Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: neues beweismittel, wahrscheinlichkeit, unrichtigkeit, universität, facharzt, hirnerschütterung, epilepsie, kov, anerkennung, meinung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.12.1971 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt
Hessisches Landessozialgericht L 5 V 386/69
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 4. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1921 geborene Kläger beantragt nach seiner politischen Flucht in die Bundesrepublik im Juni 1960 erstmalig
Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen epileptischer Anfälle und Gleichgewichtsstörungen
aufgrund einer Hirnschädigung durch Flugzeugabsturz im Jahre 1942 und Verschüttung im Jahre 1944. Zur weiteren
Begründung berief er sich u.a. auf ein Schreiben des Rates des Bezirks L. vom Juli 1953.
Das Versorgungsamt Frankfurt/M. zog die über ihn vorhandenen Untersuchungszeugnisse über Fliegertauglichkeit aus
den Jahren 1941 und 1943 sowie Krankenunterlagen aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft bei. Alsdann
wurde der Kläger durch den Facharzt für Nervenkrankheiten Dr. M. (Gutachten vom 4.6.62), den Facharzt für innere
Krankheiten Dr. (Gutachten vom 13.6.62), durch Prof. Dr. MR. und Dr. S. von der Universitäts-Hals-Nasen- u.
Ohrklinik F. (Gutachten vom 18.7.63) sowie durch Prof. Dr. K. und Dr. v.d. O. von der Nervenklinik der Stadt und
Universität F. (Gutachten vom 5.8.64) untersucht und begutachtet. Zu dem Gutachten der Letzteren zu der sich Dr. H.
am 21. September 1964, worauf Prof. Dr. K. auf Veranlassung des Reg. Med. Direktors S. am 12. April 1965 erneut
Stellung nahm.
Nachdem noch einmal Dr. MG. und zusätzlich die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. aktenmäßig gehört
worden waren, erließ das Versorgungsamt den bindend gewordenen Bescheid vom 30. Juni 1965, mit dem es den
Antrag ablehnte. Zur Begründung führte es aus, Tatsachen und Befunde, die eine wehrdienstbedingte traumatische
Epilepsie bewiesen, hätten nicht festgestellt werden können. Das erste Auftreten sicherer Krampfanfälle stehe in
keinem zeitlichen Zusammenhang mit den Kopftraumen und den Wehrdienst.
Am 5. Juni 1966 beantragte der Kläger die erneute Überprüfung mit dem Ziele der Erteilung eines
Zugunstenbescheides und berief sich auf einen Bescheid des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB)
Dresden vom 24. Februar 1959. Hieraus gehe hervor, daß sein Anfallsleiden Wehrdienstbeschädigung anerkannt
gewesen sei.
Darauf erfolgte vom 7. bis 16. Dezember 1966 seine stationäre Beobachtung und Untersuchung in der Nervenklinik
der Universität H. Der Oberarzt Prof. Dr. J. und der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M kamen in ihrem am
29. Dezember 1966 erstatteten Gutachten zusammenfassend zu der Beurteilung, ihres Erachtens habe sich der
Kläger im Kriege bei zwei Schädeltraumen Gehirnerschütterung zugezogen. Eine Hirnkontusion scheine weniger
wahrscheinlich, über im Anschluß an die Traumen erhobene neurologische Befunde sei aus den Akten nichts zu
entnehmen. Die Angaben des Klägers ergäben keine hinweise darauf. Die Diagnose Hirnkontusion oder
Hirnerschütterung erscheine jedoch kaum von Bedeutung, da es sich bei den derzeitig bestehenden Anfällen nicht um
epileptische, sondern viel eher um synkopale handele, deren Ursache medizinisch nicht sicher geklärt sei, die bei
vegetativ labilen Personen aber auch bei emotionalen Belastungssituationen vorkommen könnten. Auch der labile
Bluthochdruck des Klägers könne ätiologisch in Frage kommen. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den lange
zurückliegenden Schädeltraumen erscheine wenig wahrscheinlich. Dieser Auffassung schloß sich die Neurologin Dr.
Schucht an.
Mit durch Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 bestätigte Bescheid vom 10. April 1967 lehnte das
Versorgungsamt alsdann den Antrag auf Erteilung eines Zugunstenbescheides ab, weil neue Tatsachen und
Beweismittel nicht vorgebracht worden sei und die zusätzlich durchgeführte erneute ärztliche Überprüfung die
Richtigkeit der früheren Entscheidung ergäben habe.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/M. hat der Kläger sich für seine Auffassung, die bei ihm
auftretenden epileptischen Anfälle seien schädigungsbedingt, u.a. auf die Krankenunterlagen aus der
Kriegsgefangenschaft, ein Schreiben des Rates der Stadt Dresden aus dem Jahre 1949, einen Arztbericht des
Dresdener Stadtkrankenhauses Johannstadt vom Mai 1948, einen Arztbrief der Neurologischen Klinik der Karl-Marx-
Universität in L. vom August 1968 sowie auf eine Erklärung des ehemaligen Kriegskameraden S. vom September
1968 berufen. Überdies hat er vorgetragen, der Bescheid vom 10. April 1967 sein ein sachlicher Zweitbescheid, der
von Gericht voll zu überprüfen sei und hat die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) von Prof. Dr. E. beantragt.
Mit Urteil vom 4. Februar 1969 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
ausgeführt, der angefochtene Bescheid stelle einen Zugunstenbescheid gemäß § 40 des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) dar. Die vom Beklagten durchgeführte neue sachliche
Prüfung habe die Bindungswirkung des zugrundeliegenden Sachbescheides vom 30. Juni 1965 nicht aufgehoben.
Einen Ermessensmißbrauch habe das Gericht nicht feststellen können. Weil bei der Ermessensentscheidungen
grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen sei, habe der vom Kläger benannte Zeuge Schneider nicht
gehört und das beantragte Gutachten nicht eingeholt zu werden brauchen. Abgesehen davon wäre die Aussage des
Zeugen nicht beweiserheblich gewesen.
Gegen dieses Urteil, das am 11. März 1969 mittels eingeschriebenen Briefes an den Kläger abgesandt worden ist,
richtet sich seine am 8. April 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung
bezieht er sich auf den Bescheid des FDGB vom Februar 1959, der die Anerkennung seines Leidens als
Wehrdienstbeschädigung bestätigte sowie erneut auf den Befundbericht der Universität Leipzig vom August 1968. Das
Sozialgericht hatte sich nicht nur den Heidelberger Gutachtern anschließen dürfen, sondern auch die Auffassung des
Prof. Dr. K. würdigen müssen, der sein Leiden 1964 für schädigungsbedingt gehalten habe.
Der Beklagte hat die bei ihm eingegangenen Akten der Sozialversicherungsanstalt Sachsen übersandt, nach deren
Durchsicht die Fachärztin Dr. S. und ORMR W. der Meinung seien, es solle eine nochmalige eingehende stationäre
Begutachtung mit Durchführung einer Luftencephalographie vorgenommen werden.
Der Senat hat bei dem Kläger angefragt, ob er seinen in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG aufrechthalte. Nach Bejahung und Benennung des
Chefarztes des Brüderkrankenhauses in S. bei A., Facharzt für Nerven- und Gemütskrankheiten Dr. S., als Arzt
seines Vertrauens, hat er alsdann Beweis erhoben nach Maßgabe des Beschlusses vom 30. März 1971. In seinem
am 7. Juni 1971 erstatteten Gutachten hat Dr. S. zusammenfassend ausgeführt, eine traumatische
Hirndauerschädigung sei nicht in genügender Weise wahrscheinlich gemacht worden. Könne man eine solche nicht
feststellen, dann sei auch das geklagte Anfallsleiden nicht hirntraumatisch. Die Durchführung einer
Luftencephalographie, für welche der Kläger seine Zustimmung versagt habe, hätte ohnehin keine diagnostische
Bedeutung gehabt, weil mit Altersveränderungen zu rechnen gewesen wäre. Wesentlich sei, daß der in Leipzig
erhobene Befund nicht als pathologisch zu bezeichnen sei. Alles in allem bestehe auf neurologisch-psychiatrischem
Gebiet ein Anfallsleiden unklarer Art, das nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf schädigende Ereignisse
zurückgeführt werden könne.
Dagegen hat der Kläger geltend gemacht, dieses Gutachten sei nicht überzeugend, weil Dr. S. offengelassen habe,
wie solche Anfälle unklarer Art zustande kommen könnten. Da sie vor dem Kriege nicht vorhanden gewesen, dann
aber in der Gefangenschaft aufgetreten seien, liege der Beweis für ihre Schädigungsbedingtheit vor.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 4. Februar 1969 und den Bescheid des
Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1967 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für rechtens und den medizinischen Sachverhalt für geklärt.
Die Akten des Versorgungsamtes Frankfurt/M. mit der Grund.Nr. XXXX und die Unterlagen der
Sozialversicherungsanstalt Sachsen haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen,
der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie
ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 10. April 1967 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 1967 ist
nicht rechtswidrig.
Dieser Verwaltungsakt stellt einen – negativen – Zugunstenbescheid im Sinne des § 40 Abs. 1 VfG (KOV) und keinen
Zweitbescheid sachlicher Art dar, den die Versorgungsbehörde zwar auch erteilen kann, aber nicht erteilen muß. Das
hat das Sozialgericht in den angefochtenen Urteil richtig erkannt. Mit seiner gegenteiligen Auffassung konnte der
Kläger nicht durchdringen da nach den Umständen des vorliegenden Falles alle Fakten eindeutig für ein ausdrücklich
begehrtes Zugunstenverfahren sprechen. Hierfür bildete der Antrag des Klägers vom 5. Juni 1966 die Grundlage, auf
welcher der Beklagte eine Prüfung aufgebaut hat, unbeschadet der Tatsache, daß er neue medizinische Ermittlungen
durchgeführt hat. Dazu war er berechtigt und nach Auffassung des Senats auch verpflichtet, nachdem der Kläger
seinem Schriftsatz vom 6. Juni 1966 einen Beschluss des FDGB D. vom Februar 1959 beigefügt und sich auf diesen
als neues Beweismittel für die Richtigkeit seiner Behauptung berufen hatte, daß sein Leiden schädigungsbedingt sei.
Hinzu kommt, daß der Beklagte nach seiner im Widerspruchsbescheid vom 8. August 1967 geäußerten Meinung
glaubte, eine nochmalige Überprüfung durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vornehmen
zu müssen, da die im früheren Anerkennungsverfahren in Erwägung gezogene Beurteilung durch Prof. Dr. J. nicht
eingeleitet worden war.
Hiernach hat der Beklagte bezüglich des in § 40 Abs. 1 VfG (KOV) vorhandenen Tatbestandsmerkmals "Unrichtigkeit”
Prüfungen angestellt, deren Ergebnisse ihn alsdann veranlaßt haben, den Antrag auf Erteilung eines
Zugunstenbescheides abzulehnen. Die Begründung im angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid geht
dahin, daß die Unrichtigkeit des bindenden Bescheides vom 30. Juni 1965 – aufgrund der neuen Ermittlungen – nicht
feststehe oder sich dessen Richtigkeit ergeben habe.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte das Sozialgericht zu prüfen, ob die zur Unrichtigkeit des Erstbescheides
getroffenen Entscheidung des Beklagten zutraf oder nicht (vgl. hierzu Urteil des BSG v. 24.6.69, Az.: 10 KV 282/66
und die darin auf S. 14 angegebenen Zitate). Das hat es zwar an sich richtig getan, jedoch mit der Einschränkung,
daß es unterlassen hat, dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren medizinischen
Sachverständigengutachtens gemäß § 109 SGG zu folgen. Insofern hat es einen wesentlichen Verfahrensmangel
begangen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem zitierten Urteil war es hierzu
verpflichtet. Der Senat hat sich der dort wiedergegebenen Auffassung im Gegensatz zu seiner früheren
Rechtsprechung zu dieser Frage, wenn auch unter Bedenken, angeschlossen. Der Verfahrensverstoß des
Sozialgerichts durch Nichtbeachtung des § 109 SGG mußte dem Senat aber keine Veranlassung geben, von der
Vorschrift des § 159 Abs. 1 Ziff. 2 SGG Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen. Denn der Senat hat aus Gründen allgemeiner Prozeßökonomie und im Interesse
des Klägers wegen schnellerer Erledigung der Streitsache das Versäumte nachholen dürfen und nachgeholt.
Mit dem Beweisbeschluß vom 30. März 1971 ist dem Begehren des Klägers auf weitere Sachaufklärung Rechnung
getragen und der zweiter Instanz benannte Arzt seines Vertrauens als Sachverständiger bestellt worden. Dieser hat
sein die Beweisfragen beantwortendes Gutachten am 7. Juni 1971 erstattet. Insbesondere durch die Feststellungen
dieses Sachverständigen sieht der Senat den Sachverhalt mit der Maßgabe als vollständig geklärt an, daß keine
Unrichtigkeit des Erstbescheides vom 30. Juni 1971 besteht. Denn der Kläger leidet an keiner traumatischen
Epilepsie, die mit Wahrscheinlichkeit im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie auf
wehrdienstbedingte Einflüsse im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG zurückgeht.
Bei seiner Urteilsfindung, welche zu dieser zwingenden Schlußfolgerung führte, hat der Senat ebenso wie das
Sozialgericht, dem insoweit kein wesentlicher Verfahrensmangel vorzuwerfen in zu Gunsten des Klägers unterstellt,
daß noch ein drittes schädigendes Ereignis – Absprung von einem Lastkraftwagen und dadurch bedingter Sturz in der
Mitte des Jahres 1944 – vorliegen könnte, obwohl die gesamte Einlassung im Rentenverfahren der sowjetisch
besetzten Zone und im Verfahren bei den Beklagten dagegen spricht. Denn der Kläger hatte früher stets nur auf den
Absprung aus dem Flugzeug im Jahre 1942 und auf eine Verschüttung durch Bombenangriff im Jahre 1944 in
Frankreich hingewiesen. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch das Gutachten des Prof. Dr. K. aus dem
Jahre 1964, dem gegenüber er zwar davon gesprochen hat, im Juli 1944 von einem Lastwagen gestürzt zu sein. Er
sei jedoch nur wenige Sekunden bewußtlos gewesen und habe keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Wird
dennoch unter Bedenken ein weiteres schädigendes Ereignis angenommen, dann war die Vernehmung des H. S. als
Zeuge entbehrlich, ebenso wie das Sozialgericht diesen nicht hören mußte. Abgesehen davon liegt des Zeugen
schriftliche Erklärung vom 6. September 1968 vor, die zur weiteren Erhellung des Sachverhalts jedenfalls genügt.
Die zwei oder drei schädigenden Ereignisse waren indessen, selbst wenn sie sich so abgespielt haben, wie der Kläger
später dargestellt hat, nicht geeignet, die von ihm behaupteten Gesundheitsstörungen zur Entstehung zu bringen.
Soweit ein Anfallsleiden vorhanden ist, wird es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entweder synkopaler oder anderer
im einzelnen nicht genau zu fixierender Art sein, keinesfalls aber traumatischer Genese. Das ist schon deshalb
auszuschließen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Hirnkontusion angenommen werden kann.
Was das erste schädigende Ereignis aus dem Jahre 1942 angeht so hat Dr. S. zutreffend darauf hingewiesen, daß es
bei der Fliegertauglichkeitsuntersuchung des Klägers im Jahre 1943 keine Erwähnung gefunden hat. Der
neurologische Hirnbefund war damals regelrecht. Die Entscheidung im Sinne einer Untauglichkeit als
Fallschirmschütze beruhte auf Wesens- und Intelligenzmerkmalen, nicht jedoch auf Gebrechen wegen einer
vorausgegangenen Hirnverletzung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger sämtliche Fragen,
die sich auf eine vorausgegangene Erkrankung des Hirn und der Nerven bezogen, im Februar 1943 verneint hat.
Hiernach muß zwingend davon ausgegangen werden, daß die Folgen der verunglückten Fallschirmlandung im Jahre
1942 dem Kläger schon ein Jahr später nicht wesentlich erschienen sind. Nach den fliegerärztlichen Befunden können
sie es tatsächlich auch nicht gewesen sein, zumal er seinerzeit noch nicht einmal im Lazarett gewesen war.
Die verbleibenden zwei Traumen aus dem Jahre 1944 sprechen ebensowenig für eine Hirnschädigung, schwere
Hirnerschütterung oder einen Schädelbruch, da der Kläger nach seinen Angaben gegenüber Prof. Dr. K. weiter im
Fronteinsatz war. Selbst wenn der Senat in Wertung der damaligen Kriegslage dieser Tatsache keine
ausschlaggebende Bedeutung einräumt, so bleibt immer hin bestehen, daß Anfälle – angeblich epileptischer Art –
dann erst in der Kriegsgefangenschaft aufgetreten sind, wobei der Kläger wiederum Prof. Dr. K. geschildert hat,
während seiner amerikanischen Gefangenschaft habe er drei bis vier Ohnmachtsanfälle gehabt, denen starke
Sonneneinwirkung oder körperliche Anstrengungen vorausgegangen seien. Schon dieser zeitliche Abstand spricht
gegen ein gravierendes Geschehen im Jahre 1944. Hinzu kommt ferner, daß die Anerkennung einer Hirnverletzung
durch die Behörden der sowjetisch besetzten Zone zunächst nicht auf eindeutige neurologische Befunde gestützt war.
Wenn später im Jahre 1958 auch ganz leichte neurologische Auffälligkeiten beschrieben worden sind, so standen
doch Korrdinationsstörungen im Vordergrund. Die Ergebnisse des Luftencephalogramms waren im Hinblick auf daß
wichtige Ventrikelsystem normal, insbesondere was eine Ventrikelerweiterung anging. Nur eine solche könnte
indessen Rückschlüsse auf eine traumatische Hirnschädigung zulassen. Bei den in der Bundesrepublik
vorgenommenen fachärztlichen Untersuchungen konnten objektive Zeichen einer Hirndauerschädigung aufgrund einer
Kontusion oder schweren Hirnerschütterung ebenfalls nicht gefunden werden. Das gilt auch für das von Prof. Dr. K. im
August 1964. erstatteten Gutachten, wenn dessen Seiten 11 und 12 ausgewertet werden. Nach der weiteren
Schilderung auf Seite 14 waren Krampfpotentiale damals nicht zu erkennen. Deshalb hält der Senat die Auffassung
des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr. M. vom September 1964 für überzeugend, wenn er sich Prof. Dr. K. nicht
anzuschließen vermochte, zumal er später durch die Ärzte der Heidelberger Universitätsklinik bestätigt worden ist.
Diese sind nach eingehenden Untersuchungen von abgeklungenen Gehirnerschütterungen ausgegangen. Eine
posttraumatische Epilepsie haben sie dagegen ausgeschlossen. Dr. S., der den Kläger als Arzt dessen Vertrauens
begutachtet hat, hat sich gleichfalls dahin geäußert, daß eine Hirndauerschädigung nicht in genügender Weise
wahrscheinlich gemacht werden könne. Ist das jedoch nach alledem eine überzeugende Schlußfolgerung – woran der
Senat nicht zweifelt –, dann kann das geklagte Anfallsleiden auch nicht auf eine solche bezogen werden. Die
Voraussetzungen spricht für eine Anerkennung als Schädigungsfolge lagen im Zeitpunkt des Erlasses des
Erstbescheides nicht vor, ohne daß für den streitigen Zugunstenbescheid bis ins letzte Detail geklärt zu werden
braucht, welcher Genese die Absencen nun wirklich waren und sind. Das Gebiet das Versorgungsrechts ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht berührt.
Hiernach war der Berufung der Erfolg mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge zu versagen.