Urteil des LSG Hessen vom 07.01.1997

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Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.01.1997 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 2 An 579/93
Hessisches Landessozialgericht L 1 Kr 1217/95
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. Januar 1994, 12. Januar 1995, 11. Mai 1995 und 30. Mai
1996 wird abgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die Höhe der Abgabepflicht.
Der Kläger ist ein am 9. Dezember 1976 gegründeter gemeinnütziger eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
die Einrichtung und das Betreiben eines Kommunikations- und Freizeitzentrums (KFZ) in bezweckt. Ziele des KFZ
sind gemäß § 2 Nr. 2 a) bis d) der Satzung unter anderem die Durchführung von Maßnahmen der Jugendpflege, das
Tätigwerden auf dem Gebiet der Erziehung und Volksbildung, etwa durch Spielenachmittage für Kinder, praktische
Hilfestellungen für Eltern, die Einrichtung von Arbeitsgruppen und gelegentliche Veranstaltungen im kulturellen
Bereich, die dem Vereinszweck dienen sollen.
Auf Anforderung der Beklagten (Schreiben vom 18. Dezember 1991) sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen
zur Feststellung der Abgabepflicht am 21. Januar 1992 an diese zurück. Daraufhin stellte die Beklagte nach Einholung
weiterer Auskünfte beim Kläger über tatsächliche Engagements selbständiger Künstler sowie eines
Gewerberegisterauszugs mit Bescheid vom 21. Mai 1992 die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der
abgabepflichtigen Unternehmen ab 1. Januar 1983 fest, da er als Veranstalter zur Aufführung von künstlerischen
Werken oder Leistungen tätig werde. Ferner enthielt der Bescheid Hinweise zu daraus folgenden Melde- und
Zahlungspflichten.
Am 25. Juni 1992 ging bei der Beklagten ein mit "Widerspruch” bezeichnetes Schreiben des Klägers ein, mit dem
dieser den Erlaß von rückständigen Abgaben für die Jahre 1987 bis 1988 beantragte.
Mit Abrechnungsbescheid vom 6. Juli 1992 forderte die Beklagte entsprechend den eigenen Angaben des Klägers für
die Jahre 1989 bis 1991 die Zahlung rückständiger Künstlersozialabgaben in Höhe von insgesamt 11.270,22 DM (mit
Ratenzahlungsangebot für 24 Monate à 470,00 DM/Monat), bat um Vorlage der Melde- und Selbstberechnungsbogen
für 1983 bis 1988 und setzte die monatlichen Vorauszahlungsbeträge ab Januar bzw. März des laufenden Jahres fest.
Durch weiteren Bescheid vom 13. Oktober 1992 teilte die Beklagte mit, daß Forderungen für die Jahre 1983 bis 1986
wegen eingetretener Verjährung nicht geltend gemacht würden. Die Gesamtforderung bis einschließlich 2. Oktober
1992 bezifferte sie mit 12.072,99 DM.
Hiergegen legte der Kläger am 17. November 1992 Widerspruch ein.
Am 5. Januar 1993 erging der Abrechnungsbescheid für 1987 und 1988 in Höhe von insgesamt 3.617,45 DM. Mit
gesondertem Bescheid vom selben Tag lehnte die Beklagte den Antrag auf Erlaß fälliger Künstlersozialabgaben für
1987 und 1988 ab, erklärte sich aber zu Ratenzahlungen bei gleichzeitiger Stundung bereit. Im Bescheid vom 18.
Januar 1993 setzte die Beklagte die Höhe der monatlich zu entrichtenden Vorauszahlungen neu fest.
Auch gegen diese Entscheidungen legte der Kläger sinngemäß am 26. Januar 1993 Widerspruch ein. Er äußerte
Zweifel an der Abgabepflicht dem Grunde nach und vertrat die Auffassung, daß Ansprüche für zurückliegende Jahre
verwirkt seien.
Dem Widerspruch half die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 1993 teilweise hinsichtlich des Jahres 1987 ab, da
die Forderung verjährt sei.
Mit weiterem Abrechnungsbescheid vom 4. Juni 1993 stellte die Beklagte die Abgabepflicht des Klägers für 1992 und
einen Gesamtrückstand von 15.271,08 DM fest.
Nach förmlichem Mahnschreiben vom 29. September 1993 wies die Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 1993 zurück. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Oktober 1992
sei unzulässig, da er keine belastende Regelung enthalte und die Aufforderung zur Übersendung der Melde- und
Selbstberechnungsbogen für 1987 und 1988 kein Verwaltungsakt sei. Hinsichtlich des Bescheids über die
grundsätzliche Abgabepflicht vom 21. Mai 1992 werde die Begründung geändert. Der Kläger sei unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Theater- und Konzertdirektion abgabepflichtig.
Die festgestellte Höhe der Abgabeschuld im Bescheid vom 5. Januar 1993 sei nicht zu beanstanden, da sie auf der
Grundlage der von ihm selbst gemeldeten Entgelte beruhe.
Am 15. November 1993 hat der Kläger beim Sozialgericht Marburg Klage erhoben und sich grundsätzlich gegen seine
Heranziehung zum abgabepflichtigen Personenkreis und die Höhe der Abgabeschuld gewandt. Grundlage und Zweck
seiner Tätigkeit sei Jugendarbeit im weitesten Sinne, nicht aber die Vermarktung künstlerischer oder publizistischer
Leistungen.
Den am 1. Dezember 1993 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide lehnte
das Sozialgericht Marburg durch Beschluss vom 20. Dezember 1993 ab.
Die nach Klageerhebung ergangenen Abrechnungsbescheide vom 24. März 1994 (Jahresabrechnung 1993) und vom
25. März 1994 (Änderung der Jahresabrechnung 1992) hat die Beklagte zum Gegenstand des Klageverfahrens
gemacht.
Durch Urteil vom 5. Oktober 1995 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und in den
Entscheidungsgründen ausgeführt, daß der Kläger dem Grunde nach zum abgabepflichtigen Personenkreis gehöre,
die Forderung der Beklagten nicht verwirkt und das Künstlersozialversicherungsgesetz verfassungsgemäß sei.
Gegen dieses dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Empfangsbekenntnis am 23. Oktober 1995 zugestellte
Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 17. November 1995 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht in
Darmstadt am 20. November 1995 – eingelegte Berufung, mit der sich der Kläger gegen die getroffene Entscheidung
des Sozialgerichts wendet. Das Sozialgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe seiner
Entscheidung einen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt, den er nicht vorgetragen habe. Er nehme öffentliche
Aufgaben des Gemeinwohls wahr, werde durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und Spenden am Leben gehalten,
mache keinen Gewinn, dürfe keine Rücklagen bilden und sei verpflichtet, jedes Jahr einen ausgeglichenen Haushalt
vorzulegen. Die Auslegung des KSVG durch die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts sei verfassungswidrig, da das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nur "professionelle
Vermarkter” als abgabepflichtig angesehen habe, also solche, deren Hauptzweck auf die Vermarktung
künstlerischer/publizistischer Werke und Leistungen gerichtet sei. Diese Voraussetzungen träfen auf ihn nicht zu.
Seine Rechtsauffassung werde im übrigen durch die ab 1. Januar 1997 eintretenden Rechtsänderungen bestätigt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. Oktober 1995 sowie die Bescheide
der Beklagten vom 21. Mai 1992, 6. Juli 1992, 13. Oktober 1992, 5. Januar 1993, 18. Januar 1993, 3. Februar 1993
und 4. Juni 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 1993 und die Bescheide vom 11. Januar
1994, 24. März 1994, 25. März 1994, 12. Januar 1995, 11. Mai 1995 und 30. Mai 1996 aufzuheben sowie bereits
gezahlte Künstlersozialabgaben zu erstatten.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zum KSVG durch den Kläger sei unrichtig. Eine Verwirkung der geltend gemachten Forderungen komme nicht in
Betracht, da der Kläger seiner gesetzlichen Meldepflicht nicht nachgekommen sei und der Anspruch auf Zahlung von
Künstlersozialabgaben kraft Gesetzes und unabhängig vom Wissen des Abgabepflichtigen entstehe.
Ferner hat die Beklagte die Bescheide vom 11. Januar 1994 (Vorauszahlung für Januar und Februar 1994), vom 12.
Januar 1995 (Vorauszahlung für Januar und Februar 1995), vom 11. Mai 1995 (Jahresabrechnung 1994 und
Vorauszahlung für März bis Dezember 1995) und vom 30. Mai 1996 (Jahresabrechnung 1995 und Vorauszahlungen
für März bis Dezember 1996) zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht und ergänzend darauf verwiesen,
daß die Höhe der Abgabeschuld aufgrund der eigenen Angaben des Klägers vorgenommen worden sei.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 10. Oktober 1996 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss mit der Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für
unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 SGG).
Dies gilt auch für die Klage gegen die nach Klageerhebung bzw. nach Einlegung der Berufung ergangenen Bescheide
der Beklagten, die in direkter und in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des
anhängigen Verfahrens geworden sind. Insoweit hatte der Senat, da das Sozialgericht über diese erst im
Berufungsverfahren eingeführten Folgebescheide nicht entschieden hat, an dessen Stelle als erste Instanz zu
entscheiden (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92; Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 5. Auflage 1993, §
96 Rdnr. 5 ff. m.w.N.).
Die Berufung ist aber sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg ist im Ergebnis zu Recht
ergangen, denn der Kläger gehört zum abgabepflichtigen Unternehmenskreis nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz und ist deshalb zur Zahlung der ermittelten Abgabeschuld verpflichtet.
Auszugehen ist davon, daß der Senat über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheiden mußte. Zwar ist der
insoweit ergangene Feststellungsbescheid vom 21. Mai 1992 vom Kläger ursprünglich nicht angegriffen worden, denn
mit seinem als "Widerspruch” bezeichneten und bei der Beklagten am 25. Juni 1992 eingegangenen Schreiben
begehrte er ausschließlich den Erlaß rückständiger Abgaben für die Jahre 1987 und 1988. Auf die Bestandskraft
dieser Entscheidung hat sich die Beklagte aber – wie der Begründung des Widerspruchsbescheids zu entnehmen ist –
nicht berufen, so daß sich die gerichtliche Prüfung auch hierauf erstrecken mußte.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (bzw. Nr. 2 für die Zeit bis 1988) des Gesetzes über die Sozialversicherung der
selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz –KSVG–) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I, S.
705) in der ab 1. Januar 1989 geltenden Fassung (Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1988, BGBl. I, S. 2606) ist
ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, der Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie
sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Leistungen aufzuführen oder künstlerische
Leistungen darzubieten, betreibt.
Hiernach betätigt sich der Kläger mit dem Betrieb eines Kommunikations- und Freizeitzentrums wie eine
Konzertdirektion. Dieser Begriff wird zwar im Gesetz nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
12. April 1995 – 3 RK 4/94), der der Senat folgt, ist dem Wortsinn entsprechend ein Unternehmen gemeint, das dafür
sorgt, daß Theater gespielt oder ein Konzert veranstaltet wird, ohne selbst Träger von Theatern, Orchestern, etc. zu
sein. Der Kläger führt regelmäßig Musikveranstaltungen ohne Einsatz eigener Musiker durch. Diese werden vielmehr –
wie auch den im Verwaltungsverfahren vorgelegten "Gagenkonten” im einzelnen zu entnehmen ist – vom Kläger für
bestimmte Auftritte verpflichtet. Eine solche Betätigung erfüllt den Abgabetatbestand "Konzertdirektion”, ohne daß es
darauf ankommt, daß der Kläger diese Veranstaltungen nur als Teil seiner satzungsgemäßen Hauptaufgaben ansieht
und sich selbst deshalb auch nicht als Konzertdirektion bezeichnet oder einschätzt (BSG, a.a.O.).
Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf die von ihm wahrgenommenen öffentlichen Aufgaben der Jugendpflege
dagegen wendet, etwa mit den Veranstaltungen von Konzerten ein abgabepflichtiges Unternehmen zu betreiben,
vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Anknüpfend an die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines KSVG (BT-
Drucksache 9/26, S. 16) und die Begründung des KSVG-Änderungsgesetzes (BT-Drucksache 11/2964, S. 18) geht
das Bundessozialgericht, dem der Senat folgt, in ständiger Rechtsprechung von einem sozialversicherungsrechtlichen
Unternehmerbegriff aus, der sich am Sinn und Zweck des KSVG orientiert. Danach (Urteil vom 8. Dezember 1988 –
12 RK 1/86) sind alle Personen zu erfassen, die Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch
nehmen oder vermarkten, sofern sie überhaupt ein Unternehmen betreiben, d.h. eine nachhaltige, nicht nur
gelegentliche, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausüben. Da die Inanspruchnahme von
Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten nach der Wertung des Gesetzgebers typischerweise für alle
natürlichen und juristischen Personen gilt, deren Tätigkeit einem der in § 24 KSVG genannten Zwecke dient, sind
grundsätzlich alle diese Personen abgabepflichtige Unternehmer im Sinne der genannten Vorschrift. Ob der
Unternehmer Gewinn erzielt oder dieses auch nur beabsichtigt, ist nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 1.
Oktober 1991 – 12 RK 1/91) nicht entscheidend. Vielmehr reicht es aus, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von
Einnahmen gerichtet ist, auch wenn diese nicht kostendeckend sind. Für die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen
Personenkreis ist auch unerheblich, ob das Unternehmen gemeinnützig ist, Subventionen erhält und wie es steuerlich
behandelt wird. Selbst zugewiesene Haushaltsmittel reichen aus, um von einer Einnahmeerzielung auszugehen (BSG,
Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 1/94). Bereits entschieden ist auch, daß die mit der unternehmerischen Tätigkeit
verfolgten anderen – auch vorrangigen – Zwecke, nichts an der grundsätzlichen Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen
Personenkreis nach § 24 KSVG ändern (BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 66/92). Maßgeblich ist allein, daß
tatsächlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch genommen werden. Das ist hier durch das
Engagement wechselnder Musiker der Fall. In der bereits genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.
April 1995 (3 RK 1/94) ist hierzu (unter Hinweis auf BT-Drucksache 11/2964, S. 13 und die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts E 75, 108 ff.) nochmals ausgeführt, daß der maßgebliche Grund der Abgabepflicht nicht
die Vermarktung, sondern die Inanspruchnahme und Verwertung künstlerischer Leistungen für eigene Zwecke ist.
Diese können, wie in dem vom BSG entschiedenen Fall, auch in der Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge
oder der Jugendarbeit (weiteres Urteil vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94) bestehen.
Der Kläger betreibt mit seinem Unternehmen auch eine nachhaltige, nicht nur vorübergehende Tätigkeit. Dies erfordert
nach der Rechtsprechung (zuletzt in dem bereits genannten Urteil des BSG vom 12. April 1995 – 3 RK 4/94 m.w.N.)
eine Betätigung, die auf Wiederholung und auf unbestimmte Dauer angelegt ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen
ergibt sich zum einen aus der Satzung des Klägers, im übrigen aus der Vielzahl der der Tagespresse zu
entnehmenden Veranstaltungen und den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Listen über gezahlte Gagen an
namentlich bezeichnete Künstler oder Künstlergruppen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
Verfassungsmäßigkeit des KSVG zu seinen Gunsten nichts anderes. Dessen Ausführungen (E 75, S. 161 ff.) ist kein
einschränkendes Merkmal der "Professionalität” der Vermarktung in dem vom Kläger dargelegten Sinn zu entnehmen.
Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Formulierung aus der Gesetzesbegründung (BT-
Drucksache 9/26, S. 16–18) aufgenommen hat, hat es den Begriff – wie dem Zusammenhang der dortigen
Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist – gerade nicht in einem einengenden, sondern vielmehr in einem weiten
Sinne verstanden und es unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes beanstandet, wenn der Gesetzgeber weiterhin
davon absieht, die Verwertung von Kunst oder künstlerischen Darbietungen zur Eigenwerbung von Unternehmen nicht
der Abgabepflicht zu unterwerfen (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom 20. April 1994 – 3/12 RK 31/92).
Da der Senat die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung des § 24 KSVG durch die Rechtsprechung
des BSG nicht teilt, ist auch nicht entscheidungserheblich, daß der Gesetzgeber § 24 KSVG ab 1. Januar 1997 für
bestimmte Fälle und ausdrücklich nur für die Zukunft neu gefaßt hat.
Gehört der Kläger somit grundsätzlich zum abgabepflichtigen Personenkreis, war auch die von der Beklagten
ermittelte Höhe der Abgabeschuld, die inzwischen nahezu getilgt ist, nicht zu beanstanden. Grundlage der zum Teil
erst während des Klage- und Berufungsverfahrens gemäß § 96 SGG einbezogenen Abrechnungsbescheide waren
ausnahmslos Meldungen des Klägers über gezahlte Entgelte an selbständige Künstler. Für eine Überprüfung dieser
Angaben ohne konkrete eigene Zweifel oder Fragen des Klägers über die Abgabepflicht für gezahlte Entgelte, gab es
weder für die Beklagte noch für den Senat Anlaß. Die Forderung der Beklagten ist schließlich auch nicht verwirkt,
denn der Kläger ist ihm obliegenden Meldepflichten nicht nachgekommen, so daß die Kraft Gesetzes entstehenden
Forderungen erst nach Jahren und auch nur in den Grenzen der den Kläger schützenden Verjährungsvorschriften
geltend gemacht werden konnten. Insgesamt mußten deshalb die Berufung bzw. die Klage erfolglos bleiben und
zurückgewiesen bzw. abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.