Urteil des LSG Hessen vom 27.08.1999

LSG Hes: rehabilitation, umschulung, ausbildung, erwerbsfähigkeit, erzieher, eingliederung, diplom, minderheit, leistungsfähigkeit, geruch

Hessisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.08.1999 (rechtskräftig)
Sozialgericht Frankfurt S 1 Ar 686/93
Hessisches Landessozialgericht L 10 AL 824/96
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 1996 wird
zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Umschulung zur Heilpädagogin im Rahmen
berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation.
Die im Jahre 1961 geborene Klägerin hat von 1981 bis 1985 den Beruf der Erzieherin erlernt. Anschließend war sie als
Erzieherin tätig. Am 1. November 1989 beantragte sie erstmalig die Gewährung berufsfördernder Leistungen zur
Rehabilitation. Dabei gab sie an, seit etwa einem Jahr an starken Kopfschmerzen sowie an regelmäßig
wiederkehrenden Magenschmerzen zu leiden. Sie sei sehr nervös geworden und könne auf Kinder nicht mehr
eingehen, da sie diese nur noch als lärmend und störend empfinde. Die "Kinderarbeit” mache ihr nicht nur keine
Freude mehr, sie mache sie auf Dauer "kaputt”. Einem ärztlichen Attest der Internistin Dr. R. vom 7. November 1989
zufolge litt die Klägerin unter psychosomatischen Beschwerden, die sich in Erbrechen, Durchfall, Magenkrämpfen und
Cephalgien am Wochenende äußerten und die durch die berufliche Überforderung verursacht würden.
In der Folgezeit gab die Klägerin ihre Tätigkeit als Erzieherin auf und begann im Jahre 1991 eine
Umschulungsmaßnahme "Industriekauffrau”, die von der Beklagten durch Bewilligung von Rehabilitationsleistungen
gefördert wurde. Am 7. Februar 1992 wurde die Maßnahme abgebrochen, weil wegen einer bescheinigten depressiven
Neurose das Rehabilitationsziel gefährdet war. In dem den Abbruch der Maßnahme befürwortenden
arbeitsamtsärztlichen Gutachten des Dr. K. vom 16. Januar 1992 heißt es, daß gesundheitliche Bedenken gegen eine
von der Klägerin inzwischen angestrebte Ausbildung zur Heilpädagogin nicht bestünden; zur Abrundung der
Eignungsabschätzung werde jedoch die Durchführung einer psychologischen Untersuchung empfohlen.
Am 5. August 1992 begann die Klägerin mit einer Ausbildung der Heilpädagogin an der H.-H.-Schule, Fachschule für
Heilpädagogik, F ... Die Ausbildung endete am 25. Januar 1994; die Klägerin legte die Abschlußprüfung zur staatlich
anerkannten Heilpädagogin mit Erfolg ab. Anschließend war die Klägerin im Bereich der Altenpflege tätig.
Vor Beginn der Maßnahme veranlaßte die Beklagte die Erstellung eines psychologischen Gutachtens zur Frage, ob
aus psychologischer Sicht eine Fortbildung der Klägerin zur Heilpädagogin befürwortet werden könne. Die Dipl.-
Psychologin V. gelangte in ihrem Gutachten vom 27. Mai 1992 zu dem Ergebnis, aus psychologischer Sicht sei die
Frage nicht genügend abgesichert, ob die Klägerin später den emotionalen Belastungen der Tätigkeit einer
Heilpädagogin auf Dauer gewachsen sein werde, ohne daß erneut psychosomatische Beschwerden aufträten. Sie
wirke zur Zeit psychisch gut stabilisiert, allerdings sei sie in letzter Zeit auch keinen psycho-sozialen Belastungen
emotionaler Art im Umgang mit schwierigen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ausgesetzt gewesen. Daraufhin
holte die Beklagte ein ergänzendes psychiatrisch-neurologisches Fachgutachten ein, das von dem Neurologen und
Psychiater Dr. T. am 17. August 1992 erstellt wurde. Dieser gelangte zu dem Ergebnis einer Persönlichkeitsstörung
und prognostizierte, daß die Umschulungspläne der Klägerin wahrscheinlich zum Scheitern verurteilt seien, eine
konsequente psycho-therapeutische Behandlung sei dringend angezeigt.
Daraufhin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 21. August 1992 eine Förderung der Umschulung zur
Heilpädagogin ab, da die Klägerin den Leistungsanforderungen dieser Umschulung und der anschießenden Tätigkeit in
diesem Beruf nicht in ausreichendem Maße gewachsen sei. Der am 31. August 1992 von der Klägerin erhobene
Widerspruch veranlaßte die Beklagte, nochmals ein arbeitsamtsärztliches Gutachten erstatten zu lassen. Die
Arbeitsamtsärztin Dr. St. schloß sich in ihrem Gutachten vom 2. September 1992 dem Gutachten des Dr. T. vom 17.
August 1992 an und führte aus, daß für eine evtl. Umschulung im gewünschten Bereich (Heilpädagogin) keine
erfolgsversprechenden Voraussetzungen bestünden. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch durch
Widerspruchsbescheid vom 2. März 1993 zurück.
Die am 24. März 1993 erhobene Klage hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Urteil vom 12. April 1996
abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in Form der Förderung der Teilnahme an einer
Umschulungsmaßnahme zur Heilpädagogin nicht erfüllt seien. Um das Ziel einer möglichst dauerhaften Eingliederung
zu erreichen, müsse der Behinderte im angestrebten Beruf grundsätzlich voll erwerbs- bzw. einsatzfähig sein. Er
könne nicht verlangen, in einen Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes
einsatzfähig sei (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 26. August 1992 – 9 b RAr 3/91 – SozR
3-2200 § 556 Nr. 2). An der vollen Einsatzfähigkeit der Klägerin fehle es. Sie sehe nach wie vor selbst Probleme,
soweit es um eine Tätigkeit als Heilpädagogin mit einer Großgruppe, vor allem von Kindern, gehe, wobei hinzukomme,
daß diese Probleme durch die von der Beklagten eingeholten Gutachten ausreichend fachlich belegt würden, ebenso
wie das Vorhandensein derartiger Probleme überhaupt Voraussetzung dafür sei, daß dem Grunde nach ein
Rehabilitations-Fall angenommen werden könne. Gäbe es derartige Probleme nicht, so könnte die Klägerin auch ihren
erlernten Beruf als Erzieherin weiterhin ausüben und hätte von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen zur
Rehabilitation. Zwar habe sich, soweit es um die Gruppenarbeit gehe, in zahlenmäßiger Hinsicht der Schwerpunkt
zwischen einer Erziehertätigkeit und einer Heilpädagogin-Tätigkeit verlagert. Während Erzieherinnen und Erzieher
vorwiegend bzw. zumindest eher in und mit größeren Gruppen arbeiteten, stehe bei der Arbeit einer Heilpädagogin
bzw. eines Heilpädagogen die Arbeit in oder mit einer kleinen Gruppe im Vordergrund, ebenso wie es bei der
Heilpädagogen-Tätigkeit weite Bereiche von Einzelbetreuungen gebe, wobei zudem Arbeiten nicht nur mit Kindern,
sondern auch mit Erwachsenen geleistet würden, wie dies etwa bei der Tätigkeit der Fall sei, die die Klägerin zur Zeit
ausübe. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, daß die Aussichten einer möglichst dauerhaften beruflichen
Eingliederung der Klägerin im Beruf der Heilpädagogin erheblich größer seien als dies bei einer Erziehertätigkeit der
Fall wäre. Ein quasi qualitativer Sprung in dem Sinne, daß die Beklagte bereits deshalb die von der Klägerin begehrte
Förderung vornehmen müßte, bestehe jedoch nicht. Die Arbeit in und mit einer Gruppe, dabei auch durchaus einer
größeren Gruppe, auch mit Kindern, gehöre als Teilbereich zum Gesamttätigkeitsfeld der Heilpädagogenarbeit.
Insoweit seien auch keine Feststellungen zu treffen, bis zu welcher Gruppengröße vorwiegend Heilpädagogen und ab
welcher Gruppengröße vorwiegend Erzieher berufsmäßig tätig sein und eingesetzt würden. Ausreichend sei, daß eine
volle Eignung der Klägerin für einen Teilbereich des gesamten Berufsbildes der Heilpädagogentätigkeit nicht
gewährleistet erscheine.
Gegen dieses ihr am 3. Juni 1996 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 26. Juni 1996
eingegangenen Berufung. Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Ansicht des SG habe sie lediglich eingeräumt,
nach wie vor Probleme darin zu sehen, als Erzieherin in einer Großgruppe tätig zu sein. Keine Probleme bereite ihr
dagegen die Vorstellung, auch in einer Großgruppe mit Kindern als Heilpädagogin zu arbeiten. SG und Beklagte hätten
offenbar eine falsche Vorstellung von den Aufgaben eines Heilpädagogen. Die heilpädagogische Tätigkeit könne an
sich nur in Einzel- oder Kleingruppenbetreuung, sei es mit Kindern oder Erwachsenen, bestehen. Soweit zum
Gesamttätigkeitsfeld der Heilpädagogen der Einsatz in Regeleinrichtungen (Kindergärten, Horte etc.) gehöre, werde
die Tätigkeit zwar innerhalb einer Großgruppe erbracht. Diese bestehe aber nicht nur aus heilpädagogisch zu
betreuenden Kindern. Diese seien in solchen Einrichtungen vielmehr in der Minderheit und Aufgabe der
Heilpädagogen-Tätigkeit sei die Einzel- oder Kleingruppenbetreuung innerhalb der Großgruppe mit dem Ziel der
Integration. Dabei sei der Heilpädagoge niemals allein in der Gruppe, sondern übe eine Zusatzfunktion neben der
Tätigkeit der für die Gesamtgruppe zuständigen Erzieherin aus.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 1996 aufzuheben und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
März 1993 zu verurteilen, ihr berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation in Form der Förderung einer Maßnahme
zur beruflichen Umschulung zur Heilpädagogin zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das SG habe zu Recht daraufhingewiesen, daß die Klägerin – wie sie selbst eingeräumt habe – nach wie vor
Probleme sehe, soweit es um eine Tätigkeit als Heilpädagogin mit einer Großgruppe, vor allem von Kindern, gehe.
Hinzu komme, daß die Probleme durch die von ihr – der Beklagten – eingeholten Gutachten ausreichend fachlich
belegt würden. Unter diesen Umständen liege im übrigen auch eine Eignung für den mit der Bildungsmaßnahme
angestrebten Beruf nach den für Nichtbehinderte geltenden Regelungen nicht vor.
Der Senat hat zur Frage des Tätigkeitsfeldes des Heilpädagogen/Heilpädagogin Auskünfte eingeholt vom
Berufsverband der Heilpädagogen (BHP) e.V. sowie vom Deutschen Berufsverband der
Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen, Heilpädagogen/Heilpädagoginnen (DBSH)
e.V. Wegen des Inhalts wird auf die Schreiben dieser Verbände vom 28. Februar 1997 (BHP) sowie vom 5. September
1997 (DBSH) verwiesen.
Des weiteren hat der Senat insbesondere zur Frage, ob die Klägerin in der Lage ist, alle Berufsfelder des Berufs der
Heilpädagogin uneingeschränkt zu verrichten, Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens. Auf das vom Sachverständigen Dr. W., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie, Ev. Krankenhaus , D., erstellte Gutachten vom 25. Mai 1999, das sich u.a. auf ambulante
Untersuchungen der Klägerin am 15. April 1999 und am 11. Mai 1999 sowie auf ein testpsychologisches
Zusatzgutachten des Diplom-Psychologen U. U. vom 26. April 1999 stützt, wird ebenfalls verwiesen.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt
der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme zur Heilpädagogin im
Rahmen ihrer beruflichen Rehabilitation.
Nach dem vorliegend noch anwendbaren § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom
25. September 1996 (BGBl. I S. 1461) gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) als berufsfördernde Leistungen zur
Rehabilitation die Hilfen, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der
körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern,
herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Zutreffend hat
das SG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (SozR 3-2200 § 565 Nr. 2; vgl. auch BSG SozR 4100 §
56 Nr. 8) dargelegt, daß es das Ziel der Rehabilitation ist, die volle Erwerbsfähigkeit zu erreichen; der Behinderte kann
deshalb nicht verlangen, zu einem Beruf umgeschult zu werden, in dem er nur in einem Teil des Berufsfeldes
einsatzfähig ist, wenn für andere Berufe eine solche Einschränkung nicht besteht. Des weiteren hat es mit
überzeugender Begründung ausgeführt, daß im Falle der Klägerin die volle Erwerbsfähigkeit im Beruf als
Heilpädagogin nicht besteht. Insoweit schließt sich der Senat den erstinstanzlichen Ausführungen an (vgl. § 153
Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Ermittlungen des Senats rechtfertigen keine Beurteilung zugunsten der Klägerin. Nach der Auskunft des BHP vom
28. Februar 1997 handelt es sich bei der heilpädagogischen Arbeit zwar in weit überwiegendem Maße um
Einzelforderung und Einzelbetreuung. Jedoch werden in "integrativen Einrichtungen” (z.B. Kindertagesstätten, Schulen
oder Kinder- bzw. Jugendheimen), d.h. in Einrichtungen, in denen Behinderte oder verhaltensgestörte Kinder oder
Jugendliche neben "normalen” betreut werden, ebenfalls Heilpädagogen/innen als zusätzliche Fachkräfte eingesetzt.
Es ist deshalb nach Auffassung des Senats nicht auszuschließen, daß die Klägerin in solchen Einrichtungen auf
Arbeitsbedingungen treffen würde, durch die sie sich zur Aufgabe des Berufes als Erzieherin gezwungen sah. Auch
der DBSH erläutert in seiner Auskunft vom 5. September 1997, daß in der Heilpädagogik ebenfalls eine Betreuung in
Großgruppen durchgeführt werde. Auch wenn heilpädagogisch zu betreuende Kinder sich in diesen Großgruppen in der
Minderheit befinden, so daß auch die Heilpädagogin nicht allem in der Gruppe arbeitet, muß davon ausgegangen
werden, daß die Klägerin angesichts der bei Schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen anzutreffenden Probleme
einer Belastung ausgesetzt würde, die derjenigen vergleichbar ist, wie sie sie während ihrer Erziehertätigkeit erlebt
hat.
Auch dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 28. Mai 1999 kann nicht entnommen werden, die Klägerin sei
für das gesamte Berufsfeld der Heilpädagogin geeignet. Allerdings hat der Sachverständige ausgeführt, die
Umschulung zur Heilpädagogin sei aufgrund der damaligen Lebenssituation und der starken beruflichen Motivation der
Klägerin geeignet gewesen, deren Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu erhalten und sie wieder auf Dauer beruflich
einzugliedern. Auch sei festzustellen, daß die Klägerin jetzt alle Berufsfelder einer Heilpädagogin uneingeschränkt
ausüben könne. Zugleich hat der Sachverständige jedoch auch eingeräumt, daß nicht sicher beurteilt werden könne,
ob die Klägerin den Anforderungen der heilpädagogischen Betreuung an Kindern gewachsen sei, weil Ergebnisse einer
Belastungserprobung nicht vorlägen bzw. eine Belastung in Kinderkleingruppen nicht stattgefunden habe. Diese
Unsicherheit erfährt nach Auffassung des Senats dadurch eine Verstärkung, daß die Frage der Einsatzfähigkeit nach
den Verhältnissen zu beurteilen ist, wie sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Maßnahmebeginns vorgelegen haben. Zu
diesem Zeitpunkt (August 1992) aber hatte die Klägerin im Berufsfeld der Altenpflege noch nicht gearbeitet, mithin lag
noch keine Tätigkeit vor, die dann maßgeblich zu der psychischen Stabilisierung beigetragen hat, auf die der
Sachverständige seine – ohnehin unsichere – Prognose stützt.
Gewichtige Anzeichen dafür, daß die Klägerin – zumal zu Beginn der Maßnahme – der heilpädagogischen
Kinderbetreuung nicht gewachsen war, sieht der Senat ferner darin, daß die Klägerin nach Abschluß der Ausbildung
generell nicht mehr mit Kindern arbeiten wollte (S. 10 des Gutachtens vom 26. April 1999), einen Kindergarten selbst
heute noch nur mit einem "komischen Gefühl” (S. 12 des Gutachtens) aufsuchen kann und ihr eine Rückkehr in eine
Kindertagesstätte auch heute nicht möglich ist. Gegenüber dem Diplom-Psychologen U. (S. 7 des Gutachtens) hat sie
das wie folgt begründet: "Allein der Geruch, der Geruch nach Kernseife oder irgendwie so, der löst in mir Gefühle aus,
einen Krampf, daß sich alles zusammenzieht, da weiß ich, daß ich da nicht mehr arbeiten könnte.”
Der von der Klägerin geltend gemachte Förderungsanspruch scheitert darüber hinaus auch daran, daß die Maßnahme
nicht im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG erforderlich gewesen ist, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern
oder herzustellen. Die Frage, ob die Klägerin Rehabilitationsleistungen für die Umschulung zur Heilpädagogin erhalten
kann, richtet sich nach ihrem erlernten und ausgeübten Beruf als Erzieherin. In diesem Beruf kann sie jedoch
weiterhin wettbewerbsfähig arbeiten, wie sich insbesondere daraus ergibt, daß nach ärztlichem Urteil (Dr. St., Dr. T.)
die Klägerin ohne nennenswerte Einschränkungen vollschichtig leistungsfähig ist. Dagegen spricht nicht, daß der
Klägerin nicht zugemutet werden kann, als Erzieherin mit Kindern zu arbeiten, demnach eine Tätigkeit zu verrichten,
die bei der Klägerin zu Erkrankungen geführt hat. Denn für Tätigkeiten im Berufsfeld der Erzieherin ist die Klägerin
nicht auf die mit besonderem Stress verbundene Arbeit mit Kindern beschränkt, der Auslöser ihrer Beschwerden
gewesen sein soll. Das Berufsfeld der Erzieherin umfaßt nämlich außerhalb dieses Bereichs zahlreiche berufliche
Möglichkeiten, wie sie etwa in dem "Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen” (gabi 864 a
Erzieher/in zugehörige Berufe) beschrieben sind. Die Klägerin ist danach berechtigt – und von ihrem
Gesundheitszustand in der Lage –, auch Jugendliche bis zur Volljährigkeit in den unterschiedlichsten Einrichtungen zu
betreuen (vgl. gabi S. 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.