Urteil des LSG Hessen vom 10.06.1980

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.06.1980 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 3 An 434/77
Hessisches Landessozialgericht L 2 An 586/78
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit
aufgehoben, als es die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet hat,
bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines
Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt ist.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978
insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22.
April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf
Gewährung von Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der 1937 geborene Kläger ist seit dem 6. Januar 1961 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C. RM. in O.
beschäftigt. Er ist seiner nichterwerbstätigen Ehefrau und seiner am 5. Januar 1968 geborenen Tochter
unterhaltspflichtig. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers betrug bis August 1979 1.665,24. DM. Die
monatliche Miete seiner Wohnung, für die er ein Wohngeld in Höhe von 51,– DM erhielt, betrug 288,92 DM, der
Aufwand für Heizung machte monatlich 47,– DM, für Strom 33,– DM und für Gas, Wasser und andere Nebenkosten
129,45 DM aus.
Im Jahre 1961 war der Kläger an einer Kinderlähmung erkrankt, die eine Teillähmung beider Beine zur Folge hatte. Der
Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt; die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 90 v.H. Seinen Arbeitsplatz
kann der Kläger nur mit einem Kraftfahrzeug erreichen, das eine automatische Kupplung oder ein automatisches
Getriebe, eine handbetätigte Betriebsbremse rechts und Handgas rechts besitzt. Die Beklagte hatte dem Kläger in
den Jahren 1966 und 1971 Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt.
Der Kläger beantragte im Januar 1977 erneut, ihm einen Zuschuß zu den Kosten eines neuen Kraftfahrzeuges mit
automatischem Getriebe zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. April 1977 mit der
Begründung ab, nach Ziff. 8. 2. ihrer "Richtlinien für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte
Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 AVG” vom 16. Mai 1974 (im Folgenden abgekürzt: RL) könne
eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur einmal gewährt werden. Nach den vorhandenen
Unterlagen seien dem Kläger bereits Zuschüsse zur Beschaffung von zwei Kraftfahrzeugen gewährt worden. Der
Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. August 1977). In dem
Widerspruchsbescheid hieß es, werde dem Behinderten schon bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die
Ansparung eines größeren Eigenanteiles zugemutet, so solle nach einer Gesamtzeit von zehn Jahren Berufstätigkeit
nach erfolgter Rehabilitation eine weitere Finanzierung des Kraftfahrzeuges nicht mehr erfolgen. Die Voraussetzungen
für die Leistungsgewährung nach der Härteklausel – unbillige Härte im wirtschaftlichen Bereich und
Schwerstbehinderung – lägen nicht vor.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, die ablehnenden Bescheide der Beklagte aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm einen Zuschuß zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu gewähren. Zur Begründung führte er
aus, er sei nicht in der Lage, ein neues Kraftfahrzeug zu finanzieren. Ohne ein neues Fahrzeug würde er aber seinen
Arbeitsplatz verlieren. Hinsichtlich der Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit sei er einem
Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten bzw. sonstigen Schwerstbehinderten vergleichbar, so daß
auf ihn die Härteklausel nach Ziff. 10 der RL anzuwenden sei.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main verpflichtete durch Urteil vom 13. März 1978 die Beklagte unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon
auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt sei und
wies im übrigen die Klage ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die in Ziff. 8 der RL vorweggenommene
Ausübung des gesetzlich vorgesehenen Ermessens sei nicht rechtmäßig. Sie widerspreche der gesetzlichen
Regelung, welche die Ersatzbeschaffung lediglich auf den notwendigen Umfang begrenze.
Gegen das ihr am 16. Mai 1978 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1978 die von dem Sozialgericht
zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger hat am 8. Oktober 1979 Anschlußberufung eingelegt.
Der Kläger kaufte am 18. Oktober 1978 einen Pkw-Audi zum Preis von 14.864,54 DM; hinzu kamen Kosten für
zusätzliche Bedienungseinrichtungen von 2.230,20 DM. Durch Bescheid vom 13. November 1978 gewährte die
Beklagte dem Kläger nach den RL eine Hilfe für zusätzliche Bedienungseinrichtungen von insgesamt 2.230,– DM.
Zur Begründung ihrer Berufung trug die Beklagte vor, Ziff. 8.2. ihrer Richtlinien sei mit dem Gesetz vereinbar, da es
sich bei den berufsfördernden Leistungen nicht um Dauerleistungen handele, sondern um Leistungen, die auf einen
bestimmten zeitlichen Umfang begrenzt werden dürften. Nach zweimaliger Unterstützung durch den
Rentenversicherungsträger sei der Behinderte, was das Kraftfahrzeug als solches angehe, einem vergleichbaren
gesunden Berufstätigen gleichzustellen. Auch ein gesunder Berufstätiger, der mit dem Auto fahre, müsse das Geld für
ein Ersatzkraftfahrzeug in vollem Umfange ansparen. Die Anwendung der Härteklausel nach Ziff. 10 RL komme nicht
in Betracht, weil das Leiden des Klägers keiner Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation
gleichzustellen sei und die bei dem Kläger gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm nicht in besonderem Maße
erschwerten, bei der zweiten Ersatzkraftfahrzeugbeschaffung die Mittel dafür selbst aufzubringen. In seiner
Eigenschaft als kaufmännischer Angestellter sei der Kläger beruflich voll eingegliedert und beziehe regelmäßige
Einkünfte.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die
Klage in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlußberufung das Urteil
des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 zu verurteilen,
hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten eines Kraftfahrzeuges einen neuen Bescheid zu
erteilen.
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Ansicht der
Beklagten, Hilfe bei der Ersatzbeschaffung sei nur einmal möglich, stehe schon der Gesetzeswortlaut des § 13 Abs. 1
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entgegen. Diese Vorschrift schließe die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit ein;
dazu könnten auch mehrmalige Maßnahmen in Betracht kommen. Rehabilitation sei eine final ausgerichtete Leistung
der sozialen Sicherung. Es liege nicht im Sinn und Zweck der Rehabilitation, einen Versicherten von einer Maßnahme
des § 13 AVG deshalb auszuschließen, weil die Behinderung schon längere Zeit bestehe oder ihm lediglich einmalig
eine Leistung zu gewähren, obwohl nach den Umständen des Einzelfalles nur wiederholt einsetzende Maßnahmen den
angestrebten Erfolg – hier: Erhaltung der Erwerbsfähigkeit durch berufsfördernde Maßnahmen – sichern könnten.
Der Senat hat bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. H. von Amts wegen ein fachärztliches Gutachten zu der Frage
eingeholt, ob das Leiden des Klägers einer Querschnittslähmung oder Doppeloberschenkelamputation gleichzustellen
sei. Der Sachverständige hat nach einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 30. Mai 1979 diese Frage
verneint. Die Behinderung des Klägers sei deutlich geringer als bei den beiden oben erwähnten Krankheitsbildern.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten, die Rehabilitationsakten der Beklagten sowie die Schwerbehindertenakten des
Versorgungsamtes F., deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet. Die
Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet.
Soweit das Sozialgericht die Beklagte verurteilt hat, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon
auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt
sei, war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben. Das erstinstanzliche Gericht stützt diesen Urteilstenor auf die
Vorschrift des § 14 Nr. 4 AVG. Danach umfassen die medizinischen Leistungen zur Rehabilitation insbesondere
Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Die Vorschrift des § 14 AVG betrifft nicht solche Hilfen, die
ausschließlich der Berufsausübung dienen sollen (Verbandskommentar § 1237 RVO Anm. 4). Hinsichtlich der
berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, zu denen Zuschüsse zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges gehören, ist
deshalb nicht § 14 AVG, sondern § 14 a AVG anzuwenden. Nach § 14 a Abs. 1 Nr. 1 AVG umfassen nämlich die
berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation insbesondere Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes
(Verbandskommentar § 1237 a Anm. 3).
Die Anschlußberufung des Klägers ist gleichfalls begründet. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 AVG waren beim
Kläger gegeben; denn ohne die erneute Anschaffung eines Kraftfahrzeuges war seine Erwerbsfähigkeit gefährdet; sie
konnte mit Hilfe des begehrten Zuschusses zu den Kosten des Ersatzfahrzeuges erhalten werden. Das hat die
Beklagte dem Grunde nach auch anerkannt; denn sie hat durch Bescheid vom 13. November 1978 die Kosten für
zusätzliche Bedienungseinrichtungen gemäß Ziff. 5 RL übernommen.
Die Beklagte hat jedoch die von dem Kläger begehrte Hilfe für die Beschaffung eines Ersatz-Kraftfahrzeuges
ermessensfehlerhaft abgelehnt, da sie die Voraussetzungen der Härteklausel der Ziff. 10 zu Unrecht verneint hat.
Bei ihrer Entscheidung hat die Beklagte ihre RL angewandt. Diese Ausübung des Ermessens nach näherer Maßgabe
von Richtlinien ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings haben Richtlinien nur ausnahmsweise den Charakter
von Rechtsnormen und damit bindende Wirkung für die Gerichte. Im Regelfall kommt ihnen ähnlich wie
Verwaltungsvorschriften lediglich verwaltungsinterne Bedeutung ohne normative Wirkung und damit ohne
Verbindlichkeit für die Auslegung des zugrundeliegenden Gesetzes durch die Gerichte zu; sie können dann allenfalls
eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und dem einzelnen Versicherten einen Anspruch auf Gleichbehandlung
mit anderen Versicherten geben (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.2.1980, Az.: 1 RJ 4/79). Soweit der
Inhalt der RL hier in Betracht kommt, widerspricht er nach der Rechtsprechung des BSG nicht dem Gesetz, insoweit
stimmt er vielmehr mit dem Zweck der der Beklagten in § 13 Abs. 1 AVG erteilten Ermächtigung überein (Urteil des
BSG vom 15.3.1979, Az.: 11 RA 34/78). Die RL, die der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß zur dauerhaften
beruflichen Eingliederung der Versicherten auch wiederholte Maßnahmen erforderlich werden können, sehen in Ziff.
8.2. eine Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges allerdings nur einmal vor. Diese Hilfe hatte der Kläger
bereits im Jahre 1971 erhalten. Als Grundsatz ist die Regel in Ziff. 8.2. der RL aber mit dem Gesetz vereinbar; denn
der Träger der Rentenversicherung kann seine Leistungen zur Rehabilitation in einer sozial verantwortungsbewußten
Weise im Interesse der Versichertengemeinschaft beschränken (Urteile des BSG vom 15.3.1979 a.a.O. und vom
29.11.1979, Az.: 4 RJ 83/78). Von dem in Nr. 8.2. RL getroffenen Grundsatz macht die Beklagte insoweit in gebotener
Weise eine Ausnahme durch die in Ziff. 10 geregelte Härteklausel. Danach kann in begründeten Ausnahmefällen von
den sonst geltenden Grundsätzen abgewichen werden, wenn ihre Einhaltung eine unbillige Härte für den Betreuten
bedeuten würde. Dabei genügt nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat insoweit
anschließt, für die Notwendigkeit der Abweichung von einer ständigen Verwaltungspraxis, daß ein begründeter
Ausnahmefall vorliegt (Urteile des BSG vom 15.3.1979 und vom 27.2.1980 a.a.O.). Ein solcher ist insbesondere dann
in Betracht zu ziehen, wenn die bei einem Versicherten gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse es ihm in
besonderem Maße erschweren, bei der zweiten Ersatzbeschaffung die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges
allein aufzubringen (Urteil des BSG vom 15.3.1979 a.a.O.).
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Härteklausel nach Nr. 10 RL. Als Empfänger von Wohngeld gehört er zu
den Personen, denen es aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße erschwert ist, die
Anschaffungskosten des zweiten Ersatzkraftfahrzeuges allein aufzubringen. Nach § 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes
(WoGG) in der Fassung vom 29. August 1977 (BGBl. I S. 1685) wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen
und familiengerechten Wohnens im Geltungsbereich und nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Wohngeld als
Zuschuß zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Wer für eine angemessene Wohnung Aufwendungen
erbringen muß, die ihm nicht zugemutet werden können, hat gemäß Artikel 1 § 7 des Sozialgesetzbuches –
Allgemeiner Teil – (SGB) ein Recht auf Zuschuß zur Miete und zu vergleichbaren Aufwendungen. Das Wohngeld ist
eine nach dem Individualprinzip gewährte subjektbezogene Leistung, die sich nach dem Familieneinkommen
bestimmt (vgl. §§ 2 Abs. 2, 9 ff. WoGG). Da das Familieneinkommen des Klägers in Anbetracht der Tatsache, daß
seine Ehefrau und sein Kind nicht erwerbstätig sind, ausschließlich aus dem Arbeitsentgelt des Klägers besteht,
ergibt sich aus der Tatsache, daß der Kläger zu den Wohngeldberechtigten im Sinne von § 1 WoGG gehört, daß sein
Einkommen bereits nicht ausreicht, um für ihn und seine Familie ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen
zu sichern. Der Kläger ist jedoch aufgrund seiner Behinderung außerdem gezwungen, durch die Anschaffung eines
Ersatzkraftfahrzeuges sicherzustellen, daß er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Damit sind die
Einkommensverhältnisse des Klägers so gestaltet, daß der Kläger bereits ohne die Belastungen, die auf ihn durch
den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zukommen, nicht in der Lage ist, den angemessenen Lebensunterhalt für sich
und seine Familie ohne die Inanspruchnahme subsidiärer staatlicher Hilfen in Form des Wohngeldes zu sichern. Daher
liegt bei ihm ein besonderes wirtschaftliches Betroffensein vor, aufgrund dessen es dem Kläger nicht zugemutet
werden kann, zusätzlich zu den bereits bestehenden Verpflichtungen außerdem noch die Anschaffungskosten für das
Ersatzkraftfahrzeug allein aufzubringen. Die Beklagte wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats,
wonach die Voraussetzungen der Ziffer 10 RL gegeben sind, erneut über den Antrag des Klägers auf Übernahme von
Kosten für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges zu entscheiden haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Anwendung der Ziffer 10 RL im Hinblick auf die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Versicherten eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.