Urteil des LSG Hessen vom 13.05.1981

LSG Hes: betriebsstätte, widerklage, arbeitsunfall, arbeitsgerät, versicherungsschutz, werkzeug, abweisung, kraftwerk, fortbewegung, fahrbahn

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.05.1981 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 3 U 112/78
Hessisches Landessozialgericht L 3 U 1199/79
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1979
aufgehoben soweit die Beklagte verurteilt worden ist, dem Beigeladenen Unfallentschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Klage des Beigeladenen wird abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Beigeladenen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im
übrigen haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Mit gegenseitigen Ersatzforderungen streiten die Klägerin und die Beklagte darum, ob der Beigeladene einen
Arbeitsunfall erlitten hat.
Nach der förmlichen Unfallanzeige des Unternehmers, der Firma P. Elektrizitäts-Aktiengesellschaft, Kraftwerk S. in
G., vom 28. September 1976 war der im Jahre 1936 geborene Beigeladene als Schlosser bei dem Unternehmer,
einem Mitglied der Beklagten, versicherungspflichtig beschäftigt. Am 20. September 1976 trat er gegen 6.15 Uhr mit
einem Pkw den Weg zu seiner Arbeitsstelle an. Dabei stellte er fest, daß er einen Schlüsselbund mit Schlüsseln, die
er zur Aufnahme seiner Arbeit in dem Betrieb seines Arbeitgebers benötigte, nicht bei sich hatte. Diese Schlüssel
waren im Besitz seiner Verlobten. Der Beigeladene fuhr deshalb von seiner Wohnung aus nicht in die Richtung der
Betriebsstätte, sondern in die entgegengesetzte Richtung, um die Wohnung seiner Verlobten aufzusuchen und sich
von ihr das Schlüsselbund geben zu lassen. Er traf sie jedoch schon vorher an einer Bushaltestelle, parkte seinen
Pkw am Straßenrand, überquerte die Straße und nahm die Schlüssel von seiner Verlobten in Empfang. Anschließend
machte er sich auf den Weg zur Betriebsstätte, die er nunmehr auf dem direkten Weg erreichen wollte. Als er die
Straße zu Fuß überquerte, um in seinen Pkw einzusteigen, wurde er von einem fremden Fahrzeug angefahren und
erlitt dabei nach dem Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. S., Chefarzt der Chirurgischen Klinik des
Stadtkrankenhauses H. vom 20. September 1976 eine Commotio cerebral mit Monokelhämatom, eine kleine
Kopfplatzwunde sowie ein leichtes stumpfes Bauchtrauma.
Die Klägerin bezahlte die Krankenhauskosten für die Zeit vom 20. September bis zum 2. Oktober 1976,
Transportkosten am 20. September 1976 und Übergangsgeld für die Zeit vom 1. November bis zum 10. November
1976. Nachdem sie den Unfall des Beigeladenen bereits am 28. Oktober 1976 bei der Beklagten angemeldet hatte,
verlangte sie von der Beklagten die Erstattung dieser Kosten. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung,
daß der Beigeladene keinen Arbeitsunfall erlitten habe, und machte für die von ihr erbrachten Behandlungs-Röntgen-
und Medikamentenkosten sowie für das von ihr gezahlte Krankengeld ihrerseits den Ersatzanspruch gemäß § 1509 a
Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend.
Am 7. April 1978 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben mit dem Antrag, die
Beklagte zur Zahlung von 3.028,53 DM zu verurteilen. Die Beklagte hat ihrerseits Widerklage erhoben mit dem Antrag,
die Klägerin unter Abweisung der Klage zu verurteilen, ihr 993,83 DM zu zahlen. Das SG hat den Unfallverletzten F.
S. zum Rechtsstreit beigeladen und ihn in der mündlichen Verhandlung am 27. August 1979 persönlich zur Sache
gehört; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. August 1979 (Bl. 28 R GA) verwiesen. Sodann hat es
einen eigenen Klageantrag des Beigeladenen zu Protokoll genommen und mit Urteil vom 27. August 1979 die
Beklagte unter Abweisung der Widerklage verurteilt, der Klägerin 3.028,53 DM zu zahlen und den Beigeladenen wegen
der Folgen der Verletzungen vom 20. September 1976 zu entschädigen; im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 26. September 1979 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Oktober 1979 Berufung beim
Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Im Berufungsverfahren ist eine ergänzende Auskunft des Unternehmers vom 24. Juni 1980 eingeholt worden.
Der Beigeladene hat erklärt, er mache im Moment keinerlei Ansprüche geltend.
Die Beklage trägt vor, ausweislich des Stadtplanes habe der Beigeladene seinerzeit von seiner Wohnung aus einen
Weg eingeschlagen, der in die der Arbeitsstelle entgegengesetzte Richtung geführt habe. Dieser Weg habe lediglich
der Vorbereitung des Weges zur Arbeit gedient. Zu Unrecht habe das SG deshalb angenommen, daß sich der
Beigeladene auf dem Weg zur Arbeit befunden habe. Für einen ausnahmsweise versicherten Weg von einem dritten
Ort zur Arbeit gebe es keinen Anhaltspunkt. Ausgangspunkt des Weges zur Beschaffung der Schlüssel sei die
Wohnung des Beigeladenen gewesen. Zumindest bis zur Kreuzung H./ hätte der Beigeladene auf der gleichen Strecke
auch zurückfahren müssen. Zum Unfall Zeitpunkt sei er danach noch nicht versichert gewesen. Aus § 75 Abs. 4 Satz
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe sich in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift, daß der Beigeladene in diesem
Verfahren keine eigenen Ansprüche geltend machen könne.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 1979 aufzuheben, die Klagen
abzuweisen und die Klägerin zu verurteilen, ihr 933,83 DM zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Unfallakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig. Soweit das SG die Beklagte dem
Grunde nach verurteilt hat, an den Beigeladenen Arbeitsanfallentschädigung zu leisten, ergibt sich die Statthaftigkeit
mangels einschlägiger Ausschließungsgründe aus § 143 SGG. Außerdem ist die Berufung auch insoweit statthaft, wie
die Beklagte zur Erstattung von 3.028,53 DM an die Klägerin verurteilt worden ist, weil der Beschwerdewert dieser
Erstattungsstreitigkeit zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts 1.000,– DM übersteigt (§ 149 SGG). Da
damit die Widerklage auf Zahlung von 933,83 DM im Sinne von § 110 SGG zusammenhängt, ist die Berufung auch
hinsichtlich dieses Ersatzanspruchs der Beklagten zulässig. § 149 SGG wird durch die §§ 100, 153 Abs. 1 SGG
verdrängt, aus denen sich ergibt, daß eine Berufung gegen die Abweisung einer Widerklage im Zusammenhang mit
einer zulässigen Berufung im Hauptverfahren ebenso statthaft ist wie die nachträgliche Erhebung der Widerklage im
Berufungsverfahren (vgl. Bundessozialgericht – BSG –, Urteile vom 3. Juli 1956 1 RA-87/55 in SozR Nr. 1 zu § 100
SGG und vom 25. Mai 1971 4 RJ-369/70 in SozR Nr. 7 zu § 100 SGG).
Die Berufung ist jedoch überwiegend unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG der gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässigen Klage stattgegeben und die nach § 100
SGG damit zusammenhängende Widerklage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Erstattungsanspruch zu, weil der Versicherungsfall der Krankheit des Beigeladenen, für den sie Leistungen erbracht
hat, Folge eines Arbeitsunfalles ist, den die Beklagte zu entschädigen hat (§§ 1503, 1504 RVO). Dementsprechend
liegt die Hauptvoraussetzung des auf dem Wege der Widerklage geltend gemachten Ersatzanspruchs der Beklagten
nicht vor. Dieser Anspruch ist unbegründet (§ 1509 a RVO), da die Kosten verursachende Krankheit des Beigeladenen
Folge des Arbeitsunfalls war.
Zunächst ist festzustellen, daß der Beigeladene am Montag, dem 20. September 1976, gegen 6.15 Uhr das Haus in
G., H. L.straße , in dem er wohnte, mit der Absicht verließ, um 7.00 Uhr seine Arbeit in dem Kraftwerk S. in G.
aufzunehmen. Dazu benötigte er Werkzeug und Arbeitskleidung, die an der Betriebsstätte in einem Werkzeugschrank
und in einem Umkleidespind verschlossen waren. Seine Schlüssel zu diesen Schränken befanden sich an einem
Schlüsselbund, das er am vorangegangenen Wochenende bei seiner Verlobten vergessen hatte. Diese wohnte in
einem Teil von G., der vom Standpunkt des Beigeladenen aus gesehen in einer dem Kraftwerk S. entgegengesetzten
Richtung lag. Der Beigeladene stieg deshalb in seinen Pkw und fuhr seiner Verlobten entgegen. Etwa auf der Hälfte
des Weges zu ihrer Wohnung traf er sie an einer Bushaltestelle. Er stellte seinen Wagen am Straßenrand gegenüber
der Haltestelle ab, überquerte die Fahrbahn und ließ sich die Schlüssel aushändigen. Dann begab er sich im Besitz
des Schlüssels auf den direkten Weg zu der Betriebsstätte. Dieser Weg verlief auf der vorfahrtsberechtigten
Hauptdurchgangsstraße von G. über eine Strecke, die etwa 500 m länger war als die direkte zwischen der Wohnung
des Beigeladenen und der Betriebsstätte. Letztere begann aber auf Nebenstraßen, die nicht so zügig zu befahren
waren, wie die Hauptstraße. Als der Beigeladene, nachdem er sich von seiner Verlobten verabschiedet hatte, die
Fahrbahn überquerte, um zu seinem abgestellten Pkw zu gelangen, wurde er von einem fremden Pkw angefahren und
erheblich verletzt. Diese Feststellungen beruhen auf der Unfallanzeige des Unternehmers, den Ermittlungen der
Beklagten, den glaubhaften Angaben des Beigeladenen vor dem SG sowie der Auskunft der Firma P.-E. vom 24. Juni
1980.
Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß der Beigeladene gemäß § 549 RVO unter dem
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er den Unfall erlitt.
Als Arbeitsunfall gilt nach § 549 RVO auch ein Unfall, den ein Versicherter bei einer mit einer der in den §§ 539, 540
und 543–545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Verwahrung Beförderung, Instandhaltung und
Erneuerung des Arbeitsgerätes erleidet, auch wenn es vom Versicherten gestellt wird. Der Versicherungsschutz erfaßt
auch die dabei erforderlichenfalls zurückzulegenden Wege. § 549 RVO erstreckt sich seiner Zweckbestimmung nach
gerade auf den Bereich der sonst dem Versicherungsschutz entzogenen privaten Lebenssphäre des Versicherten (vgl.
BSG, Urteil vom 30. September 1980, 2 RU-40/80, m.w.Nachw.). Der Begriff des Arbeitsgerätes ist im Gesetz nicht
näher bestimmt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht jeder Gegenstand, nur weil er zur Verrichtung
einer betrieblichen Arbeit gebraucht werden kann, ein Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO. Wird er aber von einem
Beschäftigten entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zur Arbeit verwendet, so sind im allgemeinen die
Begriffsmerkmale des Arbeitsgerätes gegeben. Dies trifft nicht nur auf Gerätschaften zu, die ihrer Zweckbestimmung
nach als typische Arbeitsgeräte in Betracht kommen, sondern auch z.B. auf Beförderungsmittel, die wie
beispielsweise ein Pkw, auch zu andere Zwecken als zur Arbeit verwendet werden und deshalb nicht schon ihrer
Natur nach Arbeitsgeräte darstellen. Wie bei jedem Werkzeug oder sonstigem Hilfsmittel, dessen man sich zur
Verrichtung von Arbeit bedient, ist zur Qualifizierung als Arbeitsgerät in erster Linie erforderlich, daß der betreffende
Gegenstand zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird. Dabei genügt es nicht, daß im Verhältnis zur
gesamten Verwendung der auf die betrieblich Benutzung entfallende Anteil überhaupt als erheblich in Erscheinung
tritt; vielmehr ist grundsätzlich erforderlich, daß er seine Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit in
dem Unternehmen gebraucht wird (BSG, Urteil vom 17. Dezember 1975, 2 RU-77/75, in BSGE 41, 106).
Danach ist zumindest der Schlüssel zum Werkzeugschrank als Arbeitsgerät im Sinne des § 549 RVO anzusehen.
Zwar hat der Beigeladene nicht mit diesem Schlüssel gearbeitet, aber er diente ihm ausschließlich zur Ermöglichung
der Arbeit mit den in dem Werkzeugschrank verschlossenen Werkzeugen. Es kann hinsichtlich des
Versicherungsschutzes keinen erheblichen Unterschied ausmachen, ob der Versicherte jeweils nach Beendigung der
Arbeit das Werkzeug zur Verhütung von Diebstahl mit nach Hause nimmt oder ob er das Werkzeug an der
Betriebsstätte einschließt und lediglich den Schlüssel zu dem Werkzeugschrank auf den Wegen von und zu dem
Betrieb mit sich führt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 53. Nachtrag 1980, Bd. II, S. 481 n
und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 1967, L-10a/Ua – 1222/1240/65 in Breithaupt 1968, S. 381). Der
Beigeladene stand unter Unfallversicherungsschutz, weil er ein Arbeitsgerät befördert hatte, als er den Unfall erlitt.
Eine Beförderung von Arbeitsgeräten liegt dann vor, wenn die Zurücklegung des zu diesem Zwecke unternommenen
Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, daß
demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt (vgl. Brackmann, a.a.O., S. 481 o,
und LOG Baden-Württemberg, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt. Der gesamte
Umweg in die der Betriebsstätte entgegengesetzte Richtung hatte derart überwiegend nur den Zweck, die Schlüssel
von der Verlobten abzuholen und sie zur Betriebsstätte zu transportieren, daß zumindest auf dem Teil des Weges, der
nicht mit dem direkten Weg von der Wohnung des Beigeladenen zur Betriebsstätte identisch ist, die Fortbewegung
des Beigeladenen nebensächlich erscheint. Der Beigeladene erlitt danach einen versicherten Arbeitsunfall.
Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen wollte, müßte man die von dem SG angeführten
Entscheidungsgründe für zutreffend halten. Nach § 550 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall auch ein Unfall auf einem mit
einer der in den §§ 539 ff. RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Wege nach und von dem Ort der
Tätigkeit. Wie das BSG hierzu mehrfach entschieden hat, kann der Versicherungsschutz nicht deswegen versagt
werden, weil der Weg zur Arbeitsstätte von einem anderen Ort als dem der Familienwohnung aus angetreten wird (vgl.
BSG, Urteil vom 27. April 1961, 2 RU-192/58 in BG 1961, 488; Urteil vom 30. Oktober 1964, 2 RU-157/63 in BSGE
22, 60). In § 550 RVO ist allein der Ort der Tätigkeit als Ende des Hinweges und als Ausgangspunkt des Rückweges
festgelegt. Auf einem Weg besteht allerdings nach dieser Bestimmung nicht schon deshalb Versicherungsschutz, weil
er zur Arbeitsstätte hinführt oder von dort aus begonnen wird; es muß vielmehr auch ein innerer – ursächlicher –
Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen. Wählt der
Versicherte abweichend vom Regelfall für seinen Weg von und nach der Arbeitsstätte einen Ausgangs- oder
Endpunkt, der sich mit seinem Wohnbereich nicht deckt, so schlief dies grundsätzlich nicht ohne weiteres den
ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aus. Einem solchen Weg würde es allerdings an der
betriebsbedingten Notwendigkeit fehlen, wem er nach der Verkehrsanschauung nicht in einem angemessenen
Verhältnis zu dem üblichen Weg des Versicherten von oder zum Ort der Tätigkeit stände. Dies trifft in Fällen der
vorliegenden Art jedenfalls dann zu, wenn der Weg sich wegen seiner Länge und Dauer von dem üblichen Weg nach
der Arbeitsstätte so erheblich unterscheidet, daß er nicht von dem Vorhaben des Beschäftigten, sich zur Arbeit zu
begeben, geprägt ist (vgl. BSG, a.a.O.). Das ist hier aber nicht der Fall. Selbst wenn man die Fahrt des Beigeladenen
bis zur Bushaltestelle, an der er seine Verlobte traf, als eine unversicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeit ansehen
wollte, so war der Standort der Verlobten doch Endpunkt dieser privatwirtschaftlichen Tätigkeit und zugleich
Ausgangspunkt des nunmehr direkt beabsichtigten Weges zu der Betriebsstätte. Dieser Weg unterschied sich nach
Länge und Dauer nicht wesentlich (Verlängerung von nur etwa 500 m) von dem unmittelbaren Weg zwischen der
Wohnung und der Betriebsstätte und er war außerdem von dem Zweck getragen, einen Gegenstand mitzunehmen der
es ermöglichen sollte, die Arbeit an der Betriebsstätte ohne Verzögerung in der dem Arbeitgeber geschuldeten Weise
aufzunehmen und auszuführen. Daraus ergibt sich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 550 Abs. 1 RVO (vgl.
Hess. LSG, Urteil vom 2. März 1977, L-3/U-1024/76, m.w.Nachw.). Die Berufung war somit zurückzuweisen, soweit
sie die Verurteilung der Beklagten und die Abweisung ihrer Widerklage betrifft.
Die Berufung ist jedoch begründet, soweit sie die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Unfallentschädigung
an den Beigeladenen betrifft. Ein Beigeladener kann aus dem Wesen seiner prozessualen Position heraus keinen
eigenen Klageanspruch erheben, da der Prozeß immer ein Prozeß der Hauptbeteiligten bleibt, selbst wenn es sich um
eine notwendige Beiladung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Juli 1974, 4 RJ-339/73, und Peters-Sautter-Wolff,
Komm, zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: 32. Nachtrag 1980, Anm. 7 b zu § 75 SGG, S. 258/8-35-). Dementsprechend
kann auch ein beklagter Versicherungsträger nicht verurteilt werden, einem beigeladenen Versicherten
Entschädigungsleistungen zu erbringen. Eine solche Klage ist unzulässig. Abgesehen davon handelt es sich nicht um
den Fall einer notwendigen Beiladung. Das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen
besteht rechtlich selbständig neben dem Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Beigeladenen. Es
ist rechtlich durchaus möglich, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten eine Entscheidung ergeht,
die sich von derjenigen unterscheidet, die gegenüber dem Beigeladenen zu ergehen hat. Insoweit war das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage des Beigeladenen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision
aus § 160 Abs. 2 SGG.