattungsbetrag von 301,60 DM, wobei für Fahrten nach G. ein Km-Satz
von 0,25 DM und für Fahrten nach K. ein solcher von 0,20 DM pro gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt worden ist.
Mit dem Widerspruch begehrte der Kläger die Erstattung des Differenzbetrages von 70,40 DM.
Der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1975 führte dazu aus, bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges
anstelle eines nicht regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels würden 0,25 DM pro km erstattet.
Demgegenüber sei bei Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges anstelle des an sich möglichen, regelmäßig
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels nur 0,20 DM pro gefahrenen km zu vergüten. Zwischen F. und K. bestehe
eine regelmäßig verkehrende Busverbindung.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Kassel hat der Kläger vorgetragen, er sei der Auffassung, pro
gefahrenen km seien mindestens 0,25 DM zu erstatten, da die Betriebskosten für einen Pkw laut ADAC-Tabelle noch
höher lägen.
Die Beklagte hat unter Berufung auf die Verwaltungsanordnung Nr. 217 dazu ausgeführt, da zwischen F. und K. ein
öffentliches Verkehrsmittel regelmäßig verkehre, seien lediglich 0,20 DM pro gefahrenen km zu zahlen.
Mit Urteil vom 18. Februar 1977 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zwischen F. und K. nach einem Km-Satz
von 0,25 DM. Im Rahmen der Erstattung von Fahrkosten nach § 194 Abs. 1 RVO sei das Wirtschaftlichkeitsgebot
des § 182 Abs. 2 RVO zu beachten. Nach der Verwaltungsanordnung Nr. 217, zu deren Erlaß die Beklagte berechtigt
gewesen sei, habe es ihr freigestanden, einen pauschalierten Kilometersatz von 0,20 DM festzusetzen, der
vorliegend, da zwischen F. und K. ein regelmäßiges öffentliches Verkehrsmittel in Form einer Bahnbusverbindung
bestehe, anzuwenden sei.
Gegen das am 1. April 1977 mittels eingeschriebenen Briefes abgesandte Urteil hat der Kläger am 29. April 1977 beim
Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Regelung der Beklagten, nur 0,20 DM pro
gefahrenen km zu erstatten, sei unhaltbar. Hinzukomme, daß die Fahrt mit dem Bahnbus zu stundenlangen
Wartezeiten führe.
Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 1977 aufzuheben und den Beklagten
unter Abänderung des Bescheides vom 23. September 1975 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.
Dezember 1975 zu verurteilen, weitere 70,40 DM zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, dem Kläger Mutwillenskosten aufzuerlegen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise
in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden konnte, da die Ladung einen
entsprechenden Hinweis enthielt (§§ 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG –), ist zulässig, weil es sich bei der
Facharztbehandlung um eine wiederkehrende Leistung von mehr als 13 Wochen handelt (§ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG); sie
ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 2 SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
Der Bescheid vom 23. September 1975, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1975
Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Gegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung sind die im Zweiten Buch der RVO vorgeschriebenen Leistungen
der Krankenkassen (§ 179 RVO). Der § 182 RVO sieht als Leistung der Krankenhilfe die Beförderung eines
Versicherten zum Arzt oder Krankenhaus bzw. die Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten nicht ausdrücklich vor.
Gleichwohl gehören auch sie als unselbständige Nebenleistungen zu der von den Krankenkassen zu gewährenden
Krankenhilfe (BSG 28, 255). Das folgt aus § 194 Abs. 1 RVO, wonach die im Zusammenhang mit der Gewährung
einer Leistung der Krankenkasse erforderlichen Fahrkosten für den Versicherten übernommen werden. Diese
Vorschrift steht unter dem Gebot des § 182 Abs. 2 RVO. Das bedeutet, daß die Fahrkosten, die zur Krankenpflege in
weitesten Sinne gehören, ausreichend und zweckmäßig sein müssen; sie dürfen jedoch das Maß des Notwendigen
nicht überschreiten (Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Aufl., Teil II, § 194 Anm. 3). Von diesem Gebot
hat sich die Beklagte leiten lassen, wenn sie als Auslagenersatz für die Wegstreckenentschädigung im Zeitraum von
13. Februar bis 16. September 1975 für insgesamt 44 Fahrten nach K. mit Benutzung des eigenen Pkw’s den Betrag
von 0,20 DM pro gefahrenen km gemäß Verwaltungsanordnung Nr. 217 vom 10. März 1975 erstattet hat. Zu Recht hat
das Sozialgericht angenommen, daß die Verwaltungsanordnung Nr. 217 im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung steht, der im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise eine
allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erstattung von Fahrkosten im Einzelfall verlangt. Danach sind
grundsätzlich nur 0,20 DM pro gefahrenen km zu erstatten, wenn an Stelle des an sich möglichen, regelmäßig
verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels ein privateigenes Kraftfahrzeug benutzt wird. Da zwischen F. und K. ein
regelmäßiges öffentliches Verkehrsmittel in Form einer Bahnbus-Verbindung existiert, ist Ziff. 3 der
Verwaltungsanordnung Nr. 217 anzuwenden. Dem Kläger und seinen Familienangehörigen ist die Benutzung der
regelmäßigen Bahnbus-Verbindung auch unter Berücksichtigung etwaiger Wartezeiten bei Ärzten zumutbar. Diese
allgemeine Regel der Kostenerstattung für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges für Fahrten zum Arzt ist
inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraumes, der durch § 182 Abs. 2 RVO
abgesteckt ist. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot dieser Vorschrift ist es rechtlich auch vertretbar, wenn die
Beklagte für die Bemessung der zu erstattenden Fahrkosten die von der einzelnen Fahrleistung unabhängigen festen
Kosten der Fahrzeughaltung außer Betracht gelassen hat. Innerhalb des Beurteilungsspielraumes liegt es weiterhin,
wenn die Beklagte durch eine pauschalierende Behandlung in der Verwaltungsanordnung eine ungefähre Abdeckung
der tatsächlichen Betriebskosten durch Kraftstoff- und Ölverbrauch vornimmt. Die Differenzierung danach, ob ein
regelmäßig verkehrendes öffentliches Verkehrsmittel besteht oder nicht, ist im übrigen nicht sachfremd. Denn die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bedingt im allgemeinen einen niedrigeren Kostenaufwand für die Beklagte. Sie
ist in der Regel auch zumutbar.
Daß die Beklagte bei einem früheren Erstattungsantrag Fahrkosten nach einem Km-Satz von 0,25 DM unter falscher
Anwendung der Verwaltungsanordnung Nr. 217 erstattet hat, ist dabei ohne Belang. Vom Gesichtspunkt der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat die Beklagte jeweils die Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Kostenübernahme neu zu prüfen. Es ist nicht vertretbar, ihr zu Lasten der Versichertengemeinschaft nur deshalb die
Übernahme höherer Kosten aufzubürden, weil sie entgegen der Verwaltungsanordnung Nr. 217 pro km nicht 0,20 DM,
sondern irrtümlich 0,25 DM übernommen hatte. Einen Anspruch auf Beibehaltung rechtswidrigen Verwaltungshandelns
gibt es nicht.
Die Beklagte hat im vorliegenden Falle ihrer Erstattungspflicht genügt, so daß der Berufung der Erfolg zu versagen
war.
Kosten waren dem Kläger nicht aufzuerlegen, da sein Prozeßverhalten nicht mutwillig i.S. des § 192 SGG ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht im übrigen auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.