Urteil des LSG Hessen vom 14.03.2017

LSG Hes: rechtskräftiges urteil, beschwerderecht, beschwerdeinstanz, ausnahme, form, zustellung, arbeitsunfall, rechtsverweigerung, unfallversicherung, rechtskraft

Hessisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.01.1976 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gießen S 3a U 273/70
Hessisches Landessozialgericht L 3 B 42/75
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 15. Juli 1975
aufgehoben.
2. Die dem Beschwerdeführer durch das nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes eingeholte Gutachten des Dr. med.
E., G., vom 10. August 1972 entstandenen Kosten werden in gesetzlichem Umfang auf die Staatskasse
übernommen.
Tatbestand:
I.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BG) gewährte dem Beschwerdeführer (BF) wegen zwei
Arbeitsunfällen in zwei Bescheiden vorläufige Renten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um je 10 v.H.
Die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen verband das Sozialgericht (SG) zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung. Während des Klageverfahrens entzog die BG die Rente wegen einer wesentlichen Besserung in den
Unfallfolgen. Das SG holte auf Antrag des BF gem. § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ein Gutachten des Dr.
med. E., G., ein und wies die Klage mit Urteil vom 19. Juni 1973 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es u.a.,
nachdem Dr. E. lediglich bereits Bekanntes bestätigt habe, bestehe kein Anlaß dafür, den BF von den durch dieses
Gutachten entstandenen Kosten zu befreien. Auf die Berufung des BF erkannte das Hessische Landessozialgericht
(HLSG) mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 1974 für Recht:
"Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Juni 1973 sowie der Bescheid
vom 20. Oktober 1970 betreffend den Unfall vom 31. März 1970 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20. Oktober 1970 betreffend den Unfall vom 9. Juni 1969
verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 3. bis 30. März 1970 und vom 20. August 1970 bis 31. März 1972
Verletztenrente nach einer MdE um 20 % zu gewähren.”
In den Entscheidungsgründen wurde u.a. ausgeführt, daß die Folgen des ersten Arbeitsunfalls das zweite
Unfallgeschehen wesentlich mitverursacht hätten, wie auch Dr. E. ausgeführt habe. Auch hinsichtlich des Grades der
unfallbedingten MdE folgte der Senat dem Gutachten des Dr. med. E. Des weiteren heißt es in den
Entscheidungsgründen u.a., nachdem das Urteil des SG in vollem Umfange aufgehoben worden sei, werde das SG
über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Gutachtenskosten auf die Staatskasse durch beschwerdefähigen
Beschluss zu entscheiden haben.
Der Kläger hat daraufhin beim SG beantragt, die Kosten für das von Dr. E. nach § 109 SGG erstattete Gutachten auf
die Staatskasse zu übernehmen und hierüber durch Beschluss zu entscheiden.
Der Vorsitzende der Kammer 3 a des SG hat es in der Folgezeit wiederholt abgelehnt, eine dahingehende
Entscheidung zu treffen. Schließlich erging durch ihn am 13. Juli 1975 folgender Beschluss:
"I. Der Antrag des Berufungskläger auf Übernahme der Kosten für die Anhörung von Dr. E. nach § 109 SGG in der
ersten Instanz wird abgelehnt.
II. Ein Beschwerderecht ist nicht gegeben.”
In den Gründen heißt es am Ende: "Wenden Sie sich, sofern Sie wollen, beschwerdeführend an das Hessische
Landessozialgericht in Darmstadt, Rheinstr. 94. Hiesiges Gericht ist jedenfalls an instanzenwirksame Vorschriften
gebunden.”
Dieser Beschluss wurde dem BF am 13. Juli 1975 zugestellt. Er hat sich dagegen in einem am 5. September 1975
beim HLSG eingegangenen Schreiben vom 29. August 1975 gewandt, in dem er seinen Antrag auf Übernahme der
Kosten für das nach § 109 SGG erstattete Gutachten aufrecht erhält und um eine entsprechende Entscheidung bittet.
Entscheidungsgründe:
II.
Das Schreiben des Klägers vom 29. August 1975, beim HLSG eingegangen am 5. September 1975, ist als
Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Kammer 3 a des SG vom 13. Juli 1975 anzusehen. Die
Ansicht des SG, ein Beschwerderecht sei nicht gegeben, ist unzutreffend. Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die
Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte mit Ausnahme der Vorbescheide, die Beschwerde an das LSG statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt
ist. Einer der in Absatz 2 a.a.O. genannten Ausschließungsgründe liegt nicht vor. In Betracht käme allenfalls die
Bestimmung, daß Beweisbeschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Ein Beschluss nach §
109 Abs. 1 Satz 2, letzter Satzteil SGG ist jedoch kein unanfechtbarer Beweisbeschluß und auch kein Bestandteil
eines solchen, sondern eine reine Kostenentscheidung, während die in § 172 Abs. 2 SGG genannten gerichtlichen
Tätigkeiten durchweg prozeßleitenden und prozeßfördernden Charakter haben, wie der Senat bereits wiederholt
entschieden hat (vgl. u.a. Beschluss vom 17.8.1966, L-3/B – 5/66, abgedruckt bei Breithaupt 1967, Heft 7, sowie
Beschluss vom 9.12.1974, L-3/B – 15/74 gegen einen Beschluss des Vorsitzenden der Kammer 3 a des SG). Die
Beschwerde ist daher zulässig.
Sie ist auch am 5. September 1975 gegen den am 18. Juli 1975 zugestellten Beschluss fristgerecht eingelegt. Zwar
hat der BF die in § 173 SGG bestimmte Monatsfrist nicht eingehalten, jedoch beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur
zu laufen, wenn der Beteiligte über den Fristablauf ordnungsgemäß belehrt worden ist (§ 86 SGG). Dies war hier aber
nicht der Fall. In dem Beschluss heißt es nämlich zu Unrecht, ein Beschwerderecht sei nicht gegeben. Die Einlegung
des Rechtsbehelfs war daher noch innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig (§ 66 Abs. 2
SGG).
Der erkennende Senat ist an einer Entscheidung über die Beschwerde auch nicht dadurch gehindert, daß der
Vorsitzende der Kammer 3 a des SG über deren Abhilfe gem. § 174 SGG nicht entschieden hat. Da dieser die
Ansicht vertritt, daß sein Beschluss nicht beschwerdefähig sei, entfällt dieses Erfordernis als Voraussetzung für die
Entscheidung in der Beschwerdeinstanz.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat es zu Unrecht abgelehnt, die dem BF durch das Gutachten des Dr.
med. E. entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Aufklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist nämlich durch dieses Gutachten objektiv gefördert worden, so daß die Voraussetzungen für eine
Kostenübernahme nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegen.
Zunächst hat das SG über den Antrag auf Kostenübernahme zu Unrecht in den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils Stellung genommen. Wie der erkennende Senat bereits in seinem o.a. Beschluss ausgeführt
hat, hat die Entscheidung über die endgültige Kostentragung mangels einer anderweitigen gesetzlichen Regelung in
Form eines Beschlusses nach § 142 SGG zu ergehen (so auch Peters-Sautter-Wolff, Komm. z. SGb, Anm. 7 zu §
109). Im übrigen nimmt eine solche Formulierung nur in den Entscheidungsgründen – und nicht im Urteilstenor – nicht
an der etwaigen Rechtskraft des Urteils teil und kann daher nicht als Entscheidung über die endgültige Kostentragung
gelten (so auch Schmidt-Wolf, Die Sozialgerichtsbarkeit, 1966, S. 67 f.). Der erkennende Senat hat daher in seinem in
dieser Sache ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 22. Mai 1974, mit dem er das Urteil des SG in vollem Umfange
aufgehoben hat, daraufhingewiesen, daß das SG nunmehr über den Antrag des BF auf Kostenübernahme durch
beschwerdefähigen Beschluss zu entscheiden habe. Das SG hat sich daher zu Unrecht geweigert, eine solche
Entscheidung zu treffen mit der Begründung, es dürfe nicht ein zweites Mal über die Kostenübernahme gem. § 109
Abs. 1 Satz 2 SGG entscheiden, insbesondere nicht unter Berücksichtigung des Ausgangs des Rechtsstreits im
Berufungsverfahren. Da die erste Kostenentscheidung aufgehoben worden ist, hatte das SG über den Antrag des BF
auf Kostenübernahme zu befinden.
Da das Gutachten nach § 109 SGG vom SG eingeholt wurde, hat nach dem eindeutigen Wortlaut in Absatz 1 Satz 2
a.a.O. ("vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts”) dieses Gericht eine andere Entscheidung zu treffen.
Gemeint ist jeweils das Gericht, welches das Gutachten eingeholt hat. Das gilt auch für den Fall, daß inzwischen eine
Entscheidung im Berufungs- oder Revisionsverfahren ergangen ist. Auch ein Berufungsgericht hat diese Entscheidung
zu treffen, falls das Gutachten in seinem Verfahren eingeholt wurde und zwar auch dann, wenn sein Urteil vom
Bundessozialgericht aufgehoben worden ist. Das Gericht, welches das Gutachten eingeholt hat, muß die
Entscheidung über die Kostenübernahme danach treffen, ob das Gutachten die Aufklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts objektiv gefördert hat. Welcher Sachverhalt für den Ausgang des Rechtsstreits rechtserheblich ist, läßt
sich aber nur dem rechtskräftig gewordenen Endurteil entnehmen, weil nur darin die Sach- und Rechtslage für die
Beteiligten verbindlich festgestellt worden ist (§ 141 Abs. 1 SGG). Entscheidet ein Gericht über den Antrag auf
Kostenübernahme, ehe ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, muß daher stets damit gerechnet werden, daß diese
Entscheidung nach Abschluß des Verfahrens auf Beschwerde hin zu überprüfen ist, so daß es zweckmäßig
erscheint, über diesen Antrag erst zu entscheiden, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Grundsätzlich
sollten daher beide Tatsachen – Instanzen die Entscheidung über die endgültige Kostentragung bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens zurückstellen (so auch Schmidt-Wolf, a.a.O.).
Da das SG es abgelehnt hat, über den Antrag auf Kostenübernahme sachlich zu entscheiden, hatte der Senat als
Beschwerdeinstanz selbst über diesen Antrag zu befinden, weil sonst eine unzulässige Rechtsverweigerung eintreten
würde. Maßgebend für die Entscheidung war nach dem oben Ausgeführten nur die Sach- und Rechtslage, die dem
rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats zugrunde liegt. Danach hat aber das Gutachten des Dr. med. E. die
Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts objektiv gefördert, denn der Senat hat dieses Gutachten bei der
Urteilsfindung gewürdigt. Zunächst hat er sich der Auffassung dieses Gutachters angeschlossen, das Ereignis vom
31. März 1970 habe keinen selbständigen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt,
sondern sei eine mittelbare Folge des Arbeitsunfalls vom 9. Juni 1969 gewesen, worüber das SG trotz eines
dahingehenden Vortrags des BF nicht entschieden hatte. Ferner ist der Senat auch bei der Bewertung der
unfallbedingten MdE dem Gutachten des Dr. med. E. gefolgt, wie dem Urteil zu entnehmen ist. Es war daher
gerechtfertigt, die dem Kläger durch die Einholung dieses Gutachtens entstandenen Kosten auf die Staatskasse zu
übernehmen.
Diese Entscheidung ist gem. § 177 SGG endgültig.