Urteil des LSG Hessen vom 11.08.2010

LSG Hes: verbot der diskriminierung, aufschiebende wirkung, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, eugh, vertragsarzt, innere medizin, altersgrenze, beendigung, verordnung, versorgung

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.08.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 222/09
Hessisches Landessozialgericht L 4 KA 36/10
Bundessozialgericht B 6 KA 1/10 BH
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. April 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten auch des Verfahrens der Berufungsinstanz.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird endgültig auf 3.520,31 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Regress wegen Verordnung von Arzneimitteln durch Dr. med. C. IC. in der Zeit ab
Oktober 2002, d.h. nach Beendigung seiner vertragsärztlichen Zulassung in Höhe von 3.520,31 EUR.
Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Der Beklagte ist der Nachlasspfleger des am xx. xxxx 1934
geborenen und am xx. xxxx 2008 verstorbenen Arztes Dr. med. C. IC ... Dieser war seit 1974 als Facharzt für innere
Medizin mit Praxissitz in IC-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und hausärztlich tätig gewesen.
Gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses, wonach seine Zulassung wegen Vollendung des 68.
Lebensjahres und mehr als zwanzigjähriger vertragsärztlicher Tätigkeit zum 30. September 2002 ende, hatte der
Kläger den Berufungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen angerufen und auf die
Unvereinbarkeit der Vorschrift über die Altersgrenze mit Verfassungsrecht und europäischem Recht hingewiesen. Der
Berufungsausschuss wies den Widerspruch unter Hinweis auf die eindeutige Regelung des § 95 Abs. 7 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) zurück. Im Verlauf des im Januar 2003 dagegen anhängig gemachten Klageverfahrens hat
der Kläger am 29. Dezember 2004 auf seine ärztliche Approbation verzichtet und nur noch die Feststellung begehrt,
die Zulassung sei zu Unrecht beendet worden.
Der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm die Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit
über September 2002 hinaus zu gestatten, ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben (Beschluss des
Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2003, Az.: S 29 KA 51/03 ER, und des Hessischen
Landessozialgerichts (HLSG) vom 15. Dezember 2004, Az.: L 7 KA 412/03 ER).
Auch in der Hauptsache haben Klage und Berufung keinen Erfolg gehabt. Die bei dem Sozialgericht Frankfurt am
Main zunächst als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene und nach der Rückgabe seiner Approbation durch
Dr. med. IC. in eine Fortsetzungsfeststellungsklage geänderte Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 15. Juni
2005, Az.: S 5/29 KA 89/03 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das HLSG mit Urteil vom 15. März
2006, Az.: L 4 KA 32/05 zurückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Dr. med. IC. hat das
Bundessozialgericht (BSG) den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. November 2006, Az.: B 6 KA 34/06 B, wegen
einer Besetzungsrüge an das HLSG zurückverwiesen. Für das danach wieder eröffnete Berufungsverfahren hat das
BSG darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht Zweifel daran bestehen, ob der Kläger, das für die Fortführung des
Rechtsstreits erforderlich Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG) besitze. Ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse könne sich nicht daraus ergeben, dass die Krankenkassen gegen ihn
Regressansprüche geltend machen, weil er nach der Beendigung seiner Tätigkeit vertragsärztliche Verordnungen
ausgestellt habe, die von den betroffenen Patienten eingelöst worden seien. Nach der einer Auslegung nicht
zugänglichen Bestimmung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V habe die vertragsärztliche Tätigkeit des Klägers mit dem
30. September 2002 geendet. Er habe dies selbst so gesehen und konsequenterweise im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes eine Entscheidung erstrebt, wonach er bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vertragsärztlich
hätte tätig sein können. Nachdem dieses Verfahren für ihn ohne Erfolg geendet habe, stehe fest, dass der Kläger
nicht mehr vertragsärztlich habe tätig sein dürfen. Er hätte deshalb vertragsärztliche Verordnungen allein wegen des
Fehlens des vertragsärztlichen Status nicht ausstellen dürfen und müsse den dadurch den Krankenkassen
entstandenen Schaden ggf. ersetzen. Unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungsfeststellungsinteresses werde das
HLSG zu erwägen haben, ob der Kläger tatsächlich für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 29. Dezember 2004 mit
gewisser Aussicht auf Erfolg Amtshaftungsansprüche geltend machen könne. Für diesen Zeitraum sei - wie das
Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Senat ausgeführt habe - die Bundesrepublik Deutschland noch nicht
verpflichtet gewesen, die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Vermeidung von
Diskriminierung wegen Alters in nationales Recht umzusetzen, weil sie sich insoweit eine Verlängerungsfrist von drei
Jahren ausbedungen gehabt habe (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 27. April 2005 – B 6 KA 38/04 B, juris;
Verfassungsbeschwerde hiergegen nicht zur Entscheidung angenommen, s. BVerfG (Kammer)Beschluss vom 22.
November 2005, 1 BvR 1957/05). Hinzukomme, dass der Kläger auf seine Approbation im Zusammenhang mit
schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfen gegen seine ärztliche Tätigkeit (Vergabe von Methadon) verzichtet habe,
sodass es unwahrscheinlich erscheine, dass er bis Ende 2004 tatsächlich hätte vertragsärztlich tätig sein können.
Wenn sich nach dazu ggf. noch zu treffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sollte, dass dem Kläger
wegen gröblicher Pflichtverletzungen die Zulassung schon in den Jahren 2002 oder 2003 hätte entzogen werden
können (§ 95 Abs 6 SGB V), sei die Annahme fernliegend, der Kläger könne mit gewisser Aussicht auf Erfolg
Amtshaftungsansprüche wegen der Beendigung der Zulassung zum 30. September 2002 nach Erreichen der
Altersgrenze geltend machen. Das würde ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausschließen.
Das Verfahren wurde vor dem HLSG zunächst unter dem Az. L 4 KA 75/06 fortgeführt und nach dem Tod von Dr.
med. IC. durch Beschluss vom 15. Februar 2008 bis zur Aufnahme durch einen Rechtsnachfolger ausgesetzt. Nach
Wiederaufruf des Verfahrens durch den Beklagten wird es unter dem Az. L 4 KA 23/10 geführt.
Im vorliegenden Verfahren erwirkte die Klägerin gegen Herrn Dr. IC. am 24. November 2005 einen Mahnbescheid.
Nach Widerspruch von Herrn Dr. IC. wurde die Sache an das Amtsgericht LK. abgegeben, das die Klage mit
Beschluss vom 6. März 2006 an das Sozialgericht Marburg verwiesen hat. Die Klägerin macht geltend, Dr. IC. habe
nach Beendigung seiner Zulassung widerrechtlich kassenärztliche Leistungen in Höhe von insgesamt 3.520,31 EUR
zu ihren Lasten erbracht.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Altersregelung sei europarechtswidrig. Dies habe der EuGH jetzt mit seinem
Urteil vom 12. Januar 2010 bestätigt. Herr Dr. IC. sei wegen seines Alters diskriminiert worden, da er an der
kassenärztlichen Versorgung nicht mehr habe teilnehmen dürfen und seine Leistungen nicht mehr vergütet erhalten
habe.
Mit Gerichtsbescheid vom 23. April 2010 hat das Sozialgericht Marburg der Klage stattgegeben und den Beklagten
verurteilt, der Klägerin 3.520,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 18. November 2005 zu zahlen.
Zur Begründung führt das Sozialgericht im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage sei die Verletzung nachwirkender
vertraglicher Nebenpflichten als Vertragsarzt.
Dr. IC. habe nach dem Ende seiner Zulassung als Vertragsarzt Arzneimittel für Versicherte der Klägerin verordnet. Er
habe dadurch Pflichten aus dem Vertragsarztverhältnis verletzt, die er zum Schutz der Klägerin zu beachten gehabt
habe. Aus Vertragsverletzungen bei der Verordnungstätigkeit des Arztes erwüchsen der Krankenkasse unmittelbare
Ansprüche gegen den Arzt. Das durch die Beteiligung an der Versorgung der Versicherten begründete
Rechtsverhältnis sei insoweit vergleichbar einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Zur
vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten gehöre die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil und Hilfsmitteln (§§
27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V). Der Vertragsarzt werde ermächtigt, diese Mittel zu Lasten der Kasse zu verordnen (§
73 Abs. 2 Nr. 7 SGB V). Die Kosten der Verordnung trage nicht die Kassenärztliche Vereinigung, sondern nach
näherer Maßgabe der Verträge mit den Lieferanten unmittelbar die Kasse. Dieser Gestaltung der Rechtsbeziehungen
könne auch entnommen werden, dass der Kasse unmittelbare Ansprüche gegen den Arzt zustünden, wenn dessen
Verordnungen nicht den Vertragspflichten entsprächen. Ein Vertragsarzt, der nach Beendigung der Zulassung als
Vertragsarzt bei Verordnungen seinen Kassenarztstempel und die Kassenarztnummer verwende, verletze damit seine
Pflichten aus dem Zulassungsverhältnis. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehe ein Regressanspruch der
Klägerin, da die Zulassung des Dr. med. IC. zum 30. September 2002 geendet habe. Dr. IC. habe die Verordnungen
ohne Berechtigung zum Nachteil der Klägerin ausgestellt. Eine Schadensminderung unter dem Gesichtspunkt, ein
anderer Arzt hätte die Verordnung ebenfalls ausgestellt, komme nach der Rechtsprechung nicht in Betracht.
Schuldhaftes Verhalten liege insoweit vor, als der Zulassungsausschuss das Ende der Zulassung bereits rechtzeitig
festgestellt habe. Soweit seitens des Beklagten auf die Rechtswidrigkeit der Regelungen abgestellt werde, entfalle ein
Verschulden nicht. Der Schaden sei auch durch die Vorlage von Kopien der Verordnungen hinreichend substantiiert
dargelegt und nachgewiesen worden. Nach dem seinerzeit geltenden Recht des § 95 Abs. 7 SGB V sei das
Zulassungsende für Dr. IC. wegen Erreichen der Altersgrenze zum 30. September 2002 eingetreten. Dies hätten, was
den Beteiligten bekannt sei, das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt.
Soweit der Beklagte nunmehr auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verweise, folge hieraus
nicht die Rechtswidrigkeit der Altersgrenze. Der EuGH habe ausdrücklich die Altersgrenze unter gewissen
Voraussetzungen gebilligt. Er habe ausgeführt, unter Berücksichtigung des Wertungsspielraums, über den die
Mitgliedstaaten verfügten, sei anzuerkennen, dass ein Mitgliedstaat es in einer Situation, in der die Zahl der
Vertragszahnärzte überhöht ist oder die latente Gefahr bestehe, dass eine solche Situation eintrete, für erforderlich
halten könne, eine Altersgrenze wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorzuschreiben, um jüngeren
Zahnärzten den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern, die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung wegen des
Alters könne unter diesen Voraussetzungen als durch dieses Ziel objektiv und vernünftigerweise gerechtfertigt und die
Mittel zur Verwirklichung dieses Ziels als angemessen und erforderlich angesehen werden (Hinweis auf EuGH, Urteil
vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - j u r i s Rdnr. 73 bis 77).
Das Bundessozialgericht habe sich bei Bejahung der Verfassungsmäßigkeit vor allem auf die Erwägung des
Gesetzgebers gestützt, wonach die zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für
zwingend erforderlich gehaltene Beschränkung der Zahl der zugelassenen Vertragsärzte nicht einseitig zu Lasten der
jungen, an einer Zulassung interessierten Ärztegeneration zu verwirklichen sei. Das Sozialgericht schließt sich dem in
Übereinstimmung mit dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Hinweis auf Urteil vom 27. Januar 2010 - L 3
KA 29/09 - juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de) an. Auch vor dem Hintergrund der genannten Entscheidung des
EuGH stehe die vorliegend umstrittene Altersgrenze nicht im Widerspruch zum Verbot der Diskriminierung wegen
Alters.
Gegen den ihm am 27. April 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 27. Mai 2010 Berufung
eingelegt.
Zur Begründung macht er weiterhin geltend, das SG habe die verbindlichen Vorgaben des europäischen Rechts und
des EuGH verkannt. Mangels hinreichender Rechtfertigung hätte die Höchstaltersgrenzenregelung gegenüber Dr. IC.
unangewendet bleiben müssen. Der Diskriminierungsschutz sei nicht durch die europäische Richtlinie in Gang gesetzt
worden, sondern entspreche der Verfassungstradition der Mitgliedstaaten, er habe mithin bereits bei "Ingangsetzung"
der Richtlinie im Jahr 2000 gegolten. Ferner sei § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG, wonach Widerspruch und Klage
aufschiebende Wirkung hätten, unbeachtet geblieben (Hinweis auf Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
28. März 2007, AZ: L 12 B 835/06 KA ER).
Der Beklagte beantragt, das Ruhen dieses Verfahrens im Hinblick auf das noch anhängige Verfahren L 4 KA 23/10,
hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. April 2010 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere war die Klägerin ebenso wenig wie die Kassenärztliche
Vereinigung Hessen befugt, den geltend gemachten Schaden einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen, nachdem
die Zulassung von Dr. med. IC. als Vertragsarzt beendet war. Der Senat konnte auch in der Sache entscheiden, denn
das noch anhängigen Verfahren L 4 KA 23/210, in welchem die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der
Feststellung der Beendigung der Vertragsarztzulassung des Dr. IC. streitig ist, ist nicht in der Weise vorgreiflich im
Sinne von § 114 SGG, dass das vorliegende Verfahren notwendig bis zu einer Entscheidung in jenem Verfahren
ausgesetzt werden müsste.
Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin 3.520,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. November 2005 als
Schadenersatz zu zahlen.
Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass die Zulassung des verstorbenen Dr. med. IC. als Vertragsarzt wegen
Vollendung des 68. Lebensjahres nach § 95 Abs. 7 SGB V zum 30. September 2002 endete und er nach diesem
Zeitpunkt nicht mehr berechtigt war, Arzneimittel für Versicherte der Klägerin zu verordnen. Mit dem Ende der
Zulassung endete dessen Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen ebenso wie die mit der
Zulassung verbundenen Rechte und Pflichten aus dem Teilnahmestatus (vgl. Schallen, Zulassungsverordnung,
Kommentar, 7. Aufl. 2009, § 31 Rdnr. 21 f.) bezüglich der vertragsärztlichen Versorgung (§ 95 Abs.1 SGB V). Mit der
Verordnung von Arzneimitteln nach Beendigung der Zulassung zu Lasten der Klägerin hat Dr. IC. gegen
entsprechende (nachwirkende) Unterlassungspflichten verstoßen, die in dem Gesamtzusammenhang des vormaligen
Vertragsarztverhältnisses gründen und gegenüber der Klägerin eine öffentlich-rechtliche Schadensersatzpflicht
begründen, die die Klägerin mangels fortbestehender Zulassung und Regelungsgewalt der vertragsärztlichen
Institutionen unmittelbar geltend machen kann (vgl. zur Festsetzung eines Schadensregresses wegen mangelhafter
prothetischer Behandlung BSG Urteil vom 28. April 2004, Az.: B 6 KA 64/03 R; zum Schadensersatzanspruch der
Krankenkassen wegen Verordnungen eines Arztes, der wegen Vorspiegelung falscher Tatsachen als Vertragsarzt
zugelassen worden war BSG, Urteil vom 21. Juni 1995 - 6 RKa 60/94 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 5 = BSGE 76, 153 =
NJW 1996, 3102 = USK 9587, juris Rdnr. 13 ff.).
Der Beklagte stellt diese Rechtsgrundlagen und die Zuständigkeit der Klägerin zur Geltendmachung der
streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen nicht generell infrage. Er macht vielmehr zunächst geltend, die
Zulassung von Dr. IC. habe aus Gründen des Europarechts, konkret wegen des primärrechtlichen Verbots der
Diskriminierung wegen des Alters und der hierzu ergangenen Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl.
EG L 303, S. 16) nicht aus Altersgründen zum 30. September 2002 geendet.
Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der
Europäischen Union – EuGH -) hat zwar anerkannt, dass ein primärrechtliches Verbot der Diskriminierung wegen des
Alters besteht, das (auch unter Hinweis auf Artikel 6 Abs. 1 EUV i.V.m. Artikel 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union, wonach "Diskriminierung insbesondere wegen des Alters" verboten ist) als ein allgemeiner
Grundsatz des Unionsrechts anzusehen ist (EuGH Urteil vom 22. November 2005, Rs. C - 144/04 (Mangold), Slg.
2005, I – 9981), und die Richtlinie 2000/78/EG diesen Grundsatz durch Art.1 und 6 konkretisiert, er hat jedoch die
Geltung dieses Diskriminierungsverbots zugleich unter die Voraussetzung gestellt, dass der Anwendungsbereich des
Unionsrechts eröffnet ist. Das Gemeinschaftsrecht enthält nämlich kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des
Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise
diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher
Bezug wird weder durch Artikel 13 EGV hergestellt noch durch die Richtlinie 2000/78/EG vor Ablauf der dem
betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist (vgl. EuGH Urteil vom 23. September
2008, Rs. C- 427/06 (Bartsch),Slg. 2008, I - 7245; Urteil vom 19. Januar 2010, Rs. C - 555/07 (Kücükdeveci), NJW
2010,427 = ZESAR 2010, S. 180 ff. m. zust. Anm. Joussen).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen gemeinschaftsrechtlichen Bezug, denn die für die Bundesrepublik
Deutschland geltende Umsetzungsfrist hinsichtlich der Richtlinie 2000/78/EG war zu dem maßgeblichen Zeitpunkt am
30. September 2002 (Vollendung des 68. Lebensjahres von Dr. IC.) noch nicht abgelaufen. Nach Art. 18 mussten die
Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/78/EG spätestens bis zum 2. Dezember 2003 umsetzen. Den Mitgliedstaaten war
es ferner erlaubt, diese Frist hinsichtlich der Bestimmungen der Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters
und einer Behinderung um drei Jahre zu verlängern. Deutschland machte von dieser Option Gebrauch und hatte daher
bis zum 2. Dezember 2006 Zeit, um diese Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen (EuGH Rs. Bartsch a.a.O.
Rnr. 5 und 6). Die Altersregelung des § 95 Abs.7 SGB V i.d.F. des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. November
1992 (BGBl. I, 2266) ist (im Gegensatz zu dem Ausgangsverfahren in der Rs. Mangold a.a.O.) auch nicht erst
während der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG normiert worden.
Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit seinem Vorbringen gehört werden, die gegen den Feststellungsbescheid
erhobenen Rechtsmittel hätten nach § 86a Abs. 1 Satz 2 SGG aufschiebende Wirkung gehabt mit der Rechtsfolge,
das Dr. IC. über den 30. September 2002 hinaus als Vertragsarzt hätte tätig werden dürfen. Auch in Kenntnis der
(anderslautenden) Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 20. Juli 2006, AZ: L 12 B 835/06
KA ER, zit. nach juris) vertritt der erkennende Senat weiterhin (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 15.
Dezember 2004, Az.: L 7 KA 412/03 ER) die Auffassung, dass das Ende der Zulassung mit Erreichen der
Altersgrenze kraft Gesetzes eingetreten ist und auch eine aufschiebende Wirkung gegen den das Ende der Zulassung
feststellenden - deklaratorischen - Verwaltungsakt den betreffenden Arzt nicht berechtigt hätte, seine vertragsärztliche
Tätigkeit fortzusetzen (ebenso Pawlita in jurisPK-SGB V 2008, § 95 Rdnr. 522 ff. m.w.N.). Im Übrigen steht diesem
Einwand des Beklagten die Rechtskraft der Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 2003,
Az.: S 29 KA 51/03 ER und des HLSG vom 15. Dezember 2004, Az.: L 7 KA 412/03 ER entgegen, mit welchen der
Antrag des Dr. IC. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm die Fortsetzung der vertragsärztlichen Tätigkeit über
den September 2002 hinaus zu gestatten, abgelehnt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als
unterliegende Partei hat der Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47, § 40 Gerichtskostengesetz (GKG).