Urteil des LSG Hessen vom 25.02.2005

LSG Hes: ermessen, rechtsschutz, berufsausübung, form, berufsausbildung, vertretung, hauptsache

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 25.02.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 28 KA 2615/00
Hessisches Landessozialgericht L 6/7 B 99/04 KA
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004
geändert.
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf DM 8.000,- (Euro 4.090,34).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 28 KA 2615/00) wehrte sich die
Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
3. Juli 2000 und damit grundsätzlich gegen ihre Einteilung zum allgemeinen ärztlichen Notdienst, da sie hierdurch zur
Fortbildung auf dem Gebiet der Notfallmedizin verpflichtet sei und dadurch Arbeitszeit verliere, erheblichen beruflichen
Risiken ausgesetzt sei und für den "Verkauf" der Notdienste jeweils DM 500,- bis 600,- aufbringen müsse.
Insbesondere sah die Klägerin als ärztliche Psychotherapeutin hierin eine Ungleichbehandlung gegenüber den
psychologischen Psychotherapeuten, die zum Notdienst nicht eingeteilt würden.
Im Rahmen des anhängigen Verfahrens wandte sich die Klägerin konkret gegen ihre Einteilung zum ärztlichen
Notdienst am 23. und 26. Mai 2001. Insoweit lehnte das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21. Mai
2001 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab u. a. mit der Begründung, dass die Leistung der
konkreten ärztlichen Notdienste seitens der Klägerin oder durch eine von ihr gestellte Vertretungskraft keine
unzumutbaren und im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbaren Nachteile bewirken
könnten. Der Dimension nach gehe es um finanzielle Aufwendungen, die deutlich unter DM 2.000,- lägen. Dass
derartige Aufwendungen für die Klägerin zur Existenzgefährdung führen könnten, sei weder substantiiert dargetan
noch ersichtlich.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 erklärte die Klägerin die Sache für erledigt, nachdem die Beklagte den
psychotherapeutischen Hintergrunddienst eingerichtet und sie damit vom ärztlichen Notfalldienst freigestellt habe. Sie
beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte stellte einen widerstreitenden
Antrag.
Mit Beschluss des Sozialgerichtes Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004 wurden der Klägerin die Kosten auferlegt
und der Gegenstandswert auf Euro 766,93 (DM 1.500,-) festgesetzt. Hinsichtlich des Gegenstandswertes hat das
Sozialgericht u. a. ausgeführt, es sei auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen. Der Wert sei nach billigem
Ermessen zu bestimmen. Auch eine Schätzung sei zulässig, soweit dafür hinreichende Anhaltspunkte vorlägen. Auf
den bereits vorliegenden Beschluss werde verwiesen.
Die Klägerin habe die Kosten zu erstatten, da die ursprüngliche Entscheidung der Beklagten nicht rechtswidrig sei.
Die Klägerin sei nach den geltenden Richtlinien zur Durchführung des Notdienstes verpflichtet gewesen oder habe
sich eine Vertretung besorgen müssen. Dass später ein psychotherapeutischer Hintergrunddienst eingerichtet worden
sei, mache die ursprüngliche Entscheidung nicht rechtswidrig. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Notdienst folge
aus § 23 HeilberufsG und § 26 Abs. 1 Satz 1 der hessischen Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Für
Vertragsärzte sei darüber hinaus der Notdienst zu den sprechstundenfreien Zeiten Gemeinschaftsaufgabe. Gegenüber
den psychologischen Psychotherapeuten seien die ärztlichen Psychotherapeuten Ärzte mit der entsprechenden
ärztlichen Berufsausbildung. Für den Notdienst kämen nur Ärzte in Betracht. Die Verpflichtung zur Fortbildung für die
Notdienste folge aus § 26 Abs. 4 der Berufsordnung.
Gegen den am 20. Februar 2004 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 4. März 2004 Beschwerde eingelegt, der
das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Klägerin trägt u.a. vor, es sei ihr vor allem um die Ungleichbehandlung der ärztlichen Psychotherapeuten
gegenüber den psychologischen Psychotherapeuten gegangen. Dabei sei es ihr nicht nur um einen jährlichen
Einnahmeverlust in Höhe von ca. 1.000,- Euro gegangen, sondern auch um das berufliche Risiko bei
Notdiensteinsätzen, bei denen es einige Todesfälle jährlich gebe, sowie um die Verauslagungen für ca. 20
Fortbildungsveranstaltungen.
Die Beklagte hat sich zur Sache nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und an sich statthaft, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Sie ist auch teilweise begründet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) ist auf
Antrag durch Beschluss festzusetzen, und zwar nach dem seinerzeitig noch anzuwendenden Recht nach §§ 7 Abs. 1,
116 Abs. 2 Nr. 1, 10 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Nach § 8 Abs. 2 BRAGO ist mangels
der Möglichkeit der sinngemäßen Anwendung von § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2
der Kostenordnung (KostO) der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mangels einer bezifferten
Geldforderung ergibt sich im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar der Gegenstandswert. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens war die dauerhafte Abwehr der Einteilung der Klägerin zum ärztlichen Notdienst. Auf den
Werthinweis im Beschluss vom 21. Mai 2001 (einstweiliger Rechtsschutz) konnte deshalb entgegen der Auffassung
des Sozialgerichtes nicht zurückgegriffen werden. Neben den finanziellen Auswirkungen ist auch die von der Klägerin
abgelehnte berufliche Zusatzbelastung mit erheblichen Risiken zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ist jedoch bei der Wertberechnung nicht auf die ihr verbleibende Zeit ihrer Berufsausübung abzustellen,
sondern nur auf wenige Jahre, wie etwa bei dem Wert in Zulassungssachen für 3 bis 5 Jahre. Mangels konkreter
Anhaltspunkte für eine Schätzung, insbesondere auch für das angesprochene berufliche Risiko, ist der Auffangwert in
Höhe von DM 8.000,-, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO anzunehmen. Soweit die Klägerin – wie aus ihrer
Begründung ersichtlich – von einem höheren Gegenstandswert ausgeht, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung hat das Sozialgericht zutreffend gemäß § 193 Abs. 1 2. Halbsatz SGG
(a.F.) entschieden, dass die Klägerin die Kosten zu erstatten habe, wobei das Sozialgericht zwar nicht ausdrücklich
ausgeführt, aber sinngemäß unter Bezug auf die noch nicht anwendbaren neuen Regelungen des ab 2. Januar 2002
geltenden 6. SGGÄndG davon ausgegangen ist, dass die Klägerin die der Beklagten entstandenen Kosten zu
erstatten hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Begründung der Kostengrundentscheidung wird in
entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug
genommen.