Urteil des LSG Hessen vom 26.01.1996

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Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.01.1996 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 1 Ar 2938/93
Hessisches Landessozialgericht L 10 Ar 371/94
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1994 abgeändert.
Der Bescheid vom 3. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Oktober 1993 wird aufgehoben,
soweit die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 22. Juli 1993 hinaus
aufgehoben hat.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
nach wiederholtem Eintritt einer Sperrzeit aufgehoben hat und die Erstattung überzahlter Leistung geltend macht.
Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Zahntechniker. Als solcher war er vom 21. Juli 1980 bis zum 31. Dezember
1986 und vom 1. April 1988 bis zum 30. September 1989 beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos. Im Anschluß an
den Bezug von Arbeitslosengeld bezog er von der Beklagten seit dem 28. Februar 1991 Arbeitslosenhilfe.
Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 1992 stellte die Beklagte
den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen, beginnend am 5. Mai 1992 und endend am 29. Juni 1992, fest. Die
dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg (rechtskräftiges Urteil des Senats vom 29. Juli 1994 – L-10/Ar-90/94).
Mit Schreiben vom 17. Juni 1993 unterbreitete die Beklagte dem Kläger per Post ein Arbeitsangebot. Zu besetzen sei
eine Arbeitsstelle als Zahntechniker bei der Firma F. Zahntechnik GmbH in M.; auf der Rückseite dieses Schreibens
befindet sich eine vorgedruckte Rechtsfolgenbelehrung, auf die die Beklagte ausdrücklich hinwies.
Am 24. Juni 1993 stellte sich der Kläger bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber vor. Dieser verlangte von ihm zur
Beurteilung der Qualifikation des Klägers die Anfertigung einer Probearbeit, wozu der Kläger jedoch ohne vorherige
Vereinbarung eines Probearbeitsverhältnisses nicht bereit war. Daraufhin kam es nicht zu weiteren Verhandlungen
über eine Einstellung des Klägers. Während dieser das Arbeitsangebot als ungenügend und nicht ausreichend
konkretisiert bezeichnete, erklärte die Firma F., der Kläger habe es großartig verstanden, ein sehr negatives
Erscheinungsbild zu erzeugen. Die Probearbeit habe er mit der Begründung abgelehnt, hierfür sei die Probezeit da und
außerdem sei er in allen anfallenden zahntechnischen Arbeiten perfekt. Zur Frage der Probearbeit hielt der zuständige
Arbeitsvermittler am 13. Juli 1993 fest, daß die Anfertigung einer solchen vor der Einstellung bei Zahntechnikern
grundsätzlich üblich sei.
Mit Bescheid vom 3. August 1993 und – auf den hiergegen vom Kläger am 12. August 1993 eingelegten Widerspruch
– Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 1993 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von
Arbeitslosenhilfe ab 25. Juni 1993 auf. Wegen der Nichtannahme der angebotenen Arbeit seien die Voraussetzungen
für den Eintritt einer dem Normalmaß entsprechenden Sperrzeit erfüllt. Da der Kläger schon einmal Anlaß für den
Eintritt einer dem Normalmaß entsprechenden Sperrzeit gegeben und hierüber einen Bescheid erhalten habe, sei nach
§ 119 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sein Leistungsanspruch erloschen. Darüber hinaus forderte die Beklagte
den Kläger zur Erstattung der bis zum 10. Juli 1993 gezahlten Leistungen in Höhe von 827,40 DM auf, die er zu
Unrecht bezogen habe. Auf die am 18. November 1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main
nach Einholung einer schriftlichen Auskunft der Zahntechniker-Innung Rhein-Main vom 23. Februar 1994 den
angefochtenen Bescheid vom 3. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1993
aufgehoben, soweit er die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und eine diesbezügliche Erstattung
betreffe (Urteil vom 8. März 1994). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der Anspruch des Klägers
auf Arbeitslosenhilfe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit
erloschen sei. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot vom 17. Juni 1993 fehle es nämlich an einer
ausreichenden Belehrung im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG. Die Belehrung sei eine für die Entscheidung
des Arbeitslosen erforderliche Unterrichtung, ohne die eine Sperrzeit nicht gerechtfertigt sei. Ihr Sinn bestehe darin,
dem Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung der angebotenen Arbeit ergäben.
Dementsprechend müsse sie, bezogen auf das konkrete Angebot, die Unterrichtung des Arbeitslosen über die
geforderten Verhaltensweisen und die zu akzeptierenden Arbeitsbedingungen enthalten. Müßten bestimmte
Bedingungen akzeptiert werden oder stelle der Arbeitgeber besondere Anforderungen, wie sie sonst im Arbeitsleben
nicht allgemein üblich seien, so müsse sich eine Belehrung danach auch hierauf bezogen haben. Enthalte eine dem
Arbeitslosen erteilte Belehrung nicht alle notwendigen Informationen, so sei der Eintritt einer Sperrzeit
ausgeschlossen, soweit es für die konkrete Entscheidung auf die Kenntnis dieser Umstände angekommen sei, die in
der Belehrung gefehlt hätten. Diese Folgerung sei insoweit auch unabhängig davon, ob der Arbeitslose konkret dieser
Belehrung bedurft habe; die Belehrung habe nämlich auch eine Warnfunktion, die nur durch Wiederholung anläßlich
jedes Einzelfalles erreicht werden könne. Werde die Warnfunktion nicht erfüllt, so könne eine Sperrzeit mit anderen
Worten selbst dann nicht eintreten, wenn der Arbeitslose von früheren Fällen her oder sonst wie von sich ausreichend
Bescheid gewußt habe. Nach diesen Grundsätzen sei die Beklagte gehalten gewesen, den Kläger auch darüber zu
belehren, daß er sich auf entsprechendes Verlangen des Arbeitgebers auch schon vor Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses der Anfertigung einer Probearbeit unterziehen müsse. Nach der eingeholten Auskunft der
Zahntechniker-Innung sei ein solches Verlangen jedenfalls dann grundsätzlich üblich, wenn ein Bewerber – wie der
Kläger – längere Zeit nicht mehr im Beruf des Zahntechnikers gearbeitet habe. Darauf hätte der Kläger im
Zusammenhang mit der Erteilung des Arbeitsangebotes hingewiesen und diesbezüglich belehrt werden müssen, um
eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen zu können. Auf die Kenntnis dieses besonderen, sonst im
Arbeitsleben nicht allgemein üblichen Umstandes des Verlangens der Anfertigung einer Probearbeit sei es vorliegend
für die von dem Kläger abverlangte Entscheidung über das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei der Firma
F. auch angekommen.
Gegen dieses ihr am 21. März 1994 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 19. April 1994
eingegangenen Berufung. Sie führt aus, daß der Kläger ausreichend über die Rechtsfolgen einer unberechtigten
Ablehnung der angebotenen Arbeit belehrt worden sei. Die Rechtsfolgenbelehrung habe die verständliche Aussage
enthalten, daß er im Falle der Ablehnung des Arbeitsangebotes Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen
gebe, was das Erlöschen seines Leistungsanspruches nach sich ziehe. Die Anforderungen, die das SG an die
Rechtsfolgenbelehrung gestellt habe, seien überzogen. Der Kläger sei von Beruf Zahntechniker und habe somit
Kenntnis von dem Umstand gehabt, daß vor dem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses oder
Probearbeitsverhältnisses eine Probearbeit angefertigt werden müsse. Die Anfertigung einer Probearbeit sei
branchenüblich, wie sowohl die Firma F. GmbH als auch die Zahntechniker-Innung bestätigt hätten. Das Angebot
eines Arbeitsplatzes durch die Beklagte diene lediglich dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines
Arbeitsvertrages. Demgemäß müsse das Vermittlungsangebot nicht alle Arbeitsbedingungen enthalten, deren es zum
Abschluß eines Arbeitsvertrages bedürfe. Es genüge vielmehr, daß dem Arbeitsuchenden eine eigene
Prüfungsmöglichkeit beim Arbeitgeber eröffnet werde. Die Klärung der näheren Einzelheiten des angebahnten
Arbeitsverhältnisses bleibe grundsätzlich der Fühlungnahme zwischen Arbeitsuchendem und Arbeitgeber vorbehalten.
Der Kläger habe das ihm unterbreitete Arbeitsangebot auch zunächst angenommen. Die Fortsetzung der
Verhandlungen sei dann ausschließlich an seiner Weigerung gescheitert, eine Probearbeit zu fertigen. Der Kläger habe
erkennen können, daß der Arbeitgeber aus seinem ablehnenden Verhalten hinsichtlich der Anfertigung einer
Probearbeit die Beendigung des Vorstellungsgespräches ableiten würde mit dem Ergebnis, daß das Arbeitsverhältnis
nicht zustande komme. Die Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 119 AFG könne sich nicht auf alle Umstände
erstrecken, die bei den Einstellungsverhandlungen zwischen dem Arbeitslosen und dem Arbeitgeber eine Rolle spielen
könnten. Solche Anforderungen stelle auch das Bundessozialgericht (BSG) nicht an die Belehrung.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1994 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die ihm erteilte Rechtsfolgenbelehrung für unzureichend. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, daß er als
Zahntechniker eine Branchenüblichkeit der Anfertigung einer Probearbeit hätte kennen müssen. Er sei seit über zehn
Jahren nicht im gewerblichen zahntechnischen Labor, sondern ausschließlich in zahnärztlichen Praxen tätig gewesen,
in denen grundlegend andere Arbeitsbedingungen vorherrschten, welche sich auch in Arbeitsverträgen niederschlügen.
Deshalb sei er als "branchenfremd” anzusehen und habe auch infolge seiner längeren Arbeitslosigkeit nicht erkennen
können, ob sich zwischenzeitlich die Einstellungsbedingungen geändert hätten.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Streitgegenstand ist der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 25.
Juni 1993 auf unbestimmte Zeit. Bei einem wöchentlichen Zahlbetrag von über 350,– DM betrifft die Berufung eine
Geldleistung, die den Wert von 1.000,– DM übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Wegen der fehlenden zeitlichen Beschränkung des Anspruchs betrifft die Berufung im übrigen auch laufende
Leistungen für mehr als ein Jahr, so daß dieses Rechtsmittel in Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG eröffnet
ist.
Bei der erhobenen Klage handelt es sich um eine reine Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG, da die
Leistungsbewilligung auch für die Zeit ab dem 25. Juni 1993 bereits erfolgt war und im Falle der erfolgreichen
Anfechtung eines Aufhebungsbescheides der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in vollem Umfang wieder in Kraft
tritt (vgl. etwa Urteil des BSG vom 29. November 1989 – 7 RAr 86/88).
Die Berufung ist indes im wesentlichen unbegründet, da lediglich ein zeitlich begrenztes Ruhen des Anspruchs auf
Arbeitslosenhilfe eingetreten, dieser mithin nicht gänzlich erloschen ist. Zu Unrecht hat daher die Beklagte ihre
Entscheidung über die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt aufgehoben.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung,
hier die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe, mit Wirkung für die Zukunft und unter bestimmten Voraussetzungen auch
mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei
seinem Erlaß vorgelegen habe, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine solche wesentliche Änderung hinsichtlich des
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wäre ab 25. Juni 1993 eingetreten, wenn dieser Anspruch gemäß § 119 Abs. 3 AFG
erloschen wäre, wie die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angenommen hat. Davon kann jedoch nicht
ausgegangen werden.
Nach § 119 Abs. 3 AFG in der Fassung des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981
(BGBl. I, S. 1497) erlischt ein noch zustehender Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose erneut Anlaß
für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt, nachdem er nach Entstehung des Anspruchs bereits einmal
Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat.
Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gilt dies nach § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG entsprechend (BSG SozR 4100 § 119
Nr. 8). Erforderlich ist hiernach, um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe zum Erlöschen zu bringen, daß der
Arbeitslose u.a. ein zweites Mal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gibt. Hieran fehlt es. Zwar ist
mit der Beklagten davon auszugehen, daß grundsätzlich eine Sperrzeit dadurch eingetreten ist, daß es der Kläger am
24. Juni 1993 unterließ, die ihm abverlangte Probearbeit anzufertigen, was seine Nichteinstellung zur Folge hatte,
dieses Verhalten rechtfertigte jedoch nicht den Eintritt einer Sperrzeit von acht, sondern von lediglich vier Wochen.
Damit ist ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 119 Abs. 3 AFG ausgeschlossen.
Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFG tritt eine Sperrzeit von – im Regelfall – acht Wochen ein, wenn der Arbeitslose
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der
Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen
Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat mit seiner Ablehnung, eine Probearbeit
anzufertigen, die ihm vom Arbeitsamt angebotene Arbeit abgelehnt. Er ist auch über die eintretenden Rechtsfolgen bei
einer unberechtigten Ablehnung des Arbeitsangebotes entgegen der Auffassung des SG hinreichend belehrt worden.
Für eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 119 Abs. 3 in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG ist nach der
Rechtsprechung des BSG die verständliche Aussage erforderlich, daß der dem Arbeitslosen zustehende Anspruch
auf Leistungen von dem Tage nach der Arbeitsablehnung an ganz erlischt, wenn der Arbeitslose das Arbeitsangebot
ohne wichtigen Grund ablehnt, er dadurch den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen verursacht, sofern die
Voraussetzungen für eine Herabsetzung auf vier Wochen nach § 119 Abs. 2 AFG nicht vorliegen, und der Erfolg des
Erlöschens deshalb eintritt, weil der Arbeitslose seit Entstehung des gegenwärtigen Anspruchs bereits eine Sperrzeit
veranlaßt und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten hat (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 18). Diesen
Anforderungen hat die dem Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 1993 erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt. Er wurde
nämlich für den Fall, daß er das ihm nunmehr unterbreitete Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund nicht annehmen oder
das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindern würde, konkret darüber
belehrt, daß der ihm zustehende Leistungsanspruch von dem Tage nach der Arbeitsablehnung bzw.
Arbeitsverhinderung ganz erlösche, wenn er erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gebe, weil
er seit der Entstehung seines Anspruchs auf Leistungen schon einmal Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von
mindestens acht Wochen gegeben und hierüber einen schriftlichen Bescheid erhalten habe. Außerdem wurde ihm
dargelegt, daß er Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erst dann wieder erhalten könne, wenn er nach dem Verlust
seines Anspruches erneut die Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistungen erfüllt habe. Schließlich wurde er
auch auf die Härteregelung des § 119 Abs. 2 AFG hingewiesen, wonach ein Erlöschen des Leistungsanspruches nicht
eintrete, wenn die erneute Sperrzeit von mindestens nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen
für ihn eine besondere Härte bedeute. Mit dieser Belehrung ist der Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, nämlich dem
Arbeitslosen die Folgen vor Augen zu führen, die sich aus der Ablehnung der Arbeit ergeben, erfüllt.
Nicht zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen gehört vorliegend nach Ansicht des erkennenden Senats eine
Belehrung darüber, daß sich der Kläger auf Verlangen des Arbeitgebers schon vor Abschluß eines Arbeitsvertrages
einer Probearbeit unterziehen müsse. Ein solcher Hinweis bezieht sich auf Umstände, die dem Arbeitsverhältnis
unmittelbar vorausgehen und – ebenso wie Angaben zu Modalitäten des Arbeitsverhältnisses – das Arbeitsangebot
bestimmen und konkretisieren. Im Hinblick auf die drohende Rechtsfolge einer Leistungssperre muß indes auch das
Arbeitsangebot soweit konkretisiert sein, daß sich der Arbeitsuchende über die zulässigen Ablehnungsgründe
schlüssig werden kann (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 15). Aus dem Grundsatz der ausreichenden Bestimmtheit des
Arbeitsangebots mag zwar mit dem SG abzuleiten sein, daß das Arbeitsamt gehalten war, den Kläger auf das
mögliche Erfordernis der Anfertigung einer Probearbeit aufmerksam zu machen. Eine solche Verpflichtung dürfte
schon aufgrund der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (s. dazu eingehend
BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1) anzunehmen sein. Ein diese Verpflichtung nicht beachtendes und nicht ausreichend
bestimmtes Arbeitsangebot macht letzteres rechtsunwirksam und kann die Rechtswirkungen einer Sperrzeit
grundsätzlich nicht auslösen.
Anders als bei einer unzureichenden Rechtsfolgenbelehrung kann sich der Arbeitslose nach der – zutreffenden –
Rechtsprechung des BSG jedoch im Nachhinein nicht darauf berufen, daß das Angebot unzureichend konkretisiert
war, wenn er aufgrund des ihm unterbreiteten Angebots Kontakte mit dem Arbeitgeber aufgenommen und sich
dadurch selbst die Gelegenheit verschafft hat, bisher fehlende Informationen über das Arbeitsangebot zu erhalten
(BSG a.a.O.). Er hat auch dann noch die Möglichkeit der Prüfung, ob die ihm angebotene Arbeit zumutbar ist oder ob
ihm zulässige Ablehnungsgründe zur Seite stehen. Diese Möglichkeit hatte auch der Kläger, nachdem er das ihm
unterbreitete Angebot zunächst annahm und bestimmungsgemäß verwandte, indem er mit dem Arbeitgeber
vereinbarungsgemäß ein Vorstellungsgespräch führte. Er kann mithin nicht mehr mit Erfolg ein rechtsunwirksames
Arbeitsangebot rügen.
Der Eintritt einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG steht schließlich nicht aus anderen Gründen in Frage. Das
dem Kläger unterbreitete Angebot hat die Grundsätze sachgerechter Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 14 ff. AFG
beachtet; das Angebot betraf eine Arbeitsstelle in dem vom Kläger erlernten Beruf. Daß er bisher als Zahntechniker
beim Zahnarzt und nicht in einem Zahntechnikerlabor beschäftigt war, ändert hieran nichts. Schließlich stand dem
Kläger für die Nichtannahme der Arbeit auch nicht ein wichtiger Grund zur Seite. In Anbetracht dessen, daß – wie sich
aus der vom SG eingeholten Auskunft der Zahntechniker-Innung vom 23. Februar 1994 ergibt – die Anfertigung einer
Probearbeit jedenfalls von Bewerbern, die – wie der Kläger – längere Zeit bzw. mehrere Jahre nicht mehr im Beruf des
Zahntechnikers gearbeitet haben, grundsätzlich verlangt wird, mithin branchenüblich ist, konnte von ihm ein
entsprechendes Verhalten erwartet werden. Insoweit muß berücksichtigt werden, daß der Arbeitslose als
Leistungsbezieher und aufgrund des zur Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnisses zur Mitwirkung bei der
Anbahnung eines neuen Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist.
Hiernach sind zwar die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit gegeben, jedoch bedeutet der zeitliche
Umfang von acht Wochen nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte im Sinne des §
119 Abs. 2 AFG. Der Kläger hat irrtümlich angenommen, zu der Anfertigung einer Probearbeit jedenfalls außerhalb
eines Probearbeitsverhältnisses nicht gehalten zu sein. Zwar reicht der Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen
Grundes allein nicht aus, um die Annahme einer besonderen Härte zu rechtfertigen. Die Annahme einer besonderen
Härte ist nur dann begründet, wenn der Irrtum entschuldbar ist. So liegt es hier. Dem Kläger war zum Zeitpunkt der
Unterbreitung des Angebots die Branchenüblichkeit der Anfertigung einer Probearbeit nach seinen eigenen –
glaubhaften – Angaben nicht bekannt. Die Beklagte hat ihn auf diese Umstände bei ihrem Angebot nicht hingewiesen,
obwohl dem zuständigen Arbeitsvermittler die Üblichkeit einer Probearbeit offenbar bekannt gewesen ist, wie sich aus
seinen Erläuterungen vom 13. Juli 1993 ergibt. Seine Annahme der Branchenüblichkeit ließ er sich nämlich durch eine
"Rückfrage” bei der Zahntechniker-Innung "bestätigen”. Nachdem der Kläger als Zahntechniker zuletzt im Jahre 1989
tätig war, mußte er im Jahre 1993 auch nicht wissen, daß zu dieser Zeit die Anfertigung von Probearbeiten bei der
Einstellung von Zahntechnikern üblich war. Davon muß nämlich im Jahre 1989 noch nicht die Rede sein, nachdem die
Zahntechniker-Innung in ihrer Auskunft vom 23. Februar 1994 ausdrücklich darauf hinwies, "vor einigen Jahren sei
noch davon auszugehen gewesen, daß von (etwa) jedem zweiten Bewerber die Anfertigung einer Probearbeit verlangt
worden sei”. Unabhängig davon, ob für Zahntechniker, die bei Zahnärzten beschäftigt waren, hinsichtlich der
Anfertigung von Probearbeiten etwas gänzlich anderes gilt, kann bei einem derartigen Verhältnis (1:1) jedenfalls von
Branchenüblichkeit keine Rede sein.
Hat nach alledem der Kläger nicht erneut Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von acht Wochen gegeben, so ist sein
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gemäß § 119 Abs. 3 AFG erloschen.
Vielmehr ist eine Sperrzeit in Höhe von lediglich vier Wochen eingetreten, während derer der Anspruch auf
Arbeitslosenhilfe ruht. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte zu Recht ihre Entscheidung über die Bewilligung der
Leistung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben und die bis zum 10. Juli 1993 tatsächlich gezahlte Arbeitslosenhilfe
in Höhe von 827,40 DM auch zu Recht zurückgefordert (§ 50 Abs. 1 SGB X). Zwar wird im Schrifttum die Ansicht
vertreten, daß das Gericht, wenn es die Voraussetzungen von § 119 Abs. 3 AFG verneine, nicht von Amts wegen die
Voraussetzungen des Eintritts einer (u.U. herabgesetzten) Sperrzeit feststellen könne, weil es sich insoweit um eine
ihrer Rechtsnatur nach andere Entscheidung handele, die vom Direktor des Arbeitsamtes zu treffen sei (vgl. Gagel,
AFG, § 119 Rdnr. 345). Dem pflichtet der Senat bei für Bescheide, die das Erlöschen des Anspruchs nach § 119 Abs.
3 AFG feststellen. Solchenfalls ist Streitgegenstand das Erlöschen des Anspruchs und nicht der Ruhenseintritt.
Anders ist es jedoch, wenn – wie vorliegend – keine Feststellungsbescheide ergangen sind, sondern durch
Verwaltungsakt die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erfolgt, weil die Voraussetzungen für die Leistung
weggefallen sind. In diesem den Anspruch in vollem Umfang entziehenden Bescheid ist der Ausspruch einer
teilweisen – zeitlich begrenzten – Entziehung enthalten. Dabei handelt es sich nicht um eine ihrer Rechtsnatur andere
Entscheidung, sondern lediglich um ein – im Vergleich zur völligen Entziehung – bloßes Weniger.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2
SGG.